.
Kirchengericht:Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:09.02.2009
Aktenzeichen:KGH.EKD I-0124/P85-08
Rechtsgrundlage:Verordnung des Rates der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen über das Verfahren vor der Schiedsstelle - VerfO-Schiedsstelle - vom 16. Dezember 1996 - KABl. Hannover 1996, S. 300 § 2 Abs. 2 Verordnung über die Zuständigkeit der beiden Kammern, die Geschäftsstelle und die Entschädigung der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG-AusführungsVO der Ev. Kirche von Westfalen - vom 14. Dezember 1994 - KABl. Westfalen 1995, S. 21 § 1 Abs. 2
Vorinstanzen:Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirche in Niedersachsen und der Diakonischen WErke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammer Diakonisches Werk Hannover, 2 VR MVG 34/08
Schlagworte:Örtliche Zuständigkeit - Diakoniezuständigkeit
#

Leitsatz:

1. Die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten in einer diakonischen Einrichtung ist nur gegeben, wenn die jeweilige Einrichtung (und nicht etwa der Einrichtungsträger) dem betreffenden Diakonischen Werk angehört.
2. Gehört die betreffende Einrichtung ihrerseits keinem (anderen) Diakonischen Werk an, so ist das Kirchengericht zuständig, das für das Diakonische Werk eingerichtet ist, dem der Einrichtungsträger angehört.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe - Kammer Diakonisches Werk Hannovers - vom 22. September 2008 - 2 VR MVG 34/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die beteiligte Dienststelle hat ihren Sitz im Sauerland und betreibt verschiedene diakonisch tätige Einrichtungen, darunter eine in Niedersachsen. Die Dienststelle gehört zum Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen; einzelne Einrichtungen der Dienststelle gehören dem Diakonischen Werk Hannovers an, nicht aber die Einrichtung in Niedersachsen.
Die Beteiligten streiten mitbestimmungsrechtlich über die Eingruppierung der in der Einrichtung in Niedersachsen befristet bis zum 14. Oktober 2008 angestellten Mitarbeiterin E. Die antragstellende Mitarbeitervertretung hat deswegen die Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe angerufen. Nach Anhörung der Beteiligten hat diese Schiedsstelle mit ihrem Beschluss vom 22. September 2008 das Verfahren an die Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen verwiesen. Gegen diesen ihr mit Anschreiben vom 7. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat die Mitarbeitervertretung am 20. Oktober 2008 (Fax) sofortige Beschwerde erhoben. Die Vorinstanz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht allein durch den Vorsitzenden des Senats (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD, § 78 Satz 3 ArbGG). Die sofortige Beschwerde ist statthaft, jedoch nicht begründet. Die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten in einer diakonischen Einrichtung ist nur gegeben, wenn die jeweilige Einrichtung (und nicht etwa der Einrichtungsträger) dem betreffenden Diakonischen Werk angehört (vgl. § 2 Abs. 2 VO des Rates der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen über das Verfahren vor der Schiedsstelle - VerfO-Schiedsstelle - vom 16. Dezember 1996 - KABl. Hannover 1996, S. 300, siehe auch KGH.EKD, Beschluss vom 22. April 2008 - II-0124/P6-08, www.ekd.de). Unerheblich ist, ob der Einrichtungsträger mit einer anderen Einrichtung demselben Diakonischen Werk angehört. Dies hat die Vorinstanz richtig erkannt. Gehört die betreffende Einrichtung ihrerseits keinem (anderen) Diakonischen Werk an, so ist das Kirchengericht zuständig, das für das Diakonische Werk eingerichtet ist, dem der Einrichtungsträger angehört. Hier gehört der Einrichtungsträger (auch) dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen an. Zuständig ist daher die hierfür eingerichtete Schlichtungsstelle (vgl. § 1 Abs. 2 Verordnung über die Zuständigkeit der beiden Kammern, die Geschäftsstelle und die Entschädigung der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG-AusführungsVO der Ev. Kirche von Westfalen - vom 14. Dezember 1994 - KABl. Westfalen 1995, S. 21).
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).