.Geschäftsordnung der
####§ 1 
§ 2 
§ 3 
§ 4 
§ 5 
§ 6 
§ 7 
#§ 8 
        
      Geschäftsordnung der
Evangelischen Jerusalem-Stiftung
Vom 15. September 20211#
| Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
| bisher keine Änderungen erfolgt | |||||
§ 1 
Allgemeines
			(
			1
			)
		 Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, bei der Verwaltung der Stiftung die Bestimmungen der Gesetze, der Stiftungssatzung und dieser Geschäftsordnung gewissenhaft zu beachten.
			(
			2
			)
		 Hat ein Mitglied des Kuratoriums Interessenskonflikte, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei anderer Institution entstehen können, sind diese dem oder der Vorsitzenden des Kuratoriums anzuzeigen.
##§ 2 
Vertretung
 1 Der bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums vertritt gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Kuratoriums die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.  2 Der Nachweis der Vertretungsbefugnis wird durch eine Bescheinigung vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) erbracht (§ 3 Abs. 3 der Satzung).
#§ 3 
Ausschüsse
			(
			1
			)
		 Das Kuratorium kann Ausschüsse bestellen und Mitglieder in Ausschüsse entsenden.
			(
			2
			)
		 Wird ein Ausschuss bestellt, werden die Mitglieder, Zielsetzung, Aufgabenstellung benannt und gegebenenfalls dessen zeitliche Befristung mit der Entscheidung bestimmt oder festgelegt.
			(
			3
			)
		  1 Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, direkte Informationen und Abstimmungen mit dem oder der Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu kommunizieren.  2 Der oder die Vorsitzende entscheidet, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt das Kuratorium entsprechende Informationen erhalten oder Entscheidungen treffen müssen.
#§ 4 
Kuratoriumssitzung
			(
			1
			)
		  1 Das Kuratorium tritt zu seinen Sitzungen auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.  2 Ordentliche Sitzungen sind die planmäßig festgelegten Sitzungen.  3 Eine außerordentliche Sitzung ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder anzuberaumen.  4 Die Einladung erfolgt schriftlich.  5 Der Anwesenheit steht eine Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder des Kuratoriums durch Telefon oder Video gleich, sofern sie jeweils ihre Identität nachweisen und ausdrücklich die Wahrung der Verschwiegenheit zusichern.
			(
			2
			)
		  1 Die vorläufige Tagesordnung wird von der oder dem Vorsitzenden aufgestellt.  2 Dabei sollen die Anträge einzelner Mitglieder des Kuratoriums berücksichtigt werden.  3 Über die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung entschieden.  4 Die Mitglieder des Kuratoriums haben das Recht, dazu noch Anträge zu stellen.  5 Die oder der Vorsitzende hat die Anträge auf die endgültige Tagesordnung zu setzen, falls kein Mitglied widerspricht.
			(
			3
			)
		 In der Jahressitzung sind folgende Gegenstände zu verhandeln:
- Bericht über die Angelegenheiten im Heiligen Land
- Beratung des Jahresberichtes des Propstes von Jerusalem
- Abnahme der Jahresrechnung verbunden mit der Entlastung der Geschäftsführung
- Feststellung des Haushaltsplanes.
			(
			4
			)
		  1 Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen.  2 Die Niederschrift muss den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.  3 Jedes Mitglied des Kuratoriums hat das Recht, zu einzelnen Beschlüssen auch persönliche Erklärungen in die Niederschrift aufnehmen zu lassen.  4 Die Niederschrift wird von der Geschäftsführung gefertigt und wird den Mitgliedern des Kuratoriums zeitnah übersandt.  5 Die Niederschrift bedarf der Genehmigung in der nachfolgenden Sitzung des Kuratoriums.
			(
			5
			)
		 Die Leitung der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums.
#§ 5 
Beschlussfassung
			(
			1
			)
		  1 Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen grundsätzlich in den Kuratoriumssitzungen.  2 In Eilfällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Vorsitzende/ die Vorsitzende anordnen, dass eine Entscheidung im Umlaufverfahren erfolgt.
			(
			2
			)
		 Eine Beschlussfassung nach mündlicher Beratung setzt voraus, dass nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums an der Abstimmung teilnimmt.
			(
			3
			)
		 Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn alle erreichbaren Mitglieder des Kuratoriums zur Äußerung über den Verhandlungsgegenstand Gelegenheit gehabt haben und nicht ein Drittel der Mitglieder gegen dieses Verfahren stimmt.
			(
			4
			)
		  1 Die schriftliche Beschlussfassung soll in der Regel zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten zwischen den ordentlichen Sitzungen des Kuratoriums stattfinden.  2 Sind die Voraussetzungen des Absatz 3 nicht gegeben, so muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
			(
			5
			)
		  1 Die Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst.  2 Bei der Abstimmung nach Absatz 2 entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder; im Verfahren nach Absatz 3 entscheidet die Mehrheit der mit dem Verhandlungsgegenstand bekannt gemachten Mitglieder.  3 Bei einer Änderung der Geschäftsordnung ist § 5 der Satzung (Geschäftsordnung) entsprechend anzuwenden.
			(
			6
			)
		 Mitglieder des Kuratoriums, die an dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein persönliches Interesse haben, sind von der Verhandlung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
			(
			7
			)
		 Beschlüsse des Kuratoriums über
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum
- Neubauten
- Aufnahme von Darlehen
- Änderung der Satzung (§ 6 der Satzung) und Änderung der Geschäftsordnung (§ 5 der Satzung)
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 6 
Vertraulichkeit
 1 Die Sitzungen des Kuratoriums, insbesondere die geschlossenen Sitzungen, sind vertraulich zu behandeln.  2 Insbesondere sind Mitteilungen über Beschlussergebnis ohne Ermächtigung der oder des Vorsitzenden unzulässig.
#§ 7 
Geschäftsführung
			(
			1
			)
		  1 Die Geschäftsführung obliegt gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland.  2 Der Leiter/ Die Leiterin der Hauptabteilung Ökumene und Auslandsarbeit der EKD bestellt einen Referenten/ eine Referentin zum Geschäftsführer/ zur Geschäftsführerin.
			(
			2
			)
		  1 Die Ausführung der Beschlüsse obliegt dem Vorsitzenden, soweit nicht das Kuratorium etwas anderes bestimmt.  2 Das Kuratorium kann einzelne Angelegenheiten dem Vorsitzenden oder einzelnen Mitgliedern zur selbständigen Erledigung übertragen.  3 Im Übrigen regelt der Vorsitzende die Verteilung der Geschäfte.
			(
			3
			)
		 Zu den laufenden Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere
- Aufgaben der täglichen Verwaltung
- Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums
- Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen
- Personalorganisation
- Wirtschafts- und Kassenverwaltung sowie des Rechnungswesens
- Verwaltung des Stiftungsvermögens
- Informationsaustausch und Öffentlichkeitsarbeit.
§ 8 
Überprüfung und Änderung der Geschäftsordnung
			(
			1
			)
		 Die Geschäftsordnung ist regelmäßig, mindestens jedoch nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, zu überprüfen und bei Bedarf mit Mehrheitsbeschluss der Mitglieder des Kuratoriums zu ändern.
			(
			2
			)
		 Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (§ 5 der Satzung)2#.
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