.

Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 08.11.2011

Arbeitsrechtsregelungsgesetz EKD-Ost

Vom 5. November 2008

(ABl. EKD 2008 S. 367, ABl. EKD 2009 S. 83)

Lfd.-Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
geänderte Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
###

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

#

§ 1
Grundsatz

Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Dieser Auftrag erfordert in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsorganen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
#

§ 2
Bildung, Geltungsbereich und Aufgaben
der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Für die Regelung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Auszubildenden wird für den Bereich der Evangelischen Landeskirche Anhalts, der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Arbeitsrechtliche Kommission EKD-Ost gebildet.
(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu beschließen, die die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen betreffen.
(3) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung beratend mit.
#

§ 3
Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen

(1) Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 und die vom Schlichtungsausschuss nach § 14 Absatz 3 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind verbindlich und wirken normativ. Die Arbeitsrechtsregelungen treten mit dem darin bestimmten Datum in Kraft.
(2) Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die den Arbeitsrechtsregelungen entsprechen.
#

Abschnitt II
Arbeitsrechtliche Kommission

#

§ 4
Zusammensetzung

(1) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören sechzehn Mitglieder an. Acht Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandt. Acht Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Anstellungsträger entsandt.
(2) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission oder Stellvertreterin oder Stellvertreter kann nur sein, wer zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder zu entsprechenden Ämtern in einer anderen Kirche, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist, gewählt werden kann.
(4) Die entsandten Mitglieder sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen in einem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen.
#

§ 5
Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch den jeweiligen Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen (§ 54 MVG.EKD)1# entsandt; das Nähere regelt das gliedkirchliche Recht. Dem Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland steht die Entsendung von vier Vertreterinnen oder Vertretern, dem Gesamtausschuss der Evangelischen Landeskirche Anhalts sowie dem Gesamtausschuss der Pommerschen Evangelischen Kirche steht die Entsendung von jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern zu. Satz 2 gilt entsprechend für die Entsendung der als stellvertretende Mitglieder zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter. Bei Streitigkeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
#

§ 6
Vertreterinnen und Vertreter
der kirchlichen Arbeitgeber

Für die Anstellungsträger entsenden die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland vier Vertreterinnen oder Vertreter, die Evangelische Landeskirche Anhalts und die Pommersche Evangelische Kirche jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter. Satz 1 gilt entsprechend für die Entsendung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
#

§ 7
Amtszeit, Amtsdauer

(1) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Sie bleiben bis zur Konstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission für die nächste Amtszeit im Amt.
(2) Die erneute Entsendung der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist zulässig.
(3) Das Amt eines ordentlichen Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes endet vor Ablauf der Amtszeit, wenn eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt oder wenn es sein Amt niederlegt. In diesem Fall wird von der Stelle, die das Mitglied oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsandt hat, für die restliche Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter entsandt. Für ein ausgeschiedenes Mitglied tritt bis zur Entsendung eines neuen Mitgliedes die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ein.
#

§ 8
Rechtsstellung der Mitglieder
der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In der Ausübung ihres Amtes dürfen sie nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission darf nicht gesondert vergütet werden.
(2) Den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge oder ihres Erholungsurlaubs innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter nach § 5 haben Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich sind. Über die Erforderlichkeit entscheidet im Zweifelsfall die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
(4) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Arbeitsrechtlichen Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(5) Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission gilt als Dienst im Sinne der Unfallfürsorgebestimmungen.
(6) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die Beratungen unabhängiger und sachkundiger Dritter in Anspruch nehmen. Die Verschwiegenheit über interne Vorgänge des Dienstes muss gewahrt bleiben. Über die Erforderlichkeit entscheidet im Zweifelsfall der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
#

§ 9
Geschäftsführung

(1) Die oder der Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.
(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Anstellungsträger zu wählen. Die oder der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
(3) Die nicht öffentlichen Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch die oder den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt wird. Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden. Die Einladungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen.
(4) Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen bis zur Feststellung der Tagesordnung vorzuschlagen.
(5) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind.
(6) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen; in diesem Verfahren müssen alle Mitglieder zustimmen, wobei Stellvertretung ausgeschlossen ist.
(7) Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen.
(8) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Beraterinnen und Berater hinzuziehen.
(9) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(10) Der Arbeitsrechtlichen Kommission steht für ihre Tätigkeit eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die beim Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland errichtet wird.
(11) Die Kosten, die für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission durch deren Tätigkeit entstehen, werden von den jeweiligen Landeskirchen getragen. Die Kosten der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission werden von der Evangelischen Kirche in Deutschland getragen. Die Kosten für notwendige Beratungen nach § 8 Absatz 6 und § 9 Absatz 8 werden von den beteiligten Kirchen im Verhältnis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit übernommen. Die ordentliche Verwendung der Mittel nach Satz 2 und 3 wird dem Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland nachgewiesen.
#

Abschnitt III
Verfahren der Arbeitsregelung

#

§ 10
Einleitung des Verfahrens

Die Arbeitsrechtliche Kommission wird aufgrund von Anträgen einer der beteiligten Gliedkirchen oder von Anträgen der beteiligten jeweiligen Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen oder aus ihrer Mitte heraus tätig.
#

§ 11
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen

(1) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 werden den Beteiligten gemäß §§ 5 und 6 zugeleitet. Sofern keine Einwendungen nach Absatz 2 erhoben werden, werden die Beschlüsse im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht.
(2) Erhebt ein Beteiligter gemäß §§ 5 und 6 innerhalb von vier Wochen nach Zugang gegen einen Beschluss schriftlich mit Gründen versehene Einwendungen, so ist die Angelegenheit erneut zu beraten. Die Einwendungen haben aufschiebende Wirkung.
(3) Gegen den neuerlichen Beschluss kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Hat sich in einer Angelegenheit nach § 2 Absatz 2 nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so ist über diesen Gegenstand auf Verlangen von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Mitglieder in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission erneut zu beraten. Hat sich auch in dieser Sitzung nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so kann ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss anrufen.
#

Abschnitt IV
Schlichtungsausschuss

#

§ 12
Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses

(1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. Sie sind unabhängig und nur an ihr Gewissen und das geltende Recht gebunden. Sie dürfen nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.
(2) Jede der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenden Seiten benennt eine Beisitzerin oder einen Beisitzer und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(3) Die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Dreiviertelmehrheit der Zahl ihrer Mitglieder gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und dürfen weder haupt- noch nebenamtlich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen und nicht Mitglied in einem Leitungsorgan der Anstellungsträger nach § 6 sein. Kommt bei der Wahl die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so werden sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit in Anwendung der Absätze 2 und 3 ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter benannt.
(5) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland2# in entsprechender Anwendung der für den Schlichtungsausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Vorschriften.
#

§ 13
Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses

(1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet
  1. bei Einwendungen nach erneuter Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 11 Absatz 3 Satz 1);
  2. bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 11 Absatz 4 Satz 2).
(2) Über Streitfragen, die sich aus der Anwendung dieses Kirchengesetzes ergeben, entscheidet die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
#

§ 14
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss

(1) Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
(2) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
(3) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind verbindlich; sie ersetzen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission. Sie sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen.
(4) Die Kosten des Schlichtungsausschusses trägt die Evangelische Kirche in Deutschland.
#

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

#

§ 15
Übergangsbestimmungen

(1) Die bisherigen Arbeitsrechtsregelungen gelten weiter, bis sie durch Beschlüsse dieser Arbeitsrechtlichen Kommission ersetzt sind.
(2) Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses beginnt am 1. Januar 2009.
#

§ 16
In-Kraft-treten

Dieses Kirchengesetz tritt in Kraft, nachdem die nach § 2 Absatz 1 beteiligten Gliedkirchen und die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zugestimmt haben. Den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens stellt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung fest.3#

#
1 ↑ Nr. 4.12
#
2 ↑ vgl. § 12 Kirchengerichtsgesetz, Nr. 1.9.
#
3 ↑ Die diesbezügliche Rechtsverordnung des Rates der EKD hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf den 1. Februar 2009 festgesetzt (ABl.EKD 2010 S. 126).