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Geltungszeitraum von: 01.11.2011

Geltungszeitraum bis: 30.04.2024

Ordnung für die Zahlung von Honoraren im Bereich
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Honorarordnung der EKD)

Vom 2. September 2011

(ABl. EKD 2011 S. 255)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat beschlossen:
  1. Bei Veranstaltungen der EKD sowie bei Veranstaltungen, für die Haushaltsmittel der EKD eingesetzt werden, können Honorare gewährt werden:
    Bei Festsetzung des Honorars sind Zusammensetzung der Zielgruppe, Vorbereitungsaufwand und Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen.
    Die Höchstsätze sollen nur im Einzelfall bei hervorragender Qualifikation der Referentinnen und Referenten und besonderen Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung vereinbart werden.
    Honorare können nur gezahlt werden, wenn mit der Honorarempfängerin oder dem Honorarempfänger ein Honorarvertrag geschlossen worden ist.
    Diese Honorarrichtsätze gelten nicht bei abhängiger Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (z.B. bei kurzfristigem oder geringfügigem Arbeitsverhältnis).
    Die Honorarsätze werden wie folgt in Euro zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer festgesetzt:
    Vortrag, Seminarleitung, Diskussionsleitung,
    Kursbegleitung, Training
    für
    einen halben Tag
    für
    einen ganzen Tag
    Unterrichtsstunde (60 min.)
    I. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EKD oder von Einrichtungen, die von der EKD bezuschusst werden,
    a) sofern die Tätigkeit dienstliche Aufgaben betrifft
    -
    -
    -
    b) in sonstigen Fällen
    bis 75
    bis 125
    bis 25
    II. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer kirchlicher Einrichtungen, Werke und Dienste
    bis 125
    bis 175
    bis 30
    III. Personen, die nicht im kirchlichen Dienst stehen
    a) im Regelfall
    bis 250
    bis 500
    bis 50
    b) Fachkräfte mit besonderer Qualifikation oder für freiberuflich tätige Personen
    bis 300
    bis 700
    bis 60
    Nebenleistungen, wie z.B. Vorbereitung, Nacharbeit u.a., sind in den Honorarsätzen eingeschlossen und nicht gesondert zu honorieren. Werden insoweit Leistungen von der Stelle erbracht, die das Honorar zahlt, sind die dafür entstehen- den Kosten von dem Honorar abzusetzen.
    Bei Wiederholungsveranstaltungen soll eine Kürzung von 10% vorgenommen werden.
    Erbringen zwei Personen gemeinsam eine Leistung, so dürfen insgesamt maximal 160% gezahlt werden.
  2. In außergewöhnlichen Fällen, die insbesondere in der Kategorie III b) auftreten, können vom Kirchenamt der EKD - Haushaltsreferat - Sonderregelungen getroffen werden. Die Zustimmung ist vor Abschluss des Honorarvertrages einzuholen.
  3. Die Zahlung von Honoraren ist nur zulässig, wenn für diese Zwecke Haushaltsmittel verfügbar sind.
  4. Notwendige Reisekosten sind grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes zu erstatten.
  5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EKD im Sinne dieser Richtlinie sind haupt- und nebenamtliche, voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende, die für ihre Tätigkeit im Dienst der EKD oder der von der EKD bezuschussten Einrichtungen eine Besoldung oder ein Entgelt erhalten.
  6. Für die ehrenamtliche Mitarbeit in Kammern, Kommissionen, Ausschüssen usw. werden Honorare grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmen bedürfen vor Abschluss des Honorarvertrages der Zustimmung des Haushaltsreferates des Kirchenamtes der EKD.
Diese Ordnung tritt für die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Zahlung von Honoraren bei Veranstaltungen der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 7./8. September 2001 (ABl. EKD S. 447) außer Kraft.1#

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1 ↑ Abgelegt im archivierten Recht des FachInformationsSystems Kirchenrecht (FIS) unter der Ordnungsnummer 8.13