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Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes
über die Kirchenbeamtinnen
und Kirchenbeamten in der Evangelischen
Kirche in Deutschland

Vom 17. März 2007 (ABl. S. 126),
zuletzt geändert am 19. November 2021 (ABl. S. 258).

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland
21.11.2009
§§ 1, 2, 3
§ 5
§ 8 (vorm. 7)
§ 9 (vorm. 8)
§ 11
§ 12 (10)
§ 13
geändert
neu eingefügt
geändert
geändert
neu eingefügt
geändert
neu eingefügt
2
Zweites Kirchengesetz zur Rechtsvereinheitlichung dienstrechtlicher Vorschriften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
20.03.2010
§§ 8a u. 8b
neu eingefügt
3
Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der EKD1#
23.11.2013
§ 8
geändert
4
Kirchengesetz zur Regelung der Wiederverwendung nach Beginn des Ruhestandes2#
19.11.2021
§ 12
neu eingefügt
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§ 1
(Zu § 2 Kirchenbeamtengesetz der EKD)

Dieses Kirchengesetz regelt das Dienstverhältnis der Frauen und Männer, die von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten ernannt werden. Es gilt ferner für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland die Aufsicht führt.
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§ 2
(Zu § 4 Absatz 4 Kirchenbeamtengesetz der EKD)

( 1 ) Oberste Dienstbehörde ist
  1. für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die Mitglieder eines kirchenleitenden Organs im Sinne von § 11 sind, und für die Leiterin oder den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes der Landeskirchenrat,
  2. für die übrigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die allgemeine Dienstaufsicht führt
  1. über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten des Landeskirchenamtes die Präsidentin oder der Präsident,
  2. über die Leiterin oder den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes die oder der Vorsitzende des Landeskirchenrates,
  3. über die außerhalb des Landeskirchenamtes tätigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die für die jeweilige Dienststelle zuständige Dezernatsleitung im Landeskirchenamt,
  4. über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland die Aufsicht führt, die nach dem jeweiligen Satzungsrecht zuständige Stelle.
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§ 3
(Zu § 15 Kirchenbeamtengesetz der EKD)

Der Landeskirchenrat setzt die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis anderen Stellen überträgt. Im Übrigen gilt § 81 Bundesbeamtengesetz entsprechend.
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§ 4
(Zu § 28 Kirchenbeamtengesetz der EKD)

Die Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 5
(Zu § 38 Absatz 2 Kirchenbeamtengesetz der EKD)

Für die Gewährung von Sonderurlaub gelten die Regelungen über die Arbeitsbefreiung für kirchliche Angestellte entsprechend.
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§ 6
(Zu § 42 Kirchenbeamtengesetz der EKD)

Die Beurteilung und die Beförderung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 7
(Zu § 48 Kirchenbeamtengesetz der EKD)

Die Ausübung von Nebentätigkeiten bestimmt sich entsprechend §§ 4 bis 6 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Pfarrer und Pastorinnen sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 18. Februar 2003 in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 8
(Zu § 51 Kirchenbeamtengesetz der EKD)

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten kann auf ihren Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (Altersteildienst) bewilligt werden, wenn
  1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Altersteildienstes insgesamt mindestens drei Jahre vollbeschäftigt waren,
  3. der Altersteildienst vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  4. dienstliche Belange nicht entgegen stehen.
Bei Satz 1 Nummer 2 bleiben Teilbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Arbeitszeit außer Betracht.
( 2 ) Der Altersteildienst kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die oder der Betroffene die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und unmittelbar anschließend unter Fortzahlung der Besoldung beurlaubt wird (Blockmodell). Die Dauer der Beurlaubung muss mindestens ein Jahr betragen.
( 3 ) Altersteildienst nach dem Blockmodell kann auch bewilligt werden, wenn eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt. In solchen Fällen wird die oder der Betroffene entsprechend der bisherigen oder früheren Einschränkung des Dienstumfangs weiterbeschäftigt und unmittelbar anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes unter Fortzahlung der Besoldung beurlaubt.
( 4 ) Über die Bewilligung des Altersteildienstes entscheidet
  1. im Falle des § 2 Absatz 1 der Landeskirchenrat,
  2. im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe d) die nach dem jeweiligen Satzungsrecht zuständige Stelle.
Im Übrigen entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamtes.
( 5 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Altersteildienst auf Antrag der oder des Betroffenen abgebrochen werden. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
( 6 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist auf Antrag Altersteildienst zu bewilligen.
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§ 8a
(Zu § 66 Kirchenbeamtengesetz der EKD)

( 1 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze nach Absatz 1 in Abweichung von § 66 Absatz 2 Kirchenbeamtengesetz der EKD wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monate
1953
2
65
2
1954
4
65
4
1955
6
65
6
1956
8
65
8
1957
10
65
10
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
ab 1964
24
67
0
( 2 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die vor dem 1. Januar 2014 ihren Altersteildienst begonnen haben, bleibt es bei der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Altersgrenze.
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§ 8b
(Zu § 67 Kirchenbeamtengesetz der EKD)

( 2 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist, und die nach dem 31. Dezember 1957 geboren sind, wird die Altersgrenze in Abweichung von § 67 Absatz 2 Kirchenbeamtengesetz der EKD wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monate
1958
2
60
2
1959
4
60
4
1960
6
60
6
1961
8
60
8
1962
10
60
10
1963
12
61
0
1964
14
61
2
1965
16
61
4
1966
18
61
6
1967
20
61
8
1968
22
61
10
ab 1969
24
62
0
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§ 9
(Zu § 67 Kirchenbeamtengesetz der EKD)

Für Kirchenbeamtinnen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, die bis zum 31. Dezember 2007 ihr 60. Lebensjahr vollendet haben, gelten § 104 Absatz 2 Nummer 1 Pfarrergesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands sowie die Artikel 104a und 104b Absatz 2 Kirchengesetz zur Übernahme und Ergänzung des Pfarrergesetzes in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands entsprechend.
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§ 10
(Zu § 88 Kirchenbeamtengesetz der EKD)

Ansprüche aus dem Kirchenbeamtenverhältnis können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
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§ 11
(Zu § 91 Kirchenbeamtengesetz der EKD)

( 1 ) Mitglieder eines kirchenleitenden Organs im Sinne dieser Bestimmungen können in den Wartestand versetzt werden, wenn sie nicht unmittelbar nach Ablauf ihrer Amtszeit weiterverwendet werden können. Das Wartegeld wird für die Dauer von sechs Monaten nach Ablauf der Amtszeit in Höhe der bisherigen Besoldung gewährt, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr.
( 2 ) Mitglieder eines kirchenleitenden Organs können auch vor Ablauf ihrer Amtszeit in den Wartestand versetzt werden, wenn ein gedeihliches Wirken in dem bisherigen Amt nicht gewährleistet ist und sie weder weiterverwendet noch versetzt werden können. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Mitglied eines kirchenleitenden Organs gemäß § 60 Absatz 3 Kirchenbeamtengesetz sind diejenigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 Nummern 2 und 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Mitglied des Landeskirchenrates oder Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind.
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§ 12
(zu § 73a Kirchenbeamtengesetz der EKD)

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, können nach Maßgabe von § 73a Kirchenbeamtengesetz.EKD wiederverwendet werden. Näheres zu Umfang, Dauer und Eignung regelt das Landeskirchenamt durch Verwaltungsvorschrift.
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§ 13

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt der Landeskirchenrat.
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§ 14
Übergangsbestimmung

Bis zum Umzug des Landeskirchenamtes nach Erfurt findet § 2 Absatz 2 Buchstabe a) in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung Anwendung.
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§ 15
(Inkrafttreten)


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1 ↑ Das Dritte Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland tritt gemäß Artikel 4 des Kirchengesetzes aus Anlass der Anhebung der Altersgrenzen für die Ruhestandsversetzung von Pfarrern und Kirchenbeamten vom 23. November 2013 (ABl. S. 326) am 1. Januar 2014 in Kraft.
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2 ↑ Artikel 2 (Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.