.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 21.01.2009
Geltungszeitraum bis: 31.10.2012
Wahlordnung für den Rat der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr (Pfarrerrat)
Vom 21. Januar 2009
Aufgrund von § 9 des Kirchengesetzes über den Rat der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr (Pfarrerratgesetz – PfRG) vom 5. November 2008 (ABl. EKD 2008 S. 370) ergeht folgende Wahlordnung:
####§ 1
Wahlausschuss
(
1
)
1 Die Evangelischen Leitenden Militärdekane und -dekaninnen bestimmen jeweils für ihren Dekanatsbereich (Wahlbezirk) einen Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht. 2 Diese dürfen keine Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen sein.
(
2
)
1 Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied. 2 Die Stellvertretung wird durch das Mitglied des Wahlausschusses wahrgenommen, das die längste Zeit der Seelsorge in der Bundeswehr angehört.
(
3
)
Der Wahlausschuss teilt dem Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr unverzüglich die Namen des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds mit.
#§ 2
Wahlvorbereitung
(
1
)
1 Die im Dekanatsbereich Wahlberechtigten können Wahlvorschläge einreichen. Ein Wahlvorschlag darf nur einen Namen enthalten. 2 Die vorgeschlagene Person muss im Wahlbezirk wahlberechtigt sein, auf dem Wahlvorschlag muss vermerkt werden, dass sie mit dem Vorschlag einverstanden ist.
(
2
)
Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und wirkt darauf hin, dass mögliche Mängel behoben werden.
(
3
)
Der Wahlausschuss erstellt in alphabetischer Reihenfolge eine Wahlvorschlagsliste mit den Namen der Vorgeschlagenen .
(
4
)
Wird ein Mitglied des Wahlausschusses zur Wahl für den Pfarrerrat vorgeschlagen, scheidet es bei Vorliegen einer Einverständniserklärung (Abs. 1) aus dem Wahlausschuss aus und wird durch ein nachbenanntes Mitglied ersetzt. § 1 gilt entsprechend.
(
5
)
Wird ein Mitglied des Wahlausschusses zur Wahl für den Pfarrerrat vorgeschlagen, und liegt eine Einverständniserklärung nicht vor, wirkt es bei Entscheidungen des Wahlausschusses in Bezug auf seine Person nicht mit.
(
6
)
Der Wahlausschuss stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf.
(
7
)
Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist unverzüglich nach der Einleitung der Wahl den Wahlberechtigten zur Kenntnis zu geben.
#§ 3
Wahlunterlagen/Wahltag
(
1
)
1 Die Wahl erfolgt durch Briefwahl. 2 Der Militärbischof oder die Militärbischöfin setzt den Wahltag fest.
(
2
)
Die Briefwahlunterlagen bestehen aus einem an das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses adressierten Wahlbrief, aus einem Stimmzettel, der die Wahlvorschlagsliste enthält und aus einem Stimmzettelumschlag.
(
3
)
1 Der Wahlausschuss leitet den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen unter Mitteilung des Wahltages zu und weist auf §§ 4 und 5 dieser Wahlordnung hin. 2 Die Wahlunterlagen sind spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag zu versenden.
(
4
)
Wahltag ist der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses eingegangen sein müssen.
(
5
)
Der Wahlausschuss kann der Wahlvorschlagsliste eine Informationsschrift mit persönlichen Angaben über die zur Wahl Vorgeschlagenen beifügen.
#§ 4
Stimmabgabe
(
1
)
Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht unter Verwendung der ihnen vom Wahlausschuss zugeleiteten Briefwahlunterlagen aus.
(
2
)
1 Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie gibt die Stimme ab, indem sie auf dem Stimmzettel den Namen derjenigen Person ankreuzt, die sie als Mitglied des Pfarrerrates wählen will. 2 Sodann ist der Stimmzettel in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag, dieser im Wahlbrief, bis zum Wahltag dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zuzuleiten.
#§ 5
Auszählung der Stimmen
(
1
)
1 Am Tage nach dem Wahltag prüft der Wahlausschuss, ob die Wahlbriefe fristgemäß eingegangen sind und ob von keiner wahlberechtigten Person mehr als ein Wahlbrief vorliegt. 2 Die Stimmzettelumschläge dürfen keine Hinweise auf die absendende Person oder andere Bemerkungen enthalten. Nicht ordnungsgemäße Stimmzettelumschläge sind ungültig und dürfen nicht in der Wahlurne abgelegt und nicht bei der Auszählung der Stimmen berücksichtigt werden.
(
2
)
1 Wenn alle fristgemäß eingegangenen Wahlbriefe gemäß Absatz 1 geprüft und die Stimmzettelumschläge abgelegt worden sind, werden die Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen und geöffnet. Hierauf werden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft und die auf die einzelnen Personen des Wahlvorschlags entfallenden Stimmen gezählt. 2 Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr als ein Name angekreuzt ist oder wenn er einen Zusatz enthält.
#§ 6
Niederschrift
Über den Verlauf des Wahlverfahrens, etwaige Beanstandungen, die getroffenen Entscheidungen und das Ergebnis der Stimmenauszählung ist in eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben ist.
#§ 7
Wahlunterlagen
Sämtliche Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften, Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren, Wahlvorschläge, Wahlbriefe, Stimmzettel, sind vom Pfarrerrat vier Jahre lang aufzubewahren.
#§ 8
Wahlergebnis
(
1
)
1 Aufgrund des Ergebnisses der Stimmenauszählung stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest. Als Mitglied des Pfarrerrates ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Als erstes und als zweites stellvertretendes Mitglied ist gewählt, wer die zweithöchste und dritthöchste Anzahl von Stimmen erhalten hat. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
2
)
1 Nach der Feststellung des Wahlergebnisses stellt der Wahlausschuss unverzüglich fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. 2 Wenn die Annahme der Wahl festgestellt worden ist, teilt der Wahlausschuss den Wahlberechtigten, dem Militärbischof oder der Militärbischöfin und dem Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr das Wahlergebnis unverzüglich mit; ferner wird die Niederschrift (§ 6) dem Militärbischof oder der Militärbischöfin und dem Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr übersandt.
#§ 9
Anfechtung der Wahl
(
1
)
1 Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten aus dem Wahlbezirk oder dem Militärbischof oder der Militärbischöfin beim Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland - Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten - schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. 2 Die §§ 61 bis 63 des Mitarbeitervertretungsgesetzes 1# in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(
2
)
Wird kirchengerichtlich festgestellt, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte, so ist das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.
#§ 10
Pfarrerrat
1 Nachdem die Wahl zum Pfarrerrat in allen Wahlbezirken abgeschlossen worden ist, lädt der Wahlausschuss des Dekanates, in dem das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr seinen Sitz hat, den Pfarrerrat unverzüglich zu seiner ersten Sitzung ein. 2 Sein vorsitzendes Mitglied leitet die Sitzung bis der Pfarrerrat ein vorsitzendes Mitglied gemäß § 6 Absatz 1 PfRG gewählt hat.
#§ 11
Unterstützung durch das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr
(
1
)
1 Das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr unterstützt die Wahlausschüsse. 2 Es stellt insbesondere zur Vorbereitung der Wahl nach seinen Unterlagen für jeden Wahlbezirk eine Liste der Wahlberechtigten und Wählbaren auf.
(
2
)
1 Nach dem ersten Zusammentreten des neu gebildeten Pfarrerrates gibt das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr den Wahlberechtigten die Zusammensetzung in geeigneter Weise bekannt. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei einer Ergänzung des Pfarrerrates gemäß § 7 Absatz 4 PfRG.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am 21. Januar 2009 in Kraft.
#
1 ↑ Das Mitarbeitervertretungsgesetz vom 6. November 1996 ist am 15. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Nunmehr entsprechen die Verweise den §§ 61 bis 63 Zweites Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (ABl. EKD 2013 S. 425).
1 ↑ Das Mitarbeitervertretungsgesetz vom 6. November 1996 ist am 15. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Nunmehr entsprechen die Verweise den §§ 61 bis 63 Zweites Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (ABl. EKD 2013 S. 425).