.

Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission
der Diakonie Deutschland

Vom 21. Dezember 2021

(ABl. EKD 2022 S. 29)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
####
Nachdem der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) den Gliedkirchen empfohlen hat, die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen und diakonischen Dienst auf der Grundlage des Musterentwurfs für ein Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) durch gemeinsame Arbeitsrechtliche Kommissionen für Kirche und Diakonie zu regeln, wurde die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD, das Nachfolgegremium der am 26. Januar 1954 konstituierten Arbeitsrechtlichen Kommission des Central-Ausschusses für die Innere Mission, dementsprechend neu gebildet. Nach dem Zusammenschluss des Diakonischen Werkes der EKD mit dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirchen wird durch die Neukonstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission 1993 die Einheit auch auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssetzung vollzogen. 1997 wird die Arbeitsrechtliche Kommission wieder auf die ursprüngliche Größe reduziert und die Entsendung der Mitglieder auf das Verbandsprinzip umgestellt.
Unter dem Leitgedanken der Dienstgemeinschaft ist eine angemessene Sozialpartnerschaft der Dienstgeber und der Dienstnehmer in struktureller Parität anzustreben, welche am Wesen des Dienstes ausgerichtet sein soll. Unter Beachtung des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD (ARGG-EKD) und des gliedkirchlichen Rechtes wird deshalb die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission im Benehmen mit der Arbeitsrechtlichen Kommission und im Einvernehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland neu gefasst:
#

§ 1
Grundsatz

Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Der Dienst in den Einrichtungen, die dem des Werkes Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband angeschlossen sind, wird durch den Auftrag des Evangeliums bestimmt. Die Erfüllung dieses Auftrags erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsgremien und Mitarbeiterschaft, die auch in der Gestaltung des Verfahrens zur Festlegung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihren Ausdruck findet. Der evangelische Charakter des Dienstauftrags wird von den Leitungsgremien und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen als richtungsweisend anerkannt.
Aus der Dienstgemeinschaft folgt, dass die Dienstgeber mit ihren Dienstnehmern schriftliche Arbeitsverträge abschließen, in denen die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland vollständig und unverändert vereinbart sind, soweit nicht das kirchliche Recht die Geltung weiterer Arbeitsrechtsregelungen oder kirchlicher Tarifverträge vorsieht.
#

§ 2
Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission ist gemäß § 16 ARGG-EKD die Regelung der Arbeitsbedingungen der in der Diakonie im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, soweit nicht das kirchliche Recht die Geltung weiterer Arbeitsrechtsregelungen oder kirchlicher Tarifverträge vorsieht.
( 2 ) Die Kommission wirkt ferner bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung mit.
( 3 ) Darüber hinaus kann die Kommission auf Antrag einer oder mehrerer der auf Gliedkirchenebene bestehenden Arbeitsrechtlichen Kommissionen für Kirche und Diakonie oder auf gemeinsamen Antrag der Tarifparteien in den Gliedkirchen, in denen Tarifverträge abgeschlossen werden, Aufgaben zur Vereinheitlichung arbeitsrechtlicher Regelungen im diakonischen Bereich wahrnehmen. Sie kann der Evangelischen Kirche in Deutschland einvernehmlich die Mitglieder für die Kommission nach § 12 Absatz 4 Arbeitnehmerentsendegesetz vorschlagen.
( 4 ) Die Kommission kann als paritätisch besetzte Kommission zur Festlegung von Arbeitsbedingungen auf der Grundlage kirchlichen Rechts die entsprechenden Aufgaben gemäß § 7a Arbeitnehmerentsendegesetz wahrnehmen.
#

§ 3
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
  1. zwölf Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im diakonischen Dienst (Dienstnehmervertreter und -vertreterinnen) sowie
  2. zwölf Vertreter und Vertreterinnen von Trägern diakonischer Einrichtungen (Dienstgebervertreter und -vertreterinnen).
( 2 ) Für den Verhinderungsfall ist für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
#

§ 4
Dienstnehmervertreter und Dienstnehmervertreterinnen

( 1 ) Zwölf Dienstnehmervertreter und -vertreterinnen und deren Stellvertretungen werden durch Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt. In einer Entsendeversammlung werden die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Arbeitsrechtliche Kommission nach Regionen bestimmt. Das Nähere regelt die Entsendeordnung.
( 2 ) Mehr als die Hälfte der von den Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbänden zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen muss beruflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein. Mindestens ein Drittel der Dienstnehmervertreter und -vertreterinnen und der Stellvertretungen müssen in einer diakonischen Einrichtung tätig sein, die auch die AVR-DD direkt anwendet (Direktanwender).
( 3 ) Die Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände einigen sich auf die Zahl der von ihnen jeweils zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 4 ) Gesamtausschüsse oder deren Funktion wahrnehmende überörtliche Zusammenschlüsse der Mitarbeitervertretungen können Vertreter und Vertreterinnen in die Arbeitsrechtliche Kommission entsenden, soweit Sitze nicht durch Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbände besetzt werden.
( 5 ) Eine entsendende Organisation kann ein von ihr entsandtes Mitglied oder ein von ihr entsandtes stellvertretendes Mitglied abberufen unter gleichzeitiger Ersatzbenennung.
#

§ 5
Dienstgebervertreter und Dienstgebervertreterinnen

( 1 ) Zwölf Dienstgebervertreter und -vertreterinnen und deren Stellvertretungen werden durch eine Delegiertenversammlung bestimmt.
( 2 ) Mehr als die Hälfte der Dienstgebervertreter bzw. -vertreterinnen müssen im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen.
Mindestens ein Drittel der Dienstgebervertreter bzw. -vertreterinnen und der Stellvertretungen müssen in Einrichtungen tätig sein, die auch die AVR-DD direkt anwenden (Direktanwender).
( 3 ) In der Delegiertenversammlung werden die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission bestimmt. Das Nähere regelt eine Wahlordnung.
#

§ 6
Entsendeversammlung und Fachausschuss Dienstnehmer

( 1 ) Die Entsendeversammlung im Sinne von § 4 hat folgende Aufgaben:
  1. Bestimmungen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission,
  2. Bildung des Fachausschusses der Dienstnehmerseite,
  3. Bestimmung der Mitglieder des Findungsausschusses, vorsorglich für den Fall des § 14 Absatz 3 Satz 3.
( 2 ) Die Dienstnehmerseite bildet einen Fachausschuss. Näheres regelt die Entsendeordnung der Dienstnehmerseite. Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Anregungen und Vorschläge für Anträge an die Arbeitsrechtliche Kommission und Beratung der Anträge sowie die Vermittlung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in die Bereiche der gliedkirchlichen Diakonischen Werke,
  2. Aufstellen von Leitlinien.
( 3 ) Der Fachausschuss kann im notwendigen Umfang zwischen oder neben den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission tagen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#

§ 7
Delegiertenversammlung und Fachausschuss Dienstgeber

( 1 ) Die Delegiertenversammlung im Sinne von § 5 besteht aus bis zu 44 Mitgliedern. Sie hat folgende Aufgaben:
  1. Bestimmung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission,
  2. Abberufung eines Mitgliedes bei gleichzeitiger Ersatzbestimmung,
  3. Bildung des Fachausschusses,
  4. Bestimmung der Mitglieder des Findungsausschusses, vorsorglich für den Fall des § 14 Absatz 3 Satz 3.
( 2 ) In die Delegiertenversammlung kann jedes Diakonische Werk einen Delegierten bzw. eine Delegierte diakonischer Einrichtungen nach Maßgabe des für das jeweilige Diakonische Werk geltenden Rechts entsenden. Die diakonischen Dienstgeberverbände entsenden gemeinsam eine der Anzahl der Diakonischen Werke entsprechende Zahl von Delegierten, wobei jeder Dienstgeberverband ein Mitglied aus seinem Verband entsenden kann; bei den übrigen Delegierten sollen die Einrichtungen, die die AVR der Diakonie Deutschland direkt anwenden, besonders berücksichtigt werden.
( 3 ) Die Delegiertenversammlung tritt zur Bestimmung und Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zusammen.
( 4 ) Die Dienstgeberseite bildet einen Fachausschuss. Der Fachausschuss besteht aus den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie aus je einem Delegierten aus den Bereichen der Diakonischen Werke, die nicht durch ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertreten sind. Er ist berechtigt, Gäste, insbesondere Vertreter von überregionalen Trägern, hinzuzuziehen. Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Anregungen und Vorschläge für Anträge an die Arbeitsrechtliche Kommission und Beratung der Anträge sowie die Vermittlung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in die Bereiche der gliedkirchlichen Diakonischen Werke,
  2. Aufstellen von Leitlinien,
  3. Initiative zur Abberufung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission der Dienstgeberseite.
( 5 ) Der Fachausschuss kann im notwendigen Umfang zwischen oder neben den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission tagen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 6 ) Auf Antrag von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Fachausschusses der Dienstgeberseite kann die Delegiertenversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der Erschienenen ein Mitglied abberufen. Der Antrag ist schriftlich bei dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Delegiertenversammlung einzureichen und zu begründen.
#

§ 8
Amtszeit

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren benannt. Sie bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommission im Amt.
( 2 ) Eine erneute Benennung der bisherigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ist möglich.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist gemäß der Entsende- bzw. Wahlordnung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu bestimmen; dasselbe gilt für die Stellvertreter und die Stellvertreterinnen.
#

§ 9
Rechtsstellung der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
( 2 ) Einem im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehenden Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn die Einrichtung ganz aufgelöst wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die Dienststellenleitung im Sinne des § 4 Absatz 1 oder 2 des MVG.EKD sind.
( 3 ) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Dienstnehmerseite, die im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, sind im erforderlichen Umfang ohne Minderung der Bezüge und des Erholungsurlaubes vom Dienst freizustellen und von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu entlasten.
Jedes Mitglied ist zumindest mit 10% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen. Es hat Anspruch auf Freistellung von bis zu 25% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter, wobei die Dienstnehmerseite einstimmig eine andere Verteilung der Freistellung auf die einzelnen Mitglieder vornehmen kann.
Jedes stellvertretende Mitglied der Dienstnehmerseite, das im kirchlichen oder diakonischen Dienst steht, ist zumindest mit 5% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen. Es hat Anspruch auf Freistellung von bis zu 10% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter, wobei der Fachausschuss der Dienstnehmerseite einstimmig eine andere Verteilung der Freistellung auf die einzelnen Mitglieder vornehmen kann.
Die Verteilung des Freistellungsumfangs kann frühestens nach einem Jahr geändert werden. Als Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission und als stellvertretender Vorsitzender bzw. stellvertretende Vorsitzende hat das Mitglied Anspruch auf Freistellung mit 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter.
Für die Tätigkeit der Mitglieder der Dienstgeberseite erhält der diakonische Anstellungsträger des Mitglieds einen pauschalen Kostenersatz von 12.000 € pro Jahr. Für jede Amtszeit erfolgt die Fortschreibung entsprechend des Preissteigerungsindex des Statistischen Bundesamts.
Reisekosten werden nach dem Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung und Maßgabe der steuerlichen Bestimmungen erstattet.
( 4 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Fachausschüsse können an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen des Budgets nach § 9a Absatz 1 dieser Ordnung teilnehmen, soweit die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich sind. Die Mitglieder können die Beratungen unabhängiger und sachkundiger Dritter in Anspruch nehmen, soweit die Grenzen des Budgets nach § 9a Absatz 1 der Ordnung eingehalten werden.
( 5 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Fachausschüsse sind, soweit nicht schon nach den vorstehenden Bestimmungen ein Anspruch besteht, für die Teilnahme an Sitzungen im erforderlichen Umfang freizustellen.
( 6 ) Die Tätigkeit als Mitglied und stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission beginnt mit der schriftlichen Annahme des Mandats gegenüber der Geschäftsstelle der Kommission. Diese Erklärung verpflichtet zur zeitnahen schriftlichen Mitteilung der Änderung wesentlicher Bedingungen, welche dieses Mandat betreffen, ebenfalls gegenüber der Geschäftsstelle der Kommission.
#

§ 9a
Kosten und Finanzierung

( 1 ) Für die Tätigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission stimmen die beiden Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission über die Leitung des Werkes Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband mit dem Finanzausschuss ein Budget ab, das von der Geschäftsstelle verwaltet wird.
( 2 ) Die ordnungsgemäße Buchführung und Mittelverwendung wird vom Wirtschaftsprüfer des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung gesondert testiert. Die Geschäftsführung legt den Prüfungsbericht, das Testat sowie die Feststellung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung der Leitung der Diakonie Deutschland vor, die den Finanzausschuss des Aufsichtsrats des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V. hierüber informiert.
( 3 ) Die Kosten der Freistellung für die Dienstnehmerseite sowie den pauschalen Kostenersatz für die Dienstgeberseite, die Sachkosten der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Kosten der Budgets beider Seiten, die Tagungs- und Reisekosten der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder, die Tagungs- und Reisekosten der Fachausschussmitglieder sowie die Personalkosten für die juristische Geschäftsführung tragen die gliedkirchlichen Diakonischen Werke gemeinsam. Sie werden einmal jährlich nach dem aktuellen Umverteilungsmaßstab der EKD auf alle Diakonischen Werke umgelegt. Die Kosten für die Entsendeversammlung und die Delegiertenversammlung sowie die weiteren Kosten der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission trägt das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung.
#

§ 10
Leitung und Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Leitung des Werkes Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer konstituierenden Sitzung ein. Der Präsident oder die Präsidentin der Diakonie Deutschland leitet den Einführungsgottesdienst, in dem auch den bisherigen Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission gedankt werden soll. Er oder sie eröffnet die Sitzung, weist die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission auf ihre Rechte und Pflichten hin und überreicht die Urkunden. Ein Mitglied der Leitung des Werkes Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband leitet die Sitzung bis zur Wahl des bzw. der Vorsitzenden.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission (das sind mindestens 13 Mitglieder) für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertreten- den Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Der oder die Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Seite der Dienstnehmervertreter und -vertreterinnen bzw. aus der Seite der Dienstgebervertreter und -vertreterinnen zu wählen. Der oder die stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Seite zu wählen. Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
( 3 ) Für die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Fachaufsicht führen der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Dienstaufsicht liegt in der Zuständigkeit des Werkes Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband. Die Fachaufsicht gegenüber der bzw. dem für eine Seite tätigen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter führt der bzw. die jeweilige Seitenvorsitzende.
( 4 ) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Arbeitsrechtliche Kommission ist zu einer Sitzung unter Einhaltung der Ladungsfrist nach § 10 Absatz 5 innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird.
( 5 ) An Stelle einer Sitzung nach Absatz 4 kann zu einer virtuellen Sitzung einberufen werden. Die virtuelle Sitzung ist gegenüber der präsenten Sitzung nach Absatz 4 nachrangig, mindestens drei Sitzungen im Kalenderjahr sollen als Präsenzsitzungen stattfinden. Der oder die Vorsitzende entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem oder der stellvertretenen Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Sitzungen finden per Videokonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Sitzung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Sitzung.
( 6 ) Die Einladung erfolgt in Textform drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Versand kann elektronisch erfolgen.
( 7 ) Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Anträge im Sinne des § 2 Absatz 1 zu stellen oder sich Vorschläge des Fachausschusses als Antrag zu eigen zu machen.
Wird ein Antrag später als zwei Wochen vor einer Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission gestellt, so wird auf dieser Sitzung über diesen Antrag nur beraten, wenn die Arbeitsrechtliche Kommission dies mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
( 8 ) Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, benachrichtigt es sein stellvertretendes Mitglied und die Geschäftsführung. Ist auch das stellvertretende Mitglied verhindert, lädt die Geschäftsführung nach einer von jeder Seite aus den stellvertretenden Mitgliedern zu erstellenden Liste ein stellvertretendes Mitglied.
( 9 ) An jeder Sitzung können der Arbeitsrechtsreferent oder die Arbeitsrechtsreferentin des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland und ein Vertreter oder eine Vertreterin der genossenschaftlichen Diakonie mit beratender Stimme teilnehmen.
Die mit der Geschäftsführung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Je ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der beiden Seiten kann an den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission teilnehmen. Die Arbeitsrechtliche Kommission kann jederzeit in geschlossener Sitzung tagen.
( 10 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen.
( 11 ) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich.
( 12 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Geschäftsordnung geben.
#

§ 11
Beschlussfassung

( 1 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder auf jeder Seite an der Sitzung teilnehmen. Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Arbeitsrechtsregelung im Sinne von § 2 Absatz 1 werden mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder auf jeder Seite der Arbeitsrechtlichen Kommission gefasst.
Alle anderen Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gefasst.
( 2 ) Erhält ein Antrag in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht die erforderliche Mehrheit, so ist dieser Gegenstand auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin in der nächsten oder übernächsten Sitzung erneut auf die Tagesordnung zu setzen. Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss über eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so kann auch außerhalb einer Sitzung ein Viertel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss anrufen.
( 3 ) Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist von der Geschäftsführung eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist mit dem oder der Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission und dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission abzustimmen und an alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission zu versenden. Über die Genehmigung der Niederschrift soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission abgestimmt werden.
#

§ 12
Veröffentlichung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 1 werden mit Rundschreiben des Werkes Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband veröffentlicht. Die Beschlüsse werden mit dieser Veröffentlichung wirksam. Zusätzlich werden die Beschlüsse im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht.
#

§ 13
Arbeitsausschüsse und Fachgruppen

( 1 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann für besondere Fragen Arbeitsausschüsse bilden. Die Arbeitsausschüsse können Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vorbereiten.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann für Arbeitsrechtsregelungen mit besonderen Geltungsbereichen Fachgruppen bilden. Die Fachgruppen können Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission für diese Geltungsbereiche vorbereiten.
( 3 ) In die Arbeitsausschüsse und Fachgruppen werden jeweils bis zu fünf Dienstgebervertreter und -vertreterinnen und Dienstnehmervertreter und -vertreterinnen mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der jeweiligen Seite gewählt. Sie sind paritätisch zu besetzen. Die Hälfte der gewählten Mitglieder muss im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein; mindestens fünf Personen müssen der Arbeitsrechtlichen Kommission als Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder angehören.
( 4 ) Die Arbeitsausschüsse und Fachgruppen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder Anträge in der Arbeitsrechtlichen Kommission stellen. Das Antragsrecht nach § 10 Absatz 6 bleibt hiervon unberührt.
#

§ 14
Schlichtungsausschuss

( 1 ) Zur Entscheidung in den Fällen § 11 Absatz 2 wird ein Schlichtungsausschuss aus einem oder einer Vorsitzenden und sechs beisitzenden Mitgliedern gebildet. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in einer Freikirche wählbar sein.
( 2 ) Jede der in der Kommission vertretenen Seiten (§§ 4 und 5) benennt als beisitzende Mitglieder drei Personen und ihre Stellvertretungen. Für jedes Schlichtungsverfahren können im Einzelfall neue Beisitzer und Stellvertretungen benannt werden. Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission können ihre Beisitzenden beim Schlichtungstermin außerhalb der Sitzung beraten.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und der oder die stellvertretende Vorsitzende wird von der Arbeitsrechtlichen Kommission spätestens in der zweiten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission durch Mehrheitsbeschluss beider Seiten gewählt.
Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlich/diakonischen Dienst stehen.
Kommt auch in der zweiten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission kein Mehrheitsbeschluss zu Stande, ist von der Geschäftsführung der Findungsausschuss einzuberufen.
Der Findungsausschuss besteht aus acht Mitgliedern und ist paritätisch besetzt. Seine Aufgabe ist die einvernehmliche Benennung für Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz des Schlichtungsausschusses. Der Findungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Mitglieder. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Leitung erfolgt durch die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Kosten trägt das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V..
Verständigt sich der Findungsausschuss innerhalb von vier Monaten nach seiner Einberufung nicht, benennen die von der Entsendeversammlung und der Delegiertenversammlung benannten Mitglieder des Findungsausschusses je eine Person für das Amt des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden gemäß Absatz 3 Satz 2.
Kommt auf diesem Wege die Benennung der beiden Schlichtungspersonen und/oder beider Stellvertretungen nicht zustande, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Kirchengerichtshofs über die nicht benannten Schlichtungspersonen und Stellvertretungen.
Das Amt des oder der Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses wird von den beiden dafür jeweils benannten Schlichtungspersonen unter entsprechender Anwendung der nachfolgenden Bestimmungen in enger Abstimmung gemeinsam ausgeübt, mit Ausnahme der Stimmberechtigung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses richtet sich nach Beginn und Ende der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit in entsprechender Anwendung der Absätze 2 und 3 ein neues Mitglied benannt oder gewählt.
( 5 ) Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten. Die Sitzungen des Schlichtungsausschusses werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Bedarf unter Angabe des Beratungsgegenstandes unter Einhaltung einer Ladefrist von drei Wochen innerhalb von sechs Wochen nach Anrufung des Schlichtungsausschusses einberufen. Die Einladung und der Versand von Unterlagen können elektronisch erfolgen. Der Schlichtungsausschuss kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
( 6 ) In der ersten Stufe des Verfahrens beschließt der Schlichtungsausschuss nach Anhörung der Beteiligten in geheimer Beratung und bei Anwesenheit aller Mitglieder einstimmig. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der oder die Vorsitzende wirkt durch seine oder ihre Verhandlungsführung auf einen einstimmigen Beschluss hin. Der oder die Vorsitzende kann dafür Vermittlungsvorschläge unterbreiten. Der oder die Vorsitzende teilt das Ergebnis der Beratungen der Arbeitsrechtlichen Kommission unverzüglich schriftlich mit. Diese tritt binnen einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung des Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens zusammen. Im Fall des § 14 Absatz 3 Satz 11 wird vor jeder Beschlussfassung je Antrag ausgelost, wer die Stimmberechtigung des oder der Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses ausübt.
Fasst der Schlichtungsausschuss in der ersten Stufe einen einstimmigen Beschluss, tritt dieser gemäß Absatz 8 in Kraft, wenn nicht die Arbeitsrechtliche Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung des Ergebnisses einen diesen Schlichtungsspruch ersetzenden Beschluss fasst oder die Mehrheit der Mitglieder einer Seite der Arbeitsrechtlichen Kommission dem Schlichtungsspruch widerspricht. Mit dem Widerspruch wird die zweite Stufe des Schlichtungsverfahrens eingeleitet.
Fasst der Schlichtungsausschuss in der ersten Stufe keinen einstimmigen Beschluss, kann ein Viertel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Beratung dieses Ergebnisses in der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss, auch außerhalb einer Sitzung, zur zweiten Stufe des Schlichtungsverfahrens anrufen.
Der Schlichtungsausschuss ist in der zweiten Stufe des Verfahrens beschlussfähig, wenn er vollständig besetzt ist. Ist der Schlichtungsausschuss trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vollständig besetzt, so kann er nach erneuter Ladung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in der Sache beschließen. Im Fall des § 14 Absatz 3 Satz 11 wird vor jeder Beschlussfassung je Antrag ausgelost, wer die Stimmberechtigung des oder der Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses ausübt.
Die Anrufenden können ein laufendes Verfahren jederzeit durch Erklärung beenden oder zum Ruhen bringen.
( 7 ) Ist die Arbeitsrechtliche Kommission trotz zweimaliger ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, kann sie mit Zustimmung mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder die Angelegenheit dem Schlichtungsausschuss zur Entscheidung vorlegen. Über eine ihm vorgelegte Angelegenheit entscheidet der Schlichtungsausschuss in vollzähliger Besetzung. Ist der Schlichtungsausschuss trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vollständig besetzt, so kann er nach erneuter Ladung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in der Sache beschließen. Im Fall des § 14 Absatz 3 Satz 11 wird vor jeder Beschlussfassung je Antrag ausgelost, wer die Stimmberechtigung des oder der Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses ausübt.
( 8 ) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses ersetzen die Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission und werden durch Rundschreiben des Werkes Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband veröffentlicht. Diese werden mit der Veröffentlichung wirksam. Zusätzlich werden die Beschlüsse im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht.
( 9 ) Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung. Der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses erhält eine Entschädigung nach Maßgabe des § 12 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Diese Regelung gilt entsprechend auch für den Fall des § 14 Absatz 3 Satz11.
#

§ 15
Rechtsschutz

Über Streitfragen, die sich aus der Anwendung dieser Ordnung ergeben, entscheidet das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland – Kammer für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.
#

§ 16
Inkrafttreten

Diese Ordnung ist in der Fassung vom 17. Oktober 2013 in Kraft getreten. Änderungen dieser Ordnung treten durch Rundschreiben des Werkes Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband in Kraft1#.

#
1 ↑ Änderungen am 22. Dezember 2021 in Kraft getreten.