.
Grafik

A. Evangelische Kirche in Deutschland

Nr. 16Ordnung der Evangelischen Arbeitsstelle für missionarische
Kirchenentwicklung und diakonische Profilbildung.
Vom 2. März 2018.

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 2. März 2018 folgende Ordnung beschlossen:
####

Präambel

„Mission gehört zutiefst zum Wesen der Kirche. Darum ist es für jeden Christen und jede Christin unverzichtbar, Gottes Wort zu verkünden und seinen/ihren Glauben in der Welt zu bezeugen. Es ist jedoch wichtig, dass dies im Einklang mit den Prinzipien des Evangeliums geschieht, in uneingeschränktem Respekt vor und Liebe zu allen Menschen“ (Christliches Zeugnis in einer multikulturellen Welt, 2011).
„In Jesus Christus hat Gott seine Liebe zur Welt erwiesen. Die Kirche hat den Auftrag, diese Liebe allen Menschen durch Wort und Tat zu bezeugen. Im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung nimmt sie diesen Auftrag wahr und bekräftigt die Zusammengehörigkeit des Entwicklungsdienstes mit der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche“ (Satzung des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung).
“Wer glaubt, kann nicht stumm bleiben. Wer glaubt, hat etwas zu erzählen von der Güte Gottes. … Eine solche Mission verträgt sich mit dem Gebot der Toleranz. Sie ist geprägt vom Respekt vor den Überzeugungen der anderen und hat dialogischen Charakter“ (EKD-Synode 1999).
„Die Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste wirkt am Auftrag der Gemeinde Jesu mit, allen Menschen das Evangelium vom Anbruch des Reiches Gottes zu verkünden und sie in die rettende Gemeinschaft mit Jesus Christus zu rufen.“ (Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste).
In Aufnahme dieser Grundverständnisse soll die Evangelische Arbeitsstelle für missionarische Kirchenentwicklung und diakonische Profilbildung evangelische Identität in Kirche und Diakonie reflektieren und die Kommunikation des Evangeliums fördern.
In der Arbeitsstelle sollen kirchliche und diakonische Dimensionen immer zusammen gedacht werden. Es geht um die Missio Dei, sowohl als Einladung zum Glauben wie auch um das evangelische Profil in Kirche und Diakonie.
Die Arbeitsstelle fördert auf allen Ebenen die Kooperation zwischen Kirche, Diakonie und freien Trägern missionarischer Arbeit.
#

§ 1
Auftrag

( 1 ) Die Evangelische Arbeitsstelle für missionarische Kirchenentwicklung und diakonische Profilbildung hat den Auftrag, die Entwicklungen im missionstheologischen Bereich und in diakoniewissenschaftlicher Perspektive zu beobachten und ihre Bedeutung für die Evangelische Kirche in Deutschland und die Diakonie Deutschland zu klären. Die Arbeitsstelle soll eine Verständigung über Inhalte und Formen einer zeitgemäßen Kommunikation des Evangeliums in Kirche, Diakonie und Gesellschaft fördern und Formate zu deren Umsetzung entwickeln. Dem Zusammenwirken von Kirche und Diakonie im Sozialraum wird besondere Aufmerksamkeit zukommen.
( 2 ) Die Arbeitsstelle hat insbesondere die Aufgaben:
  1. Dienstleistungen gegenüber kirchenleitenden Gremien zu erbringen,
  2. Studientagungen und Seminare zu konzipieren und diese selbst durchzuführen,
  3. ihre Arbeitsergebnisse in geeigneter Weise zu publizieren,
  4. mit weiteren kirchlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die sich mit entsprechenden Fragestellungen befassen, und
  5. die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste wahrzunehmen.
Die Arbeitsstelle versteht sich als Vernetzungsplattform unterschiedlicher Akteure für diese Fragestellungen.
#

§ 2
Rechtsträger

( 1 ) Die Arbeitsstelle ist als Bestandteil des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung rechtlich unselbständig.
( 2 ) Die Arbeitsstelle hat ein Kuratorium (§ 3) und ein Direktorium (§ 4).
( 3 ) Das Kuratorium kann im Einvernehmen mit der Diakonie Deutschland, mit der EKD und mit der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste eine Geschäftsordnung für die Arbeitsstelle erlassen.
( 4 ) Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Mitarbeitenden der Arbeitsstelle ist der Präsident/die Präsidentin der Diakonie Deutschland; Fachvorgesetze/r ist im Auftrag des Kuratoriums der/die Vorsitzende des Kuratoriums.
#

§ 3
Kuratorium

( 1 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland beruft je vier von der Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste, der Diakonie Deutschland und der EKD benannte Personen in das Kuratorium und überträgt ihm die Aufgabe der fachlichen Aufsicht der Arbeit der Arbeitsstelle.
( 2 ) Vorsitz und stellvertretender Vorsitz werden vom Kuratorium aus seiner Mitte gewählt. Den Vorsitz soll eine der Personen aus der EKD, die Stellvertretung eine der Personen aus der Diakonie Deutschland und aus der AMD innehaben.
( 3 ) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre, angepasst an die Ratsperiode. Solange eine Neuberufung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den für das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung geltenden Regelungen.
( 4 ) Das Kuratorium beaufsichtigt die Arbeitsstelle in ihrer Tätigkeit und gibt ihr fachliche Richtlinien für ihre Arbeit. Es fördert die Arbeit der Arbeitsstelle in Kirche und Diakonie und in der außerkirchlichen Öffentlichkeit.
( 5 ) Das Kuratorium berät den Rechtsträger bei der Ein- und Anstellung, Entlassung und Kündigung der Fachreferenten/Fachreferentinnen der EA und macht Vorschläge für die Aufstellung des Wirtschaftsplans der Diakonie Deutschland bezogen auf die Arbeitsstelle. Die Berufung der Fachreferenten/Fachreferentinnen erfolgt – sofern möglich – für den Zeitraum von sechs Jahren; sie kann verlängert werden.
( 6 ) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
( 7 ) Der Direktor bzw. die Direktorin der Arbeitsstelle nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, sofern das Kuratorium nichts anderes bestimmt. Das Kuratorium kann weitere Fachreferenten/Fachreferentinnen zu den Sitzungen beratend hinzuziehen.
( 8 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
( 9 ) Das Kuratorium kann aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss bilden, der die Arbeitsstelle konzeptionell begleitet.
#

§ 4
Das Direktorium

( 1 ) Der Direktor/die Direktorin der Arbeitsstelle wird vom Kuratorium der Arbeitsstelle im Einvernehmen von Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste, Diakonie Deutschland und EKD berufen und abberufen. Die Berufung erfolgt für den Zeitraum von sechs Jahren; sie kann verlängert werden.
( 2 ) Er/Sie leitet die Arbeitsstelle nach Maßgabe dieser Ordnung selbständig und repräsentiert die Arbeitsstelle gegenüber kirchlichen und diakonischen Stellen. Er/Sie übt unbeschadet der Rechte des Kuratoriums der Arbeitsstelle die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Arbeitsstelle aus.
( 3 ) Der Direktor/die Direktorin ist für die Ausführung der im Rahmen dieser Ordnung ergangenen Beschlüsse und Weisungen verantwortlich Er/Sie stellt den Haushaltsplan der Arbeitsstelle auf, beruft Sitzungen und Tagungen ein und ist für die Bewirtschaftung der Mittel im Rahmen des geltenden Wirtschaftsplanes der Diakonie Deutschland verantwortlich. Ihm/Ihr obliegt die Aufstellung des Arbeitsplanes der Arbeitsstelle.
( 4 ) Das Kuratorium bestellt bis zu zwei Stellvertretende des Direktors/der Direktorin der Arbeitsstelle.
#

§ 5
Anbindung an die wissenschaftliche Theologie

Kooperationspartner der Arbeitsstelle sind theologische Fakultäten mit entsprechenden Schwerpunkten ebenso wie Hochschulen und Fachhochschulen, die im Kontext missionarischer und diakonischer Themen angesiedelt sind.
#

§ 6
Finanzierung

Für die Arbeitsstelle erhält das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung für die Diakonie Deutschland von der EKD einen zweckgebundenen Zuschuss.
#

§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Hannover, den 2. März 2018
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 17Ordnung der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen.
Vom 16. September 2022.

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat in seiner Sitzung am 16. September 2022 die Neufassung der Ordnung der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW) beschlossen:
####

§ 1
Aufgaben

( 1 ) Die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen ist die zentrale wissenschaftliche Studien-, Dokumentations-, Auskunfts- und Beratungsstelle der Evangelischen Kirche in Deutschland für die religiösen und weltanschaulichen Strömungen der Gegenwart.
( 2 ) Die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen hat den Auftrag, die Entwicklungen im religiös-weltanschaulichen Bereich zu beobachten und ihre Bedeutung für die Evangelische Kirche in Deutschland zu klären. Sie trägt dazu bei, die Darstellung des christlichen Gottes- und Weltverständnisses im Gegenüber zu anderen Gottes- und Weltverständnissen zur Geltung zu bringen (evangelische Apologetik), und bemüht sich um Koordination und Vernetzung der Arbeit zu religiös-weltanschaulichen Fragen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Zur Vermittlung ihrer Studienergebnisse regt die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen Studientagungen und Seminare an und führt diese selbst durch. Sie publiziert ihre Arbeitsergebnisse in geeigneter Weise und arbeitet mit kirchlichen, staatlichen und gegebenenfalls mit privaten Einrichtungen insbesondere aus dem wissenschaftlichen Bereich zusammen, die sich mit religiös-weltanschaulichen Fragestellungen befassen.
#

§ 2
Rechtsträger

( 1 ) Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Mitarbeitenden ist der Präsident/die Präsidentin des Kirchenamtes.
#

§ 3 Organisation

( 1 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des EZW nimmt das Kirchenamt der EKD wahr.
( 2 ) Das Kirchenamt kann nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirates eine Geschäftsordnung für die EZW erlassen. Es kann Angelegenheiten der Geschäftsführung auf Mitarbeitende der EZW übertragen.
( 3 ) Es kann Regelungen für Veröffentlichungen der Zentralstelle und der wissenschaftlichen Mitarbeitenden treffen.
#

§ 4 Wissenschaftlicher Beirat

( 1 ) Der Rat beruft einmal in seiner Ratsperiode einen Wissenschaftlichen Beirat (im Folgenden „Beirat“); ihm gehören an:
  1. fünf Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Politik, Medien und Gesellschaft;
  2. zwei Vertreter und Vertreterinnen der Gliedkirchen der EKD, insbesondere aus der Weltanschauungsarbeit, sowie eine Vertretung der römisch-katholischen Kirche als ständiger Gast;
  3. der/die Leiter/in des Konfessionskundlichen Instituts in Bensheim als ständiger Gast;
  4. eine Vertretung aus dem Kirchenamt der EKD als ständiger Gast. Der Beirat hat die Möglichkeit, zu Sachfragen Gäste zu laden.
( 2 ) Der Rat der EKD beruft den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus den Mitgliedern nach Absatz 1 a) - c); den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n wählt der Beirat aus den Mitgliedern nach Absatz 1 a) - c).
( 3 ) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Kirchenamtes bedarf.
( 4 ) Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Sitzung muss stattfinden, wenn die Hälfte der Mitglieder es verlangt. Sitzungen können, wenn alle Mitglieder des Beirats zustimmen, auch in digitaler Form stattfinden. Die Mitarbeitenden der EZW stellen die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden und dem Kirchenamt der EKD auf und bereiten die Sitzungen vor. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
( 5 ) Die Mitglieder des Beirates nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr; ihnen entstehender Aufwand ist zu ersetzen.
( 6 ) Die Amtszeit des Beirates beträgt sechs Jahre in Entsprechung zur Ratsperiode. Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, endet die Amtszeit mit dem Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Ruhestand vorhergeht. Für die verbleibende Amtszeit kann ein Mitglied nachberufen werden. Diese Regelung gilt nicht für die nach Abs. 1 a) berufenen Mitglieder des Beirates.
( 7 ) Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden der EZW werden zu den Sitzungen beratend hinzugezogen, wenn der Beirat nicht in geschlossener Sitzung tagt.
#

§ 5
Aufgaben und Kosten des Beirates

( 1 ) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät die EZW in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit, gibt ihr methodische Orientierung und inhaltliche Impulse und unterstützt sie durch publizistische Kooperationsmöglichkeiten.
  2. Er berät die EKD bei der Auswahl der wissenschaftlich Mitarbeitenden.
  3. Er fördert und unterstützt die Arbeit der EZW innerkirchlich und in der außerkirchlichen Öffentlichkeit.
  4. Der/die Vorsitzende berichtet dem Rat der EKD einmal in einer Ratsperiode.
( 2 ) Die Kosten des Beirats sind im Haushalt einzuplanen.
#

§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Zugleich tritt die Ordnung vom 10. Mai 1996 (ABl. EKD 1996 S. 229) außer Kraft. Die Mitglieder des Beirats bleiben bis zu einer Neuberufung im Amt.
Hannover, den 16. September 2022
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 18Ordnung des Kompetenzzentrums Seelsorge
in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Vom 9. Dezember 2022.

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2022 die folgende Ordnung des Kompetenzzentrums Seelsorge in der EKD beschlossen:
####

§ 1
Auftrag und Aufgaben

( 1 ) Das Kompetenzzentrum Seelsorge in der EKD umfasst die Konferenzen, Dach- und Fachverbände spezialisierter Seelsorgebereiche. Es hat die Aufgabe, eine wirksame Organisation der spezialisierten Seelsorge unter Mitwirkung der Konferenzen sowie Dach- und Fachverbände zu gewährleisten. Dies wird durch verbindlich gestaltete Wechselverbindungen zu den Gliedkirchen unterstützt.
( 2 ) Das Kompetenzzentrum Seelsorge in der EKD bietet eine Struktur, in der die Transformation von Wissen, Kompetenzen und Fähigkeiten in spezialisierten Bereichen der Seelsorge realisiert werden kann. Sofern in der spezialisierten Seelsorge eine Delegation landeskirchlicher Aufgaben auf der Ebene der EKD stattgefunden hat, wird diese im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen fortgeführt.
( 3 ) Das Kompetenzzentrum Seelsorge in der EKD hat den Auftrag, gelingende Seelsorgeorganisationen feldspezifisch sowie -übergreifend zu definieren und in Abstimmung mit den gliedkirchlichen Verantwortlichen aus Praxis und Leitung fortzuentwickeln. Eine Delegation von Aufgaben sowie der Erarbeitung von Lösungen ist zwischen den Gliedkirchen und dem Kompetenzzentrum im Einvernehmen möglich.
#

§ 2
Rechtsstellung

( 1 ) Das Kompetenzzentrum Seelsorge in der EKD ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der EKD. Es ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten, soweit die Regelungen für das Kirchenamt der EKD nichts anderes vorsehen, nach Maßgabe dieser Ordnung.
( 2 ) Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der im Kompetenzzentrum eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Präsidentin/der Präsident des Kirchenamtes der EKD.
( 3 ) Das Kirchenamt der EKD kann nach Anhörung von Kuratorium, Intersektioneller Konferenz und Geschäftsstelle des Kompetenzzentrums eine Geschäftsordnung für das Kompetenzzentrum für Seelsorge in der EKD erlassen.
#

§ 3
Sektionen

( 1 ) Dem Kompetenzzentrum Seelsorge in der EKD gehören als Sektionen an:
  1. Konferenz für Krankenhausseelsorge,
  2. Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge,
  3. Konferenz für AltenPflegeHeimSeelsorge,
  4. Konferenz für Evangelische Notfallseelsorge,
  5. Konferenz der Evangelischen Polizeipfarrerinnen und -pfarrer,
  6. Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Gehörlosenseelsorge e.V. sowie die Konferenz für Gehörlosenseelsorge,
  7. Evangelische Schwerhörigenseelsorge in Deutschland e.V. sowie Konferenz für Schwerhörigenseelsorge in der EKD,
  8. Dachverband der evangelischen Blinden- und evangelischen Sehbehindertenseelsorge sowie die Konferenz für Blinden- und Sehbehindertenseelsorge,
  9. Evangelischer Taubblindendienst e.V.,
  10. Konferenz der Evangelischen Flughafenseelsorge sowie
  11. Konferenz für Besuchsdienstarbeit.
( 2 ) Über die Aufnahme weiterer Sektionen bzw. das Ausscheiden von Sektionen entscheidet das Kollegium des Kirchenamtes. Die Leitung der Geschäftsstelle des Kompetenzzentrums sowie das Kuratorium sind dazu zu hören.
( 3 ) Eine Sektion besteht aus der jeweiligen Konferenz eines Seelsorgefeldes. Bestehen neben einer Konferenz Dach- oder Fachverbände, so sind diese Teil der Sektion. Der Taubblindendienst e.V. bildet eine eigene Sektion.
( 4 ) Die Sektion organisiert ihre Arbeit selbstständig. Ziel ist es, den bestmöglichen Beitrag zur Seelsorge innerhalb der Sektion zu leisten.
( 5 ) Die Sektion bestimmt durch Wahl jeweils eine Sprecherin oder einen Sprecher aus der eigenen Mitte sowie eine Stellvertretung.
#

§ 4
Kuratorium

( 1 ) Der Rat der EKD beruft das Kuratorium für die Dauer von vier Jahren.
( 2 ) Das Kuratorium besteht aus sieben Personen. Vier Personen sind aus der Konferenz der Verantwortlichen für Seelsorge in der EKD und zwei aus der Intersektionellen Konferenz zu berufen. Die Leitung des Seelsorgereferates im Kirchenamt der EKD gehört dem Kuratorium mit Sitz und Stimme an.
( 3 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
( 4 ) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf Ersatz ihrer durch die Kuratoriumstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Hierfür gelten die Regelungen der EKD entsprechend.
#

§ 5
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium nimmt seine Aufgaben unbeschadet der dem Kirchenamt sowie den Gremien der EKD vorbehaltenen Aufgaben und Kompetenzen wahr. Es bestimmt die inhaltlichen Richtlinien für die Arbeit des Kompetenzzentrums und seiner Sektionen.
( 2 ) Das Kuratorium unterstützt und berät die Geschäftsführung.
( 3 ) Kuratorium und Geschäftsstelle sorgen für eine Abstimmung mit der ständigen Konferenz für Seelsorge in der EKD, der Konferenz der Verantwortlichen für Seelsorge in der EKD, der Fachkonferenz für Seelsorge und Beratung in der EKD sowie dem Seelsorgeausschuss der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
( 4 ) Das Kuratorium beschließt über die interne Verteilung der von der EKD zugewiesenen Haushaltsmittel.
( 5 ) Das Kuratorium kann zur Besetzung von Stellen von im Kompetenzzentrum eingesetzten Mitarbeitenden eine Stellungnahme abgeben.
#

§ 6
Arbeitsweise des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium tritt mindestens ein Mal jährlich zusammen. Mindestens eine Sitzung findet zusammen mit der Intersektionellen Konferenz statt, um Schwerpunktsetzungen und Mitteleinsatz zu beraten.
( 2 ) Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
#

§ 7
Intersektionelle Konferenz

( 1 ) Die Intersektionelle Konferenz ist die Versammlung der Sektionen.
( 2 ) Sie setzt sich zusammen aus den Sprecherinnen und Sprechern der Sektionen. Je Sektion nimmt eine Person an der Konferenz teil. Die Geschäftsführung des Kompetenzzentrums nimmt als ständiger Gast an den Sitzungen teil. Die im Kompetenzzentrum eingesetzten Mitarbeitenden sowie des Kirchenamtes der EKD können an den Sitzungen bei Bedarf teilnehmen.
( 3 ) Die Intersektionelle Konferenz bestimmt aus ihrer Mitte eine Sprecherin bzw. einen Sprecher sowie eine Stellvertretung.
#

§ 8
Aufgaben der Intersektionellen Konferenz

( 1 ) Die Intersektionelle Konferenz berät und fördert das Gesamtfeld der spezialisierten Seelsorge sowie die einzelnen Handlungsfelder der Sektionen. In der Intersektionellen Konferenz werden Kooperationen zwischen den Handlungsfeldern abgesprochen.
( 2 ) Die Intersektionelle Konferenz berät aktuelle Schwerpunktsetzungen auf den einzelnen Handlungsfeldern. Hierbei sind die finanziellen Bedarfe zu berücksichtigen. Ergebnisse werden dem Kuratorium übermittelt.
#

§ 9
Arbeitsweise der Intersektionellen Konferenz

Die Intersektionelle Konferenz kommt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie kann bei Bedarf Untergruppen bilden, deren Arbeitsergebnisse Eingang in die Intersektionelle Konferenz finden.
#

§ 10
Geschäftsführung/Geschäftsstelle

( 1 ) Das Kompetenzzentrum Seelsorge in der EKD unterhält eine Geschäftsstelle
( 2 ) Die personelle Ausstattung und die Geschäftsführung wird durch die EKD geregelt.
#

§ 11
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Hannover, den 9. Dezember 2022
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 19Ordnung für die gemeinsame Meldestelle der Evangelischen Kirche in Deutschland nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.
Vom 24. März 2023.

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 24. März 2023 folgende Ordnung erlassen:
####

§ 1
Gemeinsame Meldestelle

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland richtet eine gemeinsame Meldestelle nach § 12 Hinweisgeberschutzgesetz ein.
( 2 ) Der gemeinsamen Meldestelle können sich die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie kirchliche Einrichtungen und Werke im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland anschließen. Der Anschluss bedarf der Bestätigung durch das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland. Mit dem Anschluss wird diese Ordnung anerkannt.
#

§ 2
Prüfungskommission

( 1 ) Alle eingehenden Meldungen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes werden von einer Kommission geprüft, die über die Meldungen abschließend entscheidet.
( 2 ) Der Prüfungskommission gehören an:
  1. ein Mitglied entsandt von der Kirchenkonferenz,
  2. ein Mitglied entsandt vom Evangelischen Werk für Entwicklung und Diakonie e.V.,
  3. ein Mitglied entsandt vom Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  4. ein Mitglied mit der Qualifikation als Wirtschaftsprüferin bzw. Wirtschaftsprüfer sowie
  5. ein Mitglied entsandt vom Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen.
( 4 ) Bei Bedarf kann der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland eine zweite Prüfungskommission einrichten und die Geschäftsverteilung regeln.
( 5 ) Die Zuständigkeit der gemeinsamen Meldestelle für die Diakonie kann durch Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. geregelt werden.
#

§ 3
Rechtstellung der Mitglieder der Prüfungskommission

( 1 ) Die Mitglieder der Prüfungskommission üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. Sie sind nur an das Recht und ihr Gewissen gebunden.
( 2 ) Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine Aufwandsentschädigung nach den für die Kirchenrichterinnen und Kirchenrichter geltenden Bestimmungen.
( 3 ) Die Mitglieder haben Anspruch auf erforderliche Fortbildungen. Über die Erforderlichkeit entscheidet die Prüfungskommission durch Beschluss.
( 4 ) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
#

§ 4
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung wird von einer im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichteten Geschäftsstelle wahrgenommen.
#

§ 5
Verfahren bei Meldungen

( 1 ) Der Prüfungskommission sind alle eingehenden Meldungen vollständig vorzulegen.
( 2 ) Die Prüfungskommission kann die Geschäftsstelle mit Rechercheaufgaben betrauen. Sie kann externen Sachverstand hinzuziehen. Über die Erforderlichkeit entscheidet die Prüfungskommission abschließend.
( 3 ) Kommt die Prüfungskommission zu dem Ergebnis, dass Meldungen berechtigt erscheinen, sind die der gemeinsamen Meldestelle angeschlossenen Gliedkirchen, ihre Untergliederungen sowie die der gemeinsamen Meldestelle angeschlossenen Einrichtungen und Werke verpflichtet, den Meldungen nachzugehen. Bei berechtigten Meldungen kann die Prüfungskommission die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie andere staatliche Stellen einschalten.
#

§ 6
Kosten der gemeinsamen Meldestelle

Die Evangelische Kirche in Deutschland kann für die Kosten der gemeinsamen Meldestelle Beiträge oder Fallpauschalen erheben. Diese sind in einer gesonderten Ordnung durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland festzusetzen.
#

§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Verkündung des Hinweisgeberschutzgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Hannover, den 24. März 2023
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 20Regelung zur weiteren Delegation von Zuständigkeiten bei
Entscheidungen in Personalangelegenheiten.
Vom 28. April 2023.

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) überträgt aufgrund von Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Artikel 34 Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland die Vertretung der Evangelischen Kirche in Deutschland im Umfang und nach Maßgabe der folgenden Festlegungen auf das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland:
####

I. Grundsatz, Ratsentscheidungen

Der Rat der EKD entscheidet in Personalangelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung sind oder weittragende kirchenpolitische Wirkungen entfalten können, beteiligt sich an der Rechtsetzung Dritter, sofern diese von erheblicher Bedeutung für die EKD ist und entscheidet in Widerspruchsverfahren, sofern das Kirchenamt einem Widerspruch nicht abhilft.
#

II. Personalentscheidungen

  1. Für die folgenden Positionen trifft der Rat der EKD – ggf. unter Berücksichtigung weiterer Beteiligungsbedarfe – die Auswahlentscheidung:
    1. Kirchenamt der EKD
      • Präsident/in des Kirchenamtes
      • Hauptabteilungsleiter/innen
      • Abteilungsleiter/innen
      • Pressesprecher/in
      • Leiter/in Stabsstelle Kommunikation
      • Referent/in für Chancengerechtigkeit
    2. Bischof/Bischöfin für die ev. Seelsorge in der Bundeswehr
    3. Leiter/Leiterin des Oberrechnungsamtes der EKD
    4. Dienststelle der/des Bevollmächtigten des Rates der EKD:
      • Bevollmächtigte/r des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union
      • Vertreter/in der/des Bevollmächtigten
      • Leiter/in der Dienststelle der/des Bevollmächtigten in Brüssel
    5. Leiter/in des Sozialwissenschaftlichen Instituts
    6. Beauftragte/r für den Datenschutz
    7. Kulturbeauftragte/r
    Der Rat setzt jeweils einen Personalausschuss ein, der nach seinen Vorgaben das Auswahlverfahren durchführt und dem Rat nach Möglichkeit ein bis zwei geeignete Kandidaten/innen präsentiert. Die Geschäftsführung des Personalausschusses übernimmt das Kirchenamt der EKD. Das Auswahlverfahren soll in der Regel eine öffentliche Stellenausschreibung und eine Vorauswahl mit strukturierten Interviews und Elementen eines Assessment-Verfahrens beinhalten. Im Auswahlverfahren ist auf Chancengerechtigkeit zu achten. Bei der Auswahl einer Hauptabteilungsleitung oder Abteilungsleitung wird das Kollegium des Kirchenamtes rechtzeitig vor der Beschlussfassung informiert und erhält die Möglichkeit des Kennenlernens der/des in Aussicht genommenen Kandidaten/in und der Stellungnahme. Bei den anderen Auswahlverfahren stellen sich die Kandidaten/innen dem Kollegium des Kirchenamtes vor und es spricht bei Doppelvorschlägen nach Möglichkeit eine Empfehlung an den Rat aus.
  2. Zu den weiteren dem Rat nach Abschnitt I obliegenden Personalentscheidungen von erheblicher Bedeutung, mit weittragenden kirchenpolitischen Wirkungen oder besonderen Risiken gehören insbesondere die Versetzung in den Wartestand, die Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag oder die Entlassung ohne Antrag oder vergleichbare Personalentscheidungen für Mitarbeitende nach Nr. 1.
  3. Wirkt der Rat der EKD bei Personalentscheidungen anderer Anstellungsträger mit, ist eine persönliche Vorstellung der ausgewählten bzw. von den Anstellungsträgern vorgeschlagenen Kandidaten/innen für die folgenden Positionen vorzusehen:
    1. Militärgeneraldekan/in
    2. evangelische/r Dekan/in für die Bundespolizei
    3. Leiter/in der Forschungsstelle der Evangelischen Studiengemeinschaft (FEST)
    4. Leiter/in des Kirchenrechtlichen Instituts
    5. Vertreter/in in der Ökumenischen Centrale - Geschäftsstelle der ACK
    6. Theologische Geschäftsführung GEP
    7. Präsident/in des EWDE - Diakonie Deutschland
    8. Präsident/in des EWDE - Brot für die Welt
  4. Unbeschadet Nr. 1 trifft das Kollegium des Kirchenamtes in den folgenden Fällen des höheren Dienstes (Besoldungsgruppen A 13 hD – A 16, Entgeltgruppen 13 - 15) die Personalentscheidung:
    1. Berufungen in ein Kirchenbeamtenverhältnis
    2. Einstellungen in ein unbefristetes privatrechtliches Arbeitsverhältnis
    3. Weiterbeschäftigungen aus diesen Dienst-/Arbeitsverhältnissen heraus
    Bei Neueinstellungen erfolgt eine persönliche Vorstellung im Kollegium des Kirchenamtes von ein bis zwei Kandidaten/-innen, die vom jeweiligen im Kirchenamt eingesetzten Personalausschuss vorgeschlagen werden. Für den Ablauf des Auswahlverfahrens gilt Nr. 1 Sätze 4 und 5 entsprechend.
  5. Dem/Der Präsidenten/in des Kirchenamtes der EKD obliegen alle anderen Personalentscheidungen aller Mitarbeitendengruppen. Weiterdelegation ist möglich.
  6. Das Kirchenamt der EKD informiert den Rat der EKD regelmäßig über Personalentscheidungen des Kollegiums oder des/der Präsidenten/in des Kirchenamtes der EKD, die von übergeordneter Bedeutung oder besonderer Relevanz für die Arbeit des Rates sind. Die Information beinhaltet insbesondere die Ein- und Austritte der Mitarbeiter/innen mit Leitungs- bzw. Referentenfunktion des höheren Dienstes. Die Sammelvorlage in tabellarischer Form wird in der Regel als Aufrufpunkt vorgesehen.
  7. Der Rat behält sich vor, aus aktuellen Gründen, im Zusammenhang mit Planungsüberlegungen etc., Personalentscheidungen im Einzelfall an sich zu ziehen und z.B. bei einer Personalauswahl eine persönliche Vorstellung im Rat der EKD vorzusehen.
  8. Dienstrechtliche Urkunden, die den Personenkreis nach Nr. 4 betreffen, können vom dem/der Präsidenten/in des Kirchenamtes zusammen mit einer Hauptabteilungsleitung vollzogen werden. Alle anderen Urkunden werden von der oder dem Ratsvorsitzenden zusammen mit dem/der Präsidenten/in des Kirchenamtes vollzogen.
#

III. Inkrafttreten

Der Beschluss tritt sofort in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Beschluss über Zuständigkeiten und Abläufe bei Personalentscheidungen vom 28./29. Januar 2010 in der Fassung vom 1./2. Juli 2011 außer Kraft. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht.
Hannover, den 28. April 2023
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 21Verordnung zur Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Kirchengerichten und Schlichtungseinrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Vom 28. April 2023.

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf Grund des Artikels 10b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in Verbindung mit § 18a des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland die folgende Verordnung beschlossen:
####

§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente. Die Kirchengerichte nach § 5 des Kirchengerichtsgesetzes der EKD in der jeweils geltenden Fassung und Schlichtungseinrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland (im Folgenden: Gerichte) nehmen am elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe dieser Verordnung teil. § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung, sofern dies nach der jeweiligen Verfahrensordnung bestimmt werden kann. Soweit dies nicht der Fall ist, gelten die §§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
( 2 ) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe dieser Verordnung als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Eine Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte nach dieser Verordnung besteht nicht.
( 3 ) Die Teilnahme der Gerichte am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfaches (beBPO) gemäß § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften der §§ 7 bis 9 ERVV zum Identifizierungsverfahren, Zugang und Zugangsberechtigung sowie Änderung und Löschung finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
#

§ 2
Anforderungen an elektronische Dokumente

( 1 ) Elektronische Dokumente müssen für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Sie sind so zu übermitteln, dass sie den Anforderungen der §§ 2 und 5 ERVV in der jeweils geltenden Fassung sowie den hierauf beruhenden Bekanntmachungen der Bundesregierung entsprechen.
( 2 ) Für die Überschreitung der Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente gilt § 3 ERVV in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
#

§ 3
Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

( 1 ) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
  1. auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne der §§ 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung und 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes oder
  2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete besondere elektronische Behördenpostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.
( 2 ) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
#

§ 4
Sichere Übermittlungswege

Für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte sind die bundeseinheitlichen Übermittlungswege zugelassen, soweit sie gesetzlich oder in der ERVV festgelegt sind und bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
#

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
Hannover, den 28. April 2023
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 22Ordnung für die Liturgische Konferenz der EKD.
Vom 29. April 2023.

Die im Jahr 1941 als „Lutherische Liturgische Konferenz“ gegründete, seit 12. Juni 1981 durch Vereinbarung mit der Arnoldshainer Konferenz, der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Evangelische Kirche der Union, der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und dem Reformierten Bund kooperierende Liturgische Konferenz wird mit Beschluss des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Juni 2022 und nach der vom Vorstand der Liturgischen Konferenz am 6. März 2023 festgestellten Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Konferenz mit Wirkung vom 1. Januar 2023 als rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland geführt. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässt folgende Ordnung:
####

§ 1

Die Liturgische Konferenz hat die Aufgabe, das gottesdienstliche Leben in den evangelischen Kirchen im deutschsprachigen Raum zu fördern. Sie beobachtet und reflektiert aktuelle gesellschaftliche, kirchliche und liturgische Entwicklungen, vernetzt die auf diesem kirchlichen Handlungsfeld Tätigen, bearbeitet gottesdiensttheologische Fragen und gibt Impulse für die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Praxis. Ihre Arbeitsergebnisse stellt sie den Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und allen Interessierten zur Verfügung.
#

§ 2

( 1 ) Der Konferenz gehören an:
  1. je ein bis drei Vertreterinnen oder Vertreter für die Themenfelder Gottesdienst und Kirchenmusik aus den Gliedkirchen der EKD,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter für die Themenfelder Gottesdienst und Kirchenmusik der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter weiterer evangelischer Kirchen oder geistlicher Gemeinschaften im deutschsprachigen Raum,
  4. je ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertreter von fachbezogenen Arbeitskreisen und Arbeitsstellen,
  5. weitere Expertinnen und Experten aus den Themenfeldern Liturgik, Homiletik, Hymnologie und Kirchenmusiktheorie.
( 2 ) Die in Absatz 1 Buchstabe a) bis d) genannten Personen werden von den sie jeweils entsendenden Institutionen für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode des Rates der EKD benannt.
( 3 ) Die Kirchen oder geistlichen Gemeinschaften gem. Absatz 1 Buchstabe c) werden im Einvernehmen mit dem Vorstand der Liturgischen Konferenz festgelegt.
( 4 ) Die in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Personen werden vom Vorstand der Liturgischen Konferenz benannt.
( 5 ) Der/die Vorsitzende kann Gäste zu den Beratungen der Konferenz hinzuziehen.
#

§ 3

( 1 ) Der Rat der EKD beauftragt das Kirchenamt der EKD, im Einvernehmen mit dem Vorstand die Mitglieder der Konferenz jeweils für die Dauer einer Amtsperiode des Rates der EKD zu berufen. Die Mitglieder bleiben bis zu einer Neuberufung im Amt.
( 2 ) Die Mitgliedschaft endet bei Entsendung durch deren Rücknahme oder durch Erlöschen des der Berufung zugrunde liegenden Auftrages. Ein Rücktritt ist jederzeit möglich.
#

§ 4

( 1 ) Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der Mitglieder den Vorstand.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, dessen Stellvertretung, sowie aus drei bis sieben weiteren Personen.
( 3 ) Die Wahl erfolgt für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode des Rates der EKD. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
( 4 ) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter nach § 2 Absatz 1 b) nehmen als Gäste an der Arbeit des Vorstands teil.
#

§ 5

( 1 ) Die Geschäftsführung der Liturgischen Konferenz liegt im Kirchenamt der EKD.
( 2 ) Die Konferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Kirchenamts.
#

§ 6

( 1 ) Die Liturgische Konferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Über die Art und Weise der Zusammenkunft entscheidet das Kirchenamt der EKD im Einvernehmen mit dem Vorstand. Der Vorstand verantwortet die Arbeit der Konferenz.
( 2 ) Die Konferenz arbeitet u. a. durch Fachtagungen und zeitlich befristete Ausschussarbeit zu einzelnen Themen.
( 3 ) Die Ergebnisse der Arbeit werden in geeigneten digitalen und analogen Medien veröffentlicht. Dazu gehören der jährliche Sonn- und Feiertagskalender, eine Website, eine Fachzeitschrift (Periodical) und Einzelveröffentlichungen.
#

§ 7

Die Liturgische Konferenz wird aus Mitteln des Haushalts der EKD finanziert.
#

§ 8

Diese Ordnung tritt zum 15. September 2023 Kraft.
Hannover, den 29. April 2023
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

––––––––––––––

C. Informationen

Hanna-Jursch-Preise

####
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) schreibt zum 12. Mal den Hanna-Jursch-Preis und zum sechsten Mal den Hanna-Jursch-Nachwuchspreis aus.
Die Preise dienen der Auszeichnung und Förderung herausragender wissenschaftlich-theologischer Arbeiten, in denen gender- bzw. geschlechterspezifische Perspektiven eine wesentliche Rolle spielen.
Das Thema der 12. Ausschreibung lautet:
Geschichte(n), Gegenwart und Zukünfte von Körpern
Die Arbeiten sind bis zum 15. Feburar 2024 schriftlich bei der Geschäftsführung einzureichen:
Stabsstelle Chancengerechtigkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover
Telefon:0511/2796 - 441
E-Mail: Stabsstelle-Chancengerechtigkeit@ekd.de
Weitere Informationen:
https://www.ekd.de/preisvergabe-hanna-jursch-preis-25088.htm
Vorankündigung
Für die 13. Ausschreibung (Einreichungsfrist: Februar 2026) unter dem Titel „Übergänge – Untergänge“ laden wir ein Arbeiten einzureichen, die sich mit kritischen Perspektiven auf Mensch – Natur – Technik beschäftigen.



Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover.
Verantwortlich für die Schriftführung: OKR Stephan Liebchen • Herrenhäuser Straße 12 • 30419 Hannover • E-Mail: amtsblatt@ekd.de • Internet: www.kirchenrecht-ekd.de
Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel einmal im Monat.
Satz und Druck: Kirchenamt der EKD • Herrenhäuser Str. 12 • 30419 Hannover