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Ausführungsgesetz der UEK
zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
(AGBVG-UEK)

Vom 7. Dezember 2017

(ABl. EKD 2018 S. 12)

zuletzt geändert am 26. März 2020
(ABl. EKD S. 67)

Lfd. Nr.
Änderndes Gesetz
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Geänderte
Paragrafen
Art
der Änderung
1
Beschluss zur Zulage zur freiwilligen Versicherung1#
26.3.2020
§ 1 Abs. 2
§ 5a
Wörter eingefügt
aufgehoben
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§ 1
Geltungsbereich, Anzuwendende Vorschriften

( 1 ) Dieses Kirchengesetz findet für alle Pfarrdienstverhältnisse und Kirchenbeamtenverhältnisse zur Union Evangelischer Kirchen in der EKD Anwendung.
( 2 ) Für die Besoldung und Versorgung sowie für Zuschüsse der Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im unmittelbaren Dienst der Union gelten die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD entsprechend, soweit durch dieses Kirchengesetz oder anderes Recht der Union nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2
Bemessungssatz im Pfarrdienstverhältnis
(zu § 9 BVG-EKD)

Die Besoldungen im Pfarrdienstverhältnis bemessen sich nach einem Prozentsatz der entsprechenden Bezüge nach dem Recht des Bundes (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt 90 Prozent. Die Grundgehaltssätze und Familienzuschläge ergeben sich aus der Anlage 1 zu diesem Kirchengesetz, die nach jeder Änderung im Amtsblatt der EKD bekannt zu machen ist.
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§ 3
Zuständigkeiten
(zu § 12 BVG-EKD)

Für Entscheidungen nach dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD und für Entscheidungen, die nach dem Bundesrecht von Regierungen, Ministerien, obersten Dienstbehörden oder obersten Rechtsaufsichtsbehörden zu treffen sind, ist das Präsidium oder die von diesem benannte Stelle zuständig.
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§ 4
Zulagen
(zu § 23 Abs. 3 BVG-EKD)

( 1 ) Dozentinnen und Dozenten des Predigerseminars erhalten eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 10 Prozent des Familienzuschlags und des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV und V des Bundesbesoldungsgesetzes.
( 2 ) Die Direktorin oder der Direktor des Predigerseminars erhält zu der Zulage nach Absatz 1 eine weitere nichtruhegehaltfähige Stellenzulage, deren Höhe vom Präsidium festgesetzt wird.
( 3 ) § 5a Absatz 1 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD gilt entsprechend, wenn vorübergehend vertretungsweise eine Funktion übertragen wird, für die die Zahlung einer höheren Stellenzulage vorgesehen ist.
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§ 5
Steuervorteilsausgleich
(zu § 40 Absatz 2 BVG-EKD)

Die Verordnung der Evangelischen Kirche der Union über die Abschöpfung des Steuervorteilsausgleichs (Steuervorteilsausgleichsverordnung – StVortAV) vom 25. Mai 1994 (ABl. EKD S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2005 (ABl. EKD S. 575), findet keine Anwendung, soweit der Ruhestand nach dem 31. Dezember 2017 beginnt.
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Anlage 1

Gültig ab 1. März 2018
A. Grundgehalt
(zu § 2 AGBVG-UEK)
Bemessungssatz: 90%
Besoldungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
A 13
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
3.850,79
4.042,42
4.232,92
4.424,56
4.556,46
4.689,48
4.821,35
4.950,99
B. Familienzuschlag
1.
der Familienzuschlag beträgt in der Stufe 1
129,01 €
2.
der Familienzuschlag erhöht sich
a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind (Stufe 2 und 3) um je
110,28 €
b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind (Stufe 4 und folgende) um je
343,59 €
Gültig ab 1. April 2019
A. Grundgehalt
(zu § 2 AGBVG-UEK)
Bemessungssatz: 90%
Besoldungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
A 13
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
3.969,77
4.167,33
4.363,71
4.561,28
4.697,25
4.834,39
4.970,33
5.103,97
B. Familienzuschlag
1.
der Familienzuschlag beträgt in der Stufe 1
133,00 €
2.
der Familienzuschlag erhöht sich
a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind (Stufe 2 und 3) um je
113,69 €
b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind (Stufe 4 und folgende) um je
354,21 €
Gültig ab 1. März 2020
A. Grundgehalt
(zu § 2 AGBVG-UEK)
Bemessungssatz: 90%
Besoldungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
A 13
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
4.011,86
4.211,51
4.409,96
4.609,63
4.747,04
4.885,63
5.023,02
5.158,07
B. Familienzuschlag
1.
der Familienzuschlag beträgt in der Stufe 1
134,42 €
2.
der Familienzuschlag erhöht sich
a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind (Stufe 2 und 3) um je
114,89 €
b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind (Stufe 4 und folgende) um je
357,97 €
Gültig ab 1. April 2021
A. Grundgehalt
(zu § 2 AGBVG-UEK)
Bemessungssatz: 90%
Besoldungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
A 13
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
4.060,00
4.262,04
4.462,88
4.664,94
4.804,00
4.944,26
5.083,29
5.219,96
B. Familienzuschlag
beträgt in der Stufe 1
136,04 €
beträgt in der Stufe 2
252,32 €
1. der Familienzuschlag erhöht sich
a) für das zweite zu berücksichtigende Kind um je
116,27 €
b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je
362,26 €
Gültig ab 1. April 2022
A. Grundgehalt
(zu § 2 AGBVG-UEK)
Bemessungssatz: 90%
Besoldungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
A 13
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
4.133,08
4.338,76
4.543,22
4.748,91
4.890,47
5.033,26
5.174,79
5.313,92
B. Familienzuschlag
beträgt in der Stufe 1
138,49 €
beträgt in der Stufe 2
256,86 €
1. der Familienzuschlag erhöht sich
a) für das zweite zu berücksichtigende Kind um je
118,37 €
b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je
368,78 €

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1 ↑ Die Vollkonferenz der UEK hat am 9. November 2020 die Änderung bestätigt (ABl. EKD S. 298).