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A. Evangelische Kirche in Deutschland

Nr. 922. Änderung der Neufassung der Satzung der
Evangelischen Zusatzversorgungskasse.
Vom 7. November 2024.

Der Verwaltungsrat der Evangelischen Zusatzversorgungskasse hat in seiner Sitzung am 7. November 2024 die 22. Änderung der Neufassung der Satzung beschlossen. Die Gewährleistungsträger der Evangelischen Zusatzversorgungskasse haben die erforderlichen Zustimmungen abgegeben. Die Genehmigung der Versicherungsaufsicht – Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr Wohnen und ländlichen Raum – wurde mit Schreiben vom 11. Februar 2025 erteilt.
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I. Änderung der Satzung

Die Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse vom 18. April 2002 (ABl EKD 2002, S. 170), zuletzt geändert durch die 21. Satzungsänderung vom 20. Oktober 2023 (ABl EKD 2024, S. 37), wird wie folgt geändert:
  1. In § 4 Abs. 2 wird Satz 6 gestrichen. Der bisherige Satz 7 wird zu Satz 6.
  2. § 46 a wird gestrichen.
  3. In der Überschrift des § 56 wird das Wort „Versicherungstechnische“ gestrichen.
  4. § 80 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    Die Klage zum Schiedsgericht ist schriftlich bei der Kasse einzureichen und zu begründen. Vor Abschluss eines Schiedsvertrags prüft die Kasse, ob und inwieweit dem Anliegen abgeholfen werden kann. Die Entscheidung der Kasse über den Abschluss eines Schiedsvertrags wird dem Antragsteller innerhalb von spätestens vier Wochen nach dem Eingang der Klage mitgeteilt. Wird ein Schiedsvertrag zwischen dem Antragsteller und der Kasse vereinbart, gibt die Kasse die Klageschrift unverzüglich an den Vorsitz des Schiedsgerichts weiter. Das Schiedsverfahren beginnt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schiedsvertrags.“
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II. Inkrafttreten

Die vorstehende Änderung der Satzung tritt zum 7. November 2024 in Kraft.
Darmstadt, 12. Februar 2025
Evangelische Zusatzversorgungskasse
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
Der Vorstand
Prof. Dr. Volker Heinke
(Vorsitzender)
Georg von Hinüber

Nr. 10Veröffentlichung des Beschlusses des Schlichtungsausschusses
der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland (ARK.DD).
Vom 19. Dezember 2024.

Der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland hat gemäß gemäß § 14 Absatz 8 der Ordnung vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 21. Dezember 2021 folgenden Beschluss gefasst:
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A. Beschluss zu § 32 Abs. 2 AVR.DD

§ 32 Abs. 2 AVR.DD erhält folgende Fassung:
„(2) Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei schweren Vertrauensbrüchen, schweren Verstößen gegen die staatliche Rechtsordnung, schweren Verstößen gegen die Loyalitätspflichten nach § 1 Abs. 2 und 3 und bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus diesen AVR ergebenden Dienstpflichten vorliegen. Gleiches gilt für einen Austritt aus der evangelischen Kirche ohne einen damit verbundenen Eintritt in eine andere Kirche der ACK oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen, sofern die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Selbstverständnisses der Evangelischen Kirche darstellt (z. B. bei Tätigkeiten in der Verkündigung, der Seelsorge, der evangelischen Bildung oder in besonderer Verantwortlichkeit für das evangelische Profil). Ist ein wichtiger Grund im Sinne der Sätze 1 und 2 gegeben, kann eine außerordentliche Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn mildere Mittel, insbesondere eine Abmahnung, nicht in Betracht kommen.“
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B. Inkrafttreten

Gemäß § 14 Abs. 8 S. 2 der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland i. d. F. v. 21. Dezember 2021 tritt dieser Beschluss mit Veröffentlichung am 31. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, 19. Dezember 2024
Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Diakonie Deutschland

Dr. Eberhard Natter
Vorsitzender

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

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C. Informationen

Evangelische Landeskirche in Württemberg – Verlust der Rechte aus der Ordination.

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Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Herr Martin Büser mit Wirkung vom 5. Januar 2025 seine Rechte aus der Ordination verloren hat.
Stuttgart, den 3. Februar 2025
Evangelischer Oberkirchenrat



Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover.
E-Mail: amtsblatt@ekd.de • Internet: www.kirchenrecht-ekd.de
Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel monatlich.
Satz und Druck: Kirchenamt der EKD • Herrenhäuser Str. 12 • 30419 Hannover