.Verordnung über die Abschöpfung des Steuervorteilsausgleichs
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
# § 5
§ 6
§ 7
Verordnung über die Abschöpfung des Steuervorteilsausgleichs
(Steuervorteilsausgleichsverordnung – StVortAV)1#
Vom 25. Mai 1994
Änderungen in der Reihenfolge der Änderungsgesetze:
Änderndes Gesetz | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Geänderte Paragrafen | |
1 | 5. VO z. Änd. des Besoldungs- und Versorgungsrechts | 28.11.2004 | 2 | |
2 | 6. VO z. Änd. des Besoldungs- und Versorgungsrechts | 30.11.2005 | 1-7 |
Aufgrund des § 45 der Verordnung über die Versorgung der Pfarrer, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelischen Kirche der Union im Bereich Ost und in ihren östlichen Gliedkirchen (Kirchliche Versorgungsordnung – EKU) vom 3. Dezember 1991 (ABl. EKD 1992 S. 22) hat der Rat der Evangelischen Kirche der Union folgende Verordnung beschlossen:
#### § 1
Grundsatz
Renten im Sinne dieser Verordnung sind die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem Versorgungsgesetz auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind.
# § 2
Berechnung des Kürzungsbetrages
(
1
)
Die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger, die infolge der Begründung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und der Hinterbliebenen vom 28. März 1980 sowie dem Versorgungsgesetz Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten (Rentenempfänger), werden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gekürzt.
(2) 1 Zur Berechnung des Kürzungsbetrages wird die Differenz ermittelt zwischen
- den Steuerabzügen (Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag), die aus den vom Dienstherrn zu gewährenden Versorgungsbezügen ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen wären,und
- den Steuerabzügen, die aus den vom Dienstherrn zu gewährenden Versorgungsbezügen nach Anrechnung des steuerfreien Teils der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen wären.
(3) 1 Der Kürzungsbetrag wird erstmals in dem Monat, in dem der Anspruch auf Rente entsteht, ansonsten jeweils im Januar eines Jahres sowie bei Änderung der Steuermerkmale festgesetzt, auf den nächsten durch die Anzahl der bis zum Jahresende verbleibenden Monate teilbaren Betrag abgerundet und in monatlichen Teilbeträgen einbehalten. 2 Grundlage für die Festsetzung des Kürzungsbetrages sind die voraussichtlichen Jahresversorgungsbezüge, errechnet aus den Versorgungsbezügen des Festsetzungsmonats.
# § 3
Berücksichtigung der Steuermerkmale
(1) Bei der Festsetzung des Kürzungsbetrages werden nur die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge) berücksichtigt.
(2) Liegt keine Steuerkarte oder eine solche der Steuerklasse V oder VI vor, so wird der Kürzungsbetrag aus den Werten berechnet, die sich ergäben, wenn eine Lohnsteuerkarte mit der dem Familienstand des Rentenempfängers entsprechenden Steuerklasse und der entsprechenden Zahl der Kinderfreibeträge vorläge.
(3) 1 Konnte der Rentenempfänger aus in seiner Person liegenden Gründen die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Absatz 1) bis zum Ablauf des Kalenderjahres nicht rechtzeitig beantragen, wird auf Antrag der Kürzungsbetrag nach Vorlage des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr nach den der Veranlagung zugrunde liegenden Steuermerkmalen neu festgesetzt. 2 Dabei werden abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 die tatsächlichen zu versteuernden Einkünfte um den bisher errechneten Kürzungsbetrag erhöht und den fiktiven zu versteuernden Einkünften, die ohne Rentenanrechnung nach § 16 des Versorgungsgesetzes erzielt worden wären, gegenübergestellt. 3 Kürzungsbetrag ist in diesem Fall die Differenz der sich aus der Gegenüberstellung ergebenden steuerlichen Belastungen. 4 Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheids zu stellen.
# § 4
Anwendung auf Dienstbezüge
# § 5
Mitarbeiter im unmittelbaren Dienst der Evangelischen Kirche der Union
Diese Verordnung findet auf die Mitarbeiter der Kirchenkanzlei entsprechende Anwendung, für die § 3a der Verordnung zur Regelung der Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche der Union, eingefügt durch die Änderungsverordnung vom 3. Dezember 1991 (ABl. EKD 1992 S. 55), gilt.
# § 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union und die Gliedkirchen, in denen die Kirchliche Versorgungsordnung – EKU gilt, am 1. Januar 1995 in Kraft.
# § 7
Übergangsvorschrift
Der Kürzungsbetrag für das Jahr 2005 darf den Kürzungsbetrag für das Jahr 2004 nicht überschreiten.
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1 ↑ vgl. AGBVG-UEK [641] § 5 für Beschäftigte der UEK selbst
1 ↑ vgl. AGBVG-UEK [641] § 5 für Beschäftigte der UEK selbst