.
##Begründung zur
##
Nichtamtliche Begründung zur Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deuschland zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität (Klimaschutzrichtlinie)
Lfd. | Begründung | Datum |
1 | Begründung zur Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität (ABl. EKD 2022 S. 145) | 16.09.2022 |
Begründung zur
Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität
vom 16. September 2022
##A. Allgemeiner Teil
Angesichts der immensen Herausforderung, die der Klimawandel für die heutigen und die künftigen Generationen darstellt, hat die 13. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Synode) auf ihrer 2. Tagung am 10. November 2021 unter dem Titel „Die Zeit ist jetzt – Auf dem Weg zur Klimaneutralität“ einen Beschluss gefasst, welcher Weg zur Klimaneutralität beschritten werden soll.
Der entsprechende Beschluss führt hierzu aus:
„Die Synode bittet den Rat der EKD, die Kirchenkonferenz, die Gliedkirchen und das Kirchenamt der EKD, bis zur 3. Tagung der Synode im November 2022 eine datenbasierte Roadmap für einen verbindlichen EKD-weiten Prozess zur Klimaneutralität bis 2035 zu erarbeiten. Eine solche Strategie sollte jährliche Etappenziele mit verbindlichen Überprüfungs- und Anpassungsmechanismen beinhalten und in den Instrumenten das gesamte Erfahrungswissen aus den Gliedkirchen und anderen gesellschaftlichen Bereichen zur Geltung bringen.“ (Beschluss der EKD-Synode: „die Zeit ist jetzt – auf dem Weg zur Klimaneutralität“ vom 10. November 2021)
Mit der Klimaschutzrichtlinie der EKD soll das Anliegen des Beschlusses der EKD-Synode zum Klimaneutralitätsziel zum Jahr 2035 wesentlich vorangebracht werden.
Aus dem Beschluss der Synode ergeben sich zwei zentrale Punkte: zum einen geht es um die Erarbeitung eines geeigneten rechtlichen Rahmens, um in möglichst allen Gliedkirchen der EKD gleichwertige Standards zu etablieren, zum anderen geht es um die Vorlage einer datenbasierten Roadmap.
Die Richtlinie gilt entsprechend für die EKD. Die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sollen ermutigt werden, sich der Zielrichtung der Richtlinie anzuschließen und das jeweils eigene kirchliche Recht anzupassen.
Die große Mehrheit der Gliedkirchen haben in den letzten Jahren Klimaschutzkonzepte entwickelt. Einige Gliedkirchen gehen darüber hinaus und haben sich eigene Klimaschutzgesetze gegeben. Es zeigt sich, dass verbindlicherer Klimaschutz in zahlreichen Gliedkirchen in unterschiedlicher Art und Weise virulent ist. Entsprechend ist es von entscheidender Bedeutung, vergleichbare Inhalte in den rechtlichen Regelungen zu generieren. Die Klimaschutzrichtlinie dient vor diesem Hintergrund der Vereinheitlichung der rechtlichen Regelungen und dem Setzen von Standards. Sie bietet somit für die Gliedkirchen einen Orientierungsrahmen, in welchem sich die Beteiligten bewegen. Darüber hinaus sollen jährliche Zwischenziele vorgegeben werden, sodass eine Roadmap hin zur Netto-Treibhausgasneutralität gegeben ist.
Das Ziel, eine Netto-Treibhausgasneutralität im Bereich der EKD bis zum Jahr 2035 zu bewerkstelligen, ist äußerst ambitioniert. Die Verantwortung der Kirche lässt hier jedoch keine Alternative zum Handeln. Die Generationengerechtigkeit und die Klimagerechtigkeit als die zentralen Themen unserer Zeit dulden keinen Aufschub. Ein Spezifikum der Klimaproblematik ist, dass die Umsetzung so bald wie möglich geschehen muss. Ein Zuwarten wird fatale Folgen haben.
So soll von der EKD, den Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen gemeinsam vorangegangen werden zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität.
Aufgrund der oben bereits beschriebenen Diversität beim Handeln der einzelnen Gliedkirchen müssen den jeweiligen Entscheidungsträgern bei der Umsetzung Freiräume zugestanden werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Hemmnisse praktischer und kirchenrechtlicher Art entstehen, die zu einer Abkehr von den gesteckten Zielen führen könnten.
In dem durchgeführten Stellungnahmeverfahren wurden die Gliedkirchen und sonstigen Stellungnehmenden auch dazu befragt, welche Rechtsform sie hinsichtlich der Klimaregelung der EKD für geeignet halten. In Betracht gezogen wurden dabei ein kirchengesetzliches Zustimmungsgesetz gemäß Art. 10a Abs. 2 GO-EKD, eine Richtlinie gemäß Art. 9 GO-EKD oder eine Mischform, die ein Kirchengesetz bezüglich der Ziele und der Evaluation vorgesehen hätte sowie eine Richtlinie bezüglich der einzuleitenden Maßnahmen. Die weit überwiegende Mehrheit der Stellungnahmen sprach sich für den Erlass einer Richtlinie aus.
Der zweite Teil des Auftrages aus dem Synodenbeschluss ist die Erarbeitung einer Roadmap zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität. Es handelt sich also explizit um zwei unterschiedliche Aufträge, sodass diese auch in zwei voneinander zu trennenden Ergebnissen abzubilden sind. So stellt die von der Forschungsstätte der Evangelischen Studiengemeinschaft e.V. (FEST) vorgelegten Roadmap die wissenschaftlichen Rahmenbedingungen dar, wie die Netto-Treibhausgasneutralität unter Nennung der erforderlichen Zwischenziele erreicht werden kann, während die vorliegende Klimaschutzrichtlinie die rechtlichen Rahmenbedingungen aufzeigen soll. Insoweit bauen die beiden Ergebnisse aufeinander auf und nehmen – soweit möglich – Bezug aufeinander, sind aber dennoch getrennt voneinander zu betrachten. Aus diesem Grund sind auch die jährlichen Zwischenziele nicht Teil der Richtlinie.
Auf diesem Wege sollte eine hohe Akzeptanz und Motivation generiert werden, die Ziele bereits bis zum Jahr 2035, spätestens im Jahr 2045 durch die Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität, in die Tat umzusetzen.
#
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
zur Präambel
In der Präambel wird der Rahmen gesetzt für die kirchliche Rechtsregelung und der kirchliche Auftrag umrissen. Als wichtiger theologischer Orientierungsrahmen und Begründung für das Klimaschutzhandeln wird der Auftrag zu Bewahrung der Schöpfung und zum Einsatz für Gerechtigkeit und Frieden genannt. Eine weitere wichtige säkulare Orientierungsgröße für das kirchliche Nachhaltigkeitsengagement sind die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen von 2015 (Sustainable Development Goals, SDGs).
zu § 1 Zweck, Anwendungsbereich
In § 1 der Richtlinie ist der Zweck der Richtlinie normiert. Dieser benennt die Netto-Treibhausgasneutralität innerhalb der EKD.
Hintergrund ist das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015, welches die Begrenzung der menschengemachten globalen Erwärmung auf deutlich unter 2°C gegenüber vorindustriellen Werten vorsieht. Angestrebt werden soll eine Begrenzung auf 1,5°C. Die 13. Synode der EKD hat auf ihrer 2. Tagung am 10. November 2021 den Beschluss gefasst, wonach der Rat der EKD, die Kirchenkonferenz, die Gliedkirchen und das Kirchenamt der EKD gebeten werden, eine datenbasierte Roadmap für einen verbindlichen EKD-weiten Prozess zur Klimaneutralität bis 2035 zu erarbeiten. Eine solche Strategie sollte jährliche Etappenziele mit verbindlichen Überprüfungs- und Anpassungsmechanismen beinhalten und in den Instrumenten das gesamte Erfahrungswissen aus den Gliedkirchen und anderen gesellschaftlichen Bereichen zur Geltung bringen.
Wie oben bereits ausgeführt, gibt es unterschiedlich ausgeprägte Ambitionen in den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen in Bezug auf die Regelungen zum Klimaschutz.
Da einige Gliedkirchen bereits vorangegangen sind und sich eigene Klimaschutzgesetze gegeben haben, ist hier im Besonderen darauf zu achten, dass auch für diese Gliedkirchen eine Anschlussfähigkeit an die EKD-weiten Vorgaben besteht. Gleichzeitig soll für andere Gliedkirchen der Weg der Anschlussfähigkeit nicht verschlossen werden. Dabei mag diese EKD-Richtlinie Orientierung geben und Vorlage sein, die eigenen Ideen umzusetzen und zu verwirklichen. Die EKD vertritt in dem Grundlagentext zur Nachhaltigkeit „Geliehen ist der Stern, auf dem wir leben“ von 2018 (EKD-Text 130) das Verständnis einer starken Nachhaltigkeit. Dieses bedeutet, dass die Grundbedürfnisse aller Menschen der gegenwärtigen und der künftigen Generationen abzusichern sind, ohne dabei die planetaren Grenzen weiter zu verletzen. In diesem ökologisch und sozial abgesteckten Rahmen müssen sich die wirtschaftlichen Interessen bewegen. Das gibt der Einhaltung der ökologischen Grenzen und der Sicherung der sozialen Grundlagen eine hohe Relevanz.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 gibt den Anwendungsbereich der Richtlinie an. Diese gilt in jedem Fall für die EKD. Davon umfasst sind die angeschlossenen Körperschaften sowie die selbständigen und unselbständigen Einrichtungen der EKD. § 1 Abs. 4 enthält den Appell an die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, eine dieser Richtlinie entsprechende Regelung zu treffen. Damit wird die Vereinheitlichung der rechtlichen Regelungen zum Klimaschutz gefördert.
zu § 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 der Richtlinie regelt die Begriffsbestimmungen.
Dabei wird Bezug genommen auf die Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG). Da es sich beim Klimaschutz um eine Materie handelt, welche erstens eine hohe Aktualität
aufweist und zweitens aber auch eine hoch technische Komponente enthält, die wie kaum ein anderes Thema im Fokus der Forschung steht, ist es erforderlich, eine dynamische Verweisung auf die bundesgesetzlichen Begriffsbestimmungen des KSG zu nehmen. Anderenfalls ist es für die kirchlichen Gremien praktisch unmöglich, dem schnellen wissenschaftlichen Fortschritt auf diesem Gebiet Rechnung zu tragen und somit eine Einheitlichkeit zwischen den Gliedkirchen zu gewährleisten.
Dieser Ansatz schließt auch mit ein, dass sich die evangelische Kirche an den Vorgaben, die das Bundesrecht setzt, festhalten lassen will. Dies bedeutet einerseits, dass diese Richtlinie nicht hinter den bundesgesetzlichen Anforderungen zurückbleibt, andererseits aber auch nicht bezüglich der Maßnahmen über diese hinausgeht. Es mag zwar erwünscht sein, den bestmöglichen Standard zu erreichen, gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein solches Vorgehen mit immensen Einschränkungen und Belastungen verbunden ist. Dies trifft bei einer Umsetzung vor allem die Kirchengemeinden, die sich ohnehin schon hohen Anforderungen finanzieller und organisatorischer Art ausgesetzt sehen. Den Kirchengemeinden gegenüber wären höhere Standards als jene, die das Bundesrecht vorgibt, kaum zu vertreten.
zu § 3 Allgemeine Klimaschutzziele
Kern des Synodenbeschlusses ist das Ziel, die Klimaneutralität bis 2035 zu erreichen.
Die Richtlinie sieht demgegenüber zwar vor, dass die vollständige Netto-Treibhausgasneutralität erst im Jahr 2045 erreicht wird, bis zum Jahr 2035 allerdings bereits ausgehend vom Jahr 2023 eine beinahe vollständige Treibhausgasneutralität, die einem Wert von 90 vom Hundert entspricht. In den Jahren zwischen 2035 und 2045 sollen die übrigen zehn vom Hundert um jeweils eins vom Hundert jährlich reduziert werden.
Die Abweichung von dem noch ambitionierteren Ziel des Synodenbeschlusses war erforderlich, um hier nicht von vornherein ein Fehlgehen zu provozieren.
Auch die Zielerreichung im Jahr 2045 ist als ambitioniert anzusehen. Eine rechtliche Grundlage wäre entbehrlich, wenn bereits bei ihrer Verabschiedung erwartbar ist, dass das Ziel nicht zu erreichen ist. Diese Sicht wird auch durch den gegenwärtigen Stand der Forschung gestützt. Selbst bei unmittelbarer Umsetzung sämtlicher erforderlicher Arbeiten kann nicht mit letzter Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Ziele auch erreicht werden.
Überdies könnte eine derart ambitionierte Zielgestaltung Gliedkirchen davon abhalten, vergleichbare Kirchengesetze zu erlassen. Gleichwohl ist den Gliedkirchen bei der Umsetzung von eigenen Kirchengesetzen zu empfehlen, die Vorgaben aus der Roadmap möglichst präzise umzusetzen. Die Roadmap der FEST stellt eine hilfreiche Vorgabe dar, die auf dem Wege zur Treibhausgasneutralität Gewähr dafür bietet, die gesteckten Ziele umsetzen zu können.
Auseinanderzuhalten sind die Begrifflichkeiten der Klimaneutralität und der Netto-Treibhausgasneutralität. Die Klimaneutralität umfasst mehr als die Netto-Treibhausgasneutralität. Der Begriff der Klimaneutralität lässt sich infolgedessen nicht so trennscharf abbilden und vor allem überprüfbar gestalten, da hier auch andere Aspekte zu berücksichtigen sind. Der Begriff der Klimaneutralität umfasst insoweit das Ausbleiben sämtlicher Auswirkungen einer bestimmten Handlung oder eines Prozesses auf das Klima. Davon umfasst sind ebenso positive Auswirkungen, sodass sich der Begriff hier nicht anbietet. Stattdessen wird der Begriff der Netto- Treibhausgasneutralität verwendet, wonach die Emission von Treibhausgasen mit dem Senken der Treibhausgasen in Verhältnis gesetzt wird.
Die Nennung der allgemeinen Klimaschutzziele dient somit der Umsetzung des Synodenbeschlusses vom 10. November 2021 in einer Weise, die der Erreichung der Ziele realistisch nahekommt.
In Abs. 2 sind mit den kirchlichen Stellen alle Körperschaften sowie die selbständigen und unselbständigen Einrichtungen der EKD bedacht.
zu § 4 Gebäude
§ 4 der Richtlinie benennt diejenigen Maßnahmen, die notwendig sind, um Netto-Treibhausgasneutralität beim Thema „Gebäude“ zu erreichen.
Eine Richtlinie, welche sich mit Klimaschutz auseinandersetzt, kann nicht allein auf die Ziele beschränkt werden, sondern es bedarf zudem der Nennung konkreter Maßnahmen, die der Umsetzung der in § 3 der Richtlinie benannten Ziele dienen.
§ 4 Abs. 1 setzt als Ausgangspunkt voraus, dass unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, ein konkreter Zeitplan zur Erreichung der Treibhausgasneutralität aufgestellt wird. Dabei ist dringend zu empfehlen, sich an der Roadmap der FEST zu orientieren, die der Richtlinie als Anlage beigefügt ist. Diese stellt bereits ein Beispiel für einen entsprechenden Zeitplan zur Verfügung.
Der hohe Gebäudebestand stellt im kirchlichen Raum eine besondere Herausforderung für den Klimaschutz dar. Gemäß § 4 Abs. 2 soll zunächst eine Gebäudebedarfsplanung erstellt werden, um den tatsächlichen Bestand und damit einhergehend den Bedarf zu ermitteln. Dieser soll klimafreundlich erstellt und umgesetzt werden. Damit geht einher, dass vor allem die Gebäude, für die festgestellt wird, dass sie längerfristig zu nutzen sind, energetisch ertüchtigt werden. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei dem Klimaschutz um ein Thema handelt, dass durch Ertüchtigung und Umsetzung der weiteren Maßnahmen starke finanzielle Auswirkungen hat. Das ist bereits bei der Gebäudebedarfsplanung zu berücksichtigen. Damit geht einher, dass neben den finanziellen Aspekten bereits durch die Abstoßung nicht benötigter Gebäude ein erheblicher Anteil der kirchlichen Treibhausgasemissionen reduziert werden kann. Die jeweiligen kirchlichen Stellen sind also gehalten, bewusst und realistisch zu planen.
Die jeweiligen kirchlichen Stellen können bei der Gebäudebedarfsplanung prüfen, ob gegebenenfalls eine gemeinsame Nutzung mit anderen Nutzern erfolgen kann. Zu denken ist hier an andere Kirchengemeinden oder an Vereine und Kommunen. In Ausnahmefällen kommen auch kommerzielle Nutzungen in nichtsakralen Bauten in Betracht.
Bei den Heizungsanlagen in kirchlichen Liegenschaften wird ein großer Verbesserungsbedarf gesehen, nicht zuletzt bei Heizungsanlagen in großen Räumen wie Kirchengebäuden und Kapellen.
Die EKD verpflichtet sich, für die Sanierung von Gebäuden ausschließlich auf klimafreundliche Technologien zu setzen. Dabei ist vor allem auf Heizungsanlagen abzustellen. Als klimafreundliche Technologien werden nach dem derzeit aktuellen Stand der Technik insbesondere Wärmepumpenheizungen, Solarthermie, Photovoltaikanlagen, Wärmenetze mit erneuerbaren Energien sowie biogene Reststoffe angesehen. Bei biogenen Reststoffen handelt es sich um organische Abfälle und Abwässer, land- und fortwirtschaftliche Nebenprodukte und biogene Produktionsreste.
Aufgrund des hohen wissenschaftlichen Fortschritts auf dem Gebiet des Klimaschutzes ist damit zu rechnen, dass sich zukünftig weitere Technologien entwickeln. Sobald diese einen vergleichbaren Standard gewährleisten, sind die Technologien auch für die Heizungsanlagen gemäß § 4 Abs. 4 dieser Richtlinie verwendbar.
Die EKD prüft, ob und falls ja auf welchen Gebäuden Photovoltaikanlagen installierbar sind. Durch die Solarenergie, die zu den regenerativen Energien zählt, ließe sich auf den Dachflächen der kirchlichen Gebäude eine große Menge Energie gewinnen, die auf dem Weg zur Netto-Treibhausgasneutralität außerordentlich nützlich wäre. Herausforderung dürfte hier nach den einschlägigen Erfahrungen neben der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme vor allem bei Sakralbauten die Denkmalpflege sein. Die EKD soll weiterhin in den Dialog mit der Denkmalpflege treten, um ein möglichst produktives Gleichgewicht zwischen Klimaschutz und Denkmalpflege zu gewährleisten. Es ist darauf hinzuwirken, dass möglichst viele solcher Anlagen installiert werden.
Bei der zu beziehenden elektrischen Energie soll die evangelische Kirche nur auf solche Energien setzen, die aus erneuerbaren Quellen stammt. Indikator hierfür kann sein, dass es sich um zertifizierten Ökostrom handelt. Aufgrund der unterschiedlichen Anbieter vermag hier keine einheitliche Rechtsregelung gefunden werden, sodass die Nennung bestimmter Anbieter unterbleibt. Da in diesem Bereich der technologische Fortschritt ständigen Veränderungen unterworfen ist, sind in der Richtlinie keine Zertifizierungsunternehmen genannt. In der Vergangenheit wurden OK-power oder Grünes Stromlabel am häufigsten genutzt, es gibt jedoch keine Gewähr dafür, dass das auch zukünftig so bleiben wird oder dass sich nicht andere Unternehmen etablieren, die ein wirksameres Verfahren für die Zertifizierung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien bieten oder bessere Kontrollmöglichkeiten etablieren, sodass auch wirklich nur klimafreundliche elektrische Energie genutzt wird.
Derzeit in Gebrauch befindliche Heizungsanlagen in Sakralbauten, die den gesamten Innenraum aufheizen und nicht nur dort zum Einsatz kommen, wo sich tatsächlich Menschen aufhalten, sind mit modernen Konzepten von Raumnutzungen kaum zu vereinbaren. Diese Technik ist nicht mehr zeitgemäß. Eine moderne Heizungsanlage könnte zum Beispiel in Sakralbauten über Sitzheizkissen oder Bankheizung bewirkt werden, die nur dann in Betrieb sind, wenn sie tatsächlich genutzt werden. Dabei sind die jeweiligen Verhältnisse des Gebäudes zu berücksichtigen.
zu § 5 Mobilität
Hinsichtlich der Mobilität ist von entscheidender Bedeutung, dass ein größeres Bewusstsein für eine nachhaltigere Art der Bewegung und des Transports von Menschen und Gütern geschaffen wird. Mobilität ist eine der größten Ursachen von Treibhausgasemissionen und bietet gleichzeitig große Einsparungspotenziale für die evangelische Kirche wie auch für die Gesellschaft insgesamt.
In § 5 Abs. 3 sind grundsätzlich laut aktuellen Regelungen des Bundesreisekostengesetzes, die auch im kirchlichen Bereich Anwendung finden, Dienstgeschäfte vorrangig durch den Einsatz von digitalen Kommunikationsmitteln zu erledigen. Diese Regelung ist entscheidend für die Einsparung von CO2-Emissionen. Es kann dennoch gute Gründe geben, einem persönlichen Treffen, das mit einer Anreise verbunden ist, den Vorrang zu geben. Dazu gehören etwa die gottesdienstliche Gemeinschaft, die Seelsorge, der persönlicher Austausch oder ganzheitliche Arbeitsformen. Soziale und ökologische Aspekte sind bei Dienstreisen genau abzuwägen, obwohl bei der Antragsstellung als auch bei der Genehmigung von Dienstreisen.
Bei der Durchführung von notwendigen Dienstreisen ist auf den privaten PKW mit fossiler Verbrennungstechnik nach Möglichkeit zu verzichten. Vielmehr soll auf klimafreundlichere Transportmittel wie die Bahn, den öffentlichen Personennahverkehr und bei kürzeren Strecken auf das Fahrrad gesetzt werden. Auch sollen nach Möglichkeit Fahrgemeinschaften gebildet werden. Zwar sind auch die meisten der genannten Verkehrsmittel nicht emissionsfrei, aber sie sind allemal als klimafreundlicher zu bezeichnen. Auf Inlandsflüge bei Dienstreisen ist grundsätzlich zu verzichten.
Bei der Anschaffung neuer Dienstwagen sollen solche Fahrzeuge angeschafft werden, die nicht auf fossile Verbrennungstechniken setzen.
Auch die in § 5 Abs. 4 vorgesehene Möglichkeit für mobiles Arbeiten leistet einen wichtigen Beitrag zur gesamtgesellschaftlichen Zielerreichung der Netto-Treibhausgasneutralität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Beitrag bilanzier- und messbar zu sein hat, um in dieser Richtlinie geregelt zu werden. Vielmehr verlangt effektiver Klimaschutz ganzheitliches Handeln und nicht bloß solches Handeln, welches sich in der eigenen Bilanzierung niederschlagen kann.
Des Weiteren werden Anreize geschaffen für Mitarbeitende der EKD, mit möglichst wenig Emissionen an ihren jeweiligen Arbeits- oder Dienstort reisen zu können. Veranstaltungs- und Dienstorte sind so zu wählen, dass sie mit den vorgenannten klimafreundlichen Transportmitteln gut zu erreichen sind.
zu § 6 Beschaffung
In § 6 sind die Maßnahmen zur Beschaffung genannt, die zwar einen Beitrag zur allgemeinen Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten, die aber nicht so genau zu messen sind wie bei den Gebäuden und der Mobilität. Aus der schwierigeren Bilanzierbarkeit ändert sich jedoch nichts in Bezug auf die Relevanz der Beschaffung für den Klimaschutz.
§ 6 Abs. 1 nennt Maßnahmen zur ökologischen und fairen Beschaffung, die bereits fester Bestandteil zahlreicher Klimaschutzkonzepte sind und vor allem der Nachhaltigkeit, aber in indirekter Weise auch dem Klimaschutz dienen. Es liegt auf der Hand, dass zum Beispiel Produkte mit kurzen Transportwege in der Regel dem Klimaschutz dienen.
Im weiteren Horizont der Nachhaltigkeit spielt der Kauf von fair gehandelten Produkten für die Beschaffung in den Kirchen eine sehr wichtige Rolle. Die Kirchen waren in der Erfüllung ihres kirchlichen Auftrags, für Gerechtigkeit einzutreten, Pioniere zur Gründung des fairen Handels. Auch die Nachhaltigkeitsziele der UN von 2015 sind hier zu berücksichtigen. Diese stehen für angemessene Bezahlung, für faire Arbeitsbedingungen (SDG 8), Armutsbekämpfung (SDG 1) und damit - im Hinblick auf die Gesamtheit der 17 Nachhaltigkeitsziele - für wichtige Aspekte der Nachhaltigkeit.
§ 6 Abs. 2 benennt Maßnahmen für die Ernährung in kirchlichen Einrichtungen und Kantinen. Hier werden ökologische und nachhaltige hergestellte Produkte nebeneinandergestellt. Damit wird bewusst eine offene Formulierung gewählt. Besonders wünschenswert wären ökologisch zertifizierte Lebensmittel, da sie in der Regel eine bessere Klimabilanz haben. Es sollen aber auch die Produkte von landwirtschaftlichen Erzeugern berücksichtigt werden, die sich in anderer Weise um Nachhaltigkeit bemühen.
Zum Tierwohl hat die EKD in ihrem Text 133 „Nutztier und Mitgeschöpf! Tierwohl, Ernährungsethik und Nachhaltigkeit aus evangelischer Sicht“ klare Aussagen getroffen, die sie auch in ihrem eigenen Handlungsbereich zu berücksichtigen hat.
Bekannt ist, dass die Fleischindustrie als einer der größten Treibhausgasemittenten anzusehen ist. Insbesondere die industrielle Tierhaltung verursacht erhebliche Treibhausgasemissionen. Dem kann durch das Angebot fleischreduzierter Mahlzeiten entgegengewirkt werden. Der EKD-Text 133 macht sich zum Beispiel für die Tradition des „Sonntagsbratens“ stark. Damit wird das Ziel verfolgt, dass nicht mehr täglich Fleisch in großen Mengen konsumiert wird, sondern dass der Konsum von fleischhaltigen Lebensmitteln zu reduzieren ist. Noch besser sind fleischreduzierte Mahlzeiten mit ökologisch zertifiziertem Fleisch.
Im Rahmen der Erarbeitung einer kirchlichen Rechtsregelung war ursprünglich vorgesehen, die Verpachtung von Kirchenland und eine klimafreundlichere Landwirtschaft zu thematisieren. Die evangelischen Kirchengemeinden sind vielfach Eigentümer von Grundstücken, insbesondere solcher Grundstücke, die landwirtschaftlich genutzt werden. Es ist nicht vermittelbar, wenn einerseits in vielen Bereichen des kirchlichen Lebens auf Klimaschutz gesetzt würde, die Kirche aber andererseits nicht alles daransetzte, auf dem für die Netto-Treibhausgasneutralität so wichtigen Feld der Landwirtschaft ihren Beitrag zu leisten.
Durch die unterschiedlichen Voraussetzungen in den jeweiligen Gliedkirchen wäre hier eine entsprechende Regelung zu kleinteilig und würde zu einer Absenkung der Anschlussfähigkeit seitens der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse führen.
Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen in den jeweiligen Gliedkirchen hätte eine Regelung zur Verpachtung des Kirchenlandes erwartbar zu Widerständen geführt. Die oben beschriebene Anschlussfähigkeit, die als zentral angesehen wird, wäre hier nicht mehr vorhanden gewesen.
Das komplexe und auch kontroverse Thema der klimafreundlichen Landwirtschaft und der sozial- ökologischen Kriterien für die Verpachtung von Kirchenland sollte in den kommenden Jahren gesondert mit der Fragestellung behandelt werden, wie die Landeskirchen und die EKD auch hier zu gemeinsamen Standards kommen können, die dem Klimaschutz und der sozialökologischen Transformation der Landwirtschaft dienen.
zu § 7 Bildung und Kommunikation
§ 7 der Richtlinie adressiert Bildungsmaßnahmen und Kommunikationsmaßnahmen.
Die Themen Klimagerechtigkeit und Schöpfungsverantwortung sollen einen stärkeren Einfluss auf die Bildung auf allen Ebenen haben.
Die Bildung trägt mittelbar erheblich zum Klimaschutz bei, wenn generationsübergreifend das Bewusstsein für den Klimaschutz weiter geschärft und Möglichkeiten der Verhaltensänderung erörtert werden. Das Thema soll in allen kirchlichen Einrichtungen thematisiert werden vom Kleinkindalter in den kirchlichen Kindertagesstätten bis zur Erwachsenbildung.
Schöpfungsverantwortung und Schöpfungsspiritualität sind Themen des christlichen Glaubens. Viele Gemeindeglieder sehen mit Sorgen auf die Auswirkungen der Klimakrise und fragen sich, welche Zusagen der christliche Glaube zur Bewältigung dieser Krisen macht und was die besondere Aufgabe der Kirchen in dieser Krise sein kann. Deshalb sollten diese Fragen noch stärker als bisher in den Gottesdiensten und in spirituellen Angeboten vorkommen. Dies kann jedoch nicht durch rechtliche Regelungen vorgeschrieben werden. Aber es können und sollen die Angebote in der Aus- und Fortbildung im Themenbereich Schöpfungsverantwortung für ehren- und hauptamtliche Mitarbeitende der pastoralen und pädagogischen Arbeit ausgebaut werden, damit diese für diese wichtige Aufgabe mehr Anregungen und Hilfestellungen bekommen, um so einen mittelbaren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Die Kirchen wirken an der Fortschreibung von Curricula mit und sollten diese Fragestellungen für die Aus- und Fortbildung einfordern.
Ebenso wichtig ist die interne und externe Kommunikation zu den Themen Klimaschutz und Schöpfungsverantwortung. Die Notwendigkeit von Klimaschutzmaßnahmen müssen in geeigneter Weise kommuniziert werden, damit sie überzeugen und sodann umgesetzt werden. Auch nach außen muss Kirche transparent und ehrlich kommunizieren, was sie im Bereich Klimagerechtigkeit denkt und unternimmt.
zu § 8 Datenerhebung
Zur Erreichung des Ziels kommt es nicht nur darauf an, dass möglichst viele Maßnahmen zielgerichtet ergriffen werden, sondern es geht auch darum, dass die tatsächlichen Veränderungen dokumentiert werden.
Ohne eine solche Dokumentation wäre es nahezu unmöglich, das tatsächliche Erreichen der gesteckten Ziele beurteilen und die Entwicklung letztlich auch bestätigen zu können. Auch sind die Daten von entscheidender Bedeutung, um beurteilen zu können, in welchen Bereichen der Fortschritt besser verläuft und in welchen Bereichen ein eher schleppendes Fortkommen zu verzeichnen ist und wo noch Potenziale zur Verbesserung genutzt werden können. Es soll hierdurch eine gegenseitige Bereicherung zwischen EKD, Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen entstehen.
Mit der Datenerhebung befasst ist der Rat der EKD. Dieser bedient sich seit einigen Jahren der FEST, um über die Fortschritte im Bereich des Klimaschutzes Bericht zu erstatten.
Nur durch eine umfassende Analyse der Daten lassen sich „best-practice“-Beispiele herausarbeiten, die wiederum allen beteiligten Körperschaften zugutekommen und gegebenenfalls auch einen Effekt außerhalb der evangelischen Kirche haben, jedenfalls aber unter den Gliedkirchen.
Mit der Datenerhebung geht einher, dass die Gliedkirchen hier an ihrem jeweiligen Erfolg gemessen werden, was das Erreichen der Klimaschutzziele angeht. Insoweit stellt die Datenerhebung neben der Feststellung der Fortschritte eine Möglichkeit der Feststellung von Defiziten dar und zeigt auf, in welchen Bereichen noch nachzuschärfen sein könnte. Mit der Datenerhebung verbunden ist also eine gewisse Kontrolle wie zum Beispiel die Möglichkeit von Nachfragen, warum bestimmte Ziele nicht erreicht wurden. Solche Kontrollinstrumente haben sich in anderen Bereichen bewährt und könnten auch hier angewendet werden.
Die Analyse ist durch eine Institution durchzuführen, bei der die erforderliche Expertise vorhanden ist. Sollten die EKD und gegebenenfalls die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse selbst mit der Datenanalyse betraut werden, wäre eine Einheitlichkeit nicht mehr gewährleistet. Dadurch würden auch Synergieeffekte verlorengehen, was unbedingt zu vermeiden ist.
Zudem können über die vorgenannte geeignete Institution auch die entsprechenden Materialien zur Datenauswertung zur Verfügung gestellt werden. So müssen auch digitale Formulare und Softwareportale dahingehend definiert werden, welche Daten zu erheben sind. Hierbei handelt es sich um einen laufenden Prozess.
Die Berichterstattung des Rates der EKD wird sodann von der vom Rat gewählten Institution vorbereitet und durchgeführt. In den vergangenen Jahren war hiermit die FEST betraut. Die Beauftragung durch den Rat der EKD erstreckt sich auf die Berichterstattung gegenüber der Synode gemäß § 8 Abs. 2 der Richtlinie. Diese soll alle zwei Jahre erfolgen.
zu § 9 Fachstelle für Klimaschutz
Es bedarf einer Fachstelle für den Klimaschutz, die unter anderem für die in § 8 genannten Aufgaben zuständig ist.
Die gegenwärtig bei der FEST angesiedelte Fachstelle für Klimaschutz ist für die Beratung der Landeskirchen hinsichtlich aller Fachfragen sowie der finanziellen Fördermöglichkeiten im Bereich Klimaschutz zuständig und könnte bezüglich der in § 8 genannten Aufgaben ertüchtigt werden.
zu § 10 Finanzierung und Kompensation
Die Finanzierung von Maßnahmen stellt – wie oben bereits ausgeführt – bei der Netto-Treibhausgasneutralität die größte Herausforderung dar. Hiermit befasst sich § 10 Abs. 1 der Richtlinie und benennt die Notwendigkeit, geeignete Finanzierungsinstrumente zur Umsetzung aller vorgenannten Maßnahmen zu entwickeln. Hiervon umfasst sein könnten beispielsweise Klimaschutzfonds, welche die entsprechenden Maßnahmen in den Bereichen Gebäude und Mobilität fördern und Projekte zur Förderung des Klimaschutzes unterstützen. Solche Fonds könnten sich speisen zum Beispiel aus Vorwegabzug, CO2-Bepreisung oder aus sonstigen Quellen.
Bei der Finanzierung der treibhausgasreduzierenden Maßnahmen darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Förderung der Treibhausgasneutralität langfristig aus sich selbst heraus kostensenkend auswirken wird. Seit Jahren steigen die Preise für den Energiebezug stark, insbesondere verstärkt durch den im Jahr 2022 begonnenen völkerrechtswidrigen Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine. Diese Entwicklung zeigt, wie wichtig die Abkehr von fossilen Energieträgern ist und wie groß die Potenziale zur Einsparung sind. Dafür erforderlich ist der Ausbau von regenerativen Energieerzeugern beispielsweise für Solar- oder Windenergie.
§ 10 Abs. 2 beschreibt den Weg zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität. Dieser soll zuerst durch Vermeidung und Reduzierung von Emissionen geschehen. Nicht alle Emissionen werden sich bis zum Ende des Jahres 2035 vollständig vermeiden lassen. Nicht vermeidbare Restemissionen, insbesondere die indirekten Emissionen, sind zu kompensieren. Dies soll spätestens ab 1. Januar 2036 geschehen. Ein früherer Start von Kompensationen bleibt davon unberührt. Die Kompensation erfolgt wiederum über privatrechtlich organisierte Unternehmen, die nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik zertifiziert sind wie derzeit etwa die Klima- Kollekte gGmbH. Aber auch hier ist – allein aus wettbewerbsrechtlicher Sicht – den Gliedkirchen ein entsprechender Spielraum zu belassen.
Es ist zudem wichtig darauf hinzuweisen, dass der Weg zu Netto-Treibhausgasneutralität nicht durch finanzielle Kompensation allein erreicht werden kann. Vielmehr ist in der Richtlinie klar aufgezeichnet, dass der Weg über Vermeidung und Reduzierung der Treibhausgasemissionen beschritten werden soll und erst, wenn diese beiden Möglichkeiten ausgeschöpft sind und keine weiteren Treibhausgasemissionen auf diesem Weg eingespart werden können, ist über eine Kompensation nachzudenken. Damit ist der Weg, sich von der tatsächlichen Reduzierung von Emissionen durch Kompensationen „freizukaufen“, ausdrücklich ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Budgetierung der entsprechend zu kompensierenden Emissionen wird auf die Roadmap in der Anlage dieser Richtlinie und die Anwendungshinweise zur Berechnung und zur Durchführung hingewiesen. Gleiches gilt für die entsprechende Höhe der Kompensation.
Die FEST hat zudem in einem Papier Hinweise für die Ermittlung der CO2-Emissionen erteilt (vergleiche hierzu: Arbeitsanleitung zu CO2-Emissionen in Landeskirchen und Diözesen, Juli 2021).
Eine weitere Frage der Gesamtwürdigung des Klimaschutzes spricht § 10 Abs. 3 der Richtlinie an. Bei Vermögensanlagen sind insbesondere die Klimawirkungen der Geldanlagen als notwendiger Bestandteil einer ethisch-nachhaltigen Geldanlage zu berücksichtigen. Dazu gibt ein Leitfaden des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren (AKI) Hinweise (EKD-Text 113).
zu § 11 Inkrafttreten
§ 11 der Richtlinie regelt das Inkrafttreten der Richtlinie. Dies soll möglichst bereits am 1. Oktober 2022 erfolgen.