.Ordnung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 25.01.1990
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Ordnung
des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland
für das Institut für Kirchenbau und kirchliche Kunst
der Gegenwart
Vom 1. September 1961
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1990 (ABl. EKD 1990 S. 45)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
bisher keine Änderungen erfolgt | |||||
§ 1
Aufgabe des Instituts
Aufgabe des Instituts ist:
(
1
)
Schaffung eines Zentralarchivs für den Kirchenbau der Gegenwart, in dem die wichtigsten in den letzen Jahren entstandenen und weiterhin entstehenden Bauten in beispielhaften Aufnahmen erfasst werden, sowie eines Zentralarchivs für die kirchliche Kunst der Gegenwart.
(
2
)
1 Arbeit als wissenschaftliche Forschungsstätte für den Kirchenbau und die kirchliche Kunst der Gegenwart, unter Einbeziehung des Auslandes. 2 Dazu gehört der Aufbau einer umfassenden Bibliothek und Zeitschriftensammlung sowie die Herausgabe von Veröffentlichungen.
(
3
)
1 Pflege des wissenschaftlichen Kontaktes zwischen den Disziplinen der Architektur und der Theologie und ihren Vertretern. 2 Diese Pflege soll vor allem auf gemeinsamen Freizeiten und Kursen, in Vorlesungen und Übungen mit den Theologiestudenten und Kandidaten über Fragen des Kirchenbaues und der bildenden Kunst geschehen, aber auch in entsprechenden theologischen und liturgischen Vorlesungen und Übungen mit Kunststudenten und Studenten der Architektur.
(
4
)
Ständige Zusammenarbeit mit den Landeskirchen und ihren Kirchbauämtern, sowie mit dem Arbeitsausschuss des Evangelischen Kirchbautages.
#§ 2
Rechtsträger; Verwaltung; Kuratorium; Sitz
(
1
)
Rechtsträger des Instituts ist die Evangelische Kirche in Deutschland.
(
2
)
Das Institut ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten selbständig, unbeschadet der Zuständigkeiten des Rates der EKD und des Kuratoriums, nach Maßgabe dieser Ordnung.
(
3
)
Der Rat der EKD beruft zur Förderung der Arbeit des Instituts ein Kuratorium (§ 4).
(
4
)
Der Rat der EKD trifft unter Beteiligung des Kuratoriums und des Leiters des Instituts Bestimmung über den Sitz des Instituts.
(
5
)
Der Leiter des Instituts hat dem Kuratorium und dem Rat der EKD jährlich über die Arbeit des Instituts zu berichten.
#§ 3
Berufungen; Anstellungen; Rechtsaufsicht; Dienstvorgesetzter
(
1
)
1 Dem Rat der EKD obliegt die Berufung und Abberufung des Leiters des Instituts unter Anhörung des Kuratoriums. 2 Die übrigen wissenschaftlichen Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Leiters und nach Anhörung des Kuratoriums von der EKD durch das Kirchenamt berufen.
(
2
)
1 Das Kirchenamt stellt die Mitarbeiter einschließlich des Leiters und seines Stellvertreters und auf Vorschlag des Leiters die für den Betrieb des Instituts nötigen Büroangestellten an. 2 Eine Kündigung von Mitarbeitern des Instituts soll nur nach Fühlungnahme mit dem Leiter erfolgen. 3 Für die Angestelltenverhältnisse gelten die bei den Amtsstellen der EKD üblichen Bestimmungen.
(
3
)
1 Der Präsident des Kirchenamtes ist, unbeschadet der Funktionen des Leiters des Instituts (§ 6), dienstrechtlich der Vorgesetzte der Mitarbeiter des Instituts. 2 Dies gilt für nebenamtliche Mitarbeiter einschließlich des Leiters, soweit ihre Tätigkeit im Institut betroffen ist.
(
4
)
Das Kirchenamt übt im Auftrag des Rates der EKD die Rechtsaufsicht über das Institut aus.
(
5
)
Das Kirchenamt hat insbesondere folgende weitere Befugnisse:
#- es vertritt die Belange des Instituts bei staatlichen und kirchlichen Behörden;
- es stellt in Verbindung mit dem Leiter und mit Zustimmung des Kuratoriums jährlich nach Maßgabe der Bewilligungen der zuständigen Organe der EKD und nach den sonst verfügbaren Mitteln den Haushalts- und Stellenplan des Instituts auf und überwacht dessen Durchführung;
- es beaufsichtigt die Verwaltung der Einrichtungen des Instituts.
§ 4
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
Das vom Rat der EKD berufene Kuratorium (§ 2 Abs. 3) wirkt bei der Ausgestaltung des Instituts, bei der Planung seiner Aufgaben und bei der Festlegung seiner Arbeitsweise sowie bei der Förderung des Instituts in der Öffentlichkeit mit.
(
2
)
1 Das Kuratorium kann durch Beschlüsse dem Leiter des Instituts Richtlinien für die Arbeit des Instituts geben. 2 Die Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit das Institut besuchen, Einsicht in alle Arbeiten, Sammlungen und Belege nehmen und Besprechungen mit dem Leiter halten.
(
3
)
1 Das Kuratorium kann dem Rat der EKD Anregungen für die Ausgestaltung und Leitung des Instituts geben. 2 Es wirkt nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 bei der Berufung und Abberufung des Leiters und der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Instituts mit.
(
4
)
Das Kuratorium ist für die gedeihliche Arbeit des Instituts mitverantwortlich und ist dem Kirchenamt in wichtigen Fällen bei der Vertretung gegenüber staatlichen Stellen behilflich.
#§ 5
Mitgliedschaft im Kuratorium
(
1
)
1 Das Kuratorium besteht aus mindestens 11, höchstens 15 Mitgliedern. 2 Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ehrenamtlich. 3 Die Mitglieder erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den bei der EKD üblichen Sätzen.
(
2
)
Die Mitglieder des Kuratoriums, sein Vorsitzender und dessen Stellvertreter werden vom Rat der EKD für die Dauer von 4 Jahren berufen.
(
3
)
1 Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. 2 Eine außerordentliche Sitzung muss stattfinden, wenn der Vorsitzende oder ein Drittel seiner Mitglieder oder der Rat der EKD es verlangen. 3 Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums in Fühlungnahme mit dem Leiter des Instituts und dem zuständigen Referenten des Kirchenamtes der EKD vorbereitet.
(
4
)
1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Sitzung versammelt sind. 2 Das Kuratorium fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 3 Der Vorsitzende kann, wenn keine Beschlussfähigkeit besteht, zu einer neuen Sitzung einladen, die zur gleichen Tagesordnung beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums anwesend sind. 4 In eiligen Fällen kann schriftlich abgestimmt werden, wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht.
(
5
)
An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen der zuständige Referent des Kirchenamtes und der Leiter des Instituts mit beratender Stimme teil, ferner diejenigen Mitarbeiter des Instituts, die vom Vorsitzenden dazu aufgefordert werden.
#§ 6
Leiter des Instituts
(
1
)
1 Der Leiter des Instituts ist für die fachliche Arbeit und die Ordnung im Institut verantwortlich. 2 Er leitet das Institut nach den Beschlüssen des Kuratoriums unter der Aufsicht der EKD selbständig.
(
2
)
Der Leiter übt das Hausrecht in den Räumen des Instituts aus und ist für die Führung der laufenden Kassengeschäfte verantwortlich.
(
3
)
Bei Verhinderung des Leiters werden seine Befugnisse von seinem Stellvertreter ausgeübt.
#§ 7
Finanzverwaltung
(
1
)
Die Finanzverwaltung des Instituts erfolgt im Rahmen des Haushaltsplanes nach den Rechnungsvorschriften der EKD.
(
2
)
Die Gehälter des Leiters, seines Stellvertreters und der übrigen Mitarbeiter werden unmittelbar von der Kasse der EKD in Hannover bezahlt.
(
3
)
1 Für die laufenden Ausgaben ist im Rahmen des Haushaltsplanes der Leiter des Instituts verantwortlich. 2 Er weist die fälligen Ausgaben an und sorgt für die geordnete Buchführung. 3 Die notwendigen Zahlungsmittel werden von der Kasse der EKD zur Verfügung gestellt.
(
4
)
Die Jahresrechnung des Instituts wird durch das Oberrechnungsamt der EKD geprüft.