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Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des Einzelgruppenplanes 11
- Sozial- und Erziehungsdienst
(Anlage 2 zu § 8 Satz 1 der Dienstvertragesordnung der
Evangelischen Kirche in Deutschland)

Vom 2. Mai 2023

(ABl. EKD 55)

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Aufgrund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD) vom 10. November 1988 (ABl. EKD S. 366), zuletzt geändert am 12. November 2014 (ABl. EKD S. 363) hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Deutschland am 2. Mai 2023 folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Im Einzelgruppenplan 11 - Sozial- und Erziehungsdienst - (Anlage 2 zu § 8 Satz 1 der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 29. September 2014 (ABl. EKD 2015 S. 2)) wird die lfd. Nr. 2 wie folgt gefasst:
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2. Eingruppierung ab 1. August 2017 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als pädagogische Fachkräfte in Tagungseinrichtungen für Kinder eingesetzt sind (Sonderregelungen)
(a)
Auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ab dem 1. August 2017 als pädagogische Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder eingesetzt sind, sind die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Allgemeiner Teil – vom 13. September 2005 und des TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – vom 13. September 2005 in den jeweils geltenden Fassungen für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände entsprechend anzuwenden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(b)
Der TVöD – Allgemeiner Teil – und der Besondere Teil Verwaltung (BT-V) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den Dienstleistungsbereich Verwaltung. Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit erstellen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem Besonderen Teil Verwaltung entsprechend einer Prozessvereinbarung eine durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich Verwaltung. Im Folgenden wird Bezug auf die jeweilige durchgeschriebene Fassung (TVöD-V (VKA)) genommen.
Abweichend von lit. a gelten folgende Regelungen der DVO.EKD:
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Abschnitt I
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kirchlich-diakonischer Auftrag
§ 3 Referenzregelungen
§ 4 Allgemeine Pflichten
§ 5 Verpflichtung
§ 6 Qualifizierung
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Abschnitt III
§ 8 Eingruppierung
§ 10 Kinderzulage
§ 11 Leistungsentgelt, Familienbudget
§ 13 Zahltag
§ 14 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Entgeltumwandlung
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Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 15 Sonderurlaub und Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen
§ 16 Arbeitsbefreiung
§ 17 Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs
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Abschnitt V Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 18 Ordentliche Kündigung
§ 19 Außerordentliche Kündigung
§ 20 Beschäftigungszeit
(c) Überleitungsregelungen
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als pädagogische Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder eingesetzt sind und deren Dienstverhältnis über den 31. Juli 2017 hinaus fortbesteht, gilt Folgendes:
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ab dem 1. August 2017 nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD-V (VKA) eingruppiert.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden am 1. August 2017 der Stufe der Entgeltgruppe gemäß dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD-V (VKA) zugeordnet, die ihrer am 31. Juli 2017 nach den Regelungen des TVöD erreichten Erfahrungsstufe entspricht (stufengleiche Zuordnung). Die am 31. Juli 2017 in dieser Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit nach Nummer 3 Absatz 2 der Anlage D Abschnitt 12 zum TVöD-V (VKA) angerechnet.
(3) Mit der Eingruppierung nach Absatz 1 entfallen bisherige Entgeltgruppenzulagen sowie alle als Besitzstand nach den Bestimmungen der ARRÜ-DVO.EKD gewährten Zulagen. Es entfällt ebenfalls die Tätigkeitszulage im Sozial- und Erziehungsdienst (gem. § 14 Abs. 10 ARRÜ-DVO.EKD i.V.m. Buchstabe c) des Einzelgruppenplan 11. zum Entgeltgruppenplan der EKD (Anlage zu § 8 Satz 1 DVO. EKD)).
(4) Ist das ab dem 1. August 2017 gemäß Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD-V (VKA) zustehende Tabellenentgelt allein infolge der Überleitung niedriger als das bisherige Entgelt so erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit eine persönliche Besitzstandszulage gezahlt. Die persönliche Besitzstandszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen dem auf Grund der neuen Eingruppierung maßgeblichen Tabellenentgelt und dem bisherigen Tabellenentgelt zuzüglich einer bisher zustehenden Entgeltgruppenzulage, zuzüglich bisher gezahlter Besitzstandszulagen oder zuzüglich bisher gezahlter Tätigkeitszulage im Sozial- und Erziehungsdienst (gem. § 14 Abs. 10 ARRÜ-DVO. EKD und Buchstabe c) des Einzelgruppenplan 11. zum Entgeltgruppenplan der EKD (Anlage zu § 8 Satz 1 DVO.EKD). Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gilt die entsprechende zeitanteilige Bemessung. Die persönliche Besitzstandszulage nach Satz 1 nimmt an den allgemeinen Entgeltanpassungen teil; sie verringert sich beim Erreichen einer höheren Entgeltstufe um den entsprechenden Erhöhungsbetrag. Ändert sich die auszuübende Tätigkeit und entspricht sie nicht mehr dem bisherigen Tätigkeitsmerkmal, entfällt die persönliche Besitzstandszulage.
(5)
5.1. Änderungen zum 1. Januar 2022: Regenerationstage/Umwandlungstage:
5.1.1. Nummer 1a Absatz 1 und 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regenerationstage, die für das Jahr 2022 nicht gewährt werden können, spätestens am 30. September 2023 verfallen.
5.1.2 Abweichend von Nr. 1a Absatz 3 Satz 1 der Anlage D.12 zum TVöD-V können die Mitarbeiterinnen für das Kalenderjahr 2023 bis zum 31. Juli 2023 in Textform geltend machen, statt der ihnen zustehenden SuE-Zulage bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 TVöD in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage).
5.2. Änderungen zum 1. Juli 2022: Höhergruppierung auf Antrag zum 1. Juli 2022:
Ergibt sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2022 in die Entgeltgruppe S 11b eingruppiert waren, aufgrund der Änderungen ab 1. Juli 2022 im Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12, sind diese Beschäftigten nur auf Antrag gemäß § 12 TVöD in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Ergibt sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2022 in die Entgeltgruppe S 12 eingruppiert waren, aufgrund der Änderungen ab 1. Juli 2022 im Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14, sind diese Beschäftigten nur auf Antrag gemäß § 12 TVöD in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Der Antrag nach Satz 1 oder 2 kann nur bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt jeweils auf den 1. Juli 2022 zurück. Nach dem 1. Juli 2022 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe unberücksichtigt. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Satz 1 aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt, das mindestens dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Garantiebetrags nach § 17 Absatz 4a.1 Satz 2 TVöD-V entspricht. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Satz 2 aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt, das mindestens dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Höhergruppierungsgewinns, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe in die höhere Entgeltgruppe höhergruppiert werden, entspricht. Die individuelle Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
5.3. Änderungen zum 1. Oktober 2024: Besondere Regelungen hinsichtlich der Stufenlaufzeit und weitere Regelungen
5.3.1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.
5.3.2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten in der Fallgruppe 3, die am 1. Oktober 2024 in Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.
5.3.3. Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt, dass die ab dem 1. Oktober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.
5.3.4. Die Werte der Entgeltgruppe S 9 werden ab dem 1. Oktober 2024 neu gefasst. Dafür verändern sich die folgenden Tabellenwerte bis zum 1. Oktober 2024 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 9 (in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung) festgelegten Vomhundertsatz:
EG
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S9
in Euro
3.060,00
3.280,00
3.530,00
3.900,00
4.250,00
4.520,00
5.4. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens bis zum 2. Mai 2023 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, gilt die DVO.EKD in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
5.5. Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 2. Mai 2023 in Kraft.