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Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 24.01.2010

Kirchengesetz
über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG. EKD)

Vom 10. November 2005

(ABl. EKD 2005 S. 551)

zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 347)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
1
Kirchengesetz
8. November 2006
§ 95 Abs. 3 Satz 3
eingefügt
2
Kirchengesetz
28. Oktober 2009
Inhaltsübersicht zu § 67
neu gefasst
§ 35 Abs. 1 Satz 1
Wörter ersetzt
§ 50 Abs. 2
Wort geändert
§ 51
geändert
§ 57 Abs. 1
Wörter eingefügt
§ 65 Nr. 2
Wörter eingefügt
§ 66
geändert
§ 67
geändert
§ 73
geändert
§ 81 Abs. 1
neu gefasst
§ 82 Abs. 1
Wörter eingefügt
§ 93 Abs. 2
Wörter eingefügt
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a 1#und des Artikels 10a Abs. 2 Buchstabe b und c der Grundordnungder Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Kapitel 2
Kapitel 3
Kapitel 4
Kapitel 1
Kapitel 2
Kapitel 3
Kapitel 4
Kapitel 1
Kapitel 2
Kapitel 3
Kapitel 4
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Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Dienst im Kirchenbeamtenverhältnis

( 1 ) Der Dienst der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gründet auf dem Auftrag, den die Kirche von ihrem Herrn Jesus Christus erhalten hat. Alle in den Dienst der Kirche Berufenen wirken an der Erfüllung dieses Auftrags mit.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Kirchenbeamtenverhältnis).
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§ 2
Geltungsbereich, Dienstherrnfähigkeit

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse. Es gilt ferner für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Deutschland, eine Gliedkirche oder ein gliedkirchlicher Zusammenschluss die Aufsicht führt.
( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Rechtsträger (Dienstherren) besitzen das Recht, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich nicht Einschränkungen vorsieht.
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§ 3
Funktionsvorbehalt

In das Kirchenbeamtenverhältnis soll berufen werden, wer überwiegend kirchliche Aufsichtsbefugnisse ausüben oder überwiegend andere Aufgaben von besonderer kirchlicher Verantwortung wahrnehmen soll.
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Teil 2
Das Kirchenbeamtenverhältnis

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Kapitel 1
Allgemeines

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§ 4
Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte, Dienstaufsicht

( 1 ) Dienstherrder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind jeweils die in § 2 Abs. 1 genannten Rechtsträger. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten eines Dienstherrn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gewährt nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse neben dem Dienstherrn auch die aufsichtsführende Kirche Fürsorge und Schutz; die Treuepflicht dieser Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten besteht auch gegenüber der aufsichtsführenden Kirche.
( 2 ) Die oberste Dienstbehörde der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die oberste Behörde ihres Dienstherrn, in dessen Dienstbereich sie ein Amt bekleiden.
( 3 ) Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für kirchenbeamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zuständig sind. Vorgesetzte sind diejenigen, die ihnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.
( 4 ) Die Dienstvorgesetzten und die oberste Dienstbehörde üben die Dienstaufsicht nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes und der Regelungen aus, die die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich treffen.
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§ 5
Dienst bei mehreren Rechtsträgern

( 1 ) Besteht eine mit einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten besetzbare Stelle für mehrere Rechtsträger nach § 2 Abs. 1, so können die Rechtsträger einvernehmlich regeln, wer Dienstherr sein soll. Treffen die Rechtsträger keine einvernehmliche Regelung, so ist der Dienstherr derjenige Rechtsträger, für den überwiegend Aufgaben wahrzunehmen sind.
( 2 ) Der Dienstherr nach Absatz 1 übt die Rechte der oder des Dienstvorgesetzten im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Rechtsträgern aus. Die beteiligten Rechtsträger können gemeinsam eine Dienstanweisung erlassen; im Übrigen obliegt die Dienstaufsicht jedem Rechtsträger für seinen Bereich.
( 3 ) Erhält eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter im Einverständnis des Dienstherrn von einem anderen Rechtsträger nach § 2 Abs. 1 einen besonderen Auftrag, so gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Rechtsträgern und unterstehen diese derselben obersten Dienstbehörde, so entscheidet diese.
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§ 6
Arten des Kirchenbeamtenverhältnisses

( 1 ) Ein Kirchenbeamtenverhältnis kann begründet werden
  1. auf Lebenszeit, wenn dauernd Aufgaben nach § 3 übernommen werden sollen,
  2. auf Probe, wenn zur späteren Verwendung im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Probezeit abzuleisten ist,
  3. auf Widerruf, wenn ein Vorbereitungsdienst abzuleisten ist oder vorübergehend Aufgaben nach § 3 übernommen werden sollen, oder
  4. auf Zeit, wenn auf Grund besonderer kirchenrechtlicher Bestimmungen Aufgaben nach § 3 für eine bestimmte Zeit übernommen werden sollen.
( 2 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit gelten die Vorschriften über das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, sofern nicht die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen oder die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich anderes durch Kirchengesetz bestimmen.
( 3 ) Zur ehrenamtlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 kann ein Kirchenbeamtenverhältnis im Ehrenamt begründet werden. Das Nähere zu den Kirchenbeamtenverhältnissen im Ehrenamt regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Kirchengesetz.
( 4 ) Gliedkirchliche Regelungen können die Begründung mittelbarer Kirchenbeamtenverhältnisse und öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse vorsehen.
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Kapitel 2
Ernennung

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§ 7
Begründung und Veränderung des Kirchenbeamtenverhältnisses

( 1 ) Einer Ernennung bedarf es
  1. zur Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses (Einstellung),
  2. zur Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
  3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
  4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung und mit anderem Endgrundgehalt,
  5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
( 2 ) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Die Urkunde muss enthalten:
  1. bei der Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis“ mit dem die Art des Kirchenbeamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, „im Ehrenamt“, „im mittelbaren Dienstverhältnis“ oder „im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis“.
  2. bei der Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art den diese Art bestimmenden Zusatz nach Nummer 1,
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
( 3 ) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt im Falle der Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses nur der die Art des Kirchenbeamtenverhältnisses bestimmende Zusatz, so gilt das begründete Kirchenbeamtenverhältnis als ein solches auf Widerruf.
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§ 8
Voraussetzungen

( 1 ) Bewerberinnen und Bewerber sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kirchlichen Dienstes auszuwählen.
( 2 ) In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
  1. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossenen Gemeinschaft (Artikel 21Abs. 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland) ist,
  2. die Gewähr dafür bietet, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung gewahrt und die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages nicht beeinträchtigt wird,
  3. die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt und die vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg abgelegt hat,
  4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  5. nicht infolge des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen bei der Erfüllung der Dienstpflichten wesentlich beeinträchtigt ist.
( 3 ) Die oberste Dienstbehörde kann, wenn ein dienstliches Interesse besteht und es mit der künftigen Amtsstellung vereinbar ist, von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 Befreiung erteilen. Befreiung darf nur erteilt werden im Falle des
  1. Absatz 2 Nr. 1, wenn die sich bewerbende Person einer Kirche angehört, die mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht,
  2. Absatz 2 Nr. 3, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen, die sich bewerbende Person die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat und ein besonderes dienstliches Interesse an ihrer Einstellung besteht.
( 4 ) Auf Lebenszeit kann nur ernannt werden, wer das 27. Lebensjahr vollendet und sich während einer Probezeit bewährt hat. Von dem Erfordernis der Probezeit kann abgesehen werden, wenn dieses im kirchlichen Interesse liegt.
( 5 ) Ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die kirchenbeamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
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§ 9
Wirksamkeit der Ernennung

( 1 ) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
( 2 ) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
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§ 10
Nichtigkeit der Ernennung

( 1 ) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer unzuständigen Stelle ausgesprochen worden ist. Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn die zuständige Stelle sie schriftlich genehmigt.
( 2 ) Die Ernennung ist auch nichtig, wenn sie ohne die kirchengesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung einer anderen Stelle ausgesprochen worden ist. Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn die andere Stelle sie schriftlich genehmigt.
( 3 ) Die Ernennung ist ferner nichtig, wenn die ernannte Person zum Zeitpunkt der Ernennung
  1. nicht Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossenen Gemeinschaft (Artikel 21 Abs. 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland) war und eine Befreiung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 nicht erteilt worden ist, oder
  2. ganz oder teilweise unter Betreuung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches stand.
( 4 ) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, ist dieser der ernannten Person mitzuteilen und ihr jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen, bei Nichtigkeit nach Absatz 1 oder 2 aber erst, wenn die Genehmigung versagt worden ist.
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§ 11
Rücknahme der Ernennung

( 1 ) Die Ernennung ist zurückzunehmen, wenn
  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. nicht bekannt war, dass die ernannte Person ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das sie für die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, oder
  3. die ernannte Person im Zeitpunkt der Ernennung nicht die Fähigkeit zur Bekleidung kirchlicher oder anderer öffentlicher Ämter hatte.
( 2 ) Die Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass die ernannte Person in einem rechtlich geordneten Verfahren aus einem kirchlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entfernt worden war oder ihr die Versorgungsbezüge oder die mit der Ordination verliehenen Rechte aberkannt worden waren.
( 3 ) Die für die Ernennung zuständige Stelle kann die Rücknahme nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Rücknahmegrundes erklären. Vor der Rücknahme ist die ernannte Person zu hören. Die Erklärung ist ihr innerhalb der Frist unter Angabe der Gründe zuzustellen.
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§ 12
Unwirksamkeit der Ernennung, Amtshandlungen

( 1 ) Die Nichtigkeit und die Rücknahme haben zur Folge, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.
( 2 ) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu der Untersagung (§ 10 Abs. 4) oder bis zur Zustellung der Rücknahmeerklärung (§ 11 Abs. 3) vorgenommenen Amtshandlungen der ernannten Person in gleicher Weise gültig, als wenn sie eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter ausgeführt hätte.
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§ 13
Beförderung, Durchlaufen von Ämtern

( 1 ) Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn ohne Änderung der Amtsbezeichnung ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird; dies gilt auch, wenn kein anderes Amt übertragen wird.
( 2 ) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 1 vorzunehmen.
( 3 ) Eine Beförderung ist nicht zulässig
  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
  3. vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
( 4 ) Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden.
( 5 ) Die oberste Dienstbehörde kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn ein Ausgleich für berufliche Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden, geschaffen werden soll. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
( 6 ) Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
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Kapitel 3
Laufbahnen und Amtsbezeichnungen

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§ 14
Laufbahnbestimmungen

( 1 ) Das Nähere über Laufbahnen, Beförderungsmöglichkeiten, Aus- und Vorbildung, Prüfungen und Probezeiten im Sinne des Laufbahnrechts können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse durch Rechtsverordnung je für ihren Bereich regeln.
( 2 ) Wenn Regelungen nach Absatz 1 nicht getroffen werden, sind die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
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§ 15
Amtsbezeichnungen

( 1 ) Die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten werden von der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen je für ihren Bereich geregelt.
( 2 ) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten verliehen werden, die ein solches Amt bekleiden.
( 3 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Wartestand führen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Wartestand“ („i. W.“), solche im Ruhestand mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“).
( 4 ) Die oberste Dienstbehörde kann früheren Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Kirchenbeamtin oder der frühere Kirchenbeamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
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Kapitel 4
Personalakten

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§ 16
Personalaktenführung

( 1 ) Über jede Kirchenbeamtin und jeden Kirchenbeamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen.
( 2 ) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen; hierzu gehören auch in Dateien gespeicherte, personenbezogene Daten (Personalaktendaten). Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungsakten, sind nicht Bestandteil der Personalakten. Wird die Personalakte in Grund- und Teilakten gegliedert, so ist in die Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Ist die Führung von Nebenakten erforderlich, ist auch dies in der Grundakte zu vermerken.
( 3 ) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, richten sich Verarbeitung und Nutzung sowie die Übermittlung der Personalaktendaten nach dem Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören; ihre Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Anonyme Schreiben dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden.
( 5 ) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen sind, falls sie
  1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. für die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf eigenen Antrag nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf-, Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
( 6 ) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
( 7 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen oder die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich die Fristen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 6 Satz 1 durch Kirchengesetz verlängern.
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§ 17
Einsichts- und Auskunftsrecht

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Dies gilt ebenso für die von ihnen beauftragten Ehepartnerinnen, Ehepartner, Kinder und Eltern.
( 2 ) Ihren Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, Erbinnen und Erben, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und für deren Bevollmächtigte.
( 3 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Schriftstücke, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten mit Daten Dritter oder mit Daten, die nicht personenbezogen sind und deren Kenntnis die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags gefährden könnte, derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten Auskunft zu erteilen. Das Recht auf Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsakten regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
( 4 ) Die personalaktenführende Stelle bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können auf Kosten der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten Kopien gefertigt werden.
( 5 ) Das Recht auf Auskunft steht dem Recht auf Einsicht gleich; insoweit gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
( 6 ) Kenntnisse, die durch Akteneinsicht erlangt sind, unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach § 24.
( 7 ) Die Einsicht in Ermittlungsakten eines Disziplinarverfahrens und die Unterrichtung über die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten für diese Akten regelt das Disziplinarrecht.
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Teil 3
Amt und Rechtsstellung

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Kapitel 1
Pflichten

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§ 18
Grundbestimmung

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihren Dienst in Bindung an Schrift und Bekenntnis und nach den Ordnungen der Kirche auszuüben. Sie haben die ihnen obliegenden Pflichten mit voller Hingabe, treu, uneigennützig und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre pflichtgemäße Amtsführung gewahrt und die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages nicht beeinträchtigt wird.
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§ 19
Gelöbnis

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, den mir anvertrauten Dienst in Bindung an Schrift und Bekenntnis und nach den Ordnungen der Kirche auszuüben, die mir obliegenden Pflichten mit voller Hingabe, treu, uneigennützig und gewissenhaft zu erfüllen und mein Leben so zu führen, dass das Vertrauen in meine pflichtgemäße Amtsführung gewahrt und die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages nicht beeinträchtigt wird.“
( 2 ) Das Gelöbnis soll bei der erstmaligen Ernennung abgelegt werden.
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§ 20
Beratungs- und Gehorsamspflicht

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, die von diesen erlassenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht für Anordnungen, deren Ausführung erkennbar Schrift und Bekenntnis widersprechen würde oder erkennbar strafbar oder ordnungswidrig ist. Es gilt ferner nicht in Fällen, in denen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach besonderer gesetzlicher Vorschrift nur dem Gesetz unterworfen und an Anordnungen nicht gebunden sind.
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§ 21
Verantwortlichkeit

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen verantwortlich.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt diese oder dieser die Anordnung schriftlich, so muss sie ausgeführt werden; § 20 bleibt unberührt. Von der eigenen Verantwortung sind die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in diesem Fall befreit.
( 3 ) Verlangt die oder der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung mit der Begründung, diese sei wegen Gefahr im Verzuge unaufschiebbar, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
( 4 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die von einem der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Dienstherren ernannt sind, genügen ihrer Pflicht nach Absatz 2 Satz 2, indem sie ihre Bedenken demjenigen Organ vortragen, das ihren Dienstherrn im Rechtsverkehr vertritt.
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§ 22
Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen in dienstlichen Angelegenheiten, an denen sie selbst oder Angehörige beteiligt sind, nicht tätig werden. Dies gilt nicht für geistliche Amtshandlungen.
( 2 ) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes als Angehörige anzusehen sind.
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§ 23
Verbot der Weiterführung von Dienstgeschäften

( 1 ) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte ganz oder teilweise verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten ein Disziplinarverfahren oder ein auf Rücknahme der Ernennung oder auf Veränderung des Kirchenbeamtenverhältnisses oder Entlassung gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
( 2 ) Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte soll vor Erlass des Verbots gehört werden.
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§ 24
Amtsverschwiegenheit

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen ohne Einwilligung der obersten Dienstbehörde, der letzten obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle über Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.Die Einwilligung kann versagt werden, wenn durch die Aussage besondere kirchliche Interessen gefährdet würden.
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§ 25
Übergabe amtlicher Unterlagen und Gegenstände

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten, der oder des letzten Dienstvorgesetzten oder der von dieser oder diesem bestimmten Stelle amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge und Gegenstände mit Bezug zu dienstlichen Vorgängen herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen, Erbinnen und Erben.
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§ 26
Annahme von Zuwendungen

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, persönliche Zuwendungen in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde, der letzten obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle annehmen. Das Nähere können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich regeln.
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§ 27
Politische Betätigung und Mandatsbewerbung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben bei politischer Betätigung und bei Äußerungen zu Fragen des öffentlichen Lebens die Mäßigung und Zurückhaltung zu üben, welche die Rücksicht auf ihr Amt gebietet.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen eine Vereinigung nicht unterstützen, wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Amt treten oder in der Ausübung des Dienstes wesentlich behindert werden.
( 3 ) Die Rechtsfolgen einer Mandatsbewerbung und der Ausübung eines Mandats in einem Gesetzgebungsorgan oder einem kommunalen Vertretungsorgan oder der Wahl zur kommunalen Wahlbeamtin oder zum kommunalen Wahlbeamten regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Kirchengesetz.
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§ 28
Arbeitszeit

( 1 ) Die Arbeitszeit regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Ein Ausgleich von Mehrarbeit kann im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 1 vorgesehen werden.
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§ 29
Fernbleiben vom Dienst

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen dem Dienst nicht ohne Einwilligung fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen daran gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Sie haben die Verhinderung unverzüglich anzuzeigen. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
( 2 ) Bleiben Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte schuldhaft ihrem Dienst fern, so verlieren sie für die Dauer der Abwesenheit den Anspruch auf Dienstbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Dienstbezüge fest und teilt dies der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten mit. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
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§ 30
Wohnung und Aufenthalt

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
( 2 ) Wenn dienstliche Verhältnisse es erfordern, so können sie angewiesen werden, ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
( 3 ) Wenn dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, so können sie angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe ihres Dienstortes aufzuhalten, dass sie leicht erreicht werden können.
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§ 31
Mitteilung von strafrechtlichen Verfahren

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihrer oder ihrem Dienstvorgesetzten mitzuteilen, wenn in einem strafrechtlichen Verfahren Anklage gegen sie erhoben oder Strafbefehl erlassen wird. Sie haben das Ergebnis eines solchen Verfahrens anzuzeigen und die strafgerichtliche Entscheidung vorzulegen.
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§ 32
Amtspflichtverletzungen

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte verletzen ihre Amtspflicht, wenn sie innerhalb oder außerhalb des Dienstes schuldhaft gegen ihnen obliegende Pflichten verstoßen.
( 2 ) Die Folgen von Amtspflichtverletzungen nach Absatz 1 richten sich nach dem Disziplinarrecht.
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§ 33
Schadensersatz

( 1 ) Verletzen Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte vorsätzlich oder grob fahrlässig ihnen obliegende Pflichten, so haben sie dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Dienstherr einem anderen Schadensersatz zu leisten hat, weil eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter die Amtspflicht verletzt hat.
( 2 ) Haben mehrere Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie gesamtschuldnerisch.
( 3 ) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr Kenntnis von dem Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
( 4 ) Leistet die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Erstattungsanspruch gegen einen Dritten, so ist dieser Anspruch an die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten abzutreten.
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Kapitel 2
Rechte

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§ 34
Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ein Recht auf Fürsorge für sich und ihre Familie. Sie sind gegen Behinderungen ihres Dienstes und ungerechtfertigte Angriffe auf ihre Person in Schutz zu nehmen.
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§ 35
Unterhalt

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben Anspruch auf angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie, insbesondere durch Gewährung von Besoldung und Versorgung sowie von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Das Nähere sowie die Erstattung von Reise- und Umzugskosten regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich. Die Regelung der Besoldung und Versorgung bedarf eines Kirchengesetzes.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur insoweit abtreten, als sie der Pfändung unterliegen. Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
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§ 36
Abtretung von Schadensersatzansprüchen

( 1 ) Werden Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte oder deren Angehörige körperlich verletzt oder getötet, so werden Leistungen, zu denen der Dienstherr während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung verpflichtet ist, nur gewährt, wenn gesetzliche Ansprüche gegen Dritte auf Schadensersatz wegen der Körperverletzung oder der Tötung bis zur Höhe der Leistung des Dienstherrn Zug um Zug abgetreten werden.
( 2 ) Nach Absatz 1 abgetretene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der berechtigten Person geltend gemacht werden.
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§ 37
Schäden bei Ausübung des Dienstes

( 1 ) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche Ersatz geleistet werden.
( 2 ) Ersatz wird nicht gewährt, wenn der Schaden durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten herbeigeführt worden ist.
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§ 38
Urlaub

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten steht jährlich Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu.
( 2 ) Aus besonderen Anlässen kann ihnen Sonderurlaub gewährt werden.
( 3 ) Zur Ausübung des Amtes als Mitglied verfassungsmäßiger kirchlicher Organe bedürfen sie keines Urlaubs. Müssen sie zur Ausübung eines solchen Amtes dem Dienst fernbleiben, so haben sie dies der oder dem Dienstvorgesetzten vorher anzuzeigen.
( 4 ) Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung.
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§ 39
Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz, Schwerbehindertenrecht

Die allgemeinen Vorschriften über Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz und für die Schwerbehinderten sind anzuwenden, soweit diese unmittelbar gelten. Im Übrigen gelten die Regelungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, soweit nicht die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen oder die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich andere Regelungen treffen.
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§ 40
Dienstzeugnis

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, im Übrigen bei Nachweis eines berechtigten Interesses, einen Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses über die Art und Dauer der von ihnen bekleideten Ämter durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistungen Auskunft geben.
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Kapitel 3
Personalentwicklung

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§ 41
Förderung, Fortbildung

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sorgen nach Maßgabe ihres Rechts für die Förderung und Entwicklung der Gaben ihrer Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse berechtigt und verpflichtet, an Maßnahmen zur Personalentwicklung, insbesondere zur Fortbildung, teilzunehmen.
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§ 42
Beurteilung

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte werden nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse beurteilt.
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Kapitel 4
Nebentätigkeiten

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§ 43
Grundbestimmung

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches oder kirchliches Ehrenamt) nur übernehmen, wenn dies mit ihrem Amt und mit der gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten vereinbar ist und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen.
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§ 44
Angeordnete Nebentätigkeiten

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind verpflichtet, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im kirchlichen Interesse auch ohne Vergütung zu übernehmen, soweit sie die erforderliche Eignung dafür besitzen und die Übernahme ihnen zugemutet werden kann.
( 2 ) Mit dem Beginn des Ruhestandes oder des Wartestandes oder mit der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses endet die Nebentätigkeit nach Absatz 1, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird.
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§ 45
Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten oder ihrer obersten Dienstbehörde übernommenen Tätigkeit in einem Leitungs- oder Aufsichtsorgan einer juristischen Person haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz eines ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.
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§ 46
Einwilligungsbedürftige Nebentätigkeiten

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte bedürfen zur Übernahme einer Nebentätigkeit der Einwilligung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Einwilligung kann bedingt, befristet, widerruflich oder mit Auflagen versehen erteilt werden. Jede wesentliche Änderung der Nebentätigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
( 2 ) Die Einwilligung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 43 nicht oder nicht mehr vorliegen. Ein Versagungs- oder Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn zu besorgen ist, dass die Nebentätigkeit
  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten so stark in Anspruch nimmt, dass die gewissenhafte Erfüllung der Dienstpflichten behindert werden kann,
  2. die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten in einen Widerstreit mit den Dienstpflichten bringen kann,
  3. geeignet ist, dem Ansehen der Kirche und der Glaubwürdigkeit ihres Dienstes zu schaden.
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§ 47
Nichteinwilligungsbedürftige Nebentätigkeiten

( 1 ) Keiner Einwilligung und keiner Anzeige bedürfen folgende Nebentätigkeiten:
  1. die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft bei Angehörigen,
  2. eine Testamentsvollstreckung nach dem Tod von Angehörigen,
  3. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten unterliegenden Vermögens,
  4. die Tätigkeit in Vereinigungen zur Wahrung von Berufsinteressen oder anderen Berufsverbänden,
  5. die Übernahme von Ehrenämtern,
  6. eine nur gelegentlich ausgeübte schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit,
  7. eine nur gelegentlich ausgeübte selbstständige Gutachtertätigkeit.
( 2 ) Keiner Einwilligung, aber einer Anzeige bedürfen Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn sie nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.
( 3 ) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte über eine Nebentätigkeit nach Absatz 1 oder 2, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt.
( 4 ) Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 und 2 ist von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu untersagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 46 Abs. 2 gegeben ist. Sofern es zur sachgerechten und gewissenhaften Erfüllung der Dienstpflichten erforderlich ist, kann die Nebentätigkeit auch bedingt, befristet, widerruflich oder unter Auflagen gestattet werden.
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§ 48
Rechtsverordnungen über Nebentätigkeiten

Die zur Ausführung der §§ 43 bis 47 notwendigen Regelungen können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung treffen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden,
  1. ab welcher zeitlichen Inanspruchnahme durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten die Voraussetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 in der Regel als erfüllt gilt;
  2. ob und inwieweit Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte mit Dienstbezügen verpflichtet sind, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten ganz oder teilweise an den Dienstherrn abzuführen;
  3. dass Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dem Dienstherrn unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung über die Vergütungen und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten vorzulegen haben;
  4. unter welchen Voraussetzungen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen und in welcher Höhe ein Entgelt hierfür zu entrichten ist.
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Teil 4
Veränderungen des Kirchenbeamtenverhältnisses

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Kapitel 1
Freistellung (Beurlaubung und Teildienst)

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§ 49
Grundbestimmung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf ihren Antrag ohne Besoldung von der Pflicht zur Dienstleistung ganz freigestellt werden (Beurlaubung).
( 2 ) Ihnen kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf ihren Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden (Teildienst).
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§ 50
Beurlaubung und Teildienst aus familiären Gründen

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit, auf Lebenszeit oder auf Probe sind, soweit besondere kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, auf Antrag zu beurlauben, wenn sie
  1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige
tatsächlich betreuen oder pflegen. Unter denselben Voraussetzungen ist Teildienst zu bewilligen.
( 2 ) Die Beurlaubung nach Absatz 1 darf, auch wenn sie mehrfach gewährt wird, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach § 51 die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten.
( 3 ) Die Beurlaubung oder der Teildienst nach Absatz 1 sollen auf Antrag widerrufen oder abgeändert werden, wenn sie der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten nicht mehr zugemutet werden können und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wird dem Antrag stattgegeben, so muss der Widerruf oder die Änderung spätestens sechs Monate nach der Antragstellung wirksam werden.
( 4 ) Während einer Beurlaubung nach Absatz 1 sollen die Verbindung zum Dienst und der berufliche Wiedereinstieg durch geeignete Maßnahmen erleichtert werden.
( 5 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz2# je für ihren Bereich abweichende Regelungen treffen.
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§ 51
Beurlaubung und Teildienst aus anderen Gründen

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit, auf Lebenszeit oder auf Probe können
  1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
  2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss
beurlaubt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Beurlaubung darf, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach § 50, die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Zeit, auf Lebenszeit oder auf Probe kann auf Antrag Teildienst bewilligt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Der Teildienst kann der Dauer und dem Umfang nach nachträglich beschränkt werden, soweit besondere dienstliche oder kirchliche Interessen dies erfordern.
( 3 ) Die Beurlaubung und der Teildienst nach den Absätzen 1 und 2 sollen auf Antrag widerrufen oder abgeändert werden, wenn sie der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten nicht mehr zugemutet werden können und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 4 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich Regelungen über den Altersteildienst und über eine Sabbatzeit treffen.
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§ 52
Informationspflicht und Benachteiligungsverbot

( 1 ) Wird eine Beurlaubung oder ein Teildienst beantragt, so sind die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten schriftlich auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
( 2 ) Teildienst darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Teildienst gegenüber solchen mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
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§ 53
Nebentätigkeit während der Freistellung

Während einer Beurlaubung oder eines Teildienstes dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Beurlaubung oder des Teildienstes nicht zuwiderlaufen.
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§ 54
Allgemeine Rechtsfolgen einer Beurlaubung

( 1 ) Mit dem Beginn einer Beurlaubung verlieren die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die mit dem ihnen verliehenen Amt verbundenen oder persönlich übertragenen Aufgaben. Das Dienstverhältnis dauert fort; alle Anwartschaften, die im Zeitpunkt der Beurlaubung erworben waren, bleiben gewahrt. Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bleiben unberührt.
( 2 ) Während einer Beurlaubung unterstehen die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten dem Disziplinarrecht ihres Dienstherrn.
( 3 ) Ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge während der Zeit einer Beurlaubung richtet sich nach den Regelungen, die die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich treffen.
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§ 55
Verfahren

( 1 ) Über eine Beurlaubung oder einen Teildienst und die damit verbundenen Regelungen entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
( 2 ) Die Beurlaubung oder der Teildienst beginnen, wenn kein anderer Tag festgesetzt wird, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten die Entscheidung mitgeteilt wird. Bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schul- und Hochschuldienst sollen der Beginn und das Ende einer Freistellung oder eine Änderung derselben jeweils auf den Beginn und das Ende eines Schulhalbjahres oder eines Semesters festgesetzt werden.
( 3 ) Ein Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung oder eines Teildienstes ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Freistellung zu stellen.
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Kapitel 2
Abordnung, Zuweisung, Versetzung und Umwandlung

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§ 56
Abordnung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.
( 2 ) Aus dienstlichen Gründen können Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht ihrem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Einwilligung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten und der obersten Dienstbehörde, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
( 3 ) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Einwilligung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten und der obersten Dienstbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Einwilligung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt.
( 4 ) Für die Dauer der Abordnung finden die Vorschriften des abordnenden Dienstherrn weiterhin Anwendung, wenn die beteiligten Dienstherren nichts anderes vereinbaren. Zur Zahlung der Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte abgeordnet ist.
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§ 57
Zuweisung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können im kirchlichen Interesse mit ihrer Einwilligung ganz oder teilweise befristet oder unbefristet einer Einrichtung oder einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Kirchengesetzes zugewiesen werden.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der Kirche oder der Diakonie umgebildet wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn ein besonderes kirchliches Interesse dies erfordert.
( 3 ) Die Rechtsstellung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten bleibt unberührt. Der Einrichtung oder dem Dienstherrn nach den Absätzen 1 und 2 können Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenbefugnisse übertragen werden; ausgenommen sind die Befugnisse nach §§ 56 bis 85.
( 4 ) Bei der Zuweisung ist zu entscheiden, ob die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte die Planstelle verliert. Im Falle der Zuweisung unter Verlust der Planstelle erfolgt nach Beendigung der Zuweisung eine Einweisung in eine der früheren entsprechenden Planstelle. § 60 Abs. 1 gilt entsprechend.
( 5 ) Erhält eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter aus einer Zuweisung nach den Absätzen 1 oder 2 anderweitig Bezüge, so werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
( 6 ) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5 bedürfen der Einwilligung der obersten Dienstbehörde.
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§ 58
Versetzung

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können versetzt werden, wenn sie dies beantragen oder ein dienstliches Interesse besteht. Vor einer Versetzung auf Grund eines dienstlichen Interesses sind sie zu hören. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Einwilligung, wenn das neue Amt
  1. zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und
  2. derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und
  3. mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten dabei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
( 2 ) Einer Einwilligung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten bei einer Versetzung im Bereich desselben Dienstherrn bedarf es auch nicht, wenn wegen
  1. der Auflösung einer kirchlichen Körperschaft oder
  2. einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer kirchlichen Körperschaft oder Dienststelle oder bei Zusammenlegungen
das bisherige Aufgabengebiet berührt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das neue Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe angehört als das bisherige Amt oder die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn innerhalb der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde erfolgt. Vor der Versetzung sind die Beteiligten zu hören. § 60 Abs. 1 bleibt unberührt.
( 3 ) Bei einem Wechsel des Dienstherrn in den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn und mit Einwilligung der obersten Dienstbehörde verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Versetzungsverfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt. Das Kirchenbeamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; dieser tritt an die Stelle des bisherigen. Auf die Rechtsstellung der Versetzten sind die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften anzuwenden.
( 4 ) Besitzen die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, denen noch kein Amt verliehen worden ist, entsprechend.
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§ 59
Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses

Das Kirchenbeamtenverhältnis Ordinierter kann in ein Pfarrdienstverhältnis umgewandelt werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht. In diesem Fall wird das Kirchenbeamtenverhältnis als Pfarrdienstverhältnis fortgesetzt. Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind vorher zu hören, wenn sie die Umwandlung nicht beantragt haben.
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Kapitel 3
Wartestand

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§ 60
Voraussetzungen für die Versetzung in den Wartestand

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können in den Wartestand versetzt werden, wenn kirchliche Körperschaften oder Dienststellen aufgelöst, in ihrem Aufbau oder in ihren Aufgaben wesentlich geändert oder mit anderen zusammengelegt werden und die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte weder weiterverwendet noch nach § 58 Abs. 2 versetzt werden kann.
( 2 ) Die Versetzung in den Wartestand ist nur innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Maßnahme nach Absatz 1 zulässig.
( 3 ) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann vorsehen, dass Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Wartestand versetzt werden können, wenn ein gedeihliches Wirken in dem bisherigen Amt nicht gewährleistet ist und sie weder weiterverwendet noch versetzt werden können.
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§ 61
Allgemeine Rechtsfolgen und Verfahren

( 1 ) Die Versetzung in den Wartestand wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle verfügt. Die Verfügung ist der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Wartestandes zurückgenommen werden.
( 2 ) Der Wartestand beginnt, wenn nicht in der Verfügung ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, mit dem Ende des Monats, in dem der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten die Versetzung in den Wartestand mitgeteilt wird.
( 3 ) Das Kirchenbeamtenverhältnis wird durch die Versetzung in den Wartestand nicht beendet. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte verliert jedoch mit dem Beginn des Wartestandes die Planstelle. In den Wartestand Versetzte erhalten Wartestandsbezüge nach Maßgabe der jeweils geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen.
( 4 ) Mit Beginn des Wartestands tritt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle des bisherigen Dienstherrn die aufsichtsführende Kirche.
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§ 62
Verwendung im Wartestand

( 1 ) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Wartestand jederzeit einen Auftrag zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben, die ihrer Vorbildung entsprechen, erteilen. Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind verpflichtet, diesem Auftrag Folge zu leisten. Auf die persönlichen Verhältnisse ist in angemessenen Grenzen Rücksicht zu nehmen.
( 2 ) Bleiben sie entgegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf etwaige Bezüge aus diesem Dienst und auf Wartestandsbezüge.
( 3 ) Werden Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Wartestand voll beschäftigt, so werden die ihnen aus der Beschäftigung zustehenden Bezüge auf die Wartestandsbezüge angerechnet.
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§ 63
Wiederverwendung

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Wartestand können vor Vollendung des 63. Lebensjahres jederzeit wieder zum Dienst berufen werden. Sie sind verpflichtet, einer erneuten Berufung zum Dienst Folge zu leisten, wenn ihnen Besoldung nach der Besoldungsgruppe gewährt wird, aus der sich die Wartestandsbezüge errechnen. § 62 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 64
Versetzung in den Ruhestand

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit im Wartestand können mit ihrer Zustimmung jederzeit in den Ruhestand versetzt werden. In den Fällen des § 60Abs. 1 können sie mit dem Ablauf des Monats, in dem eine dreijährige Wartestandszeit endet, auch gegen ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden. In den Fällen des § 60 Abs. 3 sind sie mit dem Ablauf des Monats, in dem eine dreijährige Wartestandszeit endet, in den Ruhestand zu versetzen.
( 2 ) Der Lauf der Fristen nach Absatz 1 wird durch einen Auftrag nach § 62 Abs. 1 gehemmt.
( 3 ) §§ 65 bis 74 bleiben unberührt.
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§ 65
Ende des Wartestandes

Der Wartestand endet
  1. mit der erneuten Berufung zum Dienst (§ 63),
  2. mit der Versetzung oder dem Eintritt in den Ruhestand (§§ 64, 66 ff.) oder
  3. mit der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses (§ 75).
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Kapitel 4
Ruhestand

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§ 66
Eintritt in den Ruhestand

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Sie erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Schul- und Hochschuldienst treten mit Ablauf des Schulhalbjahres oder des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1947
1
65
1
1948
2
65
2
1949
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
(3) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz eine abweichende Regelaltersgrenze festsetzen.
(4) Besteht neben einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn fort, so treten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte bei dem freistellenden Dienstherrn nach Maßgabe des bei ihm geltenden Rechts in den Ruhestand.
(5) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten um jeweils längstens ein Jahr bis zu insgesamt drei Jahren hinausschieben; bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schul- und Hochschuldienst geschieht dies unter Berücksichtigung des Ablaufs des Schulhalbjahres oder des Semesters.
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§ 67
Ruhestand auf Antrag

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
  1. das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1952
Januar
1
60
1
Februar
2
60
2
März
3
60
3
April
4
60
4
Mai
5
60
5
Juni - Dezember
6
60
6
1953
7
60
7
1954
8
60
8
1955
9
60
9
1956
10
60
10
1957
11
60
11
1958
12
61
0
1959
14
61
2
1960
16
61
4
1961
18
61
6
1962
20
61
8
1963
22
61
10
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz Altersgrenzen festsetzen, die von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Altersgrenzen abweichen.
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§ 68
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie in Folge ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen werden, wenn wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle Dienstfähigkeit erlangt wird.
( 2 ) Von einer Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, dass die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann unter Beibehaltung des Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb derselben Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
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§ 69
Verfahren bei Dienstunfähigkeit

( 1 ) Beantragt eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter im Falle des § 68 Abs. 1 die Versetzung in den Ruhestand, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der Dienstvorgesetzte die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten in der Regel auf Grund eines ärztlichen, amtsärztlichen oder vertrauensärztlichen Gutachtens für dauernd unfähig erklärt, die Amtspflichten zu erfüllen. Die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle ist an die Erklärung nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
( 2 ) Beantragt die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte im Falle des § 68 Abs. 1 die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten oder der Vertretung nach dem Betreuungsgesetz unter Angabe der Gründe mit, dass eine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte oder die Vertretung nach dem Betreuungsgesetz können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Nach Ablauf der Frist entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Einwilligung der obersten Dienstbehörde über die Versetzung in den Ruhestand. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte kann dienstlich verpflichtet werden, ein ärztliches, amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit vorzulegen oder sich, falls dies für erforderlich gehalten wird, auch ärztlich beobachten zu lassen. Entzieht sich die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er oder sie so behandelt werden, als ob die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 2 werden die Dienstbezüge mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten mitgeteilt wird, einbehalten, soweit sie das Ruhegehalt übersteigen.
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§ 70
Begrenzte Dienstfähigkeit

( 1 ) Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nichts anderes bestimmt, soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte unter Beibehaltung des Amtes ihre oder seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
( 2 ) Die Arbeitszeit der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten ist auch eine eingeschränkte Verwendung in einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
( 3 ) Von einer eingeschränkten Verwendung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn nach § 68 Abs. 2 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
( 4 ) § 69 Abs. 2, 3 und § 72 gelten entsprechend.
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§ 71
Allgemeine Voraussetzung

Eintritt und Versetzung in den Ruhestand setzen voraus, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt nach Maßgabe der jeweils geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen gegeben ist.
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§ 72
Verfahren und Rechtsfolgen

( 1 ) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt. Im Rahmen einer Abordnung nach § 56 erfolgt die Versetzung in den Ruhestand durch den abordnenden Dienstherrn im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn. Im Falle der Zuweisung nach § 57 wird das Einvernehmen mit der Einrichtung oder dem Dienstherrn hergestellt. Besteht neben einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn fort, so erfolgt die Versetzung in den Ruhestand durch den freistellenden Dienstherrn im Einvernehmen mit dem Dienstherrn auf Zeit.
( 2 ) Die Verfügung ist der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
( 3 ) Soweit in der Verfügung nach Absatz 2 kein Zeitpunkt bestimmt ist, beginnt der Ruhestand, abgesehen von den Fällen der §§ 66 und 67, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wird.
( 4 ) Mit Beginn des Ruhestandes tritt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle des bisherigen Dienstherrn die aufsichtsführende Kirche.
( 5 ) Mit Beginn des Ruhestandes endet die Pflicht der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zur Dienstleistung. Sie erhalten Versorgungsbezüge nach den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen des Versorgungsrechts. Im Übrigen bleibt ihnen ihre Rechtsstellung erhalten.
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§ 73
Wiederverwendung nach Versetzung in den Ruhestand

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand können vor Vollendung des 63. Lebensjahres, als Schwerbehinderte im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts vor Vollendung der Altersgrenze nach § 67 Abs. 1 und 2 jederzeit wieder zum Dienst berufen werden, wenn die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind; das Gleiche gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand, die nach § 64 in den Ruhestand versetzt wurden, wenn die Gründe für die Versetzung in den Wartestand weggefallen sind. Sie sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in den Dienst Folge zu leisten, wenn ihnen ein gleichwertiges Amt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten kann auch ein Amt ihrer früheren Laufbahn mit einer geringerwertigen Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zuzumuten ist.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die sich seit fünf Jahren im Ruhestand befinden und die die Regelaltersgrenze innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erreichen werden, können nur mit ihrer Zustimmung erneut in den Dienst berufen werden.
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§ 74
Ruhestand bei Kirchenbeamtenverhältnissen auf Probe

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig (§ 68) geworden sind.
( 2 ) Sie können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
( 3 ) §§ 68, 69 und 73 finden entsprechende Anwendung.
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Teil 5
Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses

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§ 75
Grundbestimmung

Das Kirchenbeamtenverhältnis endet außer durch den Tod durch
  1. Entlassung oder
  2. Entfernung aus dem Dienst.
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§ 76
Entlassung kraft Gesetzes

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie
  1. aus der Kirche austreten,
  2. den Dienst ohne Zustimmung des Dienstherrn aufgeben oder nach Ablauf einer Beurlaubung trotz Aufforderung durch den Dienstherrn nicht wieder aufnehmen,
  3. in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn treten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die für die Ernennung zuständige Stelle keine andere Regelung trifft,
  4. nach dem Pfarrdienstrecht Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verloren haben, soweit die Ordination Voraussetzung für ihr bisheriges Amt war.
( 2 ) Die für die Ernennung zuständige Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses fest.
( 3 ) Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte mit Einwilligung der obersten Dienstbehörde im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kirchenaustritt Mitglied einer Kirche wird, die mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht.
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§ 77
Entlassung wegen einer Straftat

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind nach Maßgabe des Absatzes 2 kraft Gesetzes entlassen, wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind.
( 2 ) Die Entlassung aus dem Dienst wird rechtswirksam einen Monat nach amtlicher Kenntnis der einleitenden Stelle von der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils, spätestens einen Monat nach Zugang der amtlichen Mitteilung bei der einleitenden Stelle, wenn nicht die einleitende Stelle nach den Bestimmungen des Disziplinarrechts vor Ablauf dieser Frist aus kirchlichem Interesse ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat oder die Fortsetzung eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens beantragt oder beschlossen worden ist. Es besteht kein Anspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens.
( 3 ) Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder fortgesetzt, so tritt die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte mit der Einleitung oder Fortsetzung dieses Verfahrens in den Wartestand, soweit sie oder er sich nicht bereits auf Grund anderer Regelungen im Warte- oder Ruhestand befindet.
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§ 78
Wirkungen eines Wiederaufnahmeverfahrens

( 1 ) Wird eine Entscheidung, durch die die Entlassung aus dem Dienst nach § 77 bewirkt worden ist, in einem strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkungen nicht hat, so gilt das Kirchenbeamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte wird, sofern die Altersgrenze noch nicht erreicht ist und zumindest begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt, nach Möglichkeit entsprechend der früheren Tätigkeit verwendet. Bis zur Einweisung in eine Stelle werden die bisherigen Dienstbezüge gezahlt.
( 2 ) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahrens festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so verliert die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte den Anspruch auf Dienstbezüge nach Absatz 1, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur Rechtskraft des Disziplinarurteils können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
( 3 ) Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte muss sich auf die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; hierüber ist Auskunft zu geben.
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§ 79
Entlassung ohne Antrag

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zu entlassen, wenn sie
  1. sich weigern, das Gelöbnis nach § 19 abzulegen,
  2. bei Eintritt der Dienstunfähigkeit keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben,
  3. sich einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft anschließen, die nicht mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht.
( 2 ) Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 wird mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam. Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 wird mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten zugestellt worden ist, wirksam.
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§ 80
Entlassung auf Verlangen

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstherrn schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten noch nicht zugegangen ist.
( 2 ) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Mit Rücksicht auf dienstliche Belange kann sie längstens bis drei Monate – bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schul- und Hochschuldienst längstens bis zum Ablauf des Schulhalbjahres oder des Semesters – hinausgeschoben werden.
( 3 ) Der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten kann mit der Entlassung die Möglichkeit eingeräumt werden, in das Kirchenbeamtenverhältnis zurückzukehren. Sie kann befristet werden und setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Rückkehr die für die Übertragung eines Amtes erforderlichen persönlichen Voraussetzungen gegeben sind. Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
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§ 81
Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht für eine weitere Amtszeit berufen werden und wenn das bisherige Kirchenbeamtenverhältnis nicht in ein solches anderer Art umgewandelt wird. Sie sind auch entlassen, wenn sie in einem neben dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit können im Einvernehmen mit dem freistellenden Dienstherrn vorzeitig entlassen werden, wenn die oberste Dienstbehörde des Dienstherrn auf Zeit feststellt, dass die Voraussetzungen einer Versetzung in den Wartestand nach § 60 vorliegen.
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§ 82
Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe

( 1 ) Erreichen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe die Regelaltersgrenze so sind sie mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen. ( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe sind, soweit nicht durch Rechtsvorschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anderes bestimmt ist, zu entlassen, wenn
  1. sie sich in der Probezeit nicht bewähren;
  2. sie eine Amtspflichtverletzung begehen, für die eine Maßnahme unzureichend ist, auf die durch Disziplinarverfügung erkannt werden kann,
  3. sie dienstunfähig sind und nicht in den Ruhestand versetzt werden.
( 3 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe können entlassen werden, wenn kirchliche Körperschaften oder Dienststellen aufgelöst, in ihrem Aufbau oder in ihren Aufgaben wesentlich geändert oder mit anderen zusammengelegt werden und die Kirchenbeamtinnen und der Kirchenbeamten auf Probe weder weiterverwendet noch nach § 58 Abs. 2 versetzt werden können.
( 4 ) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 ist eine Frist einzuhalten, und zwar bei einer Beschäftigungszeit von
  1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
  2. mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
  3. mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.
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§ 83
Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. § 82 Abs. 4 gilt entsprechend.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für ihre Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet das Kirchenbeamtenverhältnis, soweit nichts anderes bestimmt ist3#.
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§ 84
Verfahren und Rechtsfolgen

( 1 ) Die Entlassung wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt, in den Fällen der §§ 76 und 77 der Zeitpunkt der Entlassung kraft Gesetzes mitgeteilt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird sie mit der Zustellung der Verfügung wirksam.
( 2 ) Ist das Kirchenbeamtenverhältnis durch Entlassung beendet worden, haben die früheren Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten keinen Anspruch mehr auf Besoldung, Versorgung oder sonstige Leistungen, soweit nicht die Evangelischen Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich gesetzlich etwas anderes bestimmt haben. Wird die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats wirksam, so kann ihnen die für den Entlassungsmonat gezahlte Besoldung oder Versorgung belassen werden.
( 3 ) Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich, befristet oder unter Auflagen als laufende oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die Amts- oder Dienstbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt oder Dienst verliehenen Titel dürfen nur weitergeführt werden, wenn die Erlaubnis nach § 15 Abs. 4 hierzu erteilt worden ist.
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§ 85
Entfernung aus dem Dienst

Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das Disziplinarrecht geregelt.
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Teil 6
Rechtsschutz und Verfahren

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§ 86
Allgemeines Beschwerderecht

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Dabei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg steht ihnen bis zur obersten Dienstbehörde offen.
( 2 ) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingelegt werden.
( 3 ) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 87
Rechtsweg, Vorverfahren

( 1 ) Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis ist nach Maßgabe des in der Evangelischen Kirche in Deutschland4#, den Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen jeweils geltenden Rechts der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse regeln je für ihren Bereich, ob vor Eröffnung des Rechtswegs ein Vorverfahren erforderlich ist.
( 3 ) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung, Zuweisung, Versetzung oder Versetzung in den Wartestand haben keine aufschiebende Wirkung.
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§ 88
Leistungsbescheid

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen können nach Maßgabe ihres Rechts Ansprüche aus Kirchenbeamtenverhältnissen durch Leistungsbescheid geltend machen. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt
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§ 89
Zustellungen

( 1 ) Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nichts anderes bestimmt, kann die Zustellung von Schriftstücken, die nach diesem Gesetz oder nach anderen kirchlichen Bestimmungen zuzustellen sind, geschehen
  1. bei der Zustellung durch die Behörde durch Übergabe an die Empfängerin oder den Empfänger gegen Empfangsbestätigung; wird die Annahme des Schriftstückes oder die Unterschrift unter die Empfangsbestätigung verweigert, so gilt das Schriftstück im Zeitpunkt der Weigerung als zugestellt, wenn eine Niederschrift über den Vorgang zu den Akten gebracht ist,
  2. bei der Zustellung durch die Post durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch Postzustellung mit Zustellungsurkunde, oder
  3. durch Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt des jeweiligen Dienstherrn oder der aufsichtsführenden Kirche, wenn der Aufenthalt der Empfängerin oder des Empfängers nicht zu ermitteln ist.
( 2 ) Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nichts anderes bestimmt, kann sich auf die Verletzung von Formvorschriften bei der Zustellung nicht berufen, wer das zuzustellende Schriftstück nachweislich auf andere Weise erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung einer Klage beginnt.
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Teil 7
Sondervorschriften

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§ 90
Ordinierte Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte

Die allgemeinen Vorschriften des Pfarrdienstrechts über die Ordination gelten für Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis unmittelbar. Im Übrigen gelten für Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis diejenigen Vorschriften des Pfarrdienstrechts entsprechend, durch die nähere Regelungen über die Wahrnehmung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung sowie über Beschränkungen in der Ausübung dieses Auftrages und Rechts getroffen werden.
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§ 91
Kirchenleitende Organe und Ämter

( 1 ) Für die Mitglieder kirchenleitender Organe sowie für Inhaberinnen und Inhaber kirchenleitender Ämter, die in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen, können die Evangelische Kirche in Deutschland5#, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Kirchengesetz abweichende Regelungen treffen.
( 2 ) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bestimmt für den jeweiligen Bereich, wer Mitglied eines kirchenleitenden Organs ist und wer ein kirchenleitendes Amt innehat.
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§ 92
Kirchenbeamtenvertretungen

Bei der Vorbereitung kirchenbeamtenrechtlicher Vorschriften sind nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland6#, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenbeamtenschaft zu beteiligen. Zu diesem Zweck können Kirchenbeamtenvertretungen gebildet werden. Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
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Teil 8
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 93
Zuständigkeiten

( 1 ) Soweit in diesem Kirchengesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist die jeweilige oberste kirchliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Evangelische Kirche in Deutschland7#, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können die in diesem Kirchengesetz bestimmten Zuständigkeiten je für ihren Bereich in anderer Weise regeln.
( 2 ) Unbeschadet der in diesem Kirchengesetz geregelten Zuständigkeiten können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich die Rechtsstellung der Dienstherren im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 in eigener Weise regeln und insbesondere bestimmen, dass bestimmte Maßnahmen und Entscheidungen nur mit Zustimmung der aufsichtsführenden Kirche nach § 2 Abs. 1 getroffen werden dürfen.
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§ 94
Bestehende Kirchenbeamtenverhältnisse

( 1 ) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes erhalten die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten den Rechtsstand nach diesem Kirchengesetz.
( 2 ) Erworbene Rechte bleiben unberührt. Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
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§ 95
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. Januar 2006 in Kraft.8#
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis vom 6. November 1997 (ABl. EKD S. 501), geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 (ABl. EKD S. 390) außer Kraft. Soweit in weitergeltenden Bestimmungen auf nach Satz 1 aufgehobene Bestimmungen verwiesen ist, treten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes an deren Stelle.
( 3 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die Gliedkirchen in Kraft, nachdem sie ihre Zustimmung erklärt haben. Für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und ihre Gliedkirchen tritt es in Kraft, nachdem die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands ihre Zustimmung erklärt hat. Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können ihre Zustimmung auch nach Verkündung dieses Gesetzes bis zum 15. Dezember 2007 erklären.Den Zeitpunkt, zu dem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung9#.
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§ 96
Außerkrafttreten

Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können dieses Kirchengesetz jederzeit je für ihren Bereich außer Kraft setzen. Für die Gliedkirchen der Vereinigten Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands kann das Außerkraftsetzen nur durch die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands erklärt werden. Gliedkirchen der früheren Evangelischen Kirche der Union, die diesem Gesetz zugestimmt haben, können das Außerkraftsetzen nur gemeinsam erklären. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz jeweils außer Kraft getreten ist.

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1 ↑ Nr. 1.1.
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2 ↑ Nr. 4.1.1
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3 ↑ Nr. 4.1.1.
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4 ↑ Nr. 4.1.1.
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5 ↑ Nr. 4.1.1.
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6 ↑ Nr. 4.1.1.
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7 ↑ Nr. 4.1.1.
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8 ↑ Das Datum des Inkrafttretens bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung.Das Inkrafttreten der weiteren Fassungen entnehmen Sie den Fundstellen des ABl.EKD aus der Änderungstabelle am Anfang des Gesetzes.
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9 ↑ Erste Verordnung über das Inkrafttreten des KBG. EKD vom 08. Dez. 2006, ABl. EKD 2007, S. 1. Zweite Verordnung über das Inkrafttreten vom 23. Feb. 2007, ABl. EKD 2007, S. 61. Dritte Verordnung über das Inkrafttreten vom 08. Dez. 2007, ABl. EKD 2008, S. 1.