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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 176Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KStiftG)

Vom 29. November 2023

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die rechtsfähigen evangelisch-kirchlichen Stiftungen, die der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck organisatorisch zugeordnet sind, sowie für die nicht rechtsfähigen evangelisch-kirchlichen Stiftungen, deren Treuhänder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck organisatorisch zugeordnet sind.
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Abschnitt 1
Die rechtsfähige kirchliche Stiftung

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§ 2
Begriff der kirchlichen Stiftung

( 1 ) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts oder des bürgerlichen Rechts, die:
  1. durch die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck oder ihre Körperschaften, insbesondere den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und kirchlichen Verbänden, errichtet worden sind;
  2. von anderen natürlichen oder juristischen Personen errichtet worden sind und
    1. die organisatorisch der Kirche zugeordnet oder
    2. deren Zweck so bestimmt ist, dass er sinnvoll nur in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden kann.
( 2 ) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Stiftungen, die zur Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, ihren Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und kirchlichen Verbänden in einer solchen Beziehung stehen, dass sie als kirchliche Einrichtung erscheinen und als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet oder anerkannt worden sind.
( 3 ) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind rechtsfähige Stiftungen, die nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches errichtet worden sind.
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§ 3
Entstehung der Stiftung

( 1 ) Für die Entstehung einer Stiftung gelten die Vorschriften des staatlichen und kirchlichen Rechts.
( 2 ) Die Stifterinnen und Stifter haben den Antrag auf Anerkennung als kirchliche Stiftung beim Landeskirchenamt vor dem Antrag auf staatliche Anerkennung zu stellen.
( 3 ) Die Anerkennung der Stiftung als kirchliche Stiftung ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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§ 4
Stiftungsverfassung

( 1 ) Die Stiftungsverfassung muss neben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen Regelungen enthalten über
  1. den kirchlichen oder diakonischen Zweck der Stiftung,
  2. die kirchliche Aufsicht und
  3. die Anfallberechtigung an eine kirchliche oder diakonische Körperschaft.
( 2 ) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs sollen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist. Die Mehrheit soll einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
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Abschnitt 2
Die Verwaltung der Stiftung

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§ 5
Stiftungsverwaltung

( 1 ) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung sparsam und nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks unter Berücksichtigung des Willens der Stifterin oder des Stifters.
( 2 ) Vergütungen für Dienstleistungen, Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind schriftlich zu regeln.
( 3 ) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich erklärt werden, Stillschweigen zu bewahren.
( 4 ) Ein Mitglied eines Stiftungsorgans darf nicht an Beratungen und Abstimmungen teilnehmen, die es selbst, einen seiner Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder eine von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person persönlich betreffen oder ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Auf Verlangen ist das Mitglied vor der Beschlussfassung zu hören. Die Beachtung dieser Bestimmung ist in der Niederschrift festzuhalten.
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§ 6
Vermögenserhalt

Das Landeskirchenamt kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme vom Grundsatz des ungeschmälerten Erhalts gemäß § 83c Absatz 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
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§ 7
Buchführung, Jahresabschluss

( 1 ) Die Stiftung ist in Bezug auf alle Einnahmen und Ausgaben zur ordnungsgemäßen Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet.
( 2 ) Sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt, ist Rechnungs- und Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
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Abschnitt 3
Die Aufsicht über die Stiftungen

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§ 8
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Landeskirche. Die laufende Aufsicht über die Stiftungen wird vom Landeskirchenamt wahrgenommen.
( 2 ) Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist es, sicherzustellen, dass die Verwaltung der Stiftung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des kirchlichen Rechts sowie im Einklang mit dem Willen der Stifterinnen und Stifter sowie der Stiftungsverfassung geführt wird; dazu gehört auch die Ausformung der Stiftung als einer Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Die Stiftungsaufsicht soll die Stiftungsorgane sachverständig beraten.
( 3 ) Das zur Vertretung der Stiftung berufene Organ ist verpflichtet, dem Landeskirchenamt die Zusammensetzung und jede Änderung in der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen.
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§ 9
Durchführung der Stiftungsaufsicht

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann sich über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Es kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Vorlage von Berichten, Akten und sonstigen Unterlagen verlangen. Sie kann die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
( 2 ) Der ordnungsgemäße Jahresabschluss ist mit einer Vermögensübersicht und einem Geschäftsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres dem Landeskirchenamt vorzulegen. Umfasst der Stiftungszweck die treuhänderische Verwaltung von nicht rechtsfähigen Stiftungen, müssen die Unterlagen die treuhänderisch verwalteten nicht rechtsfähigen Stiftungen einbeziehen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass der Jahresabschluss durch das Amt für Revision, einen Prüfungsverband, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Person oder Gesellschaft geprüft wird.
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§ 10
Genehmigungsvorbehalte

Folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes:
  1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  2. der Abschluss und die Änderung von Gesellschafts-, Beteiligungs- und Betriebsführungsverträgen.
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§ 11
Beanstandung

Das Landeskirchenamt kann Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Stiftungsorgane, die kirchliches Recht verletzen oder gegen die Verfassung der Stiftung verstoßen, beanstanden und anordnen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben, abgeändert oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
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§ 12
Anordnung und Ersatzvornahme

Unterlässt die Stiftung eine rechtlich gebotene Maßnahme oder erfüllt die Stiftung sonstige Pflichten oder Aufgaben nicht, die ihr nach Gesetz oder der Verfassung der Stiftung obliegen, kann das Landeskirchenamt anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist durchgeführt wird. Das Landeskirchenamt hat dabei die zu treffenden Maßnahmen zu nennen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann das Landeskirchenamt die Maßnahmen auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durchführen lassen.
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§ 13
Abberufung von Organmitgliedern

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, abberufen und die Berufung anderer Mitglieder anordnen. Bei schuldhaftem Verhalten bedarf es einer vorherigen Abmahnung.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann dem Mitglied eines Stiftungsorgans einstweilen die Geschäftsführung untersagen, wenn es das Wohl der Stiftung erfordert.
( 3 ) Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 sollen die übrigen Mitglieder der Stiftungsorgane gehört werden.
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§ 14
Bestellung von Beauftragten

Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung der Stiftung es erfordert und die vorstehenden Befugnisse der Aufsichtsbehörde nicht ausreichen, kann das Landeskirchenamt Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Stiftung oder eines Stiftungsorgans auf Kosten der Stiftung wahrnehmen.
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§ 15
Verfassungsänderungen, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung, Aufhebung

Verfassungsänderungen, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung und Aufhebung einer Stiftung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, unbeschadet der Geltung staatlichen Rechts. Der Antrag auf Genehmigung durch die staatliche Stiftungsaufsicht darf erst gestellt werden, wenn die Genehmigung des Landeskirchenamtes vorliegt.
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Abschnitt 4
Die nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung

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§ 16
Begriff der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung

( 1 ) Eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vermögen, das entweder von einer Stifterin oder einem Stifter für einen von diesen festgelegten Zweck einem kirchlichen Träger gestiftet worden ist oder das von einem kirchlichen Träger durch Beschluss einem kirchlichen oder diakonischen Zweck gewidmet worden ist.
( 2 ) Kirchliche Träger im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen können sein
  1. die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck,
  2. ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise und kirchlichen Verbände,
  3. ihre rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts.
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§ 17
Errichtung einer nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung

( 1 ) Die Stifterin oder der Stifter legt im Stiftungsgeschäft (Treuhandvertrag mit dem zukünftigen Treuhänder, Schenkung unter Auflage oder Testament) zur Stiftungsgründung den Zweck der Stiftung, den Namen und die Vermögensausstattung fest sowie gegebenenfalls die Errichtung eines Gremiums zur internen Entscheidungsfindung. Dasselbe gilt für den Gründungsbeschluss eines kirchlichen Trägers.
( 2 ) Die Stifterin oder der Stifter kann eine besondere Regelung über den Vermögensanfall für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der nicht rechtsfähigen Stiftung treffen. Wird keine Regelung getroffen, verbleibt das Vermögen bei dem Träger, der es in einer Weise zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommt.
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§ 18
Genehmigung und Anzeige

Der Beschluss über die Gründung einer nicht rechtsfähigen Stiftung durch die in § 16 Absatz 2 Nummer 2 genannten Träger bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Die sonstigen kirchengesetzlichen Genehmigungsbefugnisse bleiben unberührt. Die übrigen Träger haben die Gründung einer nicht rechtsfähigen Stiftung anzuzeigen.
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§ 19
Buchführung, Jahresabschluss

Die kirchlichen Träger gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 unterliegen bei der treuhänderischen Verwaltung der nicht rechtsfähigen Stiftungen den Regelungen des Kirchlichen Haushaltsrechts.
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§ 20
Verfassungsänderungen, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung, Aufhebung

( 1 ) Durch Verfassungsänderungen können Bestimmungen der Verfassung, die nicht den Stiftungszweck betreffen, geändert werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
( 2 ) Änderungen des Stiftungszwecks sind zulässig, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung wesentlich verändert haben oder der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
( 3 ) Die Zulegung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung der nicht rechtsfähigen Stiftung wesentlich verändert haben und eine Zweckänderung nicht ausreicht, um die nicht rechtsfähige Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
( 4 ) Die Auflösung der Stiftung ist zu beschließen, wenn die nicht rechtsfähige Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann.
( 5 ) Das Landeskirchenamt hat die Aufhebung einer nicht rechtsfähigen Stiftung zu beschließen, wenn die Voraussetzung des Absatz 4 vorliegt und das zuständige Organ nicht unverzüglich über die Auflösung entscheidet.
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

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§ 21
Stiftungsverzeichnis

( 1 ) Das Landeskirchenamt führt ein Verzeichnis der kirchlichen Stiftungen, die unter ihrer Aufsicht stehen.
( 2 ) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
  1. der Name der Stiftung,
  2. der Zweck der Stiftung,
  3. das zur Vertretung berechtigte Organ der Stiftung,
  4. das Jahr der Anerkennung,
  5. der Sitz der Stiftung sowie
  6. die Anschrift der Stiftung.
( 3 ) Die Stiftung hat die in Absatz 2 genannten Angaben und spätere Änderungen der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
( 4 ) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
( 5 ) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet.
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§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KStiftG) vom 28. April 2007 (KABl. S. 108) außer Kraft.
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Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 8. Dezember 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 177Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD

Vom 29. November 2023

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des AG.BVG-EKD

Das Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetz AG.EKKW-BVG-EKD) vom 22. November 2016, KABl. S. 159, zuletzt geändert durch das Zweite Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD vom 23. November 2022, KABl. S. 339, wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 2 wird folgender § 2a neu eingefügt:
    „§ 2a Bemessungssatz (zu § 9 Absatz 1 Nr. 1a BVG-EKD)
    Die Grundgehaltssätze der sich nach dem Bundesrecht ergebenden Besoldungstabellen A und B werden mit einem einheitlichen Satz von 97 von Hundert (Bemessungssatz) vervielfacht.
    Redaktionelle Information:Die für die Landeskirche gültige Besoldungstabelle ab 1. März 2024 mit Bemessungssatz 97 % ist unter den Bekanntmachungen in diesem Amtsblatt veröffentlicht (KABl. 2023 S. 330 Nr. 205).
    1
    Der Bemessungssatz gilt entsprechend für die Zulagen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Beschäftigung von Pfarrerinnen und Pfarrern in privatrechtlichen Rechtsverhältnissen. Sonstige Bezügebestandteile werden in voller Höhe gewährt. Für die Bemessung der amtsunabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 BeamtVG sind die Beträge der jeweils geltenden Bundestabelle ohne Anwendung von Satz 1 zugrunde zu legen.“
    Der bisherige § 2a wird neu § 2b.
  2. In § 3 wird in der Überschrift der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
    „(zu § 9 Absatz 1 Nr. 4 BVG-EKD)“.
  3. § 6 Absatz 9 wird aufgehoben
  4. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:
    „§ 16 Überleitung von Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern an kirchlichen Grundschulen
    (1) Kirchenbeamtinnen und -beamte, deren Ämter als Lehrerin oder Lehrer im Kirchendienst in der Besoldungsgruppe A 12 gemäß Anlage zu § 5 Absatz 1 AG.EKKW-BVG-EKD in der am 31. Juli 2028 geltenden Fassung ausgebracht sind, werden in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppe A 13 in der am 1. August 2028 geltenden Fassung übergeleitet und in die entsprechenden Planstellen eingewiesen.
    (2) Kirchenbeamtinnen und -beamte, deren Ämter der Rektorin oder des Rektors im Kirchendienst in der Besoldungsgruppe A 13 gemäß Anlage zu § 5 Absatz 1 AG.EKKW-BVG-EKD in der am 31. Juli 2028 geltenden Fassung ausgebracht sind, werden in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppe A 14 der Besoldungsordnung A in der am 1. August 2028 geltenden Fassung übergeleitet und in die entsprechenden Planstellen eingewiesen.“
  5. Die Anlage zu § 5 wird wie folgt geändert
    1. In der Angabe „A 12“ werden die Wörter „, Lehrerin oder Lehrer im Kirchendienst“ gestrichen.
    2. In der Angabe „A 13“ werden die Wörter „Rektorin oder Rektor im Kirchendienst“ durch die Wörter „Lehrerin oder Lehrer im Kirchendienst“ ersetzt.
    3. In der Angabe „A 14“ werden nach dem Wort „Kirchenarchivoberrat“ die Wörter „Rektorin oder Rektor im Kirchendienst“ eingefügt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

  1. Artikel 1 Nr. 1 und 2 treten am 1. März 2024 in Kraft.
  2. Artikel 1 Nr. 3 bis 5 treten am 1. August 2028 in Kraft.
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Vorstehende Änderung des Ausführungsgesetzes wird hiermit verkündet.
Kassel, den 7. Dezember 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 178Beschluss der Landessynode über die Bestätigung der
Gesetzesvertretenden Verordnung zur elektronischen Kommunikation und Aktenführung bei den Kirchengerichten und dem Schlichtungsausschuss

Vom 27. November 2023

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat beschlossen:
Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) erlassene Gesetzesvertretende Verordnung zur elektronischen Kommunikation und Aktenführung bei den Kirchengerichten und dem Schlichtungsausschuss vom 7. Oktober 2023 (KABl. S. 228) wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung bestätigt.

Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.
Kassel, den 8. Dezember 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 179Beschluss der Landessynode über die Bestätigung der
Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Vikarsgesetzes

Vom 27. November 2023

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat beschlossen:
Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) erlassene Verordnung zur Änderung des Vikarsgesetzes vom 16. Juni 2023, KABl. S. 146, wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung bestätigt.

Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.
Kassel, den 7. Dezember 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 180Benutzungsordnung für die Landeskirchliche Bibliothek Hofgeismar

Vom 21. November 2023

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1 Aufgaben der Bibliothek

Die Landeskirchliche Bibliothek Hofgeismar (im Folgenden: Bibliothek) ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Sie hat teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Sie dient der Forschung und Lehre sowie der Informationsvermittlung und versteht sich als Serviceeinrichtung für die Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes, des Evangelischen Studienseminars Hofgeismar sowie der Evangelischen Akademie Hofgeismar. Sie ist öffentlich zugänglich.
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§ 2 Zulassung zur Benutzung

( 1 ) Mit Nutzung der Bibliothek wird diese Benutzungsordnung anerkannt.
( 2 ) Die Nutzung der Bibliothek steht innerhalb der Öffnungszeiten allen offen.
( 3 ) Von minderjährigen Benutzenden kann eine schriftliche Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer gesetzlichen Vertreterin verlangt werden, der oder die damit für die Einhaltung der Benutzungsordnung haftet.
( 4 ) Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich auf Verlangen jederzeit über ihre Person auszuweisen.
( 5 ) Der gesonderten Zulassung bedarf, wer
  1. Medien der Bibliothek außerhalb ihrer Räume benutzen will,
  2. die Vermittlung von Medien anderer Bibliotheken wünscht.
Für die gesonderte Zulassung ist ein Zulassungsantrag zu stellen.
( 6 ) Die auf Antrag zugelassenen Benutzerinnen und Benutzer erhalten einen Benutzerausweis. Dieser Ausweis ist nicht übertragbar.
( 7 ) Die Bibliothek kann die Zulassung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
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§ 3 Speicherung von personenbezogenen Daten

Die Bibliothek ist berechtigt, für alle mit der Ausleihe verbundenen Tätigkeiten die im Zulassungsantrag und in den Entleihformularen enthaltenen personenbezogenen Daten der Benutzerinnen und Benutzer in konventioneller und automatisierter Form zu verarbeiten. Ihnen wird in geeigneter Weise eine Information über die Verarbeitung gemäß § 17 Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Verfügung gestellt.
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§ 4 Ausleihe und Medienausgabe

( 1 ) In der Bibliothek vorhandene Medien können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden.
( 2 ) Auf die Ausleihe besteht kein Rechtsanspruch. Die Bibliotheksleitung kann bestimmtes Bibliotheksgut von der Ausleihe oder von der Benutzung ausschließen.
( 3 ) Von der Ausleihe sind ausgeschlossen:
  1. Drucke von besonderem Wert oder Alter sowie Drucke in schlechtem Erhaltungszustand,
  2. Tafelwerke, Karten, Großformate und Zeitungsbände,
  3. maschinenschriftliche Veröffentlichungen,
  4. Mikroformen,
  5. Loseblattausgaben, Loseblattsammlungen und Lieferungswerke,
  6. Bestände des Lesesaals und
  7. als Präsenzbestand gekennzeichnete Medien.
Diese Medien dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen der Bibliothek benutzt werden. Zeitschriften werden nur für die hausinterne Benutzung ausgeliehen.
( 4 ) Die Bibliothek kann die Anzahl der gleichzeitig überlassenen Medien beschränken.
( 5 ) Bei der Ausleihe ist für jedes Medium, bei mehrbändigen Werken für jeden Band, ein vorgedruckter Leihschein auszufüllen. Die Ausleihe wird aufgrund des Leihscheins in der Regel vom Bibliothekspersonal elektronisch im Bibliothekssystem verbucht.
( 6 ) Bei der Rückgabe des Mediums werden die Benutzerinnen und Benutzer durch Löschen des elektronischen Verleihvermerks oder durch Vernichtung des Leihscheins entlastet.
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§ 5 Kosten

Die Nutzung der Bibliothek ist grundsätzlich kostenfrei.
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§ 6 Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer

( 1 ) Jeder Namens- und Wohnungswechsel sowie die Änderung der E-Mail-Adresse sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Das zur Benutzung überlassene Bibliotheksgut und die technischen und sonstigen Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig zu behandeln. Genutzte und entliehene Medien sind vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Die Kosten einer Rücksendung von ausgeliehenen Medien sind von den jeweiligen Benutzerinnen und Benutzern zu tragen. Die Medien sind der Bibliothek sorgfältig verpackt wieder zuzuleiten.
( 3 ) Der Verzehr von Getränken und Nahrungsmitteln innerhalb der Bibliothek ist nicht gestattet. Tiere – mit Ausnahme von Assistenz- und Blindenführhunden – dürfen nicht mitgebracht werden.
( 4 ) Beschädigung oder Verlust von Bibliotheksgut sind dem Bibliothekspersonal unverzüglich anzuzeigen.
( 5 ) Die Benutzerinnen und Benutzer können für Vervielfältigungen die dafür vorgesehenen technischen Einrichtungen in der Bibliothek benutzen. Für die Einhaltung urheberrechtlicher Bestimmungen handeln sie in Eigenverantwortung.
( 6 ) Wird die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck wegen eines Rechtsverstoßes einer Benutzerin oder eines Benutzers in Anspruch genommen, stellt die Benutzerin oder der Benutzer sie von diesem Anspruch im Innenverhältnis frei.
( 7 ) Die Benutzerinnen und Benutzer verhalten sich so, dass andere Benutzende nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.
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§ 7 Haftung der Bibliothek

( 1 ) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die bei Benutzung der Bibliothek oder von Bibliotheksgut entstehen. Dies gilt nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für solche Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Bibliothek oder deren Trägers, gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
( 2 ) Absatz 1 gilt für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Bibliotheksleistungen entstehen, entsprechend.
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§ 8 Haftung der Benutzerinnen und Benutzer

( 1 ) Verletzt die Benutzerin oder der Benutzer eine Pflicht aus dieser Benutzungsordnung, kann die Bibliothek Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Benutzerin oder der Benutzer die Pflichtverletzung nicht im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat.
( 2 ) Absatz 1 gilt bei Verlust und Beschädigung von Bibliotheksgut entsprechend.
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§ 9 Ermächtigung zu ausführenden Bestimmungen und Übertragung des Hausrechts auf die Bibliotheksmitarbeitenden

( 1 ) Über Ausnahmen von einzelnen Regelungen dieser Benutzungsordnung entscheidet die Bibliotheksleitung. Sie wird ermächtigt, ausführende Bestimmungen zur Benutzungsordnung zu erlassen.
( 2 ) Das Hausrecht übt die Geschäftsführung des Evangelischen Studienseminars Hofgeismar, vertreten durch die Bibliotheksleitung, aus.
( 3 ) Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, Benutzerinnen und Benutzer bei wiederholten Verstößen gegen diese Benutzungsordnung von der Benutzung der Bibliothek auszuschließen.
( 4 ) Die Bibliotheksleitung kann zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse Mitarbeitende bevollmächtigen.
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§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel.
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§ 11 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Bibliothek des Evangelischen Predigerseminars Hofgeismar vom 1. Februar 2006 außer Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 27. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Arbeitsrechtliche Regelungen

Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 20. November 2023 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 30. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 181Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 20. November 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 12/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (KABl. S. 264 Nr. 154), werden wie folgt geändert:
Anlage 8a wird wie folgt geändert:
§ 1 Nr. 2. Zu § 7 TV-Ärzte/VKA wird wie folgt neu gefasst:
„a.
Absatz 5 wird ersetzt durch: ´Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. Hierbei ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten und in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dauernde Schichten geleistet werden. Zwischen der Ableistung von Bereitschaftsdienst und einer Schicht im Sinne des Satzes 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen. Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.´
b.
Absatz 9 wird ersetzt durch: ´Dienstvereinbarungen nach den Absätzen 4, 7 und 8 bedürfen der Zustimmung der Arbeitsrechtlichen Kommission.`“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 182Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 20. November 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 12/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 20. November 2023 (KABl. S. 300 Nr. 181), werden wie folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Zur Deckung des Personalbedarfs (Personalgewinnung und -bindung) kann Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern abweichend von Absatz 2 bis 4 ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Haben Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen aus Satz 1 ein bis zu 20 v. H. der Basisstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Satzungen

Nr. 183Änderung der Satzung des Gesamtverbandes der
Evangelischen Kirchengemeinden am Meißner

Die Gesamtverbandsvertretung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden am Meißner hat infolge der nachträglichen Aufnahme der Evangelischen Kirchengemeinden Küchen und Rommerode eine Änderung der Satzung des Gesamtverbandes zum 1. Januar 2024 beschlossen.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 23. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
  1. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. die Evangelische Kirchengemeinde Laudenbach
    2. die Evangelische Kirchengemeinde Trubenhausen
    3. die Evangelische Kirchengemeinde Uengsterode
    4. die Evangelische Kirchengemeinde Hausen
    5. die Evangelische Kirchengemeinde Velmeden
    6. die Evangelische Kirchengemeinde Walburg
    7. die Evangelische Kirchengemeinde Rommerode
    8. die Evangelische Kirchengemeinde Küchen“
  2. § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Für den Gesamtverband und die Mitgliedsgemeinden werden jeweils gesonderte Haushalte erstellt.“
  3. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 entfällt
    2. Absatz 4 wird Absatz 3
    3. Absatz 5 wird Absatz 4
  4. § 12 Absatz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
    „5. die Beschlussfassung über den Haushalt,“
  5. In § 14 Absatz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

Nr. 184Änderung der Satzung des Gesamtverbandes der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Braach und Baumbach

Die Verbandsvertretung des Gesamtverbandes der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Braach und Baumbach hat in ihrer Sitzung am 28. September 2023 und am 20. Oktober 2023 eine Änderung der Satzung des Verbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 142), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 22. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Gesamtverband der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Braach und Baumbach ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
  2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
    „1. das Steueraufkommen aus der Landeskirchensteuer zu vereinnahmen,“
  3. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Braach
    2. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Baumbach“
  4. § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Gesamtverband vereinnahmt die Zuweisungen aus der Landeskirchensteuer.“
  5. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Die Kirchenvorstände der Mitgliedsgemeinden bilden die Verbandsvertretung.“
    2. „Absatz 3 entfällt
    3. Absatz 4 wird Absatz 3
    4. Absatz 5 entfällt
  6. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      „(3) Die konstituierende Sitzung wird von dem amtierenden vorsitzenden Mitglied nach Konstituierung der Kirchenvorstände einberufen und bis zur Wahl des neuen vorsitzenden Mitglieds geleitet.“
    2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      „(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
  7. § 12 Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
    „7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 3 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“
  8. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Verbandsvorstand besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung.
    Ihm gehören an:
    1. das vorsitzende Mitglied,
    2. das stellvertretende vorsitzende Mitglied,
    3. ein weiteres Mitglied der Mitgliedsgemeinden, für das eine Stellvertretung zu wählen ist. Unter den Mitgliedern des Verbandsvorstandes müssen die geschäftsführenden Personen nach Artikel 28a der Grundordnung sein.“
  9. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
  10. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 159), außer Kraft.“

Nr. 185Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes Lichtenfels/Eisenberg

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Lichtenfels/Eisenberg hat in ihrer Sitzung am 21. November 2023 die Änderung der Satzung des Gesamtverbandes beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 4. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Evangelische „Gesamtverband Lichtenfels/Eisenberg“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
  2. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Korbach-Eppe
    2. Evangelische Kirchengemeinde Lichtenfels-Goddelsheim
    3. Evangelische Kirchengemeinde Lichtenfels-Fürstenberg
    4. Evangelische Kirchengemeinde Lichtenfels-Rhadern
    5. Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Ense
    6. Evangelische Kirchengemeinde Immighausen
    7. Evangelische Kirchengemeinde Sachsenberg
    8. Evangelische Kirchengemeinde Dalwigksthal
    9. Evangelische Kirchengemeinde Münden
    10. Evangelische Kirchengemeinde Neukirchen/Waldeck.“
  3. § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Die jeweiligen Kirchenvorstände wählen aus ihrer Mitte 24 Mitglieder, und zwar aus den Kirchengemeinden:
    Korbach-Eppe
    zwei Mitglieder
    Lichtenfels-Goddelsheim
    vier Mitglieder
    Lichtenfels-Fürstenberg
    zwei Mitglieder
    Lichtenfels-Rhadern
    zwei Mitglieder
    Nieder-Ense
    drei Mitglieder
    Immighausen
    zwei Mitglieder
    Sachsenberg
    drei Mitglieder
    Dalwigksthal
    zwei Mitglieder
    Münden
    zwei Mitglieder
    Neukirchen/Waldeck
    zwei Mitglieder.“
  4. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird das Wort „zweimal“ durch das Wort „einmal“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird hinter Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
      „Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, die Satzung sieht ausdrücklich etwas anderes vor. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.“
    3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      „(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
  5. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 wird das Wort „Laie“ durch die Wörter „ehrenamtliches Kirchenvorstandsmitglied“ ersetzt.
    2. Nummer 7 erhält folgende Fassung:
      „7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 3 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“
  6. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Der Verbandsvorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsvertretung.“
    2. In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „fünf“ vor das Wort „weitere“ gesetzt.
    3. Absatz 3 wird gestrichen.
    4. Absatz 4 wird Absatz 3.
  7. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „soll“ die Wörter „nach Bedarf, mindestens dreimal,“ eingefügt. Das Wort „sechsmal“ wird gestrichen.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
      bb)
      Nach dem Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, die Satzung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.“
  8. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
  9. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 246), einschließlich der Änderung der Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2014 S. 176), außer Kraft.“

Nr. 186Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes Melsungen-Land

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Melsungen-Land hat in ihrer Sitzung am 19. Oktober 2023 eine Änderung der Satzung des Verbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 187), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 4. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Evangelische Gesamtverband Melsungen-Land ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
  2. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Kehrenbach
    2. Evangelische Kirchengemeinde Kirchhof
    3. Evangelische Kirchengemeinde Obermelsungen
    4. Evangelische Kirchengemeinde Röhrenfurth
    5. Evangelische Kirchengemeinde Schwarzenberg“
  3. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Die Kirchenvorstände der Mitgliedsgemeinden bilden die Verbandsvertretung.“
    2. Absatz 3 entfällt
    3. Absatz 4 wird Absatz 3
    4. Absatz 5 Sätze 2 und 3 entfallen, Satz 1 wird Absatz 4.
  4. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      „(3) Die konstituierende Sitzung wird von dem amtierenden vorsitzenden Mitglied nach Konstituierung der Kirchenvorstände einberufen und bis zur Wahl des neuen vorsitzenden Mitglieds geleitet.“
    2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      „(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
  5. § 12 Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
    „7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 3 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“
  6. § 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Verbandsvorstand besteht aus zehn Mitgliedern der Verbandsvertretung. Ihm gehören an:
    1.
    aus der Kirchengemeinde Kehrenbach
    zwei Mitglieder
    2.
    aus der Kirchengemeinde Kirchhof
    zwei Mitglieder
    3.
    aus der Kirchengemeinde Obermelsungen
    zwei Mitglieder
    4.
    aus der Kirchengemeinde Röhrenfurth
    zwei Mitglieder
    5.
    aus der Kirchengemeinde Schwarzenberg
    zwei Mitglieder.
    Unter den Mitgliedern des Verbandsvorstandes müssen die geschäftsführenden Personen nach Artikel 28a der Grundordnung und das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied der Verbandsvertretung sein. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.“
  7. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
  8. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2005 S. 187), außer Kraft.“

Nr. 187Bildung des Zweckverbandes Kirchspiel Wilhelmsthal

Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden Calden, Ehrsten, Fürstenwald, Meimbressen und Obermeiser-Westuffeln haben durch übereinstimmende Beschlüsse gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung die Bildung des Zweckverbandes Kirchspiel Wilhelmsthal und eine Satzung für den Zweckverband beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das Landeskirchenamt die Bildung des Zweckverbandes und die Zweckverbandssatzung genehmigt.
Die genehmigte Satzung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 4. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzung des Zweckverbands Kirchspiel Wilhelmsthal

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Abschnitt I
Grundsätze

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§ 1
Rechtsstatus/Organe

( 1 ) Die Kirchengemeinden im Kirchspiel Wilhelmsthal bilden zur Erfüllung gemeinsamer und gemeinsamer übergemeindlicher Aufgaben in ihrem Bereich einen Zweckverband. Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Kirchspiel Wilhelmsthal“.
( 2 ) Der Zweckverband Kirchspiel Wilhelmsthal ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 23. November 2022 (KABl. S. 358).
( 3 ) Organ des Zweckverbandes ist der Verbandsvorstand.
( 4 ) Er hat seinen Sitz in Calden, Holländische Straße 52.
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§ 2
Verbandszweck

( 1 ) Insbesondere sind Aufgaben des Zweckverbands für die angeschlossenen Kirchengemeinden:
  1. die Förderung und Intensivierung der gemeinsamen kirchlichen Arbeit, insbesondere der Konfirmandenarbeit und der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit,
  2. die Anstellung der im Bereich des Zweckverbands tätigen Kirchenmusiker, sofern die Beschäftigung bzw. Anstellung nicht über die Mitgliedsgemeinden erfolgt,
  3. die Anstellung der in den Pfarrämtern im Bereich des Zweckverbands tätigen Schreibkräfte,
  4. die Koordination der Termine im Kirchspiel, insbesondere der Gottesdienste und besonderer Veranstaltungen,
  5. die Zurüstung und Begleitung der haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden des Zweckverbands.
( 2 ) Die Mitglieder des Zweckverbandes können ihm durch übereinstimmende Beschlüsse im Rahmen dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Dem Zweckverband gehören an:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Calden,
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Ehrsten,
  3. die Evangelische Kirchengemeinde Fürstenwald,
  4. die Evangelische Kirchengemeinde Meimbressen,
  5. die Evangelische Kirchengemeinde Obermeiser-Westuffeln.
( 2 ) Dem Zweckverband können weitere Kirchengemeinden beitreten, sofern sie dem Kirchspiel zugeordnet sind.
( 3 ) Beantragt eine weitere Kirchengemeinde die Aufnahme, so ist den Kirchenvorständen der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Beitrittsanfrage zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Verbandsvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitgliedsgemeinden über den Antrag.
( 4 ) Der Austritt einer Mitgliedsgemeinde ist nur zum Ende eines Haushaltszeitraums möglich und spätestens drei Monate vorher schriftlich zu erklären. Über den Austritt ist eine kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen der austretenden Kirchengemeinde und dem Zweckverband zu schließen. In dieser Vereinbarung soll insbesondere geregelt werden:
  1. Zeitpunkt des Austritts,
  2. Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse,
  3. die Fortführung sonstiger Verträge und
  4. die Vermögensauseinandersetzung.
( 5 ) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 in angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt.
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Abschnitt II
Aufgaben

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§ 4
Allgemeines

( 1 ) Der Zweckverband fördert die Zusammenarbeit der Mitgliedsgemeinden und entwickelt gemeinsame Konzepte für die verschiedenen Handlungsbereiche kirchlicher Arbeit, insbesondere Verwaltung, Konfirmandenarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Erwachsenenarbeit, Diakonie, Kirchenmusik, gemeindliche und übergemeindliche Veranstaltungen.
( 2 ) Vom Verbandsvorstand beschlossene Pläne und Konzepte sind bindend, wenn den Mitgliedsgemeinden vor der Beschlussfassung sechs Wochen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wurde.
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§ 5
Finanzen/Haushalt

( 1 ) Die für die Aufgaben des Zweckverbands notwendigen Mittel werden von den Mitgliedsgemeinden nach einem Umlageverfahren entsprechend der Grundzuweisungen nach dem Finanzzuweisungsgesetz aufgebracht.
( 2 ) Die Gewährung von Zuschüssen vonseiten Dritter bleibt unberührt.
( 3 ) Für den Zweckverband ist ein Haushalt zu erstellen.
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§ 6
Personal

Das erforderliche haupt- und nebenberufliche Personal wird vom Zweckverband angestellt und vergütet. Die Personalstellen werden, unabhängig vom Einsatzort, im Stellenplan des Zweckverbands geführt.
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Abschnitt III
Verbandsvorstand

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§ 7
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Zweckverbandsvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. je Mitgliedsgemeinde ein Mitglied, das durch den Kirchenvorstand aus seiner Mitte zu wählen ist,
  2. die geschäftsführenden Personen der Mitgliedsgemeinden nach Artikel 28a der Grundordnung.
( 2 ) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 ist von den Kirchenvorständen eine Stellvertretung zu wählen.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, hat der jeweilige Kirchenvorstand unverzüglich ein neues Mitglied oder eine Stellvertretung für die Dauer der verbleibenden Amtszeit nachzuwählen.
( 4 ) Die weiteren Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer gehören dem Verbandsvorstand als beratendes Mitglied an.
( 5 ) Die Amtszeit des Zweckverbandsvorstandes entspricht der Amtszeit des Kirchenvorstandes. Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Zweckverbandsvorstandes im Amt.
( 6 ) Die konstituierende Sitzung des Verbandsvorstandes wird unverzüglich nach der Mitteilung der Wahl aller seiner Mitglieder an den/die Vorsitzende/n des amtierenden Verbandsvorstands durch diese/n einberufen. Die Wahl der Mitglieder durch die Kirchenvorstände hat innerhalb von zwei Monaten nach deren Einführung zu erfolgen.
( 7 ) Der Verbandsvorstand kann in einzelnen Angelegenheiten oder auf Dauer sachkundige Personen beratend hinzuziehen.
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§ 8
Sitzungsordnung

( 1 ) Der Zweckverbandsvorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammenkommen. Die Einberufung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied unter Angabe der Tagesordnung in der Regel schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen. Er ist ferner einzuberufen, wenn eine Mitgliedsgemeinde oder drei stimmberechtigte Mitglieder des Zweckverbandsvorstandes dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
( 2 ) Der Zweckverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung, anwesend sind.
( 3 ) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Anordnung zur Regelung der Geschäftsführungen in den Kirchenvorständen vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) entsprechend.
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§ 9
Aufgaben

Der Zweckverbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbands zuständig. Er
  1. beschließt den Haushalt und den Stellenplan für den Zweckverband,
  2. erarbeitet und beschließt verbindliche Konzepte für die gemeinsamen Arbeitsfelder,
  3. verantwortet die Einstellung, den Einsatz und die Entlassung der Mitarbeitenden des Zweckverbands, nimmt deren Fachaufsicht wahr,
  4. vertritt den Zweckverband in der Öffentlichkeit,
  5. stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Entlastung der geschäftsführenden Person und
  6. erledigt die laufende Verwaltung des Zweckverbandes, sofern diese Aufgaben nicht dem Kirchenkreisamt übertragen werden.
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§ 10
Vorsitz des Verbandsvorstandes und Geschäftsführung

( 1 ) Der Zweckverbandsvorstand wählt aus seiner Mitte das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Ist das vorsitzende Mitglied ein geistliches Mitglied, so muss das stellvertretende vorsitzende Mitglied ein Laienmitglied sein. Das Gleiche gilt entsprechend für den umgekehrten Fall.
( 2 ) Die Geschäftsführung des Zweckverbands obliegt dem geistlichen vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied. Eine Übertragung der Geschäftsführung auf die gewählte Vorsitzende oder den gewählten Vorsitzenden gemäß Artikel 28a Satz 2 Grundordnung ist möglich.
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§ 11
Ausschüsse

Der Zweckverbandsvorstand kann zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zu fortdauernder Beratung und Unterstützung Ausschüsse bilden.
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§ 12
Vertretung des Zweckverbandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
( 2 ) Erklärungen, durch die für den Zweckverband Verpflichtungen begründet oder Rechte erworben oder aufgegeben werden, haben in der Regel schriftlich zu erfolgen. Sie sind von dem vorsitzenden Mitglied oder der Stellvertretung jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abzugeben. Den Unterschriften ist das Siegel des Zweckverbandes beizudrücken.
( 3 ) Der Verbandsvorstand kann im Rahmen einer Geschäftsordnung die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten einem Mitglied des Verbandsvorstandes allein übertragen. Hierfür bedarf es der Ausstellung einer Vollmachtsurkunde, in der die bevollmächtigte Person zu benennen und der Umfang der Vollmacht festgelegt ist. Für die Ausstellung der Urkunde gilt Absatz 2 entsprechend. Die Möglichkeit der Berufung einer Geschäftsführung nach Artikel 28a Satz 3 Grundordnung bleibt unberührt.
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§ 13
Vorverfahren bei Beschwerden

Gegen Entscheidungen des Verbandsvorstandes können die Mitglieder nur Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen, wenn sie zuvor innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Einspruch beim Verbandsvorstand eingelegt haben und dieser in angemessener Frist dem Einspruch nicht oder nur teilweise abgeholfen hat.
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Abschnitt IV
Satzungsänderung/Auflösung

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§ 14
Beschlüsse

( 1 ) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Verbandsvorstands sowie die übereinstimmenden Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Für den Beschluss über die Auflösung des Zweckverbandes ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Verbandsvorstands sowie die übereinstimmenden Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung erforderlich.
( 3 ) Gehören dem Zweckverband nicht mehr als zwei Mitgliedsgemeinden an, ist das Kündigungsverlangen eines Mitgliedes als Antrag auf Auflösung zu behandeln.
( 4 ) Im Falle der Auflösung haben die Mitgliedsgemeinden die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln.
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Abschnitt V
Verwaltung

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§ 15
Kirchenkreisamt

( 1 ) Der Zweckverband bedient sich zur Erledigung der laufenden Verwaltung, insbesondere des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, der Dienste des Kirchenkreisamtes Hofgeismar-Wolfhagen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäftsführung einzelner Einrichtungen ganz oder teilweise, auf Dauer oder befristet dem Kirchenkreisamt zur Wahrnehmung übertragen. Inhalt, Umfang und Kosten der Übertragung sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Träger des Kirchenkreisamtes zu regeln.
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Abschnitt VI
Schlussbestimmungen

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§ 16
Übergangsvorschriften

Das vorsitzende Mitglied des Kirchenvorstands der Kirchengemeinde mit den meisten Mitgliedern lädt zur konstituierenden Sitzung des Zweckverbandvorstands, sobald ihm alle gewählten Mitglieder des Zweckverbandsvorstands durch die Mitgliedsgemeinden mitgeteilt wurden, umgehend ein.
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens zum 1. Januar 2024, in Kraft.

Nr. 188Bildung des Zweckverbandes
Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Fulda

Die Kirchenvorstände der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Hettenhausen-Dalherda und Tann/Rhön, die Evangelischen Kirchengemeinden Hünfeld und Lukasgemeinde in Kalbach und die Gesamtverbandsvertretungen der Gesamtverbände Gemeindeverband Burghaun-Rothenkirchen und Fulda haben durch übereinstimmende Beschlüsse gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung die Satzung und somit die Bildung des Zweckverbandes Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Fulda zum 1. Januar 2024 beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das Landeskirchenamt die Bildung und die Satzung des Zweckverbandes genehmigt.
Die genehmigte Satzung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 4. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Fulda
- Satzung -

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§ 1 Errichtung, Name, Rechtsform, Sitz

( 1 ) Die folgenden Kirchengemeinden und Gesamtverbände mit ihren Kindertagesstätten und Kindergärten
Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde
Hettenhausen-Dalherda
Evangelischer Kindergarten Arche Noah
Evangelische Kirchengemeinde Hünfeld
Evangelischer Kindergarten Zum Heiligen Kreuz
Evangelische Lukasgemeinde in Kalbach
Evangelische Kindertagesstätte Regenbogenland in Oberkalbach und Sonneninsel in Heubach
Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde
Tann/Rhön
Evangelischer Kindergarten Tann und Wendershausen und Evangelische Tageseinrichtung für Kinder Tann-Schlitzenhausen
Gesamtverband Evangelischer Gemeindeverband Burghaun-Rothenkirchen
Evangelische Kindertagesstätte Villa Kunterbunt
Evangelische Gesamtgemeinde Fulda Gesamtverband Evangelischer Kirchengemeinden
Evangelischer Kindergarten der Christuskirche und der Lutherkirche
bilden im Bereich der Kommunen Burghaun, Fulda, Gersfeld, Hünfeld, Kalbach und Tann einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzende Einrichtungen. Die bisher von den Verbandsmitgliedern betriebenen, in Satz 1 genannten Einrichtungen, gehen in die Trägerschaft des Zweckverbandes über, soweit die betroffenen Kommunen ihr Einverständnis mit dem Wechsel des Vertragspartners erklären.
( 2 ) Beim Zusammenschluss von Mitgliedern tritt die neu entstehende Körperschaft anstelle der bisherigen Mitglieder in den Verband ein.
( 3 ) Der Verband führt den Namen „Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Fulda“, im Folgenden „Zweckverband“ genannt. Er ist ein Zweckverband im Sinne des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 4 ) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. 
( 5 ) Der Zweckverband ist Mitglied in der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Er strebt die Mitgliedschaft im Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e. V. an.
( 6 ) Sitz des Zweckverbandes ist Fulda, Heinrich-von-Bibra-Platz 14a. Der Sitz der Geschäftsstelle kann davon abweichen.
( 7 ) Der Übergang von Aktiva und Passiva der Mitglieder auf den Zweckverband ist in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
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§ 2 Aufgaben

( 1 ) Aufgabe des Zweckverbandes ist das Betreiben evangelischer Kindertagesstätten sowie ergänzender Einrichtungen, um die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern zu fördern. Dazu übernimmt der Zweckverband die Trägerschaft der entsprechenden Einrichtungen seiner Mitglieder. Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeitenden gehen unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben auf den Zweckverband über.
( 2 ) Der Zweckverband unterstützt seine Mitglieder in deren religionspädagogischer Arbeit sowie bei der Einbindung der Kindertagesstätte in das kirchliche Leben.
( 3 ) Zu den weiteren Aufgaben des Zweckverbandes für und in den angeschlossenen Kindertagesstätten gehören insbesondere:
  1. das evangelische Profil zu stärken,
  2. für angemessene und nachhaltige inhaltliche, finanzielle und organisatorische Rahmenbedingungen zu sorgen,
  3. die Qualitätsstandards weiterzuentwickeln und auf hohem Niveau zu vereinheitlichen,
  4. die Mitarbeitenden anzustellen, zu fördern und die erforderliche Personalentwicklung sicherzustellen,
  5. die Kooperation der Einrichtungen zu organisieren,
  6. die Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit dem jeweiligen Mitglied auszurichten.
( 4 ) Der Zweckverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Kooperationspartnern insbesondere aus dem Bereich von Kirche und Diakonie zusammenarbeiten und mit ihnen entsprechende Vertragsbeziehungen eingehen.
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§ 3 Organ

Organ des Zweckverbandes ist der Zweckverbandsvorstand.
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§ 4 Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand des Zweckverbandes besteht aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern sowie nicht-hauptamtlichen Mitgliedern, die von den Verbandsmitgliedern in den Vorstand entsandt werden.
( 2 ) Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes können Mitarbeitende des Zweckverbandes sein oder auf Grundlage eines Gestellungsverhältnisses bzw. pfarramtlichen Dienstauftrages für den Zweckverband tätig werden.
( 3 ) Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Ihnen obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes. Sie müssen aufgrund beruflicher Qualifikation oder langjähriger Erfahrung in der Organisation und Verwaltung von Kindertagesstätten gemeinschaftlich in der Lage sein, die anfallenden Geschäftsführungsaufgaben theologisch, (religions-) pädagogisch, betriebswirtschaftlich sowie verwaltungsmäßig zu erfüllen.
( 4 ) Den beiden geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern obliegt die Wahrnehmung von Vorstandsvorsitz und Stellvertretung im Vorsitz. Die Mitglieder des Verbandes gemäß Absatz 5 und 6 legen fest, welchem geschäftsführenden Vorstandsmitglied der Vorstandsvorsitz bzw. die Stellvertretung übertragen wird.
( 5 ) Die Mitgliedskirchengemeinden entsenden je ein von ihren Kirchenvorständen zu berufendes Mitglied in den Vorstand. Kirchengemeinden, die die Trägerschaft von mehr als einer Einrichtung auf den Zweckverband übertragen haben, sind berechtigt, eine weitere Person in den Vorstand zu entsenden.
( 6 ) Sofern Kirchenkreise sowie Gesamt- oder Zweckverbände dem Verband als Mitglieder angehören, entsenden sie je ein von den Kirchenkreisvorständen bzw. den zuständigen Organen der Gesamt- oder Zweckverbände zu berufendes Mitglied. Die Regelung unter Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 7 ) Für die Mitglieder gemäß Absatz 5 und 6 ist jeweils eine Stellvertretung zu berufen.
( 8 ) Mitarbeitende des Zweckverbandes können nicht zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes gemäß Absatz 5 bis 7 berufen werden.
( 9 ) Die Amtszeit der hauptamtlichen Mitarbeitenden ergibt sich aus den jeweiligen Anstellungsverträgen bzw. Gestellungen oder pfarramtlichen Dienstaufträgen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 5 bis 7 entspricht den Wahlperioden der sie entsendenden oder berufenden Gremien. Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 5 bis 7 bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Das Recht der entsendenden Mitglieder zur Abberufung vor Ablauf der Amtszeit bleibt unberührt. Scheidet ein entsandtes Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied durch die entsendende Stelle zu berufen.
( 10 ) Die Mitglieder des Vorstands müssen einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
( 11 ) Die Dekanin/der Dekan des Kirchenkreises, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, kann beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen und werden zu diesen eingeladen. Das Recht der Dekanin/des Dekans, dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied gemäß Absatz 5 bis 7 anzugehören, bleibt unberührt.
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§ 5 Sitzungen des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. In Eilfällen kann diese Frist angemessen abgekürzt werden. Die Einberufung hat schriftlich (auch durch Telefax oder E-Mail) zu erfolgen.
( 2 ) Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied, der für den Zweckverband zuständige Kirchenkreisvorstand oder wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich bei der/dem Vorstandsvorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung beantragen.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung, anwesend sind.
( 4 ) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassungen und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei Wahlen das Los.
( 5 ) Eine Vertretung der zuständigen Kirchenkreisverwaltung soll beratend an den Sitzungen teilnehmen, sofern diese Verwaltung nicht bereits im geschäftsführenden Vorstand vertreten ist. Mitarbeitende des Landeskirchenamtes, Referat Fachberatung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder, können bei Bedarf beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Vertreter bzw. Vertreterinnen der kommunalen Gebietskörperschaften im Bereich des Zweckverbandes und weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden. Das Recht des Vorstands zu interner Beratung bleibt jedoch unberührt.
( 6 ) Vorstandssitzungen finden in der Regel als Präsenzveranstaltungen statt. Sie können in begründeten Fällen aber auch in digitaler Form und in Form einer Kombination aus persönlicher Präsenz und digitaler Teilnahme erfolgen. Über die Form der Veranstaltung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
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§ 6 Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Dem Vorstand obliegt die Gesamtverantwortung für den Zweckverband. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
  1. Grundsätzliche inhaltliche Gestaltung der Arbeit des Zweckverbandes,
  2. Entwicklung einer Gesamtkonzeption für die Kindertageseinrichtungen,
  3. Berichtspflicht gegenüber den Verbandsmitgliedern und bei Bedarf gegenüber dem Kirchenkreisvorstand,
  4. Abschluss von Verträgen, insbesondere mit den kommunalen Partnern,
  5. Bearbeitung von Anfragen der Verbandsmitglieder,
  6. Entgegennahme der Geschäftsberichte des geschäftsführenden Vorstandes,
  7. Beschlussfassung über den Haushalt,
  8. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
  9. Anstellung und Entlassung der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstandes bzw. Antrag auf Abberufung an die entsendende Stelle,
  10. Erlass von Richtlinien für das verbandliche Personalwesen, insbesondere die Personalentwicklung,
  11. Kontaktpflege zu den kommunalen und kirchlichen Partnern,
  12. Beschlussfassung über den Erwerb, Veräußerung und dinglicher Belastung von Grundstücken,
  13. Beschlussfassung über die Durchführung von umfänglichen baulichen Maßnahmen, insbesondere die Errichtung von Neubauten,
  14. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten,
  15. Beschlussfassung über die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,
  16. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes.
( 2 ) Prüfungs- und Genehmigungsvorbehalte im Rahmen der kirchlichen Vermögensaufsicht bleiben unberührt.
( 3 ) Der Vorstand kann Aufgaben an die/den Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertretung delegieren. Näheres kann in einer Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand geregelt werden.
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§ 7 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

( 1 ) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 10 dieser Satzung.
( 2 ) Nähere Regelungen zur Aufgabenverteilung sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Vorstand beschließt.
( 3 ) Der geschäftsführende Vorstand kann mit Zustimmung des Gesamtvorstandes Bevollmächtigte zur selbstständigen Wahrnehmung einzelner Geschäftsführungsaufgaben bestellen. Inhalt und Dauer der Bestellung sowie das Recht zum Widerruf der Bestellung sind schriftlich mit der oder dem Bevollmächtigten zu vereinbaren.
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§ 8 Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

( 1 ) Insbesondere folgende Aufgaben nehmen die bisherigen Träger der Tageseinrichtungen für Kinder eigenständig, aber in Abstimmung mit dem Zweckverband, wahr:
  1. Einbindung der Tageseinrichtung für Kinder in das kirchengemeindliche Leben,
  2. Religionspädagogische Begleitung der Tageseinrichtung für Kinder im Bereich
    1. der Elternarbeit,
    2. der Arbeit mit Kindern.
  3. Weitergabe von Anregungen, Anfragen und Beschwerden an den Zweckverband.
( 2 ) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ist die Kirchengemeinde selbst verantwortlich. Zur Umsetzung kann sie einen Ausschuss bilden.
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§ 9 Kuratorium

Für jede Tageseinrichtung für Kinder kann der Verbandsvorstand ein Kuratorium einrichten oder fortführen, dem auch Vertreter der politischen Gemeinde angehören. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in der Regel in den jeweiligen Betriebsverträgen. Ansprechpartner auf Seiten des Zweckverbandes sind die/der Verbandsvorsitzende sowie ihre/seine Stellvertretung. Dem Vorstand des Zweckverbandes bleiben abweichende Regelungen vorbehalten, insbesondere zur Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der vor Ort betroffenen Einrichtung.
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§ 10 Vertretung des Zweckverbandes

Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Dabei sind die/der Vorsitzende und dessen/deren Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Mitglied des Vorstandes oder eine andere Person beschließen.
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§ 11 Finanzierung

( 1 ) Die Verbandsmitglieder weisen dem Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben jährlich ein Finanzbudget zu. Dieses errechnet sich anhand der nicht gedeckten Aufwendungen der einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder nach Abzug des kommunalen Anteils und der anteiligen Diakoniezuweisung des Kirchenkreises für die jeweilige Tageseinrichtung. Das Finanzbudget wird bei den Mitgliedern vor deren Haushaltsberatungen angemeldet.
( 2 ) Bei der Aufnahme oder dem Ausscheiden von Mitgliedern, Änderungen im Bestand oder in der Größe der Einrichtungen oder sonstigen kostenrelevanten Veränderungen können die Kostenbeteiligungen durch Beschluss des Vorstandes neu festgelegt werden. Dabei hat grundsätzlich eine einrichtungsbezogene Ermittlung des Budgets zu erfolgen.
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§ 12 Eintritt und Austritt

( 1 ) Beantragt eine kirchliche Körperschaft nachträglich eine Aufnahme in den Zweckverband, so ist den Verbandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsmitglieder über den Antrag. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er wird wirksam mit Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Der Austritt eines Verbandsmitglieds ist schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Rechnungsjahres möglich. Über den Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband ist eine Vereinbarung zwischen dem Zweckverband, vertreten durch den Verbandsvorstand, und dem betreffenden Verbandsmitglied abzuschließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 13 Schlussbestimmungen

( 1 ) Der Erlass und die Abänderung der Satzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über die Gesamt- und Zweckverbände sowie die Artikel 29 bis 32 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gelten im Übrigen entsprechend. 
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§ 14 Übergangsvorschriften

( 1 ) Zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes lädt bei neu gegründeten Zweckverbänden die Dekanin bzw. der Dekan des Kirchenkreises ein, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat. Ihr bzw. ihm obliegt auch die Sitzungsleitung.
( 2 ) Bei bereits bestehenden Zweckverbänden erfolgt die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes und deren Leitung durch das noch amtierende vorsitzende Vorstandsmitglied des Verbandes.
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§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 189Neufassung der Satzung
des Evangelischen Zweckverbandes Straßenkinder in Addis Abeba

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Kirchhain und die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Marburg haben durch übereinstimmende Beschlüsse die Neufassung der Satzung des Evangelischen Zweckverbandes Straßenkinder in Addis Abeba, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2012 S. 240), beschlossen.
Die Neufassung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 24. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Neufassung der Satzung des Evangelischen Zweckverbandes
Straßenkinder in Addis Abeba

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Abschnitt I
Grundsätze

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§ 1 Rechtsstatus

( 1 ) Die Evangelischen Kirchenkreise Kirchhain und Marburg bilden einen Zweckverband, der die Aufgabe hat, durch Spendenaktionen von Armut betroffene Kinder in und außerhalb der Hauptstadt Äthiopiens nachhaltig zu unterstützen, indem er ihnen Bildung ermöglicht und eine lebensbegleitende Unterstützung anbietet.
( 2 ) Der Verband führt den Namen „Evangelischer Zweckverband Straßenkinder in Addis Abeba“. Er ist ein Zweckverband im Sinne des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 3 ) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 4 ) Der Sitz des Zweckverbandes ist das Kirchenkreisamt Kirchhain-Marburg, Universitätsstraße 45, 35037 Marburg. Der Sitz der Geschäftsstelle kann davon abweichen.
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§ 2 Verbandszweck

( 1 ) Aufgabe des Zweckverbandes ist die Förderung von Projekten im Rahmen des Hilfsprogrammes „Straßenkinder in Addis Abeba“. Hierfür gilt es die erforderlichen finanziellen Mittel zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bereitzustellen.
( 2 ) Die Projekte werden in Absprache mit dem äthiopischen Partner, der Mekane Yesus Kirche, vor Ort durchgeführt.
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§ 3 Organ

Organ des Zweckverbandes ist der Zweckverbandsvorstand.
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Abschnitt II
Vorstand

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§ 4 Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Dem Vorstand gehören bis zu sieben Personen als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. die Dekaninnen/Dekane des jeweiligen Kirchenkreises,
  2. aus jedem Kirchenkreis ein nicht-ordiniertes Mitglied der Kreissynode,
  3. aus jedem Kirchenkreis ein weiteres Mitglied,
  4. der Vorstand kann eine weitere Person berufen, die Angehörige einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist.
( 2 ) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 entspricht den Wahlperioden der sie entsendenden Gremien. Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Vorstandes im Amt.
( 3 ) Scheidet ein entsandtes Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist an seiner Stelle ein neues Mitglied durch den jeweiligen Kirchenkreisvorstand zu berufen.
( 4 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Eines der beiden vorsitzenden Mitglieder muss ein nicht-ordiniertes Mitglied sein.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden vom jeweiligen Kirchenkreisvorstand berufen.
( 6 ) Die Dekaninnen/Dekane werden durch ihre Stellvertretungen vertreten. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 beruft der jeweilige Kirchenkreisvorstand eine Stellvertretung.
( 7 ) Die/der von den Kirchenkreisvorständen für das Hilfsprogramm „Straßenkinder in Addis Abeba“ beauftragte Pfarrerin/Pfarrer ist beratendes Mitglied im Vorstand. Die Geschäftsführung erfolgt durch diese/n Pfarrer/in. Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
( 8 ) Dem Vorstand gehört als beratendes Mitglied die Leitung oder eine mitarbeitende Person des Kirchenkreisamtes Kirchhain-Marburg an.
( 9 ) Weitere sachkundige Personen können zu diesen Sitzungen beratend hinzugezogen werden.
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§ 5 Sitzungen des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf mindestens zweimal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. In Eilfällen kann diese Frist angemessen abgekürzt werden. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen.
( 2 ) Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich bei der/dem Vorstandsvorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung beantragt.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung, anwesend ist.
( 4 ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassungen und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei Wahlen das Los.
( 5 ) Vorstandssitzungen finden in der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Sie können in begründeten Fällen aber auch in digitaler Form und in Form einer Kombination aus persönlicher Präsenz und digitaler Teilnahme erfolgen. Über die Form der Veranstaltung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Vorstandes.
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§ 6 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Weiterentwicklung des Konzeptes mit den Partnern,
  2. Entwicklung von Konzepten für Spendenakquise und Werbung,
  3. Beschlussfassung über Projektentwürfe und -verträge (inklusive Finanzpläne), die von dem äthiopischen Partner vorgelegt werden,
  4. Entgegennahme der Berichte des äthiopischen Partners oder des Evangelisch-lutherischen Missionswerks in Niedersachsen, Hermannsburg, als auch der Geschäftsführung über durchgeführte und noch laufende Projekte,
  5. Berichtspflicht gegenüber den Kreissynoden,
  6. Erlass einer Geschäftsordnung,
  7. die Beschlussfassung über den Haushalt,
  8. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung.
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§ 7 Vertretung des Zweckverbandes

Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Dabei sind die/der Vorsitzende und dessen/deren Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann im Einzelfall die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Mitglied des Vorstandes oder eine andere Person beschließen.
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§ 8 Verwaltung

( 1 ) Der Zweckverband bedient sich zur Erledigung der laufenden Verwaltung, insbesondere des Haushalts- und Rechnungswesens, der Dienste des Kirchenkreisamtes Kirchhain-Marburg.
( 2 ) Die finanzielle Abwicklung des Hilfsprogrammes erfolgt über das Evangelisch-lutherische Missionswerk in Niedersachsen, Hermannsburg.
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Abschnitt III
Finanzen und Schlussbestimmungen

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§ 9 Finanzierung

Die nicht durch Spenden, Zuwendungen oder sonstige Einnahmen gedeckten Aufwendungen werden jeweils zu gleichen Teilen von den Mitgliedern getragen.
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§ 10 Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Abänderung der Satzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der jeweiligen Kreissynoden.
( 2 ) Das Kündigungsverlangen eines Mitgliedes ist als Antrag auf Auflösung zu behandeln. Es ist schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Rechnungsjahres zu stellen.
( 3 ) Im Falle einer Auflösung haben die Mitglieder eine Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln.
( 4 ) Die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über die Gesamt- und Zweckverbände sowie die Artikel 29 bis 32 Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gelten im Übrigen entsprechend.
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§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2012 S. 240), außer Kraft.

Urkunden

Nr. 190Berichtigung der Veröffentlichung der Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Altmorschen und Heina und der Evangelischen Kirchengemeinde Eubach
(KABl. 2023 S. 274 Nr. 159)

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 10. Oktober 2023 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
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I.
Die Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Altmorschen und Heina und die Evangelische Kirchengemeinde Eubach, Kirchenkreis Schwalm-Eder, werden zur
Evangelischen Trinitatisgemeinde Morschen
vereinigt.
Die Evangelische Trinitatisgemeinde Morschen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Altmorschen und Heina und der Evangelischen Kirchengemeinde Eubach.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch reformierte Kirchengemeinde Altmorschen 3509 Morschen-Altmorschen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Trinitatisgemeinde Morschen“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Altmorschen
    1284
    Altmorschen
    16
    128
    0,0070
    Altmorschen
    1284
    Altmorschen
    16
    151/8
    0,0168
    Altmorschen
    1284
    Altmorschen
    16
    127/8
    0,0793

  2. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei in Altmorschen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Trinitatisgemeinde Morschen“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Altmorschen
    836
    Altmorschen
    3
    3
    0,9370
    Altmorschen
    836
    Altmorschen
    8
    7
    0,6419
    Altmorschen
    836
    Altmorschen
    14
    20/6
    0,0416
    Altmorschen
    836
    Altmorschen
    14
    16/8
    0,1386
    Altmorschen
    836
    Altmorschen
    8
    4/4
    0,2400

  3. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelisch - reformierte Kirchengemeinde Eubach 3509 Morschen-Eubach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Trinitatisgemeinde Morschen“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Eubach
    242
    Eubach
    2
    43
    0,1220
    Eubach
    242
    Eubach
    6
    52/1
    0,4969
    Eubach
    242
    Eubach
    6
    52/3
    0,1492
    Eubach
    242
    Eubach
    7
    20
    0,0437
    Eubach
    242
    Eubach
    7
    21
    0,0597

  4. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche zu Heina 3509 Morschen-Heina“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Trinitatisgemeinde Morschen“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Heina
    340
    Heina
    21
    49
    0,1250

  5. Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle in Heina 3509 Morschen-Heina“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Trinitatisgemeinde Morschen“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Heina
    334
    Heina
    24
    106
    0,6189

  6. Aus dem Grundvermögen der „Die Vikariats-Pfarrei Heina 3509 Morschen-Heina“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Trinitatisgemeinde Morschen“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Heina
    323
    Heina
    22
    9
    0,9291
    Heina
    323
    Heina
    23
    31
    0,5445
    Heina
    323
    Heina
    23
    53
    0,3852
    Heina
    323
    Heina
    24
    11
    1,0713
    Heina
    323
    Heina
    24
    90
    0,2638
    Heina
    323
    Heina
    24
    91
    0,0459
    Heina
    323
    Heina
    24
    92
    0,1431
    Heina
    323
    Heina
    24
    93
    0,4984

II.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Kassel, den 30. Oktober 2023
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 191Berichtigung der Veröffentlichung der Urkunde
über die Vereinigung
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Großenmoor,
Langenschwarz und Schlotzau (KABl. 2023 S. 275 Nr. 160)

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 10. Oktober 2023 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
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I.
Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Großenmoor, Langenschwarz und Schlotzau, Kirchenkreis Fulda, werden zur
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Langenschwarz-Kiebitzgrund
vereinigt.
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Langenschwarz-Kiebitzgrund ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Großenmoor, Langenschwarz und Schlotzau.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde in Großenmoor“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Langenschwarz-Kiebitzgrund“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Großenmoor
    228
    Großenmoor
    5
    23
    0,0371

  2. Im Grundbuchblatt 264 von Großenmoor ist in Abteilung II, lfd. Nr. 2 für die „Evangelische Kirchengemeinde Großenmoor“ eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Diese Auflassungsvormerkung geht auf die „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Langenschwarz-Kiebitzgrund“ über.

  3. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirche zu Schlotzau“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Langenschwarz-Kiebitzgrund“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Schlotzau
    294
    Schlotzau
    3
    140
    0,0810

  4. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Pfarrei in Langenschwarz“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Langenschwarz-Kiebitzgrund “ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Langenschwarz
    597
    Langenschwarz
    3
    20
    0,0652
    Langenschwarz
    597
    Langenschwarz
    3
    97
    0,1751
    Langenschwarz
    597
    Langenschwarz
    13
    42
    0,6341
    Langenschwarz
    597
    Langenschwarz
    17
    118
    3,8158

  5. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirche zu Langenschwarz“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Langenschwarz-Kiebitzgrund“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Langenschwarz
    627
    Langenschwarz
    3
    21
    0,2238
    Langenschwarz
    627
    Langenschwarz
    17
    117
    0,9450

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Kassel, den 13. November 2023
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 192Urkunde
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Altenburschla, Heldra,
Völkershausen und Wanfried

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 14. November 2023 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Altenburschla, Heldra, Völkershausen und Wanfried, Kirchenkreis Werra-Meißner, werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Wanfried
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Wanfried ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Altenburschla, Heldra, Völkershausen und Wanfried.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei, Wanfried-Heldra“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Wanfried“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Heldra
    1251
    Heldra
    9
    52/2
    2,3812

  2. Aus dem Grundvermögen der „Die K i r c h e Altenburschla“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wanfried“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Altenburschla
    928
    Altenburschla
    11
    11
    0,0164
    Altenburschla
    928
    Altenburschla
    11
    12/1
    0,0648

  3. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei Altenburschla“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Wanfried“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Altenburschla
    871
    Altenburschla
    10
    42
    0,1943
    Altenburschla
    871
    Altenburschla
    13
    70
    2,2934
    Altenburschla
    871
    Altenburschla
    13
    20
    0,1806
    Altenburschla
    871
    Altenburschla
    7
    18
    0,7711
    Altenburschla
    871
    Altenburschla
    8
    119
    1,0109
    Altenburschla
    871
    Altenburschla
    12
    181/18
    0,1021
    Altenburschla
    871
    Altenburschla
    12
    215/97
    0,0955
    Altenburschla
    871
    Altenburschla
    12
    48
    1,0298
    Altenburschla
    871
    Altenburschla
    12
    18/14
    0,8508
    Altenburschla
    871
    Altenburschla
    8
    175/59
    0,3211
    Altenburschla
    871
    Altenburschla
    13
    179/4
    0,1306
    Altenburschla
    871
    Altenburschla
    13
    177/4
    0,1305

  4. Aus dem Grundvermögen der „E v a n g e l i s c h e K i r c h e, Wanfried-Heldra“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wanfried“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Heldra
    1254
    Heldra
    5
    58
    0,0622

  5. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle Wanfried-Heldra“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wanfried“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Heldra
    1237
    Heldra
    2
    13
    0,2458

  6. Aus dem Grundvermögen der „K i r c h e zu Völkershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wanfried“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Völkershausen
    543
    Völkershausen
    6
    16
    0,0215
    Völkershausen
    543
    Völkershausen
    3
    18
    0,2744
    Völkershausen
    543
    Völkershausen
    3
    33
    0,1527
    Völkershausen
    543
    Völkershausen
    3
    43/3
    0,5824
    Völkershausen
    543
    Völkershausen
    3
    43/4
    0,6494

  7. Aus dem Grundvermögen der „P f a r r e i zu Völkershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Wanfried“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Völkershausen
    538
    Völkershausen
    10
    13
    0,3452
    Völkershausen
    538
    Völkershausen
    3
    44/1
    0,9302

  8. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Pfarrei Wanfried, Wanfried“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Wanfried“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wanfried
    3791
    Wanfried
    6
    33
    0,4134

  9. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Pfarrei in Wanfried“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Wanfried“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Völkershausen
    432
    Völkershausen
    3
    40
    0,2112

  10. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Pfarrei Wanfried“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Wanfried“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wanfried
    3385
    Wanfried
    5
    43
    2,8487
    Wanfried
    3385
    Wanfried
    12
    57
    0,3063
    Wanfried
    3385
    Wanfried
    6
    197/74
    5,1682
    Wanfried
    3385
    Wanfried
    3
    146
    3,8587
    Wanfried
    3385
    Wanfried
    37
    1/1
    0,1283
    Wanfried
    3385
    Wanfried
    34
    80
    0,0064
    Wanfried
    3385
    Wanfried
    34
    81
    0,0629
    Wanfried
    3385
    Wanfried
    12
    107/2
    0,0916
    Wanfried
    3385
    Wanfried
    14
    33/6
    3,2551

  11. Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle (Rektor – Kantor- und Organistenstelle) vertreten durch den Kirchenvorstand in Wanfried“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wanfried“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wanfried
    3216
    Wanfried
    6
    73
    0,4061
    Wanfried
    3216
    Wanfried
    5
    59
    0,2855
    Wanfried
    3216
    Wanfried
    25
    181
    0,0799
    Wanfried
    3216
    Wanfried
    25
    182
    0,0767

  12. Aus dem Grundvermögen der „E v a n g e l i s c h e K i r c h e Wanfried“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Wanfried“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wanfried
    3371
    Wanfried
    34
    77
    0,1752
    Wanfried
    3371
    Wanfried
    13
    159
    0,2234

  13. In den nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbüchern ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „Die Küsterstelle (Rektor – Kantor- und Organistenstelle) vertreten durch den Kirchenvorstand in Wanfried“ in „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wanfried“ zu ändern:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wanfried
    2462
    Wanfried
    25
    182
    0,0767
    Wanfried
    2464
    Wanfried
    25
    181
    0,0799

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Kassel, den 20. November 2023
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 193Urkunde
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Empfershausen, Körle und Lobenhausen

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 14. November 2023 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Empfershausen, Körle und Lobenhausen, Kirchenkreis Schwalm-Eder, werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Körle
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Körle ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Empfershausen, Körle und Lobenhausen.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Die reformierte Kirche bzw. Kirchengemeinde zu Empfershausen 3501 Körle-Empfershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Körle“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Empfershausen
    276
    Empfershausen
    7
    16/1
    0,6736
    Empfershausen
    276
    Empfershausen
    7
    17
    0,2044
    Empfershausen
    276
    Empfershausen
    9
    9
    0,0484
    Empfershausen
    276
    Empfershausen
    9
    22
    0,0159

  2. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle in Empfershausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Körle“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Röhrenfurth
    902
    Röhrenfurth
    1
    2
    0,7108

  3. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche zu Lobenhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Körle“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Lobenhausen
    119
    Lobenhausen
    2
    21
    0,0124
    Lobenhausen
    119
    Lobenhausen
    2
    22
    0,0430

  4. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle zu Lobenhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Körle“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Lobenhausen
    116
    Lobenhausen
    2
    114/44
    0,0518
    Lobenhausen
    116
    Lobenhausen
    3
    17/2
    0,1198
    Lobenhausen
    116
    Lobenhausen
    4
    53/20
    0,2661

  5. Aus dem Grundvermögen der „Ev. Kirche zu Körle“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Körle“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Körle
    1241
    Körle
    13
    76
    0,1098
    Körle
    1241
    Körle
    13
    77
    0,0293
    Körle
    1241
    Körle
    13
    74
    0,0040
    Körle
    1241
    Körle
    12
    23/17
    0,2204

  6. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle zu Körle“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Körle“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Körle
    1205
    Körle
    13
    75
    0,0052
    Körle
    1205
    Körle
    11
    141/12
    0,1042
    Körle
    1205
    Körle
    3
    5
    2,0106
    Körle
    1205
    Körle
    3
    6
    0,2700
    Körle
    1205
    Körle
    3
    28
    1,8740
    Körle
    1205
    Körle
    3
    132/4
    2,0854
    Körle
    1205
    Körle
    3
    29/1
    0,4000

  7. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei Körle“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Körle“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Körle
    1317
    Körle
    1
    100/2
    0,0012
    Körle
    1317
    Körle
    4
    19/2
    1,3459
    Körle
    1317
    Körle
    4
    18/2
    1,2875
    Körle
    1317
    Körle
    1
    50/11
    1,3866
    Körle
    1317
    Körle
    1
    45/1
    0,0524
    Körle
    1317
    Körle
    1
    48/1
    0,5237
    Körle
    1317
    Körle
    1
    128/3
    0,0166
    Körle
    1317
    Körle
    1
    145/4
    0,1532
    Körle
    1317
    Körle
    1
    128/2
    0,0023
    Körle
    1317
    Körle
    1
    145/3
    0,0202
    Körle
    1317
    Körle
    1
    128/1
    0,0068
    Körle
    1317
    Körle
    1
    145/2
    0,3053
    Körle
    1317
    Körle
    1
    45/3
    0,8413
    Körle
    1317
    Körle
    1
    45/5
    0,6963
    Körle
    1317
    Körle
    3
    1/3
    3,0090

  8. Aus dem Grundvermögen der „Kirche zu Wagenfurth 3501 Körle-Wagenfurth“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Körle“ über:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Fläche/ha
    Wagenfurth
    184
    Wagenfurth
    2
    64/39
    0,0509
    Wagenfurth
    184
    Wagenfurth
    2
    22/2
    0,0149

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Kassel, den 16. November 2023
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 194Urkunde
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Herbsen, Külte und Volkmarsen

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 14. November 2023 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Herbsen, Külte und Volkmarsen werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Volkmarsen
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Volkmarsen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Herbsen, Külte und Volkmarsen.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche zu Herbsen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Herbsen Blatt 259, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Volkmarsen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Herbsen
    1
    70
    4
    610

  2. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Küsterstelle, Herbsen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Herbsen Blatt 229, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Volkmarsen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Herbsen
    2
    2
    4
    14.230

  3. Aus dem Grundvermögen der „Kirche zu Külte“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Külte Blatt 465, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Volkmarsen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Külte
    1
    428
    4
    1.263
    Külte
    2
    187
    0
    6.890
    Külte
    4
    55
    0
    14.561

  4. Aus dem Grundvermögen der „Kirche, Pfarrvermögen zu Külte“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Külte Blatt 522, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Volkmarsen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Külte
    1
    62
    0
    1.658
    Külte
    2
    188
    0
    10.289
    Külte
    4
    50
    3
    41.963
    Külte
    2
    41
    4
    8.717

  5. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Pfarrei zu Külte“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Volkmarsen Blatt 6120, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Volkmarsen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Volkmarsen
    6
    44
    0
    10.007

  6. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Kirche zu Volkmarsen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Volkmarsen Blatt 6084, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Volkmarsen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Volkmarsen
    38
    55
    2
    3.050
    Volkmarsen
    18
    801
    1
    178
    Volkmarsen
    18
    553
    1
    742
    Volkmarsen
    18
    547
    3
    1.064

  7. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Pfarrei zu Volkmarsen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Volkmarsen Blatt 6085, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Volkmarsen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Volkmarsen
    18
    555
    5
    1.135
    Volkmarsen
    18
    554
    1
    290

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Kassel, den 22. November 2023
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 195Urkunde
über die Veränderung der Evangelischen Kirchengemeinden Schmillinghausen und Volkmarsen aufgrund der Aus- und Eingliederung des Gemeindegebietes Hörle zum 1. Januar 2024

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 14. November 2023 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Das Gemeindegebiet Hörle, kommunaler Ortsteil der Kommune Volkmarsen, wird aus der Evangelischen Kirchengemeinde Schmillinghausen ausgegliedert und in die Evangelische Kirchengemeinde Volkmarsen eingegliedert.
Die Evangelische Kirchengemeinde Volkmarsen ist Rechtsnachfolgerin für Rechtsverhältnisse aus dem Gebiet des Ortsteils Hörle.
II.
Der Beschluss zur Veränderung der Evangelischen Kirchengemeinden Schmillinghausen und Volkmarsen tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Kassel, den 22. November 2023
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachungen

Nr. 196Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Nebelbeeke

Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Nebelbeeke hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2022 (KABl. S. 358 Nr. 211), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 4. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 197Auflösung des Evangelisch-reformierten Gesamtverbandes
Niedermöllrich-Lohre-Niedervorschütz

Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelisch-reformierten Gesamtverbandes Niedermöllrich-Lohre-Niedervorschütz hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2022 (KABl. S. 358 Nr. 211), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 21. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 198Auflösung des Gesamtverbandes Evangelischer Gemeindeverband Wanfried

Die Gesamtverbandsvertretung des Gesamtverbandes Evangelischer Gemeindeverband Wanfried hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2022 (KABl. S. 358 Nr. 211), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 20. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 199Nachträgliche Aufnahme
der Evangelischen Kirchengemeinden Küchen und Rommerode
in den Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden am Meißner
zum 1. Januar 2024

Aufgrund der Beschlüsse der Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Küchen und Rommerode und dem Beschluss der Gesamtverbandsvertretung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden am Meißner treten die Evangelischen Kirchengemeinden Küchen und Rommerode dem Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden am Meißner, Kirchenkreis Werra-Meißner, zum 1. Januar 2024 bei.
Das Landeskirchenamt hat die nachträglichen Aufnahmen gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genehmigt.
Kassel, den 23. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 200Evangelischer Gesamtverband Nebelbeeke

Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Nebelbeeke wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 4. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 201Evangelisch-reformierter Gesamtverband Niedermöllrich-Lohre-Niedervorschütz

Das Dienstsiegel des Evangelisch-reformierten Gesamtverbandes Niedermöllrich-Lohre-Niedervorschütz wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 21. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 202Gesamtverband Evangelischer Gemeindeverband Wanfried

Das Dienstsiegel des Gesamtverbandes Evangelischer Gemeindeverband Wanfried wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 20. November 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 203Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Beuern, Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gensungen, Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Heßlar und Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Melgershausen

Die Dienstsiegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Beuern, Gensungen, Heßlar und Melgershausen werden aufgrund der Vereinigung der vier Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Gensungen-Heiligenberg außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 4. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 204Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Binsförth, Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Konnefeld, Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Neumorschen und Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Wichte

Die Dienstsiegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Binsförth, Konnefeld, Neumorschen und Wichte werden aufgrund der Vereinigung der vier Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Neumorschen außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 7. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 205Veröffentlichung der Besoldungstabelle zum Dritten Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD

Zu dem Dritten Kirchengesetz zur Änderung des AG.EKKW-BVG-EKD vom 29. November 2023, KABl. S. 295, wird folgende ab 1. März 2024 gültige Besoldungstabelle veröffentlicht.
Besoldungsordnung A - EKKW
gültig ab 1. März 2024
Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
A 8
3.029,69
3.131,01
3.273,62
3.417,63
3.561,58
3.661,56
3.762,86
3.862,85
A 9
3.253,63
3.353,62
3.510,93
3.670,89
3.828,16
3.935,10
4.046,33
4.154,80
A 10
3.468,24
3.605,56
3.804,20
4.003,72
4.206,97
4.348,40
4.489,81
4.631,29
A 11
3.935,10
4.145,17
4.353,88
4.563,98
4.708,15
4.852,33
4.996,51
5.140,73
A 12
4.204,23
4.452,78
4.702,68
4.951,19
5.124,22
5.294,48
5.466,12
5.640,52
A 13
4.894,91
5.128,33
5.360,38
5.593,83
5.754,48
5.916,52
6.077,16
6.235,05
A 14
5.028,09
5.328,80
5.633,81
5.931,61
6.138,94
6.347,69
6.555,00
6.763,73
A 15
6.100,49
6.372,40
6.579,72
6.787,09
6.994,42
7.200,39
7.406,37
7.610,93
A 16
6.708,80
7.024,64
7.263,54
7.502,48
7.740,03
7.980,35
8.219,26
8.455,46
Erhöhungsbetrag für Beamte im gehobenen Dienst in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10: 10,97 Euro
Besoldungsordnung B - EKKW
gültig ab 1. März 2024
Besoldungsgruppe
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
B 1
7.610,93
B 2
8.808,34
B 3
9.315,01
B 4
9.845,02
B 5
10.453,34
B 6
11.031,45
B 7
11.588,93
B 8
12.172,48
B 9
12.896,14
B 10
15.143,96
B 11
15.601,83
Kassel, den 7. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 206Redaktionsschlusstermine für das Kirchliche Amtsblatt im Jahr 2024

Nachstehend werden die Redaktionsschlusstermine für das Jahr 2024 bekannt gegeben. Texte, die nach den angegebenen Terminen bei der Redaktion des Kirchlichen Amtsblattes eingehen, können erst für die jeweils nächste Ausgabe berücksichtigt werden.
Erscheinungstermin für das Kirchliche Amtsblatt ist jeweils der Monatsletzte.
Ausgabe 2024
Redaktionsschluss
Januar
17.01.
Februar
14.02.
März
15.03.
April
17.04.
Mai
15.05.
Juni
14.06.
Juli
15.07.
August
16.08.
September
16.09.
Oktober
16.10.
November
15.11.
Dezember
10.12.
Die Redaktion behält sich vor, im Einzelfall Terminänderungen vorzunehmen sowie Sonderausgaben herauszugeben.

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 207Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 208Pfarrstellenausschreibungen

Biebergemünd (vorher Bieber), Kirchenkreis Kinzigtal
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Burghaun, Kirchenkreis Fulda
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle für Klinikseelsorge in Marburg
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt die Referatsleiterin Pfarrerin Birgit Inerle, Telefon: 0561 9378-285, birgit.inerle@ekkw.de oder sonderseelsorge@ekkw.de.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 31. Januar 2024 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Nichtamtlicher Teil

Nr. 209Stellenausschreibungen der EKD

Nr. 210Auslandspfarrdienst der EKD

Die Evangelische Kirche in Deutschland hat folgende Auslandspfarrstellen ausgeschrieben:
Brüssel, Belgien
zum 15. August 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Die Stellenausschreibungen können abgerufen werden unter: www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
ZKZ 04183 PVSt +2, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.