.
#
Kirchengericht: | Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 17.12.2020 |
Aktenzeichen: | 0136/A9-2020 |
Rechtsgrundlage: | § 44 Abs. 2 DSG-EKD |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Abschlussmitteilung, E-Mail-Weiterleitung |
Leitsatz:
[Redaktioneller Leitsatz]
1. Die gerichtliche Kontrolle einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach § 46 DSG-EKD beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand angemessen untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat.
2. Ein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts, auf eine andere Aufsichtsmaßnahme gegenüber der verantwortlichen Stelle oder auf Verpflichtung der verantwortlichen Stelle, einen datenschutzrechtlichen Verstoß der verantwortlichen Stelle festzustellen, steht der betroffenen Person nicht zu.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen eine Abschlussmitteilung des Beklagten und begehrt die Feststellung, dass eine von dem Beigeladenen eingerichtete, inzwischen abgeschaltete automatische Rückantwort über eine Weiterleitung an den Kläger gerichteter beruflicher E-Mails automatisch auch an die E-Mail-Adresse des Diakonischen Werks gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Der Kläger ist staatlich anerkannter Dipl. Sozialarbeiter und Dipl. Sozialpädagoge. Er ist Mitarbeiter beim Diakonischen Werk und übernimmt dort u. a. die Einzelfallberatung und die Schuldnerberatung.
Er war in der Vergangenheit unter einer ihm persönlich zugeordneten beruflichen E-Mail-Adresse für Anfragen erreichbar.
Am 6. April 2020 wurde ihm persönlich eine neue berufliche E-Mail-Adresse zugeordnet.
Gleichzeitig wurde eine automatische Rückantwort für die ihm persönlich zugeordnete berufliche E-Mail-Adresse eingerichtet mit dem Hinweis auf die bevorstehende Umstellung der E-Mail-Adressen des Klägers und mit dem weiteren Hinweis, dass die soeben eingegangene E-Mail bis zum 31. März 2022 sicherheitshalber an einen Account des Diakonischen Werks (ebenfalls neu am 6. April 2020 eingerichtet) und an die neue berufliche E-Mail-Adresse weitergeleitet würde.
Mit E-Mail vom 9. April 2020 wandte sich der Kläger an den Beklagten und rügte, die automatische Weiterleitung der eingegangenen E-Mails auch an die E-Mail-Adresse des Diakonischen Werks sei rechtwidrig. Er erhalte berufsbedingt vertrauliche Nachrichten. Die Weiterleitung solcher Nachrichten an diese E-Mailadresse sei unzulässig. Sie bringe ihn in einen mit seinem Gewissen und seiner Profession nicht zu vereinbarenden Konflikt. Er setze sich dadurch strafrechtlichen Verfolgungen nach § 203 StGB aus.
Der Beklagte wertete die Eingabe des Klägers als Datenschutzbeschwerde und bat den Beigeladenen mit Schreiben vom 15. April 2015 um weitere Sachaufklärung.
Mit Schreiben vom 28. April 2020 teilte der Beigeladene dem Beklagten u. a. mit, dass keine Weiterleitung an die Adresse des Diakonischen Werkes oder andere Mailadressen erfolgt sei. Zur Vermeidung weiterer Missverständnisse oder Irritationen werde die ihm persönlich zugeordnete berufliche Mailadresse in Kürze, spätestens in der 19. Kalenderwoche, abgeschaltet.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, dass er von einer Beanstandung gemäß § 44 Abs. 2 DSG-EKD absehe. Es sei mitgeteilt worden, dass es keine automatische Weiterleitung gegeben habe. Einen datenschutzrechtlichen Verstoß könne er daher nicht feststellen. Er empfehle aber die Formulierung in der Rückantwort, wie die neue persönlich zugeordnete E-Mail-Adresse des Klägers laute und dass das E-Mail-Postfach des Diakonischen Werkes von anderen Personen bearbeitet würde.
Mit Abschlussmitteilung vom 26. Mai 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, der Beigeladene habe ihm mitgeteilt, dass trotz Ankündigung im Responder keine Weiterleitung von E-Mails an die E-Mail-Adresse des Diakonischen Werkes erfolgt sei. Der Sachverhalt habe er nicht weiter aufklären können. Einen Datenschutzverstoß habe er daher gegenüber der kirchlichen Stelle nicht beanstandet. Das Beschwerdeverfahren werde deshalb als abgeschlossen angesehen.
Gegen diese Abschlussmitteilung hat der Kläger am 23. Juni 2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein vorheriges Vorbringen.
Er beantragt,
die Abschlussmitteilung des Beklagten vom 26. Mai 2020 aufzuheben und festzustellen, dass die von dem Beigeladenen eingerichtete automatische Rückantwort vom 6. April 2020, wonach die eingegangene E-Mail bis zum 31. März 2022 sicherheitshalber an die Accounts des Diakonischen Werkes und die neue berufliche E-Mail-Adresse weitergeleitet würde, gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es werde bestritten, dass dem Kläger erheblicher Schaden zugefügt worden oder strafrechtliche Verfolgung drohen würde. Der Kläger müsse mitteilen, ob es tatsächlich zu Weiterleitung von E-Mails gekommen sei. Nur dann, wenn tatsächlich eine Weiterleitung stattgefunden hätte, könne überhaupt eine Rechtsverletzung (des Klägers oder Dritter) eingetreten sein. Anderenfalls habe schlimmstenfalls eine abstrakte Gefahr bestanden. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass dem Beigeladenen lediglich mitgeteilt worden sei, eine Empfehlung auszusprechen und von einer Beanstandung gemäß § 44 Abs. 2 DSG-EKD abzusehen. Tatsachen, die die An-nahme rechtfertigen würden, der Beklagte hätte im Rahmen ihrer Ermessensausübung eine andere Aufsichtsmaßnahme zwingend ergreifen müssen, seien nicht ansatzweise vorgetragen worden. Soweit der Kläger festgestellt wissen möge, dass die Weiterleitung der E-Mail rechtswidrig gewesen sei, betreffe diese Frage ausschließlich sein Verhältnis zum Beigeladenen. Hiervon sei zu unterscheiden, ob der Beklagte ermessensfehlerfrei seine aufsichtsrechtlichen Befugnisse ausgeübt habe. Anhaltspunkte, dass der Beklagte eine andere Aufsichtsmaßnahme hätte ergreifen müssen und der Kläger einen Anspruch auf eine solche Maßnahme hätte, seien nicht vorgetragen worden.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 ist der Ev.-luth. Kirchenkreis C gemäß § 24 VwGG.EKD beigeladen worden.
Er trägt vor, die Aktualisierung der streitigen automatischen Rückantwort sei am 30. April 2020 erfolgt. Eine Weiterleitung von E-Mails an den Kläger an die Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes sei nicht erfolgt. Dies ergebe sich aus dem beigefügten Screenshot über alle Posteingänge auf dem Account des Diakonischen Werkes in der Zeit vom 7. April bis zum 5. Mai 2020. An den Kläger gerichtete E-Mails seien nicht dabei. Der Kläger sei mit E-Mail vom 9. April 2020 darauf hingewiesen worden, ab sofort seinen neuen Account zu nutzen und alle ihm bekannten Mailadressen aufzufordern, mit ihm ab sofort über diesen Account zu korrespondieren.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschlussmitteilung des Beklagten vom 26. Mai 2020 und auf eine sinngemäß beantragte (vgl. § 65 VwGG.EKD i. V. m. § 88 VwGO) Verpflichtung des Beklagten festzustellen, dass die von dem Beigeladenen eingerichtete automatische Rückantwort vom 6. April 2020, wonach die eingegangene E-Mail bis zum 31. März 2022 sicherheitshalber an die Accounts des Diakonischen Werkes und die neue berufliche E-Mail-Adresse weitergeleitet würde, gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Rechtsgrundlage für die Abschlussmitteilung ist § 46 Abs. 2 DSG-EKD. Danach unterrichtet die Aufsichtsbehörde die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde und weist auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß § 47 DSG-EKD hin. Vorliegend ist die Mitteilung gegen den Kläger ergangen, nachdem er sich gemäß § 46 Abs. 1 DSG-EKD mit einer Beschwerde an den Beklagten gewendet hat, weil er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Gemäß § 43 Abs. 1 DSG-EKD haben die Aufsichtsbehörden die einheitliche Anwendung und Durchsetzung des kirchlichen Datenschutzrechtes in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überwachen und sicherzustellen. Stellen die Aufsichtsbehörden Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstanden sie dies gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 DSG-EKD gegenüber der verantwortlichen Stelle oder gegenüber dem Auftragsverarbeiter und fordern zur Stellungnahme innerhalb einer gesetzten Frist auf. Von einer Beanstandung kann gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 DSG-EKD abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Letzteres hat der Beklagte hier angenommen und von einer Beanstandung abgesehen (vgl. Schreiben des Beklagten an die Beigeladene vom 26. Mai 2020).
Den genannten Vorschriften der §§ 43, 44, 46 DSG-EKD lässt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang eine nach § 46 Abs. 1 DSG-EKD erhobene Beschwerde zu prüfen ist.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat zu dem Untersuchungsumfang einer Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 1 f) DSG-VO, der die Befassung mit Beschwerden u. a. einer betroffenen Person regelt, in seinem Urteil vom 26. Oktober 2020 (- 10 A 10613/20 - juris Rn. 33) ausgeführt:
„Insoweit folgt aus EG 141 Satz 2 DS-GVO, dass die Untersuchung vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen solle, wie dies im Einzelfall angemessen sei. Maßstab für den Umfang der Ermittlungen ist danach insbesondere die individuelle Bedeutung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes (vgl. Sydow, Europäische Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 77 Rn. 24, beck-online; Bergt in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Auflage, Art. 77 Rn. 16; VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 – AN 14 K 19.00272 -, juris, Rn. 41 a.E.). Die Untersuchung selbst hat nach der Rechtsprechung des EuGH zu der Vorgängerregelung des Art. 28 Abs. 4 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr - Datenschutzrichtlinie (DSRL) - mit aller gebotenen Sorgfalt zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - C 362/14 - juris, Rn. 63; ebenso VGH Baden-Württemberg zu Art. 57 DS-GVO, Beschluss vom 22. Januar 2020 – VGH 1 S 3001/19 –, n.v.). Zu der abschließenden Mitteilung an die betroffene Person gehören die Ergebnisse der tatsächlichen Prüfung sowie deren rechtliche Bewertung (vgl. Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 77 Rn. 5 a.E.).“
Diese Grundsätze sind auf die Bearbeitung einer Beschwerde gemäß § 46 Abs. 1 DSG-EKD übertragbar.
Unter Anwendung dieses Maßstabs hat der Beklagte seine Pflichten bei der Bearbeitung der Beschwerde des Klägers erfüllt und die Ermittlungen mit der gebotenen Sorgfalt und Aufklärungstiefe durchgeführt. Er hat das Beschwerdevorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und den Beigeladenen mit Schreiben vom 15. April 2020 zur Stellungnahme und zur Beantwortung von Fragen aufgefordert, u. a. seit wann, für welchen Zeitraum und warum die Weiterleitung stattgefunden hat. Darauf hat der Beigeladene dem Beklagten mit Schreiben vom 28. April 2020 u. a. mitgeteilt, dass die Weiterleitung an die neue berufliche Mailadresse am 6. April 2020 eingerichtet worden sei. Eine Weiterleitung an die Adresse des Diakonischen Werkes oder andere Mailadressen sei nicht erfolgt. Zur Vermeidung weiterer Missverständnisse oder Irritationen werde die ihm persönlich zugeordnete berufliche Mailadresse in Kürze, spätestens in der 19. Kalenderwoche, abgeschaltet.
Dass eine weitere Sachaufklärung erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
Mit Abschlussmitteilung vom 26. Mai 2020 hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, die Beigeladene habe ihm mitgeteilt, dass trotz Ankündigung im Responder keine Weiterleitung von E-Mails an die E-Mail-Adresse des Diakonischen Werkes erfolgt sei. Der Sachverhalt könne nicht weiter aufgeklärt werden. Das Beschwerdeverfahren werde deshalb als abgeschlossen betrachtet. Außerdem wies der Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit gerichtlichen Recht-schutzes nach § 47 DSG-EKD hin.
Damit ist der Beklagte seiner Pflicht gemäß § 46 Abs. 2 DSG-EKD nachgekommen.
Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung, ob die Beschwerdeentscheidung des Beklagten auch inhaltlich zutreffend ist, sieht § 47 DSG-EKD nicht vor. Eine solche Überprüfung folgt insbesondere nicht aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 DSG-EKD, der einen gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine (untätige) Aufsichtsbehörde gewährt. Danach kann ein Beschwerdeführer grundsätzlich (nur) beanspruchen, dass sich die Behörde mit seiner Beschwerde überhaupt befasst und ihn innerhalb von drei Monaten über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis setzt. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung sieht auch § 47 Abs. 1 Nr. 1 DSG-EKD im Fall der Bescheidung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde nicht vor (so auch OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2020, a. a. O., Rn. 37 zu Art. 78 DS-GVO). Zwar setzt das Beschwerderecht nach § 46 Abs. 1 DSG-EKD voraus, dass die Person der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Hieraus folgt jedoch nicht ein Recht des Betroffenen, eine gerichtliche Überprüfung zu verlangen, ob das Ergebnis der Bearbeitung durch die Aufsichtsbehörde richtig ist, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde eine subjektive Rechtsverletzung hätte feststellen müssen. Denn § 46 Abs. 1 DSG-EKD knüpft an die Aufgaben der Aufsichtsbehörden gemäß § 43 DSG-EKD an, die - wie dargelegt – gemäß Absatz 1 die einheitliche Anwendung und Durchsetzung des kirchlichen Datenschutzrechtes in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überwachen und sicherzustellen haben. Diese Überwachungsaufgaben betreffen das Verhältnis zwischen den datenverantwortlichen Stellen und den Aufsichtsbehörden, nicht dagegen ein Verhältnis zwischen der betroffenen Person und den Aufsichtsbehörden. Die betroffene Person ist vielmehr gehalten, Rechtsschutz unmittelbar gegenüber der datenverantwortlichen Stelle nachzusuchen, wenn sie geklärt haben will, ob sie durch einen datenschutzrechtlichen Verstoß des Verantwortlichen in subjekti-ven Rechten verletzt ist (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2020, a. a. O., Rn. 42).
Ein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts, auf eine andere Aufsichtsmaßnahme gegenüber der verantwortlichen Stelle oder auf Verpflichtung der verantwortlichen Stelle, einen datenschutzrechtlichen Verstoß der verantwortlichen Stelle festzustellen, steht der betroffenen Person danach nicht zu und demnach hier auch nicht dem Kläger.
Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass sich der von dem Beklagten in der Abschlussmitteilung zugrunde gelegte Sachverhalt mit den im vorliegenden Gerichtsverfahren gewonnenen Erkenntnissen deckt. Die streitige, am 6. April 2020 eingerichtete Rückantwort ist spätestens am 4. Mai 2020 abgeschaltet worden. Außerdem hat der Beigeladene einen Screenshot über alle Posteingänge auf dem Account des Diakonischen Werkes in der Zeit vom 7. April bis zum 5. Mai 2020 vorgelegt, wonach in dieser Zeit dort keine an den Kläger gerichtete E-Mails eingegangen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 Abs. 1 VwGG.EKD.
Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ergibt sich aus § 65 VwGG.EKD i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Grundsätzlich entspricht es der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen von der unterliegenden Partei erstattet werden, wenn der Beigeladene einen erfolgreichen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist oder wenn der Beigeladene das gerichtliche Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage 2019, § 162 Rn. 23). Hier hat der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt. Er hat das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert. Vielmehr hat er trotz der vom Kläger im Vorfeld vorgetragenen Bedenken an der streitigen Rückantwort mit automatischer Weiterleitung an die Emailadresse der Geschäftsstelle des Diakonischen Werks festgehalten. Der Beklagte hat (nur) deshalb keinen datenschutzrechtlichen Verstoß feststellen können, weil der Beigeladene mitgeteilt hatte, dass es tatsächlich keine automatische Weiterleitung gegeben habe (vgl. Schreiben des Beklagten an die Beigeladene vom 26. Mai 2020).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zu.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei der Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland, c/o Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, c/o Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, eingeht.
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung materiellen Rechts oder auf Verfahrensmängeln beruht.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden Richter verlängert werden.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland müssen sich die Beteiligten, soweit sie einen Antrag stellen, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer juristischer Qualifikation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht. Die Person muss Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört.
Beschluss
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 63 VwGG.EKD, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zu, wenn der Wert der Beschwer 200,00 € übersteigt.
Die Beschwerde ist bei der Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der der Evangelischen Kirche in Deutschland, c/o Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, c/o Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, eingeht.