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Kirchengericht:Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:23.09.2024
Aktenzeichen:0135/1-2024
Rechtsgrundlage:§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD, § 67 Abs. 3 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Mitglied einer Kirche, Prozessbevollmächtigter, Zurückweisung
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Leitsatz:

Der Beschluss über die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten, der entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD nicht Mitglied einer Kirche ist, die der Arbeitsgemeinschaften christlicher Kirchen in Deutschland angehört, ist nach § 65 Abs. 1 VwGG.EKD i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor:

1. Die Beschwerden gegen den Beschluss der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. Dezember 2023 werden verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer je zur Hälfte.

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten (Ziffer 1) und die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage auf Datenauskunft (Ziffer 2) in dem Beschluss der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. Dezember 2023 sind unzulässig und waren durch Beschluss nach § 56 Abs. 3 VwGG.EKD zu verwerfen.
1. Die – vom Beschwerdeführer zu 2) auch im eigenen Namen erhobenen – Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 1) ist unzulässig. Denn diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Verwaltungskammer hat den Beschwerdeführer zu 2) auf der Grundlage von § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den § 14 Abs. 2 Satz 1, § 65 VwGG.EKD als nicht vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen, weil er entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD nicht Mitglied einer Kirche ist, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO weist das (staatliche) Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Diese Regelung findet gemäß § 65 Abs. 1 VwGG.EKD im kirchengerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung. Das (kirchliche) Verwaltungsgericht muss daher einen Bevollmächtigten, der nicht nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD vertretungsbefugt ist, zurückweisen.
Da der Beschluss über die Zurückweisung gemäß § 65 Abs. 1 VwGG.EKD i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO unanfechtbar ist, ist vom Verwaltungssenat nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zurückweisung vorlagen. Ebenso wenig ist der Frage nachzugehen, ob § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD gegen für die Kirche beachtliches staatliches Recht verstößt und inwieweit dies in einem kirchengerichtlichen Verfahren zu prüfen wäre.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, weil sie nicht wirksam erhoben worden ist. Der gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1, § 65 VwGG.EKD zurückgewiesene Bevollmächtigte kann nach dem Erlass des Zurückweisungsbeschlusses keine Prozesshandlungen mehr wirksam vornehmen. Dies folgt aus § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. zum staatlichen Recht Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 67 VwGO Rn. 62 m.w.N.).
3. Über die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung hat der Verwaltungssenat nicht zu befinden. Eine Gegenvorstellung hat keinen Devolutiveffekt, sondern gibt dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, gegebenenfalls Anlass zur Selbstkorrektur. Eine solche Selbstkorrektur hat der Vorsitzende der Verwaltungskammer (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 VwGG.EKD) mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 15. Januar 2024 (VK 4/23) der Sache nach bereits abgelehnt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. März 2022 - 9 AV 1.22 - NVwZ 2022, 1062 Rn. 15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 Abs. 3 VwGG.EKD.