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Kirchengesetz über die Verwendung von Fahnen, Flaggen und ähnlichen Kennzeichen

Vom 12. November 2025

(ABl. EKD, S. 148)

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 10 a Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Verwendung von Fahnen, Flaggen und ähnlichen Kennzeichen durch die evangelische Kirche dient der Darstellung der Kirche in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Sie darf dem Auftrag der Kirche nicht widersprechen.
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§ 2

Die evangelische Kirchenfahne zeigt ein violettes Kreuz auf weißem Grund.
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§ 3

Nähere Bestimmungen über die Verwendung von Fahnen, Flaggen und ähnlichen Kennzeichen können die Evangelische Kirche in Deutschland, ihre Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse jeweils für ihren Bereich treffen.
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§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Beflaggung der kirchlichen Gebäude vom 18. November 1947 (ABl. EKD 1948, Heft 1, Spalte 4) außer Kraft.