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Gebührenordnung für die
Benutzung des Evangelischen Zentralarchivs in Berlin
(EZA-Archivgebührenordnung)

Vom 11. Dezember 2021

(ABl. EKD 2022 S. 4)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf Grundlage von § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Nummer 1 des Kirchengesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Archiv-Gesetz) vom 9. November 1995 (ABl. EKD S. 579) in Verbindung mit § 11 der EZA-Archivbenutzungsordnung vom 11. Dezember 2021 (ABl. EKD 2022 S. 2) die folgende Archivgebührenordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Archivgebührenordnung gilt für das Evangelische Zentralarchiv in Berlin.
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§ 2
Benutzungsgebühren und Auslagen

( 1 ) Für die Inanspruchnahme des Evangelischen Zentralarchivs in Berlin werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder dem Beginn der Leistung. Müssen für eine beantragte Benutzung besondere Vorkehrungen getroffen werden, so entsteht die Gebührenpflicht mit der Bereitstellung zur Benutzung.
( 2 ) Die bei der Inanspruchnahme des Evangelischen Zentralarchivs in Berlin entstehenden Auslagen, insbesondere für Porto, Versicherung und Mahnungen, sind zu erstatten. Die Pflicht zur Erstattung entsteht mit der Vornahme der Handlungen, welche die Aufwendung des zu erstattenden Betrages erfordern.
( 3 ) Schuldner oder Schuldnerin einer Benutzungsgebühr oder einer Auslagenerstattung ist, wer die Leistung des Archivs in Anspruch nimmt oder eine Inanspruchnahme durch Dritte zurechenbar veranlasst.
( 4 ) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen wird sofort fällig. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
( 5 ) Das Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.
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§ 3
Gebührentatbestände, Gebührenhöhe

( 1 ) Gebühren werden erhoben:
  1. für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht,
  2. bei Inanspruchnahme des Archivs für
    1. schriftliche Auskünfte,
    2. die Anfertigung von Regesten und Abschriften,
    3. die Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten,
  3. für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften,
  4. für den Versand von Archivgut,
  5. für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut,
  6. für die Anfertigung von Reproduktionen.
( 2 ) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der geltenden Gebührentafel.
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§ 4
Gebührenbefreiung

( 1 ) Kirchlichen, staatlichen und kommunalen Stellen können Gebühren erlassen werden, soweit ein amtliches Interesse vorliegt und die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Für die Inanspruchnahme des EZA durch die EKD als Trägerin fallen keine Benutzungsgebühren an.
( 2 ) Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Benutzung der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung dient oder ein öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält.
( 3 ) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
( 4 ) Die Gebühr für die Benutzung von Archivgut oder Hilfsmitteln nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird nicht erhoben, wenn der bzw. die Benutzende diese Gebühr bereits beim Evangelischen Landeskirchlichen Archiv entrichtet hat.
( 5 ) Eine Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Erstattungspflicht für Auslagen.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung des Kirchlichen Archivzentrums Berlin (Archivgebührenordnung) vom 9. Oktober 2000 (ABl. EKD S. 473), zuletzt geändert am 10. Mai 2017 (ABl. EKD S. 274) außer Kraft.
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Gebührentafel für das Evangelische Zentralarchiv in Berlin

Vom 11. Dezember 2021
(ABl. EKD 2022 S. 5)
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Anlage zu § 3 Absatz 2 der EZA-Archivgebührenordnung

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( 1 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die folgende Archivgebührentafel beschlossen:
Archivgebührentafel
mit Wirkung zum 1. Januar 2022:
1
Für die Benutzung von Archivgut in den Diensträumen (§ 3 Absatz 1 Nummer der Archivgebührenordnung):
1.1
für private Zwecke je Benutzertag
9,00 EUR
1.2
für geschäftsmäßige Zwecke (Tätigkeit gegen Entgelt) je Benutzertag
35,00 EUR
2
Bei Inanspruchnahme des Archivs:
2.1
für schriftliche Auskünfte und die Anfertigung von Regesten und Abschriften (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 a und b der Archivgebührenordnung)
für die erste Viertelstunde
15,00 EUR
für jede weitere angefangene Viertelstunde
10,00 EUR
2.2
für die Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 c der Archivgebührenordnung) je Stunde mindestens gemäß besonderer Vereinbarung
60,00 EUR
3
Für die Ausstellung und Beglaubigung (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 der Archivgebührenordnung):
3.1
Ausfertigung einer beglaubigten Urkunde
8,00 EUR
3.2
Beglaubigung einer Fotokopie oder Abschrift
5,00 EUR
4
Bei Inanspruchnahme des Archivs für Versand von Archivgut (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 der Archivgebührenordnung je Sendung
20,00 EUR
zzgl. Auslagen
5
Veröffentlichung von Archivgut durch Dritte:
5.1
für die einmalige Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut im Druck oder in Funk und Fernsehen je nach Auflagenhöhe und Verwertungszweck je Abbildung bzw. Minute. Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen, Lizenzausgaben oder erneute Ausstrahlungen werden wie neue Veröffentlichungen behandelt (§ 3 Absatz 1 Nummer 5 der Archivgebührenordnung)
25,00 EUR bis
500,00 EUR
5.2
bei Veröffentlichung im Internet oder auf elektronischen Speichermedien je Reproduktion bzw. je Minute (§ 3 Absatz 1 Nummer 5 der Archivgebührenordnung)
25,00 EUR
6
Für die Anfertigung von Reproduktionen aus Kirchenbüchern (§ 3 Absatz 1 Nummer 6 der Archivgebührenordnung):
6.1
Bearbeitungspauschale je Auftrag
5,00 EUR
6.2
Kopie einer Kirchenbucheintragung
1,00 EUR
7
Für die Anfertigung von analogen und digitalen Reproduktionen von Archivgut (§ 3 Absatz1 Nummer 6 der Archivgebührenordnung):
7.1
Bearbeitungspauschale je Auftrag
5,00 EUR
7.2
Kopie von Papierstücken bis Vorlagengröße DIN-A 3
0,70 EUR
7.3
Ausgabe als Datei auf CD-ROM (bis 650 MB Gesamtumfang) je CD-ROM
3,00 EUR
7.4
Ausgabe als Datei und Versendung per E-Mail (bis 2 MB Gesamtumfang) je E-Mail
1,00 EUR
7.5
In besonderen Fällen (z.B. Vorlagen über A 3 Vorlagengröße, erhöhter Arbeitsaufwand, bei digitalem Archivgut) können aus einer Vereinbarung höhere Gebühren gefordert werden.
7.6
Digitale Reproduktion von Audio- oder Video-Archivgut je Sequenz bis 5 Minuten Spielzeit
15,00 EUR
8
Für die Anfertigung von Elektrokopien und Ausdrucken von bestimmten Verfilmungen und Digitalisaten durch den Benutzenden/ die Benutzende selber (§ 3 Absatz 1 Nummer 6 der Archivgebührenordnung):
8.1
bis DIN-A 4
0,20 EUR
8.2
bis DIN-A 3
0,40 EUR
9
Für die Anfertigung von Fotokopien von Bibliotheksgut mit dem Kopierer (§ 3 Absatz 1 Nummer 6):
9.1
Bearbeitungspauschale Kopie
5.00 EUR
9.2
Kopie
0,30 EUR
9.3
Kopie – soweit durch den Benutzenden/ die Benutzende selbst zulässig
0,20 EUR
10
Für Film- und Fernsehaufnahmen je angefangene Stunde Dreharbeit
100,00 EUR
( 2 ) Diese Gebührentafel tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Zugleich tritt die Gebührentafel für die Benutzung des Kirchlichen Archivzentrums Berlin (Anlage zu § 3 Absatz 2 der Archivgebührenordnung für die Benutzung des Kirchlichen Archivzentrums Berlin [vom 9. Oktober 2000, ABl. EKD S. 473]) vom 17. Juni 2004 (ABl. EKD S. 574) i.d.F vom 1. Oktober 2014 (ABl. EKD 2017 S. 274) außer Kraft.
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