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| Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 03.11.2025 |
| Aktenzeichen: | KGH.EKD I-0124/2-2025 |
| Rechtsgrundlage: | § 63 Absatz 2 Satz 2 MVG-EKD, § 12 Absatz 2 AVR.DD, Eingruppierungskatalog AVR.DD |
| Vorinstanzen: | Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland, Kammern für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz, Az. I-2708/9-2023, vom 30.08.2024 |
| Schlagworte: | Eingruppierung einer Pflegehilfskraft |
Leitsatz:
1. Wählt ein diakonischer Arbeitgeber eine Tätigkeitsbezeichnung, die der Benennung von Richtbeispielen in der von ihm angewandten Vergütungsordnung entspricht, ist davon auszugehen, dass er hiermit einen Hinweis auf die Eingruppierung der jeweiligen Tätigkeit geben will.
2. Bei den Aufgaben, selbstständig Medikamente zu verabreichen/einzugeben, Kompressionsstrümpfe ab Klasse II an- und auszuziehen, Kompressionsverbände abzunehmen, einen Stützverband abzunehmen, ärztlich verordnete Bandagen und Orthesen im Rahmen der Krankenbehandlung an- oder abzulegen, Einreibungen, dermatologische Bäder und Inhalationen vorzunehmen und Kälteträger aufzulegen handelt es sich um „Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung“ in der Pflege, die Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im Rahmen einer einjährigen Ausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können und die die Tätigkeitsmerkmale der EG 4 AVR.DD erfüllen.
Tenor:
Die Beschwerde der Dienststelle gegen den Beschluss des Kirchengerichts der- Evangelischen Kirche in Deutschland - Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten vom 30. August 2024, Az. 1-2708/9-2023, wird zur nicht Entscheidung angenommen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Mitarbeitendenvertretung als Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2. (im Folgenden: MAV), die Zustimmung zur Eingruppierung einer als Pflegehilfskraft beschäftigten Mitarbeiterin zu verweigern.
Bei der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. (im Folgenden: Dienststelle) handelt es sich um eine diakonische Einrichtung im Verbund der O-Stiftung. Sie vereinbart mit ihren Mitarbeitenden die Anwendung der AVR.DD. Frau E ist seit dem 15. September 2009 bei der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Pflegehilfskraft angestellt. Die Zuweisung von Tätigkeiten an die Pflegehilfskräfte erfolgt in der Dienststelle in der Weise, dass ihnen im Rahmen von Tourenplänen konkret mitgeteilt wird, bei welchem Klienten an welchem Tag welche Tätigkeiten auszuführen sind.
Frau E hat an den zum Erwerb bzw. zur Sicherung der erforderlichen materiellen Qualifikation hausintern durchgeführten Schulungen ,,Behandlungspflege für Pflegehelfer*innen" mit folgenden Inhalten teilgenommen:
• Inhalation
• Anlegen von Wärme- und Kälteauflagen
• Einreibungen / auftragen von Salben
• Dermatologische Bäder
• Kompressionstherapie
• Umgang mit Arzneimittel /Medikamente
Aufgrund der Teilnahme an diesen verpflichtenden Schulungen bestätigte die Dienststelle für Frau E folgende Delegationstätigkeiten:
Mit schriftlichem Antrag vom 20. Februar 2023 (Bl. 14 der erstinstanzlichen Akte) beantragte die Dienststellenleitung gegenüber der MAV die Zustimmung zur Eingruppierung der Frau E in Entgeltgruppe (EG) 3 AVR.DD als Pflegehilfskraft in der ambulanten Pflege Wohnstift Kirchrode. Die MAV beantragte unter dem Datum des 1. März 2023 Erörterung. Die Beteiligten führten Erörterungsgespräche, zuletzt am 28. Juni 2023. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 lehnte die MAV die Eingruppierung in EG 3 AVR.DD ab und führte u.a. Folgendes aus (siehe Bl. 15 f. der erstinstanzlichen Akte):
,,Anhand der Tourenpläne vom 13.03.2023 - 24.03.2023 wurden Tätigkeiten übertragen, die unserer Auffassung nach Merkmale der Entgeltgruppe 4 erfüllen. Dazu gehörendie Verabreichung von Medikamenten und das An- bzw. Ausziehen von Kompressionsstrümpfen Klasse II. Die genannten Tätigkeiten sind fest in der Tourenplanung verankert und, werden täglich mehrfach durchgeführt. Zusätzlich zu den oben genannten Tätigkeiten werden Stomaversorgung, das Anlegen eines Stützverbandes und medizinische Einreibungen übertragen und durchgeführt. Hier werden unserer Auffassung nach Tätigkeiten übertragen, die Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzen."
Die Dienststellenleitung hat gemeint, die Tätigkeiten der Frau E sei richtig in EG 3 AVR.DD eingruppiert. Die Voraussetzungen einer Eingruppierung in EG 4 AVR.DD seien nicht erfüllt.
Für die Tätigkeiten der Frau E seien einfache Kenntnisse i.S.v. EG 3 AVR.DD ausreichend. Aus den Ausführungen der MAVergebe sich nicht, dass das Verabreichen von Medikamenten und das An- bzw. Ausziehen von Kompressionsstrümpfen Klasse II, die Stomaversorgung und medizinisches Einreiben i.S.v. S 12 AVR.DD tatsächlich übertragen und prägend seien. Zwar sei die Medikamentengabe auch Aufgabe der Frau E, diese beschränke sich jedoch darauf, von der Apotheke gestellte Medikamente zu geben und zubeaufsichtigen, dass die jeweiligen Klienten sie nähmen; eine eigene Entscheidung sei hier nicht nötig. Das An- bzw. Ausziehen von Kompressionsstrümpfen Klasse II sei nicht übertragen, auch die Stomaversorgung nicht.
Die Dienststellenleitung hat beantragt
festzustellen, dass der Beteiligten zu 2. kein Recht zur Verweigerung der Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau E ab dem 1. September 2022 in die Entgeltgruppe 3 A. 1. a, Erfahrungsstufe 1 AVR.DD zusteht.
Die MAV hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat gemeint, sie sei zur Verweigerung der Zustimmung berechtigt, denn die Tätigkeit der Frau E sei in EG 4 AVR.DD eingruppiert.
Durch die Verwendung des Begriffs „Pflegehilfskraft" sei ein klar umrissenes Berufsbild in Bezug genommen worden. Die von der Dienststellenleitung vorgetragenen Tätigkeiten der Frau E gehörten nicht mehr zum Tätigkeitsbereich der EG 3, weil einfache Kenntnisse nicht ausreichend seien. Insoweit sei auf die Entscheidung des Kirchengerichtshofs der EKD vom 5. August 2019 - 1-0124/20-2019 - Bezug zu nehmen. Anhand der Tourenpläne sei festzustellen, dass zu den Tätigkeiten die Verabreichung von Medikamenten und das An- bzw. Ausziehen von Kompressionsstrümpfen Klasse II und damit Tätigkeiten gehörten, für die einfache Kenntnisse. nicht ausreichten. Zusätzlich führe Frau E die Stomaversorgung, das Anlegen eines Stützverbandes und medizinische Einreibungen durch.
Das Kirchengericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30. August 2024, Az. 1-2708/9-2023, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe ein Grund zur Zustimmungsverweigerung aus § 41 Absatz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit § 42 Buchstabe c) MVGEKD. Die Tätigkeit der Frau E sei nicht in die EG 3 eingruppiert. Richtig sei die Eingruppierung in EG 4. Dort seien als Richtbeispiele Altenpflegehelferin und Krankenpflegehelferin genannt. Die Tätigkeit von Frau E lasse sich dem Richtbeispiel der Krankenpflegehelferin zuordnet. Unstreitig nehme sie jedenfalls die Medikamentengabe vor und ziehe Kompressionsstrümpfen an und aus.
Die Dienststelle hat den ihr am 18. Dezember 2024 zugestellten Beschluss am 16. Januar 2025 mit der Beschwerde angegriffen. Die Beschwerdebegründung ist nach Fristverlängerung bis zum 18. März 2024 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz erfolgt.
Die Dienststelle stützt ihre Beschwerde zunächst auf § 63 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 MVG-EKD und meint, es sprächen erhebliche Gründe dafür, dass die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten werde. Nach§ 12 AVR.DD komme es für die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters allein darauf an, welche den Mitarbeitenden übertragenen Tätigkeïten der Tätigkeit insgesamt das Gepräge geben. Frau E erbringe als pflegerische Hilfskraft überwiegend Tätigkeiten, die in die Entgeltgruppe EG 3 AVR.DD einzugruppieren seien und daher der Tätigkeit das Gepräge gäben. Die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 4 AVR.DD lägen nicht vor. Die Tätigkeiten der Medikamentengabe und des Anziehens der Kompressionsstrümpfe seien ihrerseits nicht in die EG 4 einzugruppieren. Zudem hätten diese eine zeitlich so untergeordnete Bedeutung, dass sie der Tätigkeit nicht das Gepräge gäben.
Pflegerische Tätigkeiten würden im Eingruppierungskatalog bereits in der EG 3 AVR.DD unter dem dortigen Gliederungspunkt A.1.a. erwähnt. Die Tätigkeit als pflegerische Hilfskraft verlange lediglich eine Einarbeitung von wenigen Tagen. Es sei nicht erforderlich, den sog. Pflegebasiskurs (200 Stunden) und/oder eine sonstige Form der Ausbildung zu absolvieren. Frau E erbringe im Wesentlichen einfache Tätigkeiten in der Hauswirtschaft und Grundpflege. Weil sie weder über eine einjährige Ausbildung zur Altenpflegehelferin noch über eine Ausbildung zur Pflegeassistenz verfüge, habe die Dienststellenleitung ihr ganz überwiegend nur Tätigkeiten übertragen hat, die ,,Fertigkeiten und einfache Kenntnisse" voraussetzen. Dies zeige die von der Dienststelle vorgenommene Auswertung eines Zeitraums von fünf Monaten. Die Stomaversorgung sei ihr nicht übertragen worden. Soweit dies in der Tourenplanung ausgewiesen wird, handele es sich um einen Softwarefehler. Die medizinische Lagerung von Patientinnen und Patienten gehöre nicht zu den Frau E übertragenen Aufgaben. Sie erbringe hingegen spezielle Lagerungen bei lmmobilität im Zusammenhang mit der Körperpflege. Das Überwachen der Einnahme von Medikamenten stelle einfache Tätigkeiten i.S.d. EG 3 AVR.DD dar. Das An- bzw. Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Klasse II sei Frau E nur im Ausnahmefall (im Durchschnitt 59,9 Minuten/Woche) übertragen. Das LAG Berlin-Brandenburg habe am 22. Januar 2014 zum Az. 23 Sa 1069/13 in einem Eingruppierungsrechtsstreit entschieden, dass eine Pflegehilfskraft, die im Wesentlichen identische Tätigkeiten zu der vorliegend maßgeblichen Frau E ausübt, nicht in die Entgeltgruppe EG 4, sondern in die Entgeltgruppe EG 3 einzugruppieren sei. Die Entscheidung des Kirchengerichtshofs der EKD vom 5. August 2019 führe nicht zu einem anderen Ergebnis.
Auch sei der Annahmegrund des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 MVG-EKD gegeben, weil dem Verfahren eine materiell-rechtliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liege. Soweit ersichtlich, sei bisher weder durch den Kirchengerichtshof der EKD noch durch eines der in § 63 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 MVG-EKD enumerativ aufgeführten staatlichen Gerichten entschieden worden, ob ungeachtet des zeitlichen Umfangs eine oder wenige einzelne Tätigkeiten aufgrund der Art der Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge geben könnten, selbst wenn diese Tätigkeiten eine zeitlich untergeordnet Bedeutung hätten. Genau diesen Rechtssatz habe das Kirchengericht jedoch aufgestellt.
Schließlich liege der Annahmegrund des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 MVG-EKD vor. Der Beschluss des Kirchengerichts weiche von der Entscheidung des Kirchengerichtshofs der EKD vom 28. November 2011, A2. 1-0124/T30-11 ab, derzufolge es Aufgabe der MAV als Antragsgegnerin sei, alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen folge, dass die Merkmale der von der MAV für richtig gehaltenen Entgeltgruppe vorlägen. Solchen Vortrag habe die MAV nicht geleistet. Auch wenn die Entscheidung des Kirchengerichtshofs der EKD vom 18. März 2024 - II-0124/31-2023, so zu verstehen sein sollte, dass sich diese nicht ausschließlich auf die Ersetzung der von der MAV im Sinne von § 21 MVG-EKD verweigerten Zustimmung, sondern auch auf Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung beziehen solle, wäre festzustellen, dass die MAV die außergerichtlich nicht vorgetragenen Zustellverweigerungsgründe bisher nicht in dem kirchengerichtlichen Verfahren vorgetragen hat.
Die Dienststelle beantragt,
die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen.
Die MAV beantragt,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Die MAV meint, die durch den Eingruppierungskatalog der AVR.DD beschriebenen fachlichen Anforderungen ergäben sich nicht nur aus den einschlägigen Anmerkungen, sondern insbesondere auch aus den Richtbeispielen. Die Richtbeispiele bestimmten Maß und Richtung der Auslegung der Obersätze und Untersätze. Die Entgeltgruppe 3 bezöge sich auf Präsenzkräfte, bei denen es sich um Betreuungskräfte gemäß § 43b SGB XI handele. Präsenzkräfte seien ausschließlich in der stationären Pflege tätig und erfüllten dort den Anspruch der Bewohnerinnen und Bewohner auf zusätzliche Aktivierung und Unterstützung. Sie leisteten keine· pflegerischen Hilfestellungen. Sie verrichteten ihre Arbeit ausnahmslos bei gleichzeitiger Gegenwart von Pflegefachkräften und trügen keine - noch so geringe - Verantwortung für das gesundheitliche Wohlergehen der Bewohnerinnen und Bewohner. Pflegerische Tätigkeiten tauchten erstmals in der Entgeltgruppe E 4 auf.
Frau E erbringe pflegerische Leistungen, die einer nicht ausgebildeten Kraft nicht ohne weiteres übertragen werden dürften. Dies betreffe z.B. die Gabe von Medikamenten, auch wenn die Auswahl und Dosierung der Medikamente durch die Bereitstellung durch die Apotheke wesentlich erleichtert werde. Denn dies entbinde weder Frau E noch die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter davon, bei der Einnahme von Medikamenten darauf zu achten, ob der Patient/die Patientin das Medikament ordnungsgemäß einnähme. Zur Gabe von Medikamenten zähle auch das Einreiben mit (medizinischen) Salben. Auch hierbei sei auf mögliche körperliche Reaktionen zu achten.
Die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme betreffe nicht nur Personen, die wegen motorischer Einschränkungen oder einer Sehbehinderung diese nicht eigenständig aufnehmen könnten, sondern auch Personen, die z.B. Schluckbeschwerden hätten.
Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen sei nicht vergleichbar mit dem Anziehen von Skisocken. Kompressionsstrümpfen auch der Klasse 2 seien medizinische Hilfsmittel, die nur von dafür geschultem Personal angezogen werden dürften.
Der Mitarbeiterin Frau E seien in der Vergangenheit auch Stoma-Patienten zugewiesen worden. Zudem sei ihr die Aufgabe übertragen worden, Patientinnen und Patienten zu lagern. Das richtige Lagern erfordert auch dann nicht nur einfache Kenntnisse und Fertigkeiten, wenn durch eine Pflegefachkraft Vorgaben gemacht werden.
Die genannten Tätigkeiten seien auch prägend. Sie seien integraler Bestandteil des auf den einzelnen Patienten bezogenen Pflegeauftrags. Der Versuch der Antragstellerin, die Arbeit bis zur Unkenntlichkeit zu atomisieren, müsse scheitern.
II.
Die Beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG-EKD. Nach § 63 Absatz 2 Satz 1 MVG-EKD bedarf die Beschwerde gegen die verfahrensbeendenden Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Absatz 2 Satz 2 MVG-EKD anzunehmen,
wenn
- ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen,
- die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
- der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann.
2. Entgegen der Auffassung der Dienststelle ist hier keiner der Annahmegründe gegeben.
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des kirchengerichtlichen Beschlusses (§ 63 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1MVG-EKD).
Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegengesetzten Entscheidung genügt nicht (st. Rspr. KGH.EKD, z.B. Beschl. v. 7.4.2008 - 1-0124/P5-08 - ZMV 2009, 37; Beschl. v. 12.4. 2010- l-0124/S13-10 c. ZMV 2010, 264).
b) Hier ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen der Dienststelle keine Umstände, die eine andere Entscheidung als die des Kirchengerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Ernstliche Zweifel daran, dass die Mitarbeiterin Frau E zutreffend in die EG 4 AVR.DD und damit nicht - wie beantragt - in die EG 3 AVR.DD eingruppiert ist, bestehen nicht.
aa) Nach§ 12 Absatz 2 Satz 1 AVR.DD erfolgt die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BAG, Urt. v. 12.4.2016-6 AZR 284/15, NZA-RR 2016, 419, Rn. 25). Wird die verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe zurückzugreifen. Anders als nach dem bis Ende Juni 2007 geltenden Eingruppierungsrecht ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum kommt es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit, sondern gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 AVR-DW EKD bzw. AVR.DD allein darauf an, dass die. Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG, Urt. v. 21.6.2018-6 AZR 38/17 -, Rn. 44, juris).
bb) In die EG 3 AVR.DD sind nach den Vorgaben unter A.1. des Eingruppierungskatalogs in der Anlage 1 zu den AVR.DD folgende Mitarbeitende eingruppiert:
,,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- mit einfachen Tätigkeiten (Anm. 3) in den Tätigkeitsbereichen
- Pflege/Betreuung/Erziehung/Integration,
- Hauswirtschaft/Handwerk/Technik,
- Verwaltung;
- mit einfachen Tätigkeiten (Anm. 3) in derHauswirtschaft und zusätzlich einfachen Tätigkeiten (Anm. 3) in der Grundpflege oder Betreuung."
Die Anmerkung 3 lautet:
„Einfache Tätigkeiten setzen Fertigkeiten und einfache Kenntnisse voraus. Fertigkeiten und einfache Kenntnisse werden in erweiterter fachlicher Einarbeitung über einen längeren Zeitraum, in Schulungen oder durch einschlägige Tätigkeitserfahrungen erlangt. Durch das so erlangte Wissen kann auf unterschiedliche Arbeitssituationen und -anforderungen angemessen reagiert werden."
Zu den Richtbeispielen der EG 3 zählen die „Hauswirtschaftskraft" und die „Präsenzkraft".
Die Entgeltgruppe 4 AVR. DD betrifft nach A. 1-3 folgende Mitarbeitende:
„A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzen. Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung (Anm. 4) in den Tätigkeitsbereichen
- Pflege/Betreuung/Erziehung/Integration;
- Hauswirtschaft/Handwerk/Technik;
- Verwaltung mit verschiedenen oder umfangreichen Tätigkeiten."
Die Anmerkung 4 lautet:
Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung setzen Fertigkeiten und Kenntnisse voraus, die i.d. R. durch eine einjährige Ausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Fachliche Anleitung bedeutet eine enge Anbindung an fachlich höher qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Zu den Richtbeispielen zählen die „Altenpflegehelferin" und die „Krankenpflegehelferin".
cc) Schon die Bezeichnung der Tätigkeit der Frau E als ,,Pflegehelferin" durch die Dienststelle z.B. in der „Bestätigung der Delegationstätigkeiten" legt nahe, dass deren Arbeit in ihrer Wertigkeit den Richtbeispielen der EG 4 „Altenpflegehelferin" bzw. „Krankenpflegehelferin" entspricht. Wählt ein diakonischer Arbeitgeber eine Tätigkeitsbezeichnung, die der Benennung von Richtbeispielen in der von ihm angewandten Vergütungsordnung entspricht, ist davon auszugehen, dass er hiermit einen Hinweis auf die Eingruppierung der jeweiligen Tätigkeit geben will.
Aber auch dann, wenn die Tätigkeit als nicht vollständig durch das Richtbeispiel erfasst gewertet wird, bestehen keine ernstlichen Zweifel an einer Eingruppierung der Tätigkeit der Frau E in die EG 4 AVR.DD.
Wie sich aus der „Bestätigung der Delegationstätigkeiten" ergibt, ist Frau E bei Ausübung ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin berechtigt, selbstständig Medikamente zu verabreichen/einzugeben, Kompressionsstrümpfe ab Klasse II an- und auszuziehen, Kompressionsverbände abzunehmen, einen Stützverband abzunehmen, ärztlich verordnete Bandagen und Orthesen im Rahmen der Krankenbehandlung an- oder abzulegen, Einreibungen, dermatologische Bäder und Inhalationen vorzunehmen und Kälteträger aufzulegen, da sie aufgrund entsprechender Kenntnisse und Erfahrungen dazu befähigt ist. Bei den genannten Aufgaben handelt es sich um „Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung" in der Pflege, die im Rahmen einer einjährigen Ausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können und die die Tätigkeitsmerkmale der EG 4 AVR.DD erfüllen. Für das An- und Ablegen von Kompressionsstrümpfen und das Verteilen und Anreichen von Medikamenten hat der Kirchengerichtshof der EKD bereits entschieden, dass diese Tätigkeiten nicht zu Aufgaben mit der Wertigkeit der EG 3 AVR.DD gehören, sondern höherwertig sind (KGH.EKD, Beschl. v. 5. 8.2019 -1I-0124/20-2019 -, Rn. 37, juris). Daran ist festzuhalten. Diese Tätigkeiten verlangen ebenso wie die weiteren in der „Bestätigung der Delegationstätigkeiten" aufgelisteten Aufgaben, dass in einer Pflegesituation, in der mit der zu pflegenden Person interagiert und auf deren Bedürfnisse reagiert werden muss, die Tätigkeiten den pflegerisch-fachlichen Vorgaben entsprechend erbracht werden. Diejenigen, die die genannten Aufgaben wahrnehmen, müssen Fertigkeiten und Kenntnisse auf einem Qualifikationsniveau mitbringen, das über das für einfache Tätigkeiten geforderte Niveau hinausgeht. Zudem müssen sie durch fachlich höher qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angeleitet werden. Entsprechend haben die Pflegedienstleitung und eine examinierte Pflegekraft die „Bestätigung der Delegationstätigkeiten" an Frau E unterzeichnet. Durch diese fachlichen Anforderungen unterscheiden sich die Aufgaben von den einfachen Tätigkeiten der EG 3 AVR.DD.
Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist davon auszugehen, dass Frau E die in der „Bestätigung der Delegationstätigkeiten" aufgelisteten Aufgaben tatsächlich übertragen sind. Auch die Dienststelle trägt vor, dass Frau E Lagerungen von Patientinnen und Patienten bei Immobilität im Zusammenhang mit der Körperpflege vornimmt, die Einnahme von Medikamenten überwacht und jedenfalls gelegentlich (nach dem Vorbringen der Dienststelle im Durchschnitt 59,9 Minuten in derWoche) Kompressionsstrümpfe der Klasse II an- bzw. auszieht. Weil diese Tätigkeiten mit der Wertigkeit EG 4 AVR.DD unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags der Frau E sind, geben sie ihrer Tätigkeit das Gepräge. Insoweit kommt es nicht auf das zeitliche Ausmaß, sondern allein darauf an, dass Frau E diese Tätigkeiten dann, wenn sie Teil der ihr zugewiesenen Arbeitsaufgabe sind, zwingend erledigen muss, um die Patientinnen und Patienten ordnungsgemäß zu versorgen. Sie machen auch nicht einen so geringen Anteil an der Gesamttätigkeit aus, dass sie außer Betracht bleiben könnten. Könnte Frau E die genannten Aufgaben nicht erledigen, müsste sie in anderer Weise eingesetzt und die Patientinnen und Patienten von anderen Personen versorgt werden. Dies zeigt, dass die Aufgaben mit der Wertigkeit EG 4 AVR.DD unabdingbarerBestandteil der Tätigkeit von Frau E sind, der Tätigkeit also das Gepräge i.S.d. § 12 Absatz 2 Satz 1 AVR.DD geben.
Da schon die unstreitig zugewiesenen Aufgaben zu einer Eingruppierung der Tätigkeit der Frau E in die EG 4 AVR.DD führt, kommt es nicht darauf an, ob auch die Stoma-Versorgung von Patientinnen und Patienten zu den ihr übertragenen Aufgaben gehört.
b) Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 63 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 MVG-EKD zur Entscheidung anzunehmen. Für die Entscheidung über die Beschwerde kommt es nicht auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung an.
Insbesondere ist - wie oben ausgeführt - durch höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt, dass es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, nicht auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit, sondern gemäß $ 12 Absatz 2 Satz 2 AVR.DD allein darauf ankommt, dass die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. (BAG, Urt. v. 21.6.2018-6 AZR 38/17 -, Rn. 44, juris).
e) Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 63 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 MVG-EKD ist nicht gegeben. Die Entscheidung des Kirchengerichts steht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Soweit die Dienststelle meint, der Beschluss des Kirchengerichts weiche von der Entscheidung des Kirchengerichtshofs der EKD vom 28. November 2011, Az. l-0124/T30-11 ab, derzufolge es Aufgabe der MAV sei, alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen folge, dass die Merkmale der von der MAV für richtig gehaltenen Entgeltgruppe vorlägen, wird nicht klar, worin die Abweichung liegen soll. Das Kirchengericht hat seine Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht auf das Vorbringen der Beteiligten gestützt und hierbei den von der MAV bereits in der Zustimmungsverweigerung gehaltenen Vortrag berücksichtigt, Frau E seien mit der Verabreichung von Medikamenten und dem An- bzw. Ausziehen von Kompressionsstrümpfen Klasse II Tätigkeiten übertragen, die die Merkmale der Entgeltgruppe 4 erfüllten. Die Auffassung der Dienststelle, die MAV habe keinen Vortrag zu den Merkmalen der von ihr für richtig gehaltenen Entgeltgruppe geleistet, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt.
In der Sache steht die Entscheidung des Kirchengerichts wie dargestellt im Einklang mit der Entscheidung des Kirchengerichtshofs der EKD vom 5. August 2019 und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Soweit die Dienststelle auf eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2014 zum Az. 23 Sa 1069/13 verweist die soweit ersichtlich, nicht öffentlich zugänglich ist - und meint, das Landesarbeitsgericht sei bei einem vergleichbaren Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis gekommen, kann dieser Hinweis nicht zu einer Divergenzzulassung führen. Die Divergenz besteht nach dem Vorbringen der Dienststelle nicht in der Aufstellung abweichender Rechtssätze, sondern in einem anderen Subsumtionsergebnis. Dies kann die Zulassung der Beschwerde nicht rechtfertigen.
d) Schließlich ist kein Verfahrensfehler im Sinne des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 MVG-EKD vor, auf dem der Beschluss beruhen kann.
Ill.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Absatz 7 MVG-EKD i.V.m. § 22 Absatz 1 KiGG.EKD).