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A. Evangelische Kirche in Deutschland

Nr. 3Verordnung über die Berufung
der Richterinnen und Richter der Kammern und
Senate für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz
bei den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Vom 24. Januar 2025.

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf Grund des Artikels 10b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in Verbindung mit §§ 58 Absatz 5 Nummer 1 und 59a Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland
– Kammern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungesetz –

( 1 ) Vorschlagsberechtigt für die vorsitzenden Mitglieder sind das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. und der Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Die Vertretung der Mitarbeitenden wird von dem Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt.
( 3 ) Die Vertretung der Dienstgeberseite wird vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. benannt.
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§ 2
Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
– Senate für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz –

( 1 ) Vorschlagsberechtigt für die vorsitzenden Mitglieder sind das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Die Vertretung der Mitarbeitenden wird von dem Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt.
( 3 ) Die Vertretung der Dienstgeberseite wird vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt. Die Benennung erfolgt im Benehmen mit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. und den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Diakonischen Werken, für deren Bereich die Zuständigkeit des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland gegeben ist.
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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufung der Richter und Richterinnen des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland – Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland – und des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland – Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland – vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408, 417), die zuletzt durch Kirchengesetz vom 12. November 2013 (ABl. EKD S. 425) geändert worden ist, außer Kraft.
Hannover, den 24. Januar 2025
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 4Vierte Änderung der Verordnung über die Kammern und
Senate bei den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Vom 24. Januar 2025.

Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408, 409), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 5. Dezember 2023 (ABl. EKD S. 164) geändert worden ist, verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
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Artikel 1

Die Verordnung über die Kammern und Senate bei den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408, 416), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Februar 2020 (ABl. EKD S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
    „3. Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland
    – Erste Kammer für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz – und
    4. Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland
    – Zweite Kammer für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz –.“
  2. § 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
    „4. Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
    – Erster Senat für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz – und
    5. Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
    – Zweiter Senat für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz –.“
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Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Hannover, den 24. Januar 2025
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 5Zweite Änderung der Entschädigungsverordnung
der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Vom 24. Januar 2025.

Auf Grund von § 12 Absatz 2 Satz 2 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 5. Dezember 2023 geändert worden ist (ABl. EKD S. 164), hat der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die folgende Änderung beschlossen:
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§ 1

Die Entschädigungsverordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 1. Juli 2011 (ABl. EKD S. 149), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2021 (ABl. EKD S. 257; berichtigt am 20. November 2021 (ABl. EKD S. 284)) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und des Schlichtungsausschusses“ gestrichen.
  2. Die erste Zeile der Tabelle der Anlage (zu § 2) wird wie folgt gefasst:
    Mitglieder
    Kirchengericht
    der Evangelischen Kirche in Deutschland
    Verfassungsgerichtshof und
    Kirchengerichtshof der
    Evangelischen Kirche in Deutschland
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§ 2

Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Hannover, den 24. Januar 2025
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 6Entschädigungsregelung für das vorsitzende Mitglied der Beschwerdestelle
nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Vom 11. Februar 2025.

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Das Kollegium hat mit Beschluss vom 11. Februar 2025 beschlossen, dass für das vorsitzende Mitglied (Person mit der Befähigung zum Richteramt) mit sofortiger Wirkung eine Entschädigung in Höhe von 180,00 € pro Verfahren gezahlt wird. Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die AGG-Beschwerdestelle nicht offensichtlich örtlich oder sachlich unzuständig ist. In allen weiteren Fällen (vor allem bei offensichtlich fehlender Zuständigkeit der AGG-Beschwerdestelle) wird keine Entschädigung gezahlt.
Hannover, den 11. Februar 2025
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

Nr. 7Berichtigung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD).
Vom 20. Februar 2025.

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Das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD) vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2025 (ABl. EKD S. 1) wird wie folgt berichtigt:
  1. In § 12 Satz 2 wird das Wort „Sorgeberechtigen“ durch das Wort „Sorgeberechtigten“ ersetzt.
  2. In § 30 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Halbsatz 2,“ durch die Angabe „Alternative 2, Nummer“ ersetzt.
Hannover, den 20. Februar 2025
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Nr. 8Berichtigung des Kirchengesetzes über Mitarbeitendenvertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD).
Vom 20. Februar 2025.

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Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur sechsten Änderung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) vom 13. November 2024 (ABl. EKD S. 157) wird wie folgt berichtigt:
  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
    Es werden ersetzt:
    1. Die Angabe „§ 12 Wahlverfahren“ durch die Angabe „§ 12 Wahlvorschläge“,
    2. die Angabe „§ 49 Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden“ durch die Angabe „§ 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden“,
    3. die Angabe „§ 52a Gesamtmitarbeitendenvertretung“ durch die Angabe „§ 52a Gesamtschwerbehindertenvertretung“,
    4. die Angabe „§ 55 Aufagben des Gesamtausschusses“ durch die Angabe „§ 55 Aufgaben des Gesamtausschusses“ und
    5. die Angabe „§ 55a Ständige Konferenz, Bundeskonferenz, Geamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland“ durch die Angabe „§ 55a Ständige Konferenz, Bundeskonferenz, Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland“.
  2. In § 20 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 9“ ein Punkt am Ende eingefügt.
Hannover, den 20. Februar 2025
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

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C. Informationen

Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Bayern – Verlust der Rechte aus der Ordination.

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Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Herr Danilo Kammers zum 1. Februar 2025 seine Rechte aus der Ordination verloren hat.
München, den 13. Januar 2025
Der Landeskirchenrat
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Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover.
E-Mail: amtsblatt@ekd.de • Internet: www.kirchenrecht-ekd.de
Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel monatlich.
Satz und Druck: Kirchenamt der EKD • Herrenhäuser Str. 12 • 30419 Hannover