.Vervielfältigen und Kopieren
#§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
Vervielfältigen und Kopieren
von Liedern für den Gemeindegesang
– Pauschalvertrag der EKD mit der VG Musikedition – gültig ab 01.01.2026
Vom 12./19.05.2025
Ergänzungsverträge und Nachträge | Fundstelle | Inhalt | |
bisher noch keine erfolgt |
Pauschalvertrag
zwischen der
VG MUSIKEDITION,
Verwertungsgesellschaft - rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung,
Friedrich-Ebert-Straße 104, 34119 Kassel
Friedrich-Ebert-Straße 104, 34119 Kassel
vertreten durch ihren Präsidenten, Sebastian Mohr und ihren Geschäftsführer, Christian Krauß
– nachstehend als „VG Musikedition“ bezeichnet –
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
diese vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes, Dr. Hans Ulrich Anke
– nachstehend als „EKD“ bezeichnet –
###Präambel
Diese Vereinbarung ersetzt mit Wirkung zum 01.01.2026 den Gesamtvertrag vom 11.09./06.10.2014 inkl. sämtlicher Nachträge, zuletzt vom 20.12.2023/16.01.2024.
#§ 1
Rechtseinräumung
- Die VG Musikedition räumt - im Rahmen der ihr von ihren Mitgliedern übertragenen Rechte - der EKD das Recht ein, Vervielfältigungsstücke, insbesondere Fotokopien von einzelnen Liedtexten (mit oder ohne Noten), für den Gemeindegesang im Gottesdienst, in anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art sowie in sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern die Gemeinde alleiniger Veranstalter und die gemeindliche Veranstaltung nicht-kommerzieller Art ist (z.B. Seniorentreffen, Frauennachmittage etc.).
- Ebenfalls eingeräumt wird der EKD das Recht, für die unter lit. a) genannten Veranstaltungen
- i. Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Sichtbarmachung von Liedtexten (mit oder ohne Noten) in Form von Folien oder ähnlichen Materialien mit Hilfe eines Overheadprojektors oder ähnlicher Apparaturen herzustellen oder herstellen zu lassen,
- ii. einzelne Liedtexte (mit oder ohne Noten) zum Zwecke der Sichtbarmachung in Systeme der elektronischen Datenverarbeitung (z.B. PowerPoint-Format) einzubringen und mittels entsprechender technischer Einrichtungen (z.B. Beamer) sichtbar zu machen, und/oder
- iii. Liedtexte (mit und ohne Noten) sowie kleinere individuelle Sammlungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. c) mittels eines vorübergehenden, auf den Ort und die Zeit sowie die Teilnehmer der jeweiligen konkreten Veranstaltung (gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) beschränkten digitalen Zugangs zu einem Dokument über einen Barcode bzw. einen QR-Code in digitaler Form (zum Beispiel als PDF) bereitzustellen. Diese Rechtseinräumung erfolgt darüber hinaus nur unter der Voraussetzung, dass ein Download, eine dauerhafte Speicherung der Liedtexte (mit oder ohne Noten) auf den digitalen Endgeräten der Teilnehmenden, Änderungen oder Bearbeitungen sowie sonstige Nutzungen (soweit nicht nach diesem Vertrag zulässig) nicht möglich sind.
Eingeräumt werden in diesem Fall auch die für die Ausführung der vorstehend genannten Rechte technisch notwendigen und unvermeidbaren Vervielfältigungsrechte (insbesondere notwendige Zwischenspeicherungen). - Des Weiteren wird der EKD das Recht eingeräumt, zur einmaligen Verwendung in einer einzelnen kirchlichen Veranstaltung (zum Beispiel Hochzeit etc.) kleinere - max. 8 Seiten –, individuelle Sammlungen (z.B. Liedhefte in Papierform) mit Liedern/Liedtexten in Papierform herzustellen (zu drucken). Sammlungen mit mehr als 8 Seiten, Sammlungen zur mehrfachen Verwendung oder die Zusammenstellung und Vervielfältigung solcher Sammlungen in digitaler Form einschließlich einer etwaigen öffentlichen Zugänglichmachung der Sammlung sind – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind - im Rahmen von § 46 UrhG gesondert zu lizenzieren; die Parteien stellen klar, dass die Rechteeinräumung nach § 1 Abs. 1 lit. b) sich nicht auf Sammlungen nach § 46 UrhG bezieht.
- Die Rechtseinräumungen nach diesem Vertrag umfassen ferner die Rechte von Außenstehenden i.S.v. § 7a VGG und nach Maßgabe der §§ 51, 51a VGG unter der Voraussetzung und der Bedingung, dass ein Außenstehender der Rechteeinräumung nicht widersprochen hat.Über vorliegende und ggfs. zukünftig eingehende Widersprüche informiert die VG Musikedition aktuell auf ihrer Internetseite unter https://vg-musikedition.de/info-center/pflichtinformationen/pflichtinformation-51-ff-vgg. Die EKD ist verpflichtet, sich über eingegangene Widersprüche zu informieren.Die EKD verpflichtet sich, die Berechtigten nach § 2 dieses Vertrages über den Inhalt dieser erweiterten Rechtseinräumung zu informieren und über die in der EKD üblichen Kommunikationswege auf die o.g. Internetseite hinzuweisen, aus der Widersprüche und damit der Wegfall der entsprechenden Nutzungsrechte zu entnehmen sind. Die EKD wird die Berechtigten dieses Vertrages dazu anhalten, Nutzungen nach Bekanntgabe eines Widerspruches zu beenden. Soweit die EKD Kenntnis von einer Nutzung erhält, wird sie dafür Sorge tragen, dass entsprechende Nutzungen unverzüglich nach Bekanntgabe der Widersprüche beendet werden.
- Die Vervielfältigungsstücke dürfen nicht außerhalb der genannten Veranstaltungen verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben, verliehen oder vermietet werden (sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich).
- Die Vervielfältigungsstücke müssen die Urheberbenennung (Komponist bzw. Textdichter, Bearbeiter, Verlag) enthalten.
- Weitere als die vorstehend unter § 1 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Rechte, die von der nachfolgenden Aufzählung unberührt bleiben, werden nicht eingeräumt. Insbesondere nicht eingeräumt werden:
- Das Recht der Vervielfältigung vollständiger Ausgaben (Bände, Hefte, Bücher u.a.) und der Vervielfältigung von geliehenen oder gemieteten Ausgaben oder Teilen davon. Die Herstellung von gebundenen Liedheften oder ähnlichen festen Sammlungen ist nur im Rahmen von Abs. 1 c) erlaubt.
- Das Recht, Vervielfältigungsstücke für öffentliche Werkwiedergaben (Aufführungen) durch Chöre, Solisten oder Instrumentalisten herzustellen und/oder zu verwenden, ausgenommen (kurze) Wendestellen.
- Das Recht, Liedtexte (mit oder ohne Noten) öffentlich zugänglich zu machen, sofern diese Rechteeinräumung nicht aufgrund einer anderen vertraglichen Vereinbarung zwischen der VG Musikedition und der EKD erfolgt.
- Das Recht, Liedtexte (mit oder ohne Noten) im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten Übertragung von Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen gottesdienstlicher Art öffentlich zugänglich zu machen.
- Das Recht, Liedtexte (mit oder ohne Noten) über § 1 Abs. 1 lit. b) (iii) hinaus mittels QR-Code oder anderer Mittel auf mobilem Endgeräten den Teilnehmern von Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs.1 a) zugänglich zu machen.
- Das Recht, Liedtexte (mit oder ohne Noten) in eine andere Sprache zu übersetzen, Teile wegzulassen oder hinzuzufügen oder den Text in irgendeiner Art zu verändern. Das Gleiche gilt für die Bearbeitung der Musik.
- Das Recht, Liedtexte (mit oder ohne Noten) auf Tonträger oder Bildtonträger aufzunehmen.
- Soweit nichts anderes in diesem Vertrag geregelt ist (§ 1 Abs. 1 lit. b), werden die Rechte der Einspeicherung bzw. Einspeisung der vertragsgegenständlichen Liedtexte (mit oder ohne Noten) in elektronische Datenbanken, elektronische Datennetze etc. sowie das Recht, die Lieder/Liedtexte mittels digitaler oder anderweitiger Speicher- oder Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern auf Abruf zur Wiedergabe oder zum Ausdruck öffentlich zugänglich zu machen, ausdrücklich nicht übertragen.
- Großveranstaltungen mit mehr als 10.000 Vervielfältigungsstücken je Liedtext (mit oder ohne Noten) oder mit mehr als 10.000 Teilnehmern bei der Sichtbarmachung von Liedtexten (mit oder ohne Noten) mittels Beamer fallen nicht unter diesen Vertrag. Für diese Vervielfältigungen müssen gesonderte Genehmigungen vor der Nutzung bei der VG Musikedition eingeholt werden.
§ 2
Rechtsübertragung
- Die VG Musikedition ermächtigt die EKD, die nach § 1 eingeräumten Rechte weiter zu übertragen auf die Gliedkirchen in der Bundesrepublik Deutschland, ihre gliedkirchlichen und gliedkirchenübergreifenden Institutionen und Einrichtungen, ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie die in deren Trägerschaft stehenden Vereinigungen, Institutionen und Einrichtungen.
- Diese Übertragung darf jedoch nur mit der Maßgabe einer Verwendung aller Vervielfältigungen nur für Gottesdienste und andere Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a) erfolgen.
§ 3
Vergütung
- Für die Gestattung der Vervielfältigungen nach diesem Pauschalvertrag zahlt die EKD an die VG Musikedition für
- 2026: EUR XXX
- 2027: EUR XXX
- 2028: EUR XXX
- 2029: EUR XXX
- 2030: EUR XXX
- 2031: EUR XXX
- 2032: EUR XXX
jeweils zzgl. USt., derzeit 7%. Die Zahlung der Vergütung ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres fällig. - Die Parteien vereinbaren, über die Vergütung ab dem 01.01.2033 rechtzeitig eine einvernehmliche Regelung zu erzielen. Verständigen sich die Parteien nicht bis zum 31.12.2032 über eine neue Festsetzung der Vergütung, wird der Pauschalbetrag in Höhe von EUR XXX (netto) pro Kalenderjahr bis zu einer Neuregelung weitergezahlt.
§ 4
Freistellung
- In Bezug auf Vervielfältigungen, welche im Rahmen dieser Vereinbarung hergestellt werden, stellt die VG Musikedition die EKD sowie die durch Rechtsübertragung nach § 2 sonstigen Berechtigten von allen etwaigen Ansprüchen der Urheber oder Inhaber von Nutzungsrechten frei.
- Die EKD wird diejenigen, die irgendwelche Ansprüche im Sinne nach Ziff. 1 stellen, an die VG Musikedition verweisen.
§ 5
Information
- Vervielfältigungsstücke von mehr als 1.000 Exemplaren oder – bei der Sichtbarmachung von Liedtexten (mit oder ohne Noten) - Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern sind der VG Musikedition mit Übersendung eines Belegexemplares sowie Angabe von Stückzahl (Anzahl der Teilnehmer), Urheber und Verlag vor der Nutzung zu melden. Erfolgt die Meldung nicht bis spätestens drei Tage vor der Veranstaltung, ist die VG Musikedition berechtigt, eine gesonderte Lizenzierung vornehmen.
- Die EKD wird für die Dauer eines Jahres (01.10.2026 bis 30.09.2027) eine repräsentative Erhebung bei mindestens 8 % aller durch diesen Vertrag Berechtigten durchführen lassen, mit dem Ziel, eine Teilnahmequote von 4 % im Ergebnis zu erreichen. Bei der Auswahl der Berechtigten ist ein repräsentativer Querschnitt in Abstimmung mit der VG Musikedition zu wählen. Einzelheiten zur Durchführung der Erhebung werden die Parteien spätestens im 1. Quartal 2026 regeln.
- Eine weitere Erhebung im Sinne von lit. a) findet vom 01.10.2030 bis zum 30.09.2031 statt.
§ 6
Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wird die VG Musikedition zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die EKD benachrichtigen. Wird innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung eine gütliche Einigung nicht erreicht, haben die Betroffenen das Recht zur gegebenen Rechtsverfolgung.
#§ 7
Laufzeit
Dieser Vertrag tritt am 01.01.2026 in Kraft und läuft zunächst bis zum 31.12.2032. Eine Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr tritt ein, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
#§ 8
Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel, es gilt deutsches Recht.
Kassel, den 12.05.2025 | Hannover, den 19.05.2025 |
Sebastian Mohr (Präsident) Christian Krauß (Geschäftsführer) | Dr. Hans Ulrich Anke (Präsident) |