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Arbeitsrechtsregelung über die
Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung (OKAV)

Vom 11. Dezember 1996

(ABl. EKD 1997 S. 104)

zuletzt geändert am 4. Dezember 2020 (ABl. EKD 2021 S. 64)

Lfd Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Festsetzung des Kirchenamts
23.6.1998
Versorgungstabelle
2
Festsetzung des Kirchenamts
29.4.1999
Versorgungstabelle
3
Arbeitsrechtsregelung
27./28.4.2000
§ 6, § 10
geändert
4
Festsetzung des Kirchenamts
25.10.2001
§ 16 Abs. 3
neu gefasst
5
Arbeitsrechtsregelung
10.1.2002
§ 17a
neu
6
Festsetzung des Kirchenamts
1.7.2002
Versorgungstabelle
7
Festsetzung des Kirchenamts
1.7.2003
Versorgungstabelle
8
Arbeitsrechtsregelung
14.11.2007
§ 7 Abs. 2
eingefügt
9
Festsetzung des Kirchenamts
5.7. 2008
Versorgungstabelle
10
Arbeitsrechtsregelung
18.2.2009
§ 1 Abs 1
§ 1 Abs. 2 Buchst. a) c) u. d)
neu gefasst
neu gefasst
§ 1 Abs. 3 , § 2
§ 5 Abs. 3
§ 5 Abs. 4
geändert
aufgehoben
geändert
§ 6 Abs. 2
§ 10, § 14, § 15
§ 16 Abs. 1
§ 16 Abs. 2
§ 17 a, § 18
§ 20 Abs. 3
§ 20 Abs. 4
§ 23
neu gefasst
geändert
geändert
neu gefasst
geändert
neu u. Anm. eingefügt
geändert
geändert
11
Festsetzung des Kirchenamts
1.7.2011
Versorgungstabelle
12
Arbeitsrechtsregelung
19.4.2013
§ 16 Abs. 1 u. 3
§ 20 Abs. 3
geändert
geändert
13
Arbeitsrechtsregelung
4.12.2020
Abschnitt IV § 22a
bisheriger Abschnitt IV
neu eingefügt
wird Abschnitt V
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Deutschland hat folgende Arbeitsrechtsregelung nach § 2 Absatz 2 ARRG.EKD beschlossen:
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Abschnitt I
Geltungsbereich, Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Rechtsverhältnissen nach § 1 der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland, sofern das Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet ist.
( 2 ) Kirchliche Altersversorgung erhalten als Leistungsberechtigte bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4
  1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bis einschließlich 31. Dezember 1996 das 50. Lebensjahr und eine ununterbrochene kirchliche Dienstzeit nach § 5 von mindestens zehn Dienstjahren, aber bis einschließlich 30. November 1996 noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  2. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bis einschließlich 30. November 1996 das 60. Lebensjahr, aber bis 31. Dezember 1996 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  3. ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung kirchliche Altersversorgung nach der Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung vom 9. Juni 1994 beziehen,
  4. ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung unverfallbare Anwartschaften nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung vom 9. Juni 1994 haben.
( 3 ) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 1 Absatz 2 Buchstaben a bis d werden nicht bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung versichert.
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§ 2
Ausschluss der Anwartschaft

Eine Anwartschaft auf Leistungen nach dieser Ordnung entsteht nicht, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung versichert wird.
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§ 3
Grundsatz der Kirchlichen Altersversorgung

( 1 ) Kirchliche Altersversorgung wird vom Dienstgeber als zusätzliche Leistung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.
( 2 ) Von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen werden keine Beiträge erhoben.
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§ 4
Anspruchsvoraussetzungen, Beginn und Ende der Leistungen

( 1 ) Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung haben leistungsberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die
  1. eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und
  2. eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Kirchliche Dienstzeit nachweisen.
( 2 ) Der Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung entsteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Er endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Rentenzahlung eingestellt wird oder der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin stirbt.
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§ 5
Kirchliche Dienstzeiten

( 1 ) Kirchliche Dienstzeiten sind Zeiten einer Beschäftigung
  1. beim Bund der Evangelischen Kirchen, seinen Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen,
  3. bei den Diakonischen Werken und ihren Einrichtungen im Bereich des Bundes Evangelischer Kirchen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  4. bei den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen sowie den ihnen angeschlossenen Einrichtungen,
  5. bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die von der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen oder deren Zusammenschlüssen gebildet sind oder die deren Aufsicht unterstehen.
( 2 ) Als Kirchliche Dienstzeiten zählen nicht
  1. Zeiten einer beruflichen Beschäftigung nach Beginn der Kirchlichen Altersversorgung,
  2. Ausbildungszeiten,
  3. Zeiten, die nach dem Abkommen zur Regelung der Entlohnung und Vergütung für die Beschäftigten in evangelischen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik vergütet wurden.
( 3 ) ( aufgehoben)
( 4 ) Dienstzeiten werden berücksichtigt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IV – überschritten wurde.
( 5 ) Von der Anrechnung als Dienstzeit sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit einschließlich Zeiten, in denen eine informelle oder inoffizielle Mitarbeit erfolgte, ausgeschlossen.
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§ 6
Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

( 1 ) Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten Leistungen in der Höhe, die dem Anteil ihrer vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin entspricht. Hat sich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während des kirchlichen Dienstes verändert, ist der Durchschnittsanteil an der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin maßgeblich (Zeit-zu-Zeit-Anrechnung).
( 2 ) Für Zeiten der Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit nach der Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit in der jeweils geltenden Fassung wird bei der Berechnung nach Absatz 1 für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit von einer Arbeitszeit in Höhe von 90 % der bisherigen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 3 Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit7# ausgegangen.
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§ 7
Witwer- und Witwenversorgung

( 1 ) Witwer und Witwen, die eine Witwer- oder Witwenrente beziehen, erhalten 60 % der Kirchlichen Altersversorgung, die dem leistungsberechtigten Mitarbeiter oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin zugestanden hat oder hätte, wenn der Anspruch darauf zum Zeitpunkt seines oder ihres Todes entstanden wäre. Die Zahlung der Witwer- oder Witwenversorgung beginnt mit dem auf den Todestag des leistungsberechtigten Mitarbeiters oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin folgenden Kalendermonat.
( 2 ) Die Zahlung nach Absatz 1 reduziert sich um den Betrag, den die Witwe oder der Witwer aus einer eigenen Kirchlichen Altersversorgung oder einer ähnlichen zusätzlichen Altersversorgung erhält. Mindestens werden jedoch 50 v. H der Leistungen nach Absatz 1 gewährt. Eine zusätzliche Altersversorgung ist der Kirchlichen Altersversorgung ähnlich, wenn sie von einer der in § 5 Absatz 1 genannten Stellen, einer Zusatzversorgungskasse oder von einer Stelle, die mit einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, gezahlt wird.
( 3 ) Die Zahlung der Witwer- oder Witwenversorgung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Witwer oder die Witwe wieder heiratet oder stirbt.
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§ 8
Waisenversorgung

( 1 ) Waisen, die Waisenrenten beziehen, erhalten als Halbwaise 12%, als Vollwaise 20% der Kirchlichen Altersversorgung, die dem leistungsberechtigten Mitarbeiter oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin zugestanden hat oder hätte, wenn der Anspruch darauf zum Zeitpunkt seiner oder ihres Todes entstanden wäre.
( 2 ) Die Zahlung der Waisenversorgung beginnt mit dem auf den Todestag des leistungsberechtigten Mitarbeiters oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin folgenden Kalendermonat. Dies gilt entsprechend bei Übergang von Halbwaisen- auf Vollwaisenversorgung. Wird ein Kind erst nach dem Tode des leistungsberechtigten Mitarbeiters oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin geboren, so beginnt die Zahlung mit dem Geburtsmonat des Kindes.
( 3 ) Die Zahlung der Waisenversorgung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Waisenrente endet oder die Waise stirbt.
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§ 9
Antrag, zahlungspflichtige kirchliche Körperschaft

( 1 ) Leistungen nach dieser Ordnung werden auf Antrag gewährt. Der Dienstgeber soll den leistungsberechtigten Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin auf das Antragsrecht hinweisen.
( 2 ) Zahlungspflichtig ist die kirchliche Körperschaft oder sonstige kirchliche juristische Person, in deren Dienst der leistungsberechtigte Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin zuletzt vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestanden hat.
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§ 10
Ruhen der Kirchlichen Altersversorgung

Die Zahlung der Kirchlichen Altersversorgung ruht in Höhe jeglicher Arbeitseinkünfte, wenn diese die Hinzuverdienstgrenze des § 34 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VI übersteigen.
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§ 11
Ausschlussfrist

Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für spätere Ansprüche unwirksam zu machen.
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§ 12
Härtefälle

Im Einzelfall können zur Vermeidung besonderer Härten Leistungen ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs widerruflich bewilligt werden.
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§ 13
Mitteilungspflichten

( 1 ) Leistungsberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, alle Änderungen der sie betreffenden Verhältnisse, die für ihren Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung erheblich sind, der zahlungspflichtigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Leistungsberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind auf ihre Mitteilungspflichten schriftlich hinzuweisen.
( 3 ) Die zahlungspflichtige Stelle kann Leistungen ganz oder teilweise versagen, wenn der leistungsberechtigte Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin der Mitteilungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist.
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§ 14
Berechnung und Auszahlung der Kirchlichen Altersversorgung, Rückforderung

Für die Berechnung und Auszahlung der Kirchlichen Altersversorgung sowie die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen gelten die Bestimmungen der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland i.V.m. § 24 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst entsprechend.
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Abschnitt II
Zusatzrente

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§ 15
Berechtigter Personenkreis

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung dem in § 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Personenkreis angehören, erhalten Kirchliche Altersversorgung – unbeschadet des Abschnittes I – nach den Vorschriften dieses Abschnittes als Zusatzrente.
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§ 16
Leistungshöhe, Mindestversorgung

( 1 ) Die Zusatzrente wird pro vollendetem kirchlichen Dienstjahr nach § 5 monatlich in Höhe von 2,5% des durchschnittlichen monatlichen zusatzrentenfähigen Entgelts der letzten zwölf Beschäftigungsmonate gewährt. Die Höchstgrenze der anrechenbaren kirchlichen Dienstzeit beträgt 40 Dienstjahre. Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die zustehende Rente jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um ein Prozent.
( 2 ) Das zusatzrentenfähige Entgelt nach Absatz 1 bemisst sich nach dem individuellen Tabellenentgelt. Das zusatzrentenfähige Entgelt ist unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsumfang und unabhängig von einer Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen. Gewährte Zulagen und die Jahressonderzahlung sind nicht zu berücksichtigen. Für bis zum 31. Dezember 2008 ausgeschiedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich das zusatzrentenfähige Entgelt nach Absatz 1 nach dem individuellen Grundgehalt, bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht unter den Vergütungsgruppenplan H fallen, ferner nach dem Ortszuschlag der Stufe 2 und der allgemeinen Zulage. Bis 31. Dezember 2008 gezahlte Leistungen nach den Regelungen über die Gewährung einer jährlichen Zuwendung und eines Urlaubsgeldes sind nicht zu berücksichtigen.
( 3 ) Die Zusatzrente wird in Form einer Mindestversorgung gewährt, wenn dies für den leistungsberechtigten Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin im Vergleich zu Absatz 1 günstiger ist. Die Mindestversorgung beträgt ab einer ununterbrochenen Dienstzeit von zehn Dienstjahren pro Dienstjahr 6,00 Euro. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die zustehende Rente jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um ein Prozent.
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§ 17
Beiträge

Die Dienstgeber haben für die leistungsberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Rückdeckung der Kirchlichen Altersversorgung einen Beitrag in Höhe von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen. Näheres regelt der Rahmen-Versicherungsvertrag zur Rückdeckung von Versorgungsverpflichtungen für Personengruppen zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirchlichen Versorgungskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit vom 15. November 1996.
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§ 17a
Anspruch auf Entgeltumwandlung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Anwartschaft auf eine Zusatzrente können verlangen, dass gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs erfolgt über die VERKA, Kirchliche Pensionskasse VVaG, gemäß dem zwischen dieser und der Evangelischen Kirche in Deutschland geschlossenen Rahmenvertrag vom 28. Juni 2002/2. Juli 2002.
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Abschnitt III
Gesamtversorgung

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§ 18
Berechtigter Personenkreis

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung den in § 1 Absatz 2 Buchstaben b bis d genannten Personenkreisen angehören, erhalten Kirchliche Altersversorgung – unbeschadet des Abschnittes I – nach den Vorschriften dieses Abschnittes als Gesamtversorgung.
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§ 19
Besondere Anspruchsvoraussetzungen

Abweichend von § 4 Absatz 1 wird Kirchliche Altersversorgung auch bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin aus diesem Grunde nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen kirchlichen Dienstzeit aus dem kirchlichen Dienst ausscheidet; § 5 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. In diesem Fall wird mindestens der Grundbetrag nach § 20 Absatz 3 gezahlt.
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§ 20
Leistungshöhe, Mindestversorgung, Versorgungstabelle

( 1 ) Kirchliche Altersversorgung wird in der Höhe gewährt, in der die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall hinter der sich nach diesem Abschnitt ergebenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Soweit dies günstiger ist, wird Kirchliche Altersversorgung als Mindestversorgung nach § 16 Absatz 3 gewährt.
( 2 ) Die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus dem von dem leistungsberechtigten Mitarbeiter oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin vorzulegenden Rentenbescheid. Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die zu stehende Rente jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um ein Prozent.
( 3 ) Die Gesamtversorgung beträgt bei einer zehnjährigen Dienstzeit 18,75% des Gesamtversorgungsstufenwerts (Grundbetrag) und steigt bis zu einer Höchstgrenze von 40 Dienstjahren für jedes weitere volle Dienstjahr um 1,875% des Gesamtversorgungsstufenwerts. Die Zuordnung zu den Gesamtversorgungsstufen erfolgt nach Maßgabe der Vergütungs- bzw. der Entgeltgruppe, die der Vergütungs- bzw. Entgeltzahlung zuletzt zugrunde lag, anhand der jeweils geltenden Versorgungstabelle.
Anmerkung zu § 20 Absatz 3:
Die jeweils geltende Versorgungstabelle wird im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt gegeben.
( 4 ) Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung erfolgte Zuordnungen zu den Versorgungsstufen bleiben bestehen.
( 5 ) Die Gesamtversorgungsstufenwerte steigen bei allgemeinen Rentenerhöhungen jeweils um den Prozentsatz, um den sich die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland setzt die Versorgungstabelle jeweils neu fest.
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§ 21
Erhöhungszeiten

Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erhöht sich die anrechenbare Dienstzeit um die Hälfte der Kalendermonate, die über die kirchliche Dienstzeit hinaus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten zugrunde liegen.
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§ 22
Besondere Mitteilungspflichten

Der leistungsberechtigte Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin hat bei Beantragung der Kirchlichen Altersversorgung die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Vorlage des Rentenbescheides nachzuweisen.
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Abschnitt IV
Jahres-Zusatzrente

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§ 22a
Jahres-Zusatzrente

Alle Personen, die Rentenleistungen nach dieser Arbeitsrechtsregelung beziehen, erhalten eine Jahres-Zusatzrente. Die Jahres-Zusatzrente beträgt für jeden Leistungsbezieher 400,- Euro. Sie wird zusammen mit der November-Rente ausgezahlt.8#
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Abschnitt V
Schlussbestimmung

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§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft9#.
Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAV) vom 9. Juni 1994 außer Kraft.

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1 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2000.
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2 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2002.
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3 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2009.
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4 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2012.
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5 ↑ In Kraft getreten am 1. November 2020.
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6 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Regelung.
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7 ↑ Nr. 4.13.12.
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8 ↑ Die Auszahlung der Jahres-Zusatzrente für das Jahr 2020 soll im ersten Quartal 2021 erfolgen.
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9 ↑ Das Datum des Inkrafttretens bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung. Das Inkrafttreten der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Angaben in der vorangestellten Änderungstabelle.