.Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche
#Teil 1
#Abschnitt 1
##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Abschnitt 2
##§ 7
§ 8
Abschnitt 3
###§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Abschnitt 4
##§ 16
§ 17
§ 18
§ 18a
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Teil 2
##§ 25
§ 26
§ 27
Teil 3
##§ 28
§ 29
Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche
in Deutschland (KiGG.EKD)
Vom 12. November 2025
(ABl. EKD S. 139)
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Artikels 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a) der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
bisher noch keine Änderung erfolgt | |||||
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 | |
Abschnitt 2 | |
Abschnitt 3 | |
Abschnitt 4 | |
Teil 3 Schlussvorschriften | |
Teil 1
Vorschriften für die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland
#Abschnitt 1
Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland
##§ 1
Kirchengerichte und Sitz
(
1
)
Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland sind:
- der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und
- der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
2
)
1 Bei dem Kirchengericht werden Kammern, bei dem Kirchengerichtshof Senate gebildet. 2 Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland errichtet die erforderliche Anzahl von Kammern und Senaten durch Verordnung und legt ihre Bezeichnung fest.
(
3
)
1 Die Kirchengerichte haben ihren Sitz in Hannover. 2 Es können Gerichtstage außerhalb des Sitzes im Inland abgehalten werden. 3 Das Nähere kann durch Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt werden.
#§ 2
Besetzung des Verfassungsgerichtshofs
(
1
)
1 Der Verfassungsgerichtshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. 2 Die Präsidentin oder der Präsident und zwei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der jeweils geltenden Fassung haben. 3 Die übrigen Mitglieder müssen ordinierte Theologinnen oder ordinierte Theologen sein.
(
2
)
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in der Besetzung nach Absatz 1.
#§ 3
Besetzung des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofs
(
1
)
1 Das Kirchengericht und der Kirchengerichtshof bestehen jeweils aus vorsitzenden Mitgliedern und weiteren Mitgliedern in erforderlicher Anzahl. 2 Die vorsitzenden Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der jeweils geltenden Fassung haben.
(
2
)
1 Aus der Mitte der vorsitzenden Mitglieder ernennt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland jeweils ein Mitglied als Präsidentin oder Präsident des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofes. 2 Zusammen mit den anderen vorsitzenden Mitgliedern bilden sie jeweils das Präsidium.
(
3
)
Die Kammern und Senate entscheiden in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern, soweit nicht gesetzlich vorgesehen ist, dass ein Mitglied als Einzelrichterin oder Einzelrichter entscheidet.
#§ 4
Geschäftsverteilung
(
1
)
Die Verteilung der Geschäfte beim Verfassungsgerichtshof erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
(
2
)
1 Die Verteilung der Geschäfte bei dem Kirchengericht und dem Kirchengerichtshof erfolgt jeweils durch das Präsidium. 2 Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
(
3
)
1 Die Geschäftsverteilung wird zu Beginn der Amtszeit für ihre Dauer festgelegt. 2 Sie kann bei Bedarf abgeändert werden. 3 Im Übrigen sind die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes über das Präsidium und die Geschäftsverteilung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
#§ 5
Zuständigkeiten
(
1
)
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die nach diesem Kirchengesetz geregelten Angelegenheiten und in Streitigkeiten nach Artikel 32b und 32c der Grundordnung.
(
2
)
1 Das Kirchengericht ist in den durch Kirchengesetz oder Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zugewiesenen Streitigkeiten zuständig. 2 Soweit sich nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes Anwendung.
(
3
)
Der Kirchengerichtshof ist Kirchengericht zweiter Instanz für die Streitigkeiten nach Absatz 2.
(
4
)
1 Werden die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland von den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen als zuständige Kirchengerichte bestimmt, so ist dies im Voraus gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland anzuzeigen. 2 Dies gilt auch, wenn entsprechende Regelungen geändert werden.
#§ 6
Erweiterung der Zuständigkeiten
(
1
)
1 Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können mit Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Kirchengesetz die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland für andere Streitigkeiten als die in § 5 genannten begründen. 2 Die Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland ist auch bei Änderung der Zuständigkeitsregelungen erforderlich.
(
2
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland kann durch Vereinbarung für kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland begründen, wenn die Kirchengesetze der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung oder Bestimmungen wesentlich gleichen Inhalts angewendet werden. 2 Dabei kann eine Beteiligung an den der Evangelischen Kirche in Deutschland durch die Inanspruchnahme entstehenden Kosten vorgesehen werden.
(
3
)
1 In Ausnahmefällen kann die Evangelische Kirche in Deutschland über die Fälle des Absatzes 2 hinaus durch Vereinbarung die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland für kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen begründen, wenn ein besonderes kirchliches Interesse dafür vorliegt. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
##Abschnitt 2
Gerichtsorganisation
##§ 7
Geschäftsstelle
(
1
)
1 Für die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland werden Geschäftsstellen am Sitz des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland gebildet. 2 Die Geschäftsstellen können gemeinsam verwaltet werden. 3 Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat für die erforderliche Personal- und Sachausstattung zu sorgen.
(
2
)
1 Mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer über die erforderliche Sachkunde verfügt. 2 Die Entscheidung hierüber trifft die Präsidentin oder der Präsident des Kirchenamtes.
(
3
)
Für die Ausschließung und Ablehnung von Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten ist § 49 der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(
4
)
Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören insbesondere
- die Vermittlung des gesamten Schriftverkehrs zwischen den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Mitgliedern und den Verfahrensbeteiligten,
- die Ausführung richterlicher Anordnungen,
- die Protokollführung und
- die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von Entscheidungen.
(
5
)
1 Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, verpflichtet. 2 Auskünfte dürfen nur zum Verfahrensstand erteilt werden. 3 Rechtsauskünfte dürfen nicht erteilt werden.
(
6
)
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Kirchenamtes übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle aus. 2 Die Mitarbeitenden sind in der Bearbeitung der anhängigen Verfahren allein den jeweils zuständigen Mitgliedern der Kirchengerichte verantwortlich.
(
7
)
Die Präsidentin oder der Präsident des Kirchenamtes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit der Geschäftsstelle organisatorisch vom Geschäftsbetrieb des Kirchenamtes getrennt ist.
(
8
)
Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes als Verwaltungsvorschrift erlässt.
#§ 8
Rechts- und Amtshilfe
(
1
)
1 Die Kirchengerichte, die Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und deren gliedkirchlicher Zusammenschlüsse und die Einrichtungen der Diakonie, für deren Bereich die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland gegeben ist, sind den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. 2 Soweit die Einsicht in Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften gesetzlich beschränkt ist oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, kann die zuständige oberste Dienstbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften verweigern. 3 Die Mitteilung soll den Beteiligten zugestellt werden. 4 Auf Antrag einer oder eines Verfahrensbeteiligten, der innerhalb eines Monats ab Zustellung der Mitteilung zu stellen ist, ist durch den Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Beschluss festzustellen, ob die Weigerung zulässig ist.
(
2
)
Die Rechts- und Amtshilfe staatlicher Gerichte und Behörden richtet sich nach den staatlichen Vorschriften.
##Abschnitt 3
Richterinnen und Richter der
Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland
###§ 9
Wahl, Berufung und Amtszeit
(
1
)
1 Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und die stellvertretenden Mitglieder werden auf gemeinsamen Vorschlag des Rates, der Kirchenkonferenz und des Präsidiums der Synode durch die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland gewählt. 2 Für sie gelten die nachstehenden Bestimmungen für die Mitglieder des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofes entsprechend.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofes werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. 2 Für jedes Mitglied soll je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied berufen werden. 3 Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Vorschriften für die ordentlichen Mitglieder entsprechend.
(
3
)
1 Ein Mitglied kann mehreren Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland und Kammern und Senaten angehören. 2 Die Angehörigkeit ist bei der Berufung festzulegen.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland beträgt sechs Jahre. 2 Eine erneute Berufung ist zulässig. 3 Solange eine Neuberufung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.
(
5
)
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, erfolgt eine Nachberufung bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit.
(
6
)
1 Zu Mitgliedern können nur Personen berufen werden, die bei Beginn der Amtszeit das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2 Bei der Berufung der Mitglieder sind die Vorschriften des Gremienbesetzungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
#§ 10
Verpflichtung
(
1
)
1 Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder mit nachfolgendem Richtergelöbnis verpflichtet:
2 „Ich gelobe vor Gott, mein Amt in Bindung an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis meiner Kirche und getreu dem in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Recht auszuüben und nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und Verschwiegenheit über alles zu wahren, was mir in meinem Amt bekannt geworden ist.“
3 Mit dem Richtergelöbnis wird die Annahme des Amtes erklärt.
(
2
)
1 Die Verpflichtung erfolgt durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Kirchenamtes kann vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hierzu ermächtigt werden. 3 Die Verpflichtung ist schriftlich festzuhalten. 4 Die Namen der Mitglieder der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland werden bekannt gegeben.
#§ 11
Amtsbezeichnungen
Amtsbezeichnungen der Mitglieder der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland sind „Präsidentin“, „Präsident“, „Vorsitzende Richterin“, „Vorsitzender Richter“, „Richterin“ und „Richter“ mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz.
#§ 12
Ehrenamt, Entschädigung
(
1
)
Die Tätigkeit der Mitglieder der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland ist ein kirchliches Ehrenamt.
(
2
)
1 Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung. 2 Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland regelt die Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der Beanspruchung der Mitglieder durch Verordnung.
(
3
)
Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in Deutschland und Ersatz ihrer sonstigen notwendigen Auslagen gegen Nachweis, eine Pauschalierung ist möglich.
#§ 13
Verschwiegenheit
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit, auch nach Beendigung ihres Amtes, verpflichtet.
#§ 14
Beendigung und Ruhen des Amtes
(
1
)
1 Ein Mitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen. 2 Das Amt endet mit Zugang der schriftlichen Mitteilung bei dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
2
)
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erklärt das Amt eines Mitglieds für beendet, wenn
- die rechtlichen Voraussetzungen der Berufung nicht vorlagen oder weggefallen sind,
- es infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder infolge Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in das Ausland zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist,
- es seine Pflichten gröblich verletzt hat,
- das Ergebnis eines straf-, disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahrens eine weitere Ausübung des Amtes nicht mehr zulässt.
(
3
)
1 Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 ist das Mitglied anzuhören. 2 Gegen die Entscheidung kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof einlegen. 3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(
4
)
1 Sobald dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland Gründe dafür bekannt werden, die Voraussetzungen für eine Beendigung des Amtes eines Mitglieds nach Absatz 2 zu prüfen, kann er nach Anhörung des Mitglieds das vorläufige Ruhen des Amtes anordnen. 2 Auf Antrag des Mitglieds kann der Verfassungsgerichtshof die Anordnung wieder aufheben.
(
5
)
1 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet durch Beschluss. 2 Betrifft das Verfahren ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, ist dieses Mitglied von der Mitwirkung ausgeschlossen.
#§ 15
[weggefallen]
##Abschnitt 4
Allgemeine Verfahrensvorschriften für die
Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland
##§ 16
Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
(
1
)
Die mündliche Verhandlung kann mit einer geistlichen Besinnung eröffnet werden.
(
2
)
1 In den Verfahren vor den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland kann jede Person die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihr oder einer ihr nahestehenden Person die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Amtspflichtverletzung verfolgt zu werden. 2 Über das Verweigerungsrecht ist zu belehren.
#§ 17
Ordnungsvorschriften
(
1
)
Die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(
2
)
1 Der Präsidentin, dem Präsidenten oder dem jeweiligen vorsitzenden Mitglied obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der mündlichen Verhandlung. 2 Durch Beschluss des Kirchengerichts können am Verfahren beteiligte und andere anwesende Personen aus dem Verhandlungsraum verwiesen werden, wenn sie den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Weisungen nicht Folge leisten. 3 Soweit erforderlich, kann das Kirchengericht durch Beschluss auch die Öffentlichkeit ausschließen. 4 Bei Störungen der mündlichen Verhandlung, die sich durch Ordnungsmaßnahmen des Kirchengerichts im Verhandlungsraum nicht unterbinden lassen, veranlasst auf Ersuchen des Kirchengerichts die Präsidentin oder der Präsident des Kirchenamtes das Erforderliche.
#§ 18
Form und Verkündung der Entscheidungen
1 Verfahrensbeendende Entscheidungen ergehen „Im Namen der Evangelischen Kirche in Deutschland“ durch Beschluss oder Urteil. 2 Sie sind von den Mitgliedern der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben, soweit nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist. 3 Statt der Verkündung ist die Zustellung der Entscheidung zulässig. 4 Entscheidet das Kirchengericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Verfahrensbeteiligten ersetzt.
#§ 18a
Elektronische Dokumentenübermittlung und Aktenführung
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Dokumentenübermittlung und Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen erlassen.
#§ 19
Beglaubigungen und Zustellungen
(
1
)
1 Die Ausfertigungen und Abschriften der Entscheidungen der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland sind mit einem Gerichtssiegel zu versehen, sofern sie in Papierform zugestellt werden. 2 Ergänzend sind die Vorschriften der §§ 169 und 317 der Zivilprozessordnung über Beglaubigungen und Zustellungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(
2
)
Im Übrigen sind für Zustellungen die Vorschriften des Teils V des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend anzuwenden.
#§ 20
Verweisung
(
1
)
Für die Verweisung von Verfahren sind die §§ 17a und 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nur eine Verweisung an andere Kirchengerichte erfolgen kann.
(
2
)
Ist kein Kirchengericht zuständig, so ist das Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
#§ 21
Zulassungsvoraussetzungen der Verfahrensbevollmächtigten
1 Verfahrensbevollmächtigte müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört, soweit nicht in einem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland von einer Bestimmung zu dieser Zulassungsvoraussetzung abgesehen wird oder etwas anderes bestimmt ist. 2 Sind sie nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, kann ihnen der weitere Vortrag durch Beschluss untersagt werden, wenn ihnen die Fähigkeit zum sachgemäßen Vortrag mangelt. 3 Der Beschluss ist unanfechtbar. 4 Die Verfahrensbevollmächtigung ist schriftlich zu den Verfahrensakten abzugeben.
#§ 22
Verfahrenskosten
(
1
)
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
(
2
)
1 Eine Kostenfestsetzung findet nicht statt. 2 Eine Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt auf Antrag.
(
3
)
Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
#§ 23
Entschädigung für Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige
Die Entschädigung für Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 24
Zwangsmaßnahmen
Vorschriften über staatliche Zwangsmaßnahmen sind nicht anwendbar.
##Teil 2
Vorschriften für Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
##§ 25
Organstreitigkeiten nach Artikel 32b der Grundordnung
(
1
)
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Auslegung der Grundordnung aus Anlass von Meinungsverschiedenheiten zwischen den verfassungsmäßigen Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und deren gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
(
2
)
Im Antrag ist die Bestimmung der Grundordnung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verstoßen sein soll.
(
3
)
Der Antrag muss binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller oder der Antragstellerin bekannt geworden ist.
(
4
)
1 Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Grundordnung verstößt. 2 Die Bestimmung ist zu bezeichnen. 3 Der Verfassungsgerichtshof kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung der Grundordnung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung nach Satz 1 abhängt.
#§ 26
Normenkontrollverfahren nach Artikel 32c der Grundordnung
(
1
)
Ausschließlich der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet über die Vereinbarkeit von Kirchengesetzen und Verordnungen der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Grundordnung.
(
2
)
Vorlageberechtigt und -verpflichtet sind
- das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und
- der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
3
)
1 Die Begründung des Vorlagebeschlusses muss angeben, inwiefern die Entscheidung des Kirchengerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig sein soll und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die anzuwendende Rechtsvorschrift unvereinbar sein soll. 2 Die Verfahrensakten sind beizufügen. 3 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage. 4 Die Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und werden zur mündlichen Verhandlung geladen.
#§ 27
Anzuwendende Vorschriften
Im Übrigen sind, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
##Teil 3
Schlussvorschriften
##§ 28
Übergangsregelungen
(
1
)
Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes besetzt wurden, bleiben bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit bestehen.
(
2
)
Die auf Grundlage des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bisherigen Fassung erlassenen Verordnungen des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bleiben in ihrer jeweiligen Fassung bestehen.
#§ 29
Außerkrafttreten, Inkrafttreten
(
1
)
Das Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG.EKD) vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408, 409), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 5. Dezember 2023 (ABl. EKD S. 164) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(
2
)
Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. Januar 2026 in Kraft.