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| Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 08.09.2025 |
| Aktenzeichen: | KGH.EKD I-0124/37-2024 |
| Rechtsgrundlage: | § 63 Absatz 2 Satz 2 MVG-EKD, Entgeltgruppen 8a und 9a PEGP zum BAT-KF |
| Vorinstanzen: | Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen, Az.: 2 M 14/23 vom 29.10.2024 |
| Schlagworte: | Eingruppierung von operationstechnische Assistentinnen und Assistenten (OTA) |
Leitsatz:
1. Verlangt eine tarifliche Eingruppierung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen, wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen. Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben worden sein.
2. Dort, wo die höhere tarifliche Wertigkeit einer Tätigkeit aus dem durch eine Fachausbildung vermittelten Kenntnisstand des Stelleninhabers bzw. der Stelleninhaberin resultiert, ist entscheidend für eine entsprechende Eingruppierung, dass sich dieser Kenntnisstand auf die Art und Weise, also auf das „Wie“, der Aufgabenerfüllung auswirkt.
Tenor:
Die Beschwerde der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen - 2. Kammer - vom 29. Oktober 2024, Az. 2 M 14/23, wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung von operations-technischen Assistenten (OTA).
Die Dienststelle betreibt in D und E zwei Akut-Krankenhäuser mit insgesamt ca. 1.500 Mitarbeitenden. In den Operationssälen werden – gegenwärtig knapp 30 – Pflegekräfte mit OP-Weiterbildung eingesetzt, die in die Entgeltgruppe 9a, Fallgruppe 5a) PEGP zum BAT-KF eingruppiert sind. Daneben werden in der Dienststelle sogenannte OTA, also operationstechnische Assistentinnen und Assistenten, ausgebildet und eingesetzt. Deren Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre. Der Schwerpunkt der Ausbildung und der OP-Weiterbildung der Pflegekräfte liegt in der Pflege kranker Menschen, der Schwerpunkt der OTA-Ausbildung liegt in der technischen Ausführung der Assistenz bei Operationen und bei der Instrumentenkunde. Die Kräfte arbeiten qualifikationsübergreifend zusammen. Das OP-Leitungsteam stellte am 10. März 2023 eine Bescheinigung aus, die bestätigt, dass OTA über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie Pflegefachkräfte mit OP-Weiterbildung verfügen (Bl. 35 d. erstinstanzlichen Akte).
OTA werden nach der Entgeltgruppe 8a, Fallgruppe 4a) PEGP zum BAT-KF vergütet. Den entsprechenden Eingruppierungen der als OTA beschäftigten Mitarbeitenden stimmte die Mitarbeitervertretung (folgend MAV) jeweils zu. Nach erfolglosen Beschwerden einiger OTA über ihre Eingruppierung im Jahr 2022 hat die MAV deren Anliegen übernommen und setzt sich für eine Höhergruppierung der im Operationsdienst eingesetzten OTA ein. Am 10. März 2023 stellte die MAV für diese Mitarbeitendengruppe einen Höhergruppierungsantrag in die Entgeltgruppe 9a, Fallgruppe 5) PEGP zum BAT-KF unter Beibehaltung der jeweiligen Stufenzuordnung, den sie nach Ablehnung durch die Dienststelle mit Schreiben vom 6. April 2023 und erfolgloser dienststelleninterner Erörterung (abgeschlossen durch eine Erklärung der MAV vom 28. April 2023) mit ihrem Antrag vom 8. Mai 2023 im kirchengerichtlichen Verfahren weiterverfolgt.
Die MAV hat die Auffassung vertreten, OTA und Pflegefachkräfte mit OP-Weiterbildung übten die gleichen Tätigkeiten aus und verfügten spätestens nach einem halben Jahr der gemeinsamen Tätigkeit über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen. Sie würden für die jeweiligen Operationen gemeinsam eingesetzt. Eine der beiden im OP-Dienst eingesetzte Kraft assistierte am OP-Tisch durch Anreicherung der vorbereiteten Instrumente, während die zweite Kraft als sogenannter „Springer“ tätig sei. Die OTA seien ebenso wie die Pflegefachkräfte mit OP-Weiterbildung sowohl am OP-Tisch als auch als Springer eingesetzt. Sie verfügten bereits nach dem Examen über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie die Pflegekräfte mit OP-Weiterbildung, da sie sich während ihrer Ausbildung arbeitstäglich mit den Pflegekräften mit OP-Weiterbildung austauschten und von diesen angeleitet würden. OTA, die neu eingestellt würden, würden spätestens nach einem halben Jahr ihrer Tätigkeit über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.
Die MAV hat beantragt,
festzustellen, dass die Weigerung der Dienststellenleitung, entsprechend dem lnitiativantrag der MAV vom 14. März 2023 die in den Zentral-OPs in den Standorten E und D eingesetzten operations-technischen Assistent:innen ab 1. Juli 2022 in die Entgeltgruppe 9a, Fallgruppe 5, PEGP.BAT-KF unter Beibehaltung der jeweiligen Stufenzuordnung einzugruppieren, rechtswidrig ist.
Die Dienststellenleitung hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Dienststelle hat ausgeführt, der Initiativantrag sei schon zu allgemein, weil er sich auf alle an beiden Standorten eingesetzte OTA beziehe. Die OTA seien zutreffend in die Entgeltgruppe 8a PEGP.BAT-KF eingruppiert. Die Tätigkeiten beider Beschäftigtengruppen seien nicht identisch. Zwar gebe es große Schnittmengen hinsichtlich der OP-technischen Aspekte, doch fielen auch im OP regelmäßig Tätigkeiten an, die dem Bereich der Pflege zuzuordnen seien. Die Pflegefachkräfte mit OP-Weiterbildung verfügten über ein deutlich umfassenderes Gesamtbild, dass sie befähige, den Sinn ihrer Tätigkeiten zu erfassen und eigenständig die erforderlichen Maßnahmen zu erkennen und einzuleiten. In den Zweierteams mit den OTA übernähmen die Pflegefachkräfte mit OP-Weiterbildung regelmäßig die Führung. So analysierten sie die Verfassung des Patienten und initiierten die entsprechenden Maßnahmen.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 hat die Schlichtungsstelle den Initiativantrag zwar für zulässig gehalten, weil die MAV – jedenfalls in allgemeiner Form – eine Änderung der Tätigkeiten der OTA im Vergleich zu dem Zeitpunkt, zu dem die MAV ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 a, Fallgruppe 4a PEGP zum BAT-KF zugestimmt habe, geltend gemacht habe. Die Schlichtungsstelle hat den Antrag aber als unbegründet abgewiesen. Die Entgeltgruppe 9a, Fallgruppe 5) PEGP.BAT-KF betreffe Fachkräfte mit abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit. Zwar seien auch die OTA Fachkräfte iSd. Fallgruppe 5) PEGP.BAT-KF. Sie verfügten jedoch nicht über eine erfolgreich abgeschlossene Fachweiterbildung im Sinne dieser Fallgruppe. Diese sei, worüber sich auch die Beteiligten einig seien, lediglich für die Pflegefachkräfte, nicht aber für die OTA, vorgesehen.
Auch nach der Vorbemerkung Nr. 3 PEGP zum BAT-KF komme eine Eingruppierung der OTA in die Entgeltgruppe 9a, Fallgruppe 5) PEGP.BAT-KF nicht in Betracht. Voraussetzung wäre, dass die OTA über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie Pflegefachkräfte mit OP-Weiterbildung verfügten und entsprechende Tätigkeiten ausübten. Hier gebe es an den Standorten E und D insgesamt mehr als 30 OTA. Diese hätten unterschiedliche Beschäftigungszeiten und seien unterschiedlich lange im OP-Dienst tätig. Allein hieraus ergebe sich zwangsläufig ein unterschiedliches Erfahrungswissen der einzelnen OTA. Nicht für jede OTA könne pauschal festgestellt werden, dass sie über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen verfüge. Die Ausbildung von Pflegefachkräften mit OP-Weiterbildung nehme insgesamt fünf Jahre, die der OTA nur drei Jahre in Anspruch. Dieser Vorsprung könne allenfalls durch langjährige Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung ausgeglichen werden. Hierzu seien von der MAV hinsichtlich der einzelnen OTA keine ausreichend konkreten Angaben erfolgt. Für die Begründung im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 29. Oktober 2024 verwiesen.
Die MAV hat den ihr am 3. Dezember 2024 zugestellten Beschluss mit ihrer am 30. Dezember 2024 eingegangenen Beschwerde angegriffen, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 3. März 2025 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Die MAV rügt mit ihrer Beschwerde zunächst einen Verfahrensmangel. Die Schlichtungsstelle habe entscheidungserheblichen Vortrag nicht berücksichtigt und auf entscheidungserhebliche Umstände nicht hingewiesen, indem sie nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie den Vortrag im Zusammenhang mit der Bescheinigung des OP-Leitungsteams vom 10. März 2023 als nicht hinreichend erachte, weil diese lediglich Rechtsansichten enthalte. Die Wertung der Schlichtungsstelle treffe nicht zu. Das OP-Leitungsteam habe ausdrücklich erklärt, dass die OTA aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen im Zentral-OP entsprechende Tätigkeiten wie eine Gesundheits- und Krankenpflegerin mit Fachweiterbildung ausübten.
Außerdem macht die MAV ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend. Es sei nicht sämtlicher Vortrag zur Gleichwertigkeit der Tätigkeit von OTA und Pflegefachkräften mit OP-Weiterbildung durch das Kirchengericht berücksichtigt worden. Die Vorbemerkung Nr. 3 PEGP.BAT-KF verlange nicht, dass die Tätigkeitsmerkmale einer Eingruppierung durch eine Ausbildung erworben werden müssten. Auch gleichwertige Fähigkeiten und die Ausübung gleichwertiger Tätigkeiten (auch ohne eine bestimmte Ausbildung) sowie Erfahrung müssten zu einer höheren Eingruppierung führen. Es sei konkret dazu vorgetragen worden, dass die Arbeitssituation und die Arbeitsweisen der Mitarbeitenden beider Berufsgruppen komplett identisch seien. Es sei konkreter Vortrag zu den OTA durch Vorlage einer entsprechenden Liste mit Namen und Beschäftigungsdauer erfolgt. Es seien lediglich drei OTA betroffen, die seit weniger als zwei Jahren beschäftigt gewesen sein. Die theoretische Pflegeausbildung von ca. 2100 Stunden enthalte eine ganze Reihe von Aspekten, die nicht im OP benötigt würden. Dieses „Mehr“ könne nicht berücksichtigt werden.
Die MAV beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses der Schlichtungsstelle festzustellen, dass die Weigerung der Antragsgegnerin, entsprechend dem Initiativantrag der Antragstellerin vom 14. März 2023 die in den Zentral-OPs den Standorten E und D eingesetzten operations-technischen Assistent:innen (ab 1. Juli 2022) in die Entgeltgruppe EG 9a FG 5 unter Beibehaltung der jeweiligen Stufenzuordnung einzugruppieren, rechtswidrig ist.
II.
Die Beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
Die Statthaftigkeit, die Zulässigkeit und das Verfahren der Beschwerde richten sich nach § 63 MVG-EKD.
Nach § 63 Absatz 2 Satz 1 MVG-EKD bedarf die Beschwerde gegen die verfahrensbeendenden Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Eine Beschwerde ist nach § 63 Absatz 2 Satz 2 MVG-EKD anzunehmen, wenn entweder 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Keiner dieser Gründe ist hier gegeben.
1. Der Annahmegrund zu § 63 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 MVG-EKD liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegen gesetzten Entscheidung genügt nicht (st. Rspr. KGH.EKD, z.B. Beschluss vom 12. April 2010 - I-0124/S13-10 - ZMV 2010, 264).
Solche ernstlichen Zweifel bestehen hier nicht. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der MAV wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine andere Entscheidung als die der Schlichtungsstelle zu treffen.
a. Eine Eingruppierung der in den Akut-Krankenhäusern in D und E beschäftigten OTA in die Entgeltgruppe 9a, Fallgruppe 5) PEGP.BAT-KF könnte, wie die Schlichtungsstelle zutreffend ausgeführt hat, nur nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 3 PEGP zum BAT-KF erfolgen. Insoweit trifft zwar die allgemeine Aussage der MAV zu, wonach die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe dann erfolgt, wenn gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrung dazu führen, dass Tätigkeiten ausgeübt werden, die den Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe, die eine bestimmte Ausbildung voraussetzt, entsprechen. Diese allgemeine Aussage trägt jedoch die von der MAV angestrebten höheren Eingruppierungen der OTA nicht. Es fehlt an schlüssigem Vorbringen dazu, dass und warum alle OTA in den Akut-Krankenhäusern in D und E Tätigkeiten ausüben, die Tätigkeiten entsprechen, die eine Ausbildung zur Pflegefachkraft mit OP-Weiterbildung voraussetzen.
Verlangt eine tarifliche Eingruppierung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen, wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen. Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben worden sein. Dabei können aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen der Beschäftigten gezogen werden, wenn diese eine „entsprechende Tätigkeit“ ausüben. Sie werden aber nicht schon dadurch nachgewiesen, dass die „sonstige Beschäftigte“ auf einem einzelnen Arbeitsgebiet Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet gleichwertig sind (vgl. BAG, Urt. v. 5.5.2021 – 4 AZR 666/19 –, Rn. 46, juris).
In Anwendung dieser Vorgaben ist die Schlichtungsstelle mit zutreffenden Argumenten zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass nicht pauschal für alle eingesetzten OTA konstatiert werden kann, diese verfügten über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie Pflegefachkräfte mit OP-Weiterbildung. Anders als die MAV meint, trägt ihr pauschales Vorbringen, wonach die Arbeitssituation und die Arbeitsweisen der Mitarbeitenden beider Berufsgruppen komplett identisch seien, diese Bewertung nicht. Dort, wo die höhere tarifliche Wertigkeit einer Tätigkeit aus dem durch eine Fachausbildung vermittelten Kenntnisstand des Stelleninhabers bzw. der Stelleninhaberin resultiert, ist entscheidend für eine entsprechende Eingruppierung, dass sich dieser Kenntnisstand auf die Art und Weise, also auf das „Wie“, der Aufgabenerfüllung auswirkt. Dies betrifft zB fachliche Handgriffe, arbeitsbegleitende organisatorische Entscheidungen und das Erkennen und Lösen von Problemlagen. Daraus, dass Pflegekräfte mit OP-Weiterbildung und OTA in der gleichen Arbeitssituation eingesetzt werden und mit gleichen Tätigkeiten betraut werden, resultiert deshalb nur dann die tarifliche Gleichwertigkeit ihrer Arbeit, wenn eine OTA diese Aufgaben unter Einsatz eines Kenntnisstandes erfüllt, der dem Kenntnisstand von Pflegekräften mit OP-Weiterbildung entspricht. Wie die Schlichtungsstelle überzeugend ausgeführt hat, ist nicht ausgeschlossen, dass OTA mit langjähriger Berufserfahrung das Wissensgebiet der Pflegefachkräfte mit OP-Weiterbildung ähnlich gründlich beherrschen wie diese und eine „entsprechende Tätigkeit“ ausüben. Pauschal und für alle OTA kann dies aber nicht bejaht werden. Wäre dies der Fall, würde die tarifliche Differenzierung zwischen beiden Beschäftigtengruppen leerlaufen. Dies widerspräche auch der Intention der Tarifvertragsparteien, Pflegefachkräfte mit einer Fachweiterbildung höher, nämlich nach der Entgeltgruppe 9a, Fallgruppe 5 PEGP.BAT-KF zu vergüten als Fachkräfte mit abgeschlossener Ausbildung nach dreijähriger Fachausbildung.
b) Eine Zulassung der Beschwerde nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 MVG-EKD kommt nicht in Betracht. In dem Verfahren stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch weicht die Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht von der Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts ab.
c) Entgegen der Auffassung der MAV enthält die Entscheidung der Schlichtungsstelle keinen erheblichen Verfahrensmangel iSv. § 63 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 MVG-EKD.
Zu Recht hat die Schlichtungsstelle den Vortrag der MAV im Zusammenhang mit der Bescheinigung des OP-Leitungsteams vom 10. März 2023 als nicht hinreichend erachtet. Mit der Aussage, dass die OTA aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen im Zentral-OP entsprechende Tätigkeiten wie eine Gesundheits- und Krankenpflegerin mit Fachweiterbildung ausübten, wiederholt die Bescheinigung in einem Aussagesatz die Voraussetzungen aus der Vorbemerkung 3. PEGP.BAT.KF. Eine solche pauschale Aussage reicht weder im schriftsätz-lichen Vorbringen der MAV noch in einer Bescheinigung der Leitungskräfte aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorbemerkung 3. PEGP.BAT.KF zu begründen. Es fehlt insoweit an einer auf Tatsachen gestützten, auf die jeweiligen Beschäftigten bezogenen Begründung, weshalb die Aussage zutreffend ist.
III.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Absatz 7 MVG-EKD i.V.m. § 22 Absatz 1 KiGG.EKD).