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Kirchengericht: | Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 29.08.2023 |
Aktenzeichen: | 0135/2-2023 |
Rechtsgrundlage: | § 52 GKG |
Vorinstanzen: | |
Schlagworte: | Prozessrecht; Pfarrerdienstrecht (Versorgung) |
Leitsatz:
Gegenstandswert bei Streitigkeiten um einen sogenannten Teilstatus, wie etwa geltend gemachten Ansprüchen auf erhöhte Versorgung, ist der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabten und erstrebten Teilstatus.
Tenor:
Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland – Verwaltungskammer – vom 24. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 53 Absatz 1 und Absatz 4 VwGG.EKD, § 33 Absatz 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 59 Absatz 3 VwGG.EKD), aber unbegründet. Der Bevollmächtigte des Klägers kann eine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes nicht verlangen.
Das Kirchengericht hat den dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Bezügedifferenz von 21,81 €, die sich bei einem Obsiegen des Klägers mit seinem Klagebegehren ergeben hätte, als Gegenstandswert festgesetzt und hierzu auf § 52 Absatz 3 GKG Bezug genommen. Der beschließende Senat orientiert sich an den Wertfestsetzungsvorschriften des Gerichtskostengesetzes für Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Danach hätte sich ein Gegenstandswert von lediglich 523,44 € ergeben.
Der Wert bemisst sich in gesetzlich speziell benannten beamtenrechtlichen Konstellationen nach den im Jahre 1994 geschaffenen Wertvorschriften (heute: § 52 Absatz 6 GKG). An diese speziellen Regelungen anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es bei davon nicht erfassten Streitigkeiten bei der zuvor angewendeten Streitwertpraxis bleibt (BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 - juris Rn. 5). Danach ist der Gegenstandswert bei Streitigkeiten um einen sogenannten Teilstatus, wie etwa geltend gemachten Ansprüchen auf erhöhte Versorgung, mit dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabten und erstrebten Teilstatus anzusetzen (vgl. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu finden unter http://bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog). Diese Wertfestsetzung hat das Bundesverwaltungsgericht auch auf den Fall angewendet, dass es – wie hier – um die Auswechslung des Grundes für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand geht (BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65.11 - das Urteil ist den Beteiligten bekannt, der Streitwertbeschluss ist jedoch in juris nicht enthalten). Vorliegend beträgt der Minderungssatz bei den Versorgungsbezügen 0,58 % und der zweifache Jahresbetrag der monatlichen Bezügedifferenz von 21,81 € ergibt einen Gegenstandswert von 523,44 €.
Das Beschwerdeverfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Absatz 9 RVG, § 59 Absatz 2 VwGG.EKD).