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Kirchengericht:Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:11.09.2024
Aktenzeichen:0135/3-2023
Rechtsgrundlage:Art. 1 § 9 Nr. 8 KBG.Pfalz, § 17 LBeamtVG R-P, § 18 Abs. 1 LBeamtVG R-P
Vorinstanzen:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), Az. XIII 102/09-174
Schlagworte:Dienstzeit, Lehrer, Ruhegehaltsfähigkeit, Unterrichtstätigkeit
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Leitsatz:

Lehrtätigkeiten, die vor Erlangung der Lehrbefähigung durch Ablegen des Ersten Staatsexamens ausgeübt wurden, sind grundsätzlich nicht zusätzlich zu der pauschalierten Anerkennung der Ausbildungszeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG anerkennungsfähig.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 25. Mai 2023 – XIII 102/09-174 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Gegenstandswert wird für das Revisionsverfahren auf 2.203,20 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger ist Oberstudienrat im Ruhestand. Er bezieht seit dem 1. August 2021 kirchliche Versorgungsbezüge.
Im Zuge der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit hat der Kläger beantragt, den Zeitraum vom 1. September 1976 bis zum 1. Juli 1977 (10 Monate), in welchem er eine Lehrtätigkeit am Doncaster Metropolitan Institute of Higher Education in Großbritannien ausgeübt hatte, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Der Landeskirchenrat der Beklagten hat diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Juli 2021 abgelehnt. Beschwerde und Klage hatten keinen Erfolg.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Änderung des vorinstanzlichen Urteils und die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Auslandstätigkeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Die Beklagte verteidigt das Urteil.
II. Der Senat weist die Revision nach § 52 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGG.EKD durch einstimmigen Beschluss zurück, weil sie keine rechtsgrundsätzlichen Fragen aufwirft und keine mündliche Verhandlung erfordert. Die Beteiligten sind hierzu nach § 52 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwGG.EKD gehört worden.
Die Revision ist unbegründet, weil das Verfassungs- und Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Bescheid vom 12. Juli 2021 und der Beschwerdebescheid vom 29. Oktober 2021 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des streitbefangenen Zeitraums als ruhegehaltsfähige Dienstzeit.
Gemäß Art. 1 § 9 Nr. 8 des Gesetzes über das Kirchenbeamtenrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) – KBG.Pfalz – finden auf die Kirchenbeamten der Beklagten für deren Unterhalt, insbesondere Besoldung, Versorgung und Beihilfe, die für Beamtinnen und Beamten im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit – wie hier – die Landeskirche keine abweichenden Regelungen getroffen hat.
Maßgeblich sind damit die Vorschriften der §§ 16 bis 18 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz – LBeamtVG –. Der Kläger zieht im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel, dass eine Anrechnung der am Doncaster Institute ausgeübten Tätigkeit nach § 16 LBeamtVG oder nach § 17 Nr. 1 LBeamtVG nicht in Betracht kommt. Der Kläger vertritt jedoch weiter die Auffassung, dass er eine Anrechnung der Auslandstätigkeit nach § 17 Nr. 2 LBeamtVG beanspruchen könne. Nach dieser Vorschrift kann die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Mit diesem Vorbringen bleibt die Revision erfolglos. Das vorinstanzliche Gericht hat offengelassen, ob das Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit der Tätigkeit des Klägers am Doncaster Institute erfüllt ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, führe dies nicht zu einem Anspruch, sondern eröffne lediglich Ermessen. Die Ermessensausübung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Revisionsbegründung verhält sich allein zur Frage der Hauptberuflichkeit der Tätigkeit des Klägers am Doncaster Institute, ohne auf die Ermessensausübung der Beklagten und deren Würdigung durch das vorinstanzliche Gericht einzugehen. Sie geht daran vorbei, dass dem Kläger ein Anspruch auf Anerkennung der Auslandstätigkeit als ruhegehaltsfähig nur zustehen könnte, wenn ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorläge, wofür vorliegend nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Im Übrigen lässt die Ermessensausübung der Beklagten keine Fehler erkennen. Zutreffend geht die Beklagte in ihrer Ermessensausübung davon aus, dass Lehrtätigkeiten, die vor Erlangung der Lehrbefähigung durch Ablegen des Ersten Staatsexamens ausgeübt wurden, grundsätzlich nicht zusätzlich zu der pauschalierten Anerkennung der Ausbildungszeit im Umfang von 855 Tagen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG anerkennungsfähig sind. Denn auch eine vergleichbare Tätigkeit im Inland wäre nicht als Dienstzeit berücksichtigt worden (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. November 2015 - 3 ZB 13.1433 - juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2014 - 5 LA 238/13 - juris Rn. 10 f.). Hiervon unabhängig scheidet eine Anrechnung von Dienstzeiten regelmäßig aus, wenn der Betreffende für die im Ausland geleisteten Dienste eine eigene Versorgung erhält (VGH München ebd.). So liegt es hier, weil der Kläger für seine Tätigkeit in Großbritannien Alterseinkünfte erhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 Abs. 3 VwGG.EKD und die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 63 VwGG.EKD in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.