.Rahmenordnung für die Erste Theologische
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Geltungszeitraum von: 03.12.2010
Geltungszeitraum bis: 23.02.2023
Rahmenordnung für die Erste Theologische
Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie1#
Vom 3. Dezember 2010
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung |
bisher keine Änderung |
Nach einem zustimmenden Votum der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie als Richtlinie gem. Artikel 9 Buchstabe a) der Grundordnung der EKD. Kirchenkonferenz und Rat bitten die Gliedkirchen, ihre Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der staatskirchenrechtlichen Vorgaben im Blick auf die Trienniumsklausel entsprechend anzupassen. Der Ev.-Theol. Fakultätentag hat einen entsprechenden Beschluss am 9. Oktober 2010 in Bonn gefasst.
####§ 1
Allgemeines
(
1
)
Die Gliedkirchen der EKD und die Evangelisch-Theologischen Fakultäten2# regeln in ihren Prüfungsordnungen die Erste Theologische Prüfung bzw. die Diplomprüfung nach Maßgabe dieser Rahmenordnung.
(
2
)
1 Die Erste Theologische Prüfung wird nach Maßgabe kirchlichen Rechts in Zusammenarbeit mit den Fakultäten durchgeführt. 2 Die Prüfung zum Magister Theologiae wird nach Maßgabe staatlichen Rechts durchgeführt. 3 Im Rahmen staatskirchenrechtlich geregelter Beteiligungsverfahren werden die Gliedkirchen der EKD den Ordnungen für die Prüfung zum Magister Theologiae zustimmen, wenn diese den Anforderungen dieser Rahmenordnung entsprechen. 4 Es ist auf die inhaltliche und formale Gleichwertigkeit der Prüfungen zu achten. 5 Die Gleichwertigkeit ist Voraussetzung der gegenseitigen Anerkennungsfähigkeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
(
3
)
Diese Rahmenordnung setzt sowohl die Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie“ (Erste Theologische Prüfung/ Magister Theologiae) als auch die „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“ voraus.
#§ 2
Ziel der Ersten Theologischen Prüfung bzw. Prüfung zum Magister Theologiae
1 Das Studium der Evangelischen Theologie in den Studiengängen Pfarramtsstudium und Magister Theologiae schließt mit der Ersten Theologischen Prüfung bzw. der Prüfung zum Magister Theologiae ab. 2 In ihr weisen die Kandidatinnen/die Kandidaten ihre Qualifikation als Theologinnen/Theologen nach. 3 Die Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt. 4 So wird der Einsicht Rechnung getragen, dass Theologie - unbeschadet ihrer Aufgliederung in einzelne Fächer - eine Ganzheit darstellt und dass sich die Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten in diesem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang bewegen. 5 Dies schließt die Möglichkeit ein, dass einzelne Prüfungsleistungen nach Maßgabe dieser Rahmenordnung vorgezogen werden können.
#§ 3
Regelstudienzeit
1 Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung bzw. Magister Theologiae 10 Semester. 2 Dies basiert auf der für das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von vier Semestern im Grundstudium, vier Semestern im Hauptstudium und zwei Semestern in der Integrationsphase. 3 Dazu treten bis zu zwei Semester für das Erlernen der in den Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Sprachen.3#
#§ 4
Fristen
(
1
)
1 Die Prüfungsanforderungen sind so zu gestalten, dass die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit abgelegt werden kann. 2 Die Prüfungen können auch vor Ende der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.
(
2
)
1 Die Fakultäten stellen durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass die Prüfungsleistungen in den in den Prüfungsordnungen festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. 2 Die Kandidatin/der Kandidat soll rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der Zulassungsvoraussetzungen sowie der Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit informiert werden.
#§ 5
Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss
(
1
)
Für die Organisation der Ersten Theologischen Prüfung ist ein Prüfungsamt bzw. ein Prüfungsausschuss nach gliedkirchlichem Recht, für die Prüfung zum Magister Theologiae nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu bilden.
(
2
)
Die örtlichen Prüfungsordnungen haben die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses festzulegen.
(
3
)
Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass die Leistungsnachweise erbracht und die Fachprüfungen in den von dieser Rahmenordnung festgelegten Zeiträumen abgelegt werden können.
#§ 6
Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer
(
1
)
Zu Prüferinnen/Prüfern werden in der Regel nur Professorinnen/Professoren und andere nach Landesrecht oder Kirchenrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt. Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Prüfungsordnungen können Möglichkeiten zur Wahl von Prüferinnen/Prüfern durch die Kandidatinnen/Kandidaten einräumen.
(
2
)
Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss gibt der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer in angemessener Frist bekannt. Näheres regeln die Prüfungsordnungen.
(
3
)
Die Prüferinnen/Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
#§ 7
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung bzw. zur Prüfung zum Magister Theologiae setzt voraus:
- das Abitur oder ein gleichwertiges Zeugnis,
- die Zwischenprüfung (entsprechend der EKD-Rahmenordnung von 2010),
- die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche oder zu einer anderen Mitgliedskirche des ÖRK; Ausnahmen regeln die Prüfungsordnungen,
- ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie im Sinne der Rahmenordnung für einen durch Module strukturierten Studiengang Pfarramt/Magister Theologiae und der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“;
- den Nachweis über den Abschluss des Hauptstudiums (120 LP) und den Eintritt in die Integrationsphase,
- den Nachweis von drei mit mindestens „ausreichend“ bestandenen Modulabschlussprüfungen auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten in ausgedruckter und digitaler Form aus drei verschiedenen der folgenden Fächer: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie; Näheres regeln die Prüfungsordnungen, wobei sicherzustellen ist, dass in jedem der vier genannten Fächer eine Pro- oder Hauptseminararbeit geschrieben wurde,
- die Nachweise über die Anfertigung einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfs,
- den Nachweis über eine mündliche Prüfung im Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie, sofern diese nicht Bestandteil der Ersten Theologischen Prüfung/der Prüfung zum Magister Theologiae ist.
- den Nachweis über eine mündliche Prüfung in Philosophie, sofern diese nicht als Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung bereits abgelegt worden ist (vgl. RZO, § 6, Abs. 1, Nr. 9),
- den Nachweis über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums,
- den Nachweis mindestens eines Praktikums einschließlich Auswertung. Näheres regeln die Prüfungsordnungen,
§ 8
Zulassungsverfahren
(
1
)
1 Das Gesuch auf Zulassung ist an das Prüfungsamt bzw. den Prüfungsausschuss zu richten. 2 Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss oder nach Maßgabe der Prüfungsordnung dessen Vorsitzende(r).
(
2
)
Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die in § 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- die Kandidatin/der Kandidat die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung Magister Theologiae in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
- die Kandidatin/der Kandidat sich in demselben oder in einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
(
3
)
Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss teilt der Kandidatin/dem Kandidaten in einer angemessenen Frist die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung/der Prüfung zum Magister Theologiae mit.
#§ 9
Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung
Die Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung bzw. der Prüfung zum Magister Theologiae sind anhand der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“ festzusetzen.
#§ 10
Art und Umfang der Prüfungsleistungen
1 Die Erste Theologische Prüfung bzw. Prüfung zum Magister Theologiae besteht aus:
- der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit
- gegebenenfalls der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung,
- den Fachprüfungen.
1. Wissenschaftliche Hausarbeit/Magisterarbeit
1 Die Wissenschaftliche Hausarbeit/Magisterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2 Für die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit stehen zwölf Wochen (20 LP) zur Verfügung. 3 Sie kann in jedem der fünf Hauptfächer geschrieben werden. 4 Wird sie in einem Spezialfach bzw. in einem besonderen Themenbereich geschrieben, so ist darauf zu achten, dass ein theologisches Thema behandelt wird (z.B. Kirche und Israel, Kirche und Islam, theologische Frauenforschung, Ökumene), und es ist zu entscheiden, welchem der Hauptfächer das Spezialfach bzw. der Themenbereich zuzuordnen ist.
1 Die Ausgabe des Themas für die Arbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. 2 Die Kandidatin/der Kandidat schlägt ein Themengebiet vor, aus dem die Erstgutachterin/der Erstgutachter nach einem Gespräch mit ihr/ihm dem Prüfungsausschuss ein Thema benennt. 3 Thema und Zeitpunkt der Themenstellung sind aktenkundig zu machen.
1 Der Gesamtumfang der Arbeit soll einschließlich der Anmerkungen 144.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten (entspricht etwa 60 Seiten à 60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite). 2 Thema und Aufgabenstellung der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. 3 Näheres regeln die Prüfungsordnungen.
1 Die Arbeit ist fristgemäß in ausgedruckter und digitaler Form abzuliefern. 2 Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
1 Die Arbeit ist von der Erstgutachterin/dem Erstgutachter und einer weiteren Gutachterin/einem weiteren Gutachter zu bewerten. 2 Die Prüfungsordnungen regeln das Verfahren der Bewertung bei nicht übereinstimmender Beurteilung sowie die Dauer des Bewertungsverfahrens.
Die Arbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend“ ist, einmal wiederholt werden.
2. Praktisch-theologische Ausarbeitung
1 Die Praktisch-theologische Ausarbeitung (Predigtarbeit oder Unterrichtsentwurf) soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Praxisaufgabe selbständig zu bearbeiten. 2 Die Zeit für die Anfertigung der Praktisch-theologischen Ausarbeitung soll zwei Wochen (4 LP) nicht überschreiten. 3 Näheres regeln die Prüfungsordnungen. 4 Zur Entlastung des Examens können die Prüfungsordnungen vorsehen, dass die Praktisch-theologische Ausarbeitung im Zusammenhang mit dem Aufbaumodul Praktische Theologie verfasst wird.
1 Bei der Meldung zur Prüfung teilt die Kandidatin/der Kandidat mit, für welche der Möglichkeiten sie/er sich entschieden hat. 2 Die Ausgabe des Themas der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung erfolgt über das Prüfungsamt bzw. den Prüfungsausschuss. 3 Der Gesamtumfang der Arbeit soll 48.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten (entspricht etwa 20 Seiten à 60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite). 4 Zusätzliche Materialanhänge werden nicht berechnet. 5 Die weiteren Bestimmungen gelten analog zu (1).
(3) Fachprüfungen
1 Die Fachprüfungen bestehen aus:
- den Klausuren
- den mündlichen Prüfungen.
2 Sie gelten zugleich als Modulabschlussprüfungen der Integrationsmodule. 3 In den Fächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, zählen die mündlichen Prüfungen als Fachprüfungen.
a) Klausuren
1 In den Klausuren soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches Themen bearbeiten kann. 2 Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass der Kandidatin/dem Kandidaten Themen zur Auswahl gegeben werden.
1 Der schriftliche Teil der Fachprüfungen besteht aus mindestens drei und höchstens vier Klausuren von einer Dauer von mindestens vier Zeitstunden.
3 Klausurfächer sind:
– Altes Testament
– Neues Testament
– Kirchengeschichte
– Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik)
– Praktische Theologie
4 Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass die Klausur in dem Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, entfällt. 5 Ebenso können sie Klausurfächer vorschreiben oder regeln, dass eine Klausurarbeit zur Entlastung des Examens vorgezogen werden kann.
Die Prüfungsordnungen haben die zulässigen Hilfsmittel festzusetzen und die Aufsichtsführung zu regeln.
b) mündliche Prüfungen
Durch die mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und ein von ihm/ihr gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermag.
1 Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus mindestens fünf mindestens 20-minütigen Prüfungsgesprächen. 2 Den besonderen Bedingungen in den mit altsprachlichen Texten arbeitenden Fächern (Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte) und in der Systematischen Theologie (Dogmatik und Ethik) ist hinsichtlich der Dauer der Prüfungen Rechnung zu tragen.
3 Mündliche Prüfungsfächer sind:
– Altes Testament
– Neues Testament
– Kirchengeschichte
– Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik)
– Praktische Theologie
– Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie, sofern die Prüfung nicht zu den Zulassungsvoraussetzungen nach § 7(8) gehört.
#§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten
(
1
)
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird von den Prüfenden festgesetzt. Dafür sind folgende Punkte5# zu vergeben:
15/14/13 Punkte | = entsprechen: sehr gut (1) |
= eine hervorragende Leistung; | |
12/11/10 Punkte | = entsprechen: gut (2) |
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; | |
9/8/7 Punkte | = entsprechen: befriedigend (3) |
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; | |
6/5/4 Punkte | = entsprechen: ausreichend (4) |
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; | |
3/2/1 Punkte | = entsprechen: mangelhaft (5) |
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; | |
0 Punkte | = entsprechen: ungenügend (6) |
= eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. |
Eine mit 0 Punkten bewertete Leistung ist nicht ausgleichbar.
(
2
)
1 Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. 2 Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(
3
)
1 Jede Klausurarbeit wird von zwei Prüfenden bewertet. 2 Die örtlichen Prüfungsordnungen regeln das Verfahren der Bewertung bei nicht übereinstimmender Beurteilung sowie die Dauer des Bewertungsverfahrens.
(
4
)
1 Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen/Prüfern oder vor einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer/eines sachkundigen Beisitzerin/Beisitzers abgelegt. 2 Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin/der Prüfer die anderen mitwirkenden Prüferinnen/Prüfern und Beisitzerinnen/Beisitzer. 3 Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Note entweder durch die Prüferin/den Prüfer festgesetzt oder als Mehrheitsbeschluss aller prüfungsberechtigten Mitwirkenden gefasst wird.
(
5
)
1 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. 2 Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass einzelne Prüfungsleistungen bei der Bildung der Gesamtnote besonders gewichtet werden. 3 Dabei ist der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit ein besonderes Gewicht beizumessen. 4 Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
#§ 12
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(
1
)
1 Eine Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2 Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(
2
)
1 Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest einer/eines von dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss benannten Ärztin/Arztes verlangt werden. 3 Werden die Gründe von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. 4 Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
(
3
)
1 Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. 2 Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder der/dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. 3 In schwerwiegenden Fällen kann das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(
4
)
1 Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb einer in der örtlichen Prüfungsordnung festzulegenden Frist verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 von dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss überprüft werden. 2 Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
#§ 13
Bestehen, Nichtbestehen, Nachprüfungen
(
1
)
Die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae ist bestanden, wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit/Magisterarbeit sowie alle Fachprüfungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(
2
)
1 Die Wissenschaftliche Hausarbeit/Magisterarbeit wird als Fachprüfung behandelt. 2 Über die Zuordnung von Praktisch-theologischer Ausarbeitung (sofern sie vorgesehen ist), mündlicher Prüfung im Fach Praktische Theologie und gegebenenfalls Klausur im Fach Praktischer Theologie im Rahmen einer oder mehrerer Fachprüfung(en) entscheiden die Prüfungsordnungen.
(
3
)
Hat die Kandidatin/der Kandidat eine oder zwei Fachprüfungen nicht bestanden, erhält sie/er Auskunft darüber, ob und in welcher Frist diese nicht bestandenen Prüfungsleistungen wiederholt werden können.
(
4
)
Wurden mehr als zwei Fachprüfungen schlechter als „ausreichend“ bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
#§ 14
Freiversuch
(
1
)
Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass die erstmals nicht bestandene Erste Theologische Prüfung/Prüfung zum Magister Theologiae als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt worden ist (Freiversuch).
(
2
)
Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb einer von den Prüfungsordnungen zu bestimmenden Frist einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
#§ 15
Wiederholung
(
1
)
Die nicht bestandene Erste Theologische Prüfung/Prüfung zum Magister Theologiae kann einmal wiederholt werden.
(
2
)
1 Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass in besonders begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulässig ist. 2 Fehlversuche bei anderen Gliedkirchen/Fakultäten sind anzurechnen.
#§ 16
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(
1
)
1 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fakultät im Bereich der EKD erbracht wurden. 2 Ebenso wird die Zwischenprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(
2
)
1 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. 2 Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Evangelische Theologie an der aufnehmenden Hochschule entsprechen. 3 Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4 Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(
3
)
Weitere Anerkennungsfragen regeln die Prüfungsordnungen.
#§ 17
Zeugnis und Magisterurkunde
(
1
)
1 Über die bestandene Erste Theologische Prüfung/Prüfung zum Magister Theologiae erhält die Kandidatin/der Kandidat jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis. In das Zeugnis der Ersten Theologischen Prüfung/der Prüfung zum Magister Theologiae sind die Fachnoten, das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote aufzunehmen. 2 Gegebenenfalls können ferner die Studienschwerpunkte und die bis zum Abschluss der Ersten Theologischen Prüfung/der Prüfung zum Magister Theologiae benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. 3 Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten sind in einem Beiblatt zum Zeugnis die Noten des jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl), soweit landesrechtlich die Voraussetzungen hierfür bestehen, anzugeben.
(
2
)
Aufgrund der bestandenen Prüfung zum Magister Theologiae verleiht die Fakultät den akademischen Grad „Magistra Theologiae“ bzw. „Magister Theologiae“ (jeweils abgekürzt Mag. Theol.).
(
3
)
Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung festgestellt worden ist.
(
4
)
Aufgrund der bestandenen Ersten Theologischen Prüfung nimmt auf Antrag diejenige Fakultät die Nachmagistrierung vor, an der der Antragsteller /die Antragstellerin zuletzt immatrikuliert war.
#§ 18
Ungültigkeit der Ersten Theologischen Prüfung/der Prüfung zum Magister Theologiae
(
1
)
1 Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 12 Abs. 3 berichtigt werden. 2 Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. 3 Entsprechendes gilt für die Wissenschaftliche Hausarbeit/Magisterarbeit.
(
2
)
1 Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. 2 Hat die Kandidatin/der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie/er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. 3 Entsprechendes gilt für die Wissenschaftliche Hausarbeit/Magisterarbeit.
(
3
)
Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(
4
)
1 Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 2 Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung zum Magister Theologiae aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. 3 Eine Entscheidung nach Abs.1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
#§ 19
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
#§ 20
Zuständigkeiten
1 Die Prüfungsordnungen regeln die Zuständigkeiten. 2 Sie regeln insbesondere, wer Zeugnisse und Urkunden ausstellt und wer entscheidet
- über die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften (§ 12)
- über das Bestehen, Nichtbestehen und Nachprüfungen (§ 13)
- über die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen (§ 16)
- über die Bestellung der Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer (§ 6) und die Berechtigung zur Ausgabe der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit (§ 10)
- über die Ungültigkeit der Prüfung (§ 18).
- über das Beschwerdeverfahren
#
1 ↑ Die Titelbezeichnung richtet sich nach dem Geschlecht des Kandidaten/der Kandidatin (vgl. zur Titelbezeichnung „Magister Theologiae“ bzw. „Magistra Theologiae“ § 17, 2). Die Rahmenordnung gilt auch dort, wo der Studiengang weiterhin mit dem Diplomtitel abgeschlossen werden kann.
1 ↑ Die Titelbezeichnung richtet sich nach dem Geschlecht des Kandidaten/der Kandidatin (vgl. zur Titelbezeichnung „Magister Theologiae“ bzw. „Magistra Theologiae“ § 17, 2). Die Rahmenordnung gilt auch dort, wo der Studiengang weiterhin mit dem Diplomtitel abgeschlossen werden kann.
#
2 ↑ Wenn im Folgenden von den Fakultäten gesprochen wird, sind damit die Evangelisch-Theologischen Fakultäten, die Evangelisch-Theologischen Fachbereiche und die Kirchlichen Hochschulen bezeichnet.
2 ↑ Wenn im Folgenden von den Fakultäten gesprochen wird, sind damit die Evangelisch-Theologischen Fakultäten, die Evangelisch-Theologischen Fachbereiche und die Kirchlichen Hochschulen bezeichnet.