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Bestimmungen für Neuaufnahmen in die Versorgung der Ostpfarrer und ihrer Hinterbliebenen

Vom 26. Oktober 1984

(ABI. EKD 1984 S. 514)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
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Gemäß § 30 der Richtlinien zur Regelung der Versorgung der Ostpfarrer und ihrer Hinterbliebenen vom 7. Oktober 1983 werden nach Zustimmung der Gliedkirchen hiermit folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
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§ 1

Versorgungszahlungen nach den Richtlinien des Rates der EKD zur Regelung der Versorgung der Ostpfarrer und ihrer Hinterbliebenen können an die in § 1 der Richtlinien genannten Ostpfarrer- und ihre Hinterbliebenen gezahlt werden, wenn sie
  1. ihren ständigen, ausschließlichen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik oder in West-Berlin genommen haben
    1. als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrergesetzes),
    2. im Anschluss an die Aussiedlung (§ 1 Abs. 2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes),
    3. im Anschluss an die Rückkehr aus fremden Staaten, wenn sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet in seinen jeweiligen Grenzen in das jetzige Ausland verlegt hatten oder vor oder nach diesem Zeitpunkt im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen - insbesondere Ausweisung oder Flucht - aus dem Reichsgebiet oder den nach dem 31. Dezember 1937 eingegliederten Gebieten in jetziges Ausland gelangt waren, oder
  2. aus der DDR oder Ost-Berlin im Wege der Familienzusammenführung (§ 3) in das Gebiet der Bundesrepublik oder nach West-Berlin zugezogen sind und hier ihren ständigen ausschließlichen Wohnsitz genommen haben, wenn ihnen bis zu ihrer Übersiedlung Versorgungsleistungen aufgrund kirchenrechtlicher Vorschriften von ihrer Landeskirche im Gebiet der DDR bzw. Ost-Berlin gezahlt worden sind.
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§ 2

( 1 ) Ostpfarrer, die ihren ständigen ausschließlichen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik oder in West-Berlin genommen haben und die Voraussetzungen des § 1 der Bestimmungen für Neuaufnahmen nicht erfüllen, können in besonders hartliegenden Ausnahmefällen durch Beschluss des bei dem Kirchenamt bestellten Aufnahmeausschusses in die Ostpfarrerversorgung aufgenommen werden.
( 2 ) Die Versorgung hierfür ist insbesondere gegeben,
  1. wenn sie aus der DDR oder aus Ost-Berlin flüchten mussten, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit zu entziehen, und wenn die dringende Notwendigkeit ihrer Flucht auch kirchlich ausdrücklich anerkannt worden ist.
  2. wenn sie im Wege der Familienzusammenführung (§ 3) im Gebiet der Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet haben.
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§ 3

( 1 ) Familienzusammenführung im Sinne des § 2 liegt nur vor, wenn der Zuziehende zum Zeitpunkt des Wegzugs von dem bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort das 65. Lebensjahr (bei Frauen das 60. Lebensjahr) vollendet hatte oder wegen festgestellter Invalidität die Übersiedlung erforderlich ist und er in die Familiengemeinschaft einer der folgenden Personen aufgenommen wird:
  1. des Ehegatten,
  2. von Verwandten in gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum 3. Grade,
  3. von Stief- oder Pflegekindern,
  4. von an Kindes Statt Angenommenen,
  5. von Schwiegerkindern oder
  6. von Geschwistern des Ehegatten.
( 2 ) Sind die nach Abs. 1 für eine Familienzusammenführung erforderlichen Verwandtschaftsgrade nachweislich nicht vorhanden, so ist die Bereitschaftserklärung einer anderen Person, die sich ausdrücklich zur laufenden, familiären Betreuung des Zuziehenden' verpflichtet, als Nachweis ,für eine Familienzusammenführung zulässig.
( 3 ) Für die Familienzusammenführung genügt es, wenn der Zuziehende in die unmittelbare Nähe der aufnehmenden Angehörigen oder ggf. der aufnehmenden anderen Personen übersiedelt.
( 4 ) Der Aufnahmeausschuss kann die Aufnahme als erfolgt gelten lassen, wenn die Person, durch die die Aufnahme erfolgen sollte, diese vorbereitet hatte, jedoch vor der tatsächlichen Aufnahme verstorben ist oder ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik bzw; in West-Berlin aus von ihr nicht verschuldeten Gründen aufgeben musste.
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§ 4

Aufnahmen in die Ostpfarrerversorgung sind über die Heimatkirche bei dem Kirchenamt der EKD zu beantragen. Über die Aufnahme in die Ostpfarrerversorgung entscheidet der bei dem Kirchenamt der EKD bestellte Aufnahmeausschuß. Das Kirchenamt der EKD ist ermächtigt, bei Vorliegen der nach den §§ 1 bis 3 der Aufnahmebestimmungen erforderten Aufnahmevoraussetzungen über die Aufnahme in die Ostpfarrerversorgung zu entscheiden.
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§ 5

Die Zahlungen aus der Ostpfarrerversorgung setzen frühestens mit dem Ersten des Übersiedlungsmonats ein.
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§ 6

( 1 ) Ostpfarrer und deren Hinterbliebene, die in das Gebiet einer Gliedkirche der EKD übergesiedelt sind und hier wegen Fehlens der Voraussetzungen nicht in die Ostpfarrerversorgung aufgenommen werden, können nach Anhörung der bisherigen Heimatkirche auf Antrag von dem Kirchenamt der EKD widerrufliche laufende Unterstützungen erhalten, die den lebensnotwendigen Unterhalt nicht übersteigen sollen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist der Familienstand des Unterstützungsempfängers zu berücksichtigen.
( 2 ) In den in Absatz 1 gezogenen Grenzen kann das Kirchenamt in Härtefällen früheren Pfarrern aus dem Osten und aus den Landeskirchen in der DDR, die keinen Versorgungsanspruch nachweisen können, und deren Hinterbliebenen sowei Angehörigen von Pfarrern, die in der DDR noch tätig sind, bei Bedarf einmalige und ggf. laufende Unterstützungen zu Lasten der Ostpfarrerversorgung bewilligen, sofern der Unterhalt nicht anderweitig gesichert ist, nicht aus zumutbarer entgeltlicher Tätigkeit gewonnen werden kann und eine Nachversicherung nach dem Fremdrentengesetz nicht möglich ist. Gegebenenfalls kann das Kirchenamt laufende Unterstützungen aus Mitteln der Ostpfarrerversorgung bis zu der Höhe gewähren, die sich bei einer möglichen Nachversicherung als Rente ergeben würde.