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Richtlinien zur Regelung der Versorgung der Ostpfarrer und ihrer Hinterbliebenen

Vom 26. 0ktober 1984

(ABI. EKD 1984 S. 514)

Lfd.Nr.
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Datum
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bisher keine Änderungen erfolgt
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A. Persönlicher Geltungsbereich
§ 1

( 1 ) »Ostpfarrer« im Sinne dieser Richtlinien sind alle Pfarrer, einschließlich der von der Bekennenden Kirche eingewiesenen Pfarrer, der Hilfsprediger (nicht festangestellte Geistliche nach bestandenem 2. Examen), der Vereins- und Anstaltsgeistlichen, die vor dem Zusammenbruch zuletzt östlich der Oder-Neiße-Linie oder in einer volksdeutschen Kirche Ost- und Südosteuropas im aktiven Dienst gestanden und ihre bisherige Stellung im kirchlichen Dienst oder ihre Versorgungsansprüche durch den Krieg und seine Folgen verloren haben.
Die Zugehörigkeit zu den Ostpfarrern geht nicht dadurch verloren, dass der Ostpfarrer nach dem Zusammenbruch vorübergehend in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gewohnt hat oder in einer Landeskirche im Gebiet der DDR ohne feste Anstellung tätig gewesen ist.
( 2 ) Den Ostpfarrern können gleichgestellt werden andere Pfarrer deutscher evangelischer Gemeinden, die durch den Krieg und seine Folgen ihre bisherige Stellung im kirchlichen Dienst oder ihre Versorgungsansprüche verloren haben. Hierüber entscheidet im Einzelfall, soweit daraus Verpflichtungen für die EKD entstehen, das Kirchenamt im Benehmen mit dem Aufnahmeausschuss. Vor der Entscheidung soll die frühere Landeskirche, oder, wenn diese nicht mehr besteht, der Ostkirchenausschuss gehört werden.
( 3 ) Die Bestimmungen dieser Richtlinien über Ostpfarrer sind auf Kirchenbeamte und Kirchengemeindebeamte entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Hinterbliebene von Pfarrern und kirchlichen Amtsträgern, die ihre bereits vor dem Zusammenbruch gegenüber einer deutschen oder volksdeutschen evangelischen Kirche im Sinne von Abs. 1 und 2 erworbenen Versorgungsrechte durch die Auswirkungen des Krieges und seine Folgen verloren haben, werden im Sinne dieser Richtlinien so behandelt, als ob sie Hinterbliebene von Ostpfarrern wären.
( 5 ) Für Pfarrer, die ihren letzten dienstlichen Wohnsitz in der DDR oder in Ost-Berlin gehabt haben, und ihre Hinterbliebenen gelten die Vorschriften in Abschnitt E dieser Richtlinien.
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B. Wiederverwendung im pfarramtlichen Dienst
§ 2

( 1 ) Ostpfarrer, die bis zum Verlust ihrer früheren Amtsstellung im aktiven Dienst gestanden haben und in der Zwischenzeit nicht von der dafür zuständigen Dienststelle in den Ruhestand versetzt wurden, sind grundsätzlich im pfarramtlichen Dienst wiederzuverwenden.
( 2 ) Beschäftigungsaufträge gelten als Übergangsmaßnahme. Alle Beschäftigungsaufträge sollen zugunsten einer Wiederverwendung der Ostpfarrer möglichst bald beendet werden.
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§ 3

Bei der Entscheidung über die Wiederverwendung von Ostpfarrern sollen Pfarrer, die nach dem Zusammenbruch (8.Mai 1945) bis zu ihrer Ausweisung östlich der Oder-Neiße-Linie Dienst getan haben, bevorzugt werden.
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§ 4

Vor jeder Wiederverwendung eines Ostpfarrers in den Dienst einer Landeskirche ist das Einverständnis der früheren Landeskirche, wenn sie noch besteht, einzuholen.
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§ 5

Auf einen Ostpfarrer, der sich ohne zwingenden Grund weigert, eine ihm in der jetzigen oder in einer anderen Landeskirche angebotene Wiederverwendung als Pfarrer, Religionslehrer oder in einem anderen kirchlichen Dienst anzunehmen, finden diese Richtlinien keine Anwendung.
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§ 6

( 1 ) Gelingt es nicht, nach den §§ 2 bis 5 eine neue Verwendung für einen Ostpfarrer zu erreichen, so kann er, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Recht seiner Heimatkirche vorliegen, in den Ruhestand versetzt werden, und zwar nach Anhörung der Landeskirche seines Wohnsitzes.
( 2 ) Hierfür ist die frühere Landeskirche zuständig.
( 3 ) Besteht die frühere Landeskirche nicht mehr oder ist sie an der Durchführung der Zurruhesetzung verhindert, so wird die Versetzung in den Ruhestand von dem Kirchenamt nach Anhörung des Ostkirchenausschusses ausgesprochen.
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C. Besoldung und Versorgung
a) Allgemeines
§ 7

Die nach diesen Richtlinien zu gewährenden Versorgungszahlungen sind nach ihrer Rechtsnatur freiwillige Leistungen der EKD und ihrer Gliedkirchen.
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§ 8

Die Gewährung von Versorgungsbezügen nach diesen Richtlinien setzt voraus, dass der Ostpfarrer keine anderen Einkünfte oder Versorgungsbezüge erhält, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
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§ 9

( 1 ) Ostpfarrer, denen Ansprüche nach den Vorschriften für Versorgungsempfänger des Bundes, die unter das Gesetz 131 GG fallen, zustehen, erhalten keine Versorgung nach den Ostpfarrer-Richtlinien.
( 2 ) Bis zur Regelung der Versorgung nach Absatz 1 kann die bisherige Unterstützung weitergezahlt werden mit dem Vorbehalt der Rückforderung der gezahlten Beträge vom Zeitpunkt des Einsetzens der staatlichen Versorgungsleistungen an.
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§ 10

Ehemals im Staatsdienst oder im kommunalen Dienst angestellte Pfarrer, die im übrigen die Voraussetzungen des § 1 dieser Richtlinien erfüllen, werden, wenn ihnen die in § 9 Abs. 1 genannten Ansprüche nicht zustehen, wie Ostpfarrer versorgt. Ehemalige Wehrmachtspfarrer, denen die in § 9 Abs. 1 genannten Ansprüche nicht zustehen, werden ohne Rücksicht auf ihren letzten dienstlichen Wohnsitz wie Ostpfarrer versorgt.
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§ 11

Die Ansprüche der wiederverwendeten Ostpfarrer auf Besoldung, Versorgung und Hinterbliebenenversorgung werden durch die übernehmende Landeskirche geregelt. Die Aufwendungen für diese Ostpfarrer trägt die übernehmende Landeskirche, soweit nicht in den folgenden Paragraphen etwas anderes bestimmt ist.
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§ 12

( 1 ) Die Heimatkirche hat, wenn der betreffende Ostpfarrer in ihr bereits Versorgungsanspräche erworben oder mehr als 5 Dienstjahre einschließlich der Kriegsjahre abgeleistet hatte, einen entsprechenden Anteil der Versorgungsbezüge zu erstatten, und zwar zu dem Teil, der dem Verhältnis der bis zum 8. Mai 1945 zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit - nach vollen Jahren berechnet - entspricht; bei der Ermittlung dieses Verhältnisses bleiben Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen der Ostpfarrer bis zum 31. März 195 nicht im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst tätig war, außer Betracht. Besteht die Heimatkirche nicht mehr oder ist sie aus besonderen Gründen "an der Erstattung gehindert, so tritt an ihre Stelle die EKD (§ 19).
( 2 ) Grundlage für die Berechnung des Anteils nach Absatz 1 bilden die Vorschriften für Versorgungsempfänger des Bundes, die unter das Gesetz zu Artikel 131 GG fallen.
( 3 ) Hat der wiederverwendete Ostpfarrer ein höheres als das in der Heimatkirche bekleidete Amt erlangt, so trägt die übernehmende Landeskirche vorweg 20 v. H. der Versorgungsbezüge aus dem neuen Amt.
( 4 ) Sind Ostpfarrer, die in der Heimatkirche eine führende Stellung inne hatten, nicht gleichwertig wiederangestellt, so dass sie bei der Zurruhesetzung mit den Bezügen aus dem neuen Amt geringere Bezüge erhalten als die nicht wiederverwendeten vergleichbaren Ostpfarrer aus Mitteln der Ostpfarrerversorgung, so erhalten sie mit Zustimmung der Heimatkirche zu Lasten des Ostpfarrerfinanzausgleichs zusätzlich den nach den folgenden Sätzen zu berechnenden Unterschiedsbetrag. Dem Ruhegehalt aus der neuen Verwendung wird das nach dem Stichtag des 8. Mai 1945 nach § 21 zu ermittelnde Ruhegehalt gegenübergestellt. Der sich etwa ergebende Unterschiedsbetrag wird in voller Höhe neben demnach Absatz 1 zu tragenden Versorgungsanteil im Ostpfarrerfinanzausgleich verrechnet. Die Heimatkirche kann ihre Zustimmung zur Zahlung dieses Unterschiedsbetrages versagen, wenn die führende Stellung durch kirchenfremde Einflüsse erlangt worden war und eine gute kirchliche Bereinigung nicht erfolgt ist. Soweit die Heimatkirche nicht mehr besteht, entscheidet der Rat der EKD über diese Zustimmung.
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§ 13

Die Aufwendungen für die aufgrund eines Beschäftigungsauftrages verwendeten Ostpfarrer trägt allein die beauftragende Landeskirche.
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§ 14

( 1 ) Im Ruhestand lebende Ostpfarrer, die einen Versorgungsanspruch gegenüber ihrer Heimatkirche erworben haben oder von dieser gemäß § 6 Abs. 2 in den Ruhestand versetzt werden, sowie die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von Ostpfarrern erhalten ihre Versorgungsbezüge von der Heimatkirche nach den in ihr geltenden Bestimmungen.
( 2 ) Besteht die Heimatkirche nicht mehr, so wird eine Versorgung aus Mitteln der EKD nach den Richtlinien des Abschnitts C Buchstaben b) und c) gewährt.
( 3 ) Dies gilt auch, wenn und solange die Heimatkirche aus besonderen Gründen verhindert ist, ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Versorgungsberechtigten nachzukommen.
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§ 15

( 1 ) Ostpfarrer. die nach § 6 Abs. 3 von dem Kirchenamt in den Ruhestand versetzt worden sind, sowie die Hinterbliebenen von Ostpfarrern, die vor einer neuen Festanstellung verstorben sind, ohne einen Versorgungsanspruch gegenüber ihrer Heimatkirche erworben zu haben, werden aus Mitteln der EKD versorgt.
( 2 ) Bei Feststellung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit werden die nach der Verdrängung liegenden Dienst- und Wartezeiten nach Maßgabe der für die verdrängten Beamten getroffenen Regelung berücksichtigt.
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§ 16

( 1 ) Wiederverwendete Ostpfarrer und deren Hinterbliebene (§§ 11 und 12) erhalten Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den Bestimmungen der Landeskirche; die den Ostpfarrer zuletzt beschäftigt hat.
( 2 ) Ostpfarrer. die von einer Landeskirche einen Beschäftigungsauftrag erhalten hatten, der nicht zur Wiederanstellung führte (§ 13), und im Ruhestand lebende Ostpfarrer und deren Hinterbliebene, die nach § 21 versorgt werden, erhalten Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes - BhV-.
( 3 ) Für die Zahlung von Sterbegeld, sowie der Witwen- und Waisenbezüge gelten die Vorschriften für Versorgungsempfänger des Bundes; die unter das Gesetz zu Artikel 131 GG fallen.
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§ 17

( 1 ) Ehefrauen und Kinder solcher Ostpfarrer, die sich in Gefangenschaft befinden oder die im Kriege vermisst oder sonst verschollen sind, werden nach den Richtlinien des Abschnitts C Buchstaben b) und c) aus Mitteln der EKD versorgt.
( 2 ) Angehörigen von unverheirateten Kriegsgefangenen oder im Kriege vermissten oder sonst verschollenen Ostpfarrern, die von diesen bisher ganz oder zum überwiegenden Teil-unterhalten wurden und die darauf angewiesen sind, können angemessene Unterhaltsbeiträge bis zu der in Abs.1 bezeichneten Höhe aus Mitteln der EKD gewährt werden.
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§ 18

( 1 ) Witwenabfindung bei Wiederverheiratung und Wiederaufleben des Witwengeldes nach Auflösung der Ehe richten sich nach, den Vorschriften für Versorgungsempfänger des Bundes, die unter das Gesetz zu Artikel 131 GG fallen.
( 2 ) Zahlungen nach Abs. 1 werden nicht gewährt, wenn ein Verhalten vorliegt, das der Witwe eines evangelischen Geistlichen oder Kirchenbeamten nicht würdig ist.
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§ 19

Die Zahlungen nach diesen Richtlinien werden durch das Kirchenamt der EKD verauslagt, soweit nicht die Zahlungsverpflichtung bei den Landeskirchen verbleibt, in deren Bereich der Versorgungsempfänger wohnt.
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§ 20

( 1 ) Das Kirchenamt führt hinsichtlich der von der EKD zu tragenden Aufwendungen für die Versorgung der Ostpfarrer einen finanziellen Ausgleich unter den westdeutschen Landeskirchen herbei.
( 2 ) Der Ausgleich erfolgt jeweils unter Zugrundelegung des Umlageschlüssels, der für den Zeitraum gilt, in dem die Zahlungen geleistet sind.
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b) Höhe der Versorgung
§ 21

Bei der Festsetzung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge ist nach den Vorschriften für Versorgungsempfänger des Bundes, die unter das Gesetz zu Artikel 131 GG fallen, zu verfahren.
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§ 22

( 1 ) Bereitet die Feststellung der gesetzlichen Versorgungsbezüge unüberwindliche Schwierigkeiten, so ist Versorgung auf folgender Grundlage. zu gewähren.
  1. Mitarbeiter des höheren Dienstes:
    Ruhegehalt mit 55 v.H. aus der Endstufe der Bes.-Gruppe A14
  2. Mitarbeiter des gehobenen Dienstes:
    Ruhegehalt mit 60v. H. aus der Endstufe der Bes.-Gruppe A 10
  3. Mitarbeiter des mittleren Dienstes:
    Ruhegehalt mit 75 v. H. aus der Endstufe der Bes-Gruppe A 6
Für die Festsetzung des Witwen- und Waisengeldes gelten die allgemeinen Bestimmungen in den Ostpfarrer-Richtlinien über die Versorgung von Pfarrwitwen und -waisen.
( 2 ) Sind vor 1945 Pfarrer aus volksdeutschen Kirchen sowie deutschstämmige Pfarrer aus baltischen Kirchen nach Deutschland umgesiedelt; so erhalten sie und ihre Hinterbliebenen ebenfalls Versorgung nach Absatz (1) Ziffer a).
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c) Anrechnung von Nebeneinnahmen
§ 23

Bei der Anrechnung eigener Einkünfte auf die Versorgung der Ruheständler und Hinterbliebenen ist§ 8 zu berücksichtigen. Im übrigen ist nach den Vorschriften für Versorgungsempfänger des Bundes, die unter das Gesetz zu Artikel 131 GG fallen, zu verfahren.
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§ 24

( 1 ) Auf die nach § 21 zu gewährende Versorgung sind Leistungen nach den Kriegsfolgegesetzen nicht anzurechnen.
( 2 ) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach den Vorschriften für Versorgungsempfänger des Bundes, die unter das Gesetz zu Artikel 131 GG fallen, angerechnet. § 8 der Richtlinien bleibt hiervon unberührt.
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D. Dienstaufsicht
§ 25

( 1 ) Mit der Annahme eines Beschäftigungsauftrages unterstellt sich der Ostpfarrer der Dienstaufsicht und Disziplinargewalt der beauftragenden Landeskirche. Die aus der Zugehörigkeit zu seiner Heimatkirche begründete Disziplinargewalt dieser Kirche ruht, soweit es sich um ein Dienstvergehen im Dienst der beauftragenden Kirche handelt.
( 2 ) Ein Disziplinarverfahren, das gegen einen beauftragten Pfarrer schwebt, kann auch durchgeführt werden, wenn er den Auftrag zurückgibt oder wenn ihm der Auftrag entzogen wird.
( 3 ) Ostpfarrer. die nicht mit einem Beschäftigungsauftrag versehen sind, bleiben bis zur Entlassung aus ihrer Heimatkirche lediglich ihr zugehörig und ihrem Disziplinarrecht unterworfen.
( 4 ) Untersteht ein nicht beschäftigter Ostpfarrer keiner sonstigen landeskirchlichen Leitung, so ist er der Disziplinargewalt der Landeskirche seines Wohnsitzes unterworfen.
( 5 ) Die gleichen Bestimmungen gelten für Ruhestandsgeistliche.
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E. Pfarrer aus Landeskirchen im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik
§ 26

Zur Versorgung derjenigen in der Bundesrepublik lebenden Pfarrer und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, die ihren letzten dienstlichen Wohnsitz in der DDR oder in Ost-Berlin gehabt haben, sind ausschließlich die Landeskirchen verpflichtet, denen diese Pfarrer zuletzt angehört haben.
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§ 27

Sind die nach § 26 in Frage kommenden Landeskirchen aus besonderen Gründen an der Versorgung gehindert, so finden die Abschnitte A bis D nach Maßgabe der §§ 28 und 29 entsprechende Anwendung.
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§ 28

Eine Versorgung nach den Abschnitten A bis D wird nur insoweit gewährt, als dem Pfarrer ein gesetzlicher Anspruch auf Besoldung oder Versorgung von einer Landeskirche im Gebiet der DDR, einer Kirchengemeinde oder einem Kirchengemeindeverband einer Landeskirche im Gebiet der DDR zuerkannt oder zugebilligt ist.
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§ 29

Die Versorgungsberechtigten erhalten Versorgung nach § 21.
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F. Schlussbestimmungen Versorgung der Ostpfarrer § 30

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässt Ausführungsbestimmungen für die Neuaufnahmen in die Versorgung der Ostpfarrer und ihrer Hinterbliebenen.
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§ 31

Das Kirchenamt ist ermächtigt, zu diesen Richtlinien Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
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§ 32

Die Richtlinien in der vorstehenden Form treten mit Wirkung vom 1. Januar 1983 an die Stelle der Richtlinien vom 2. Dezember 1966/20. September 1968/ 27. April 1969/21. Juli 1969/19. März 1970/8. Juli 1971/17. November 1972 (Amtsblatt der EKD 1967 S.65/1968 S.397/1969 S.321/1970 S.179/1971 S. 482/1973 S. 1/25. Februar 1977/6. Juni 1980 (ABI. EKD 1980 S. 521).