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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Kirchengesetz über den Rat der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr (Pfarrerratgesetz - PfRG)
Vom 5. November 2008
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung |
bisher keine Änderungen | |||||
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Bildung eines Rates der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr
Für alle Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr wird bei dem Militärbischof oder der Militärbischöfin ein Rat der Pfarrer und Pfarrerinnen (Pfarrerrat) gebildet.
#§ 2
Aufgaben des Pfarrerrates
(
1
)
Der Pfarrerrat tritt für die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Pfarrer und Pfarrerinnen ein und fördert ihre Zusammenarbeit mit dem Militärbischof oder der Militärbischöfin.
(
2
)
Personalangelegenheiten der Pfarrer und Pfarrerinnen, die nach dem Militärseelsorgevertrag in die Zuständigkeit des Militärbischofs oder der Militärbischöfin fallen, werden auf Antrag des betroffenen Pfarrers oder der betroffenen Pfarrerin mit dem Pfarrerrat erörtert.
(
3
)
Pfarrer und Pfarrerinnen können ein Mitglied des Pfarrerrates als Beistand in Personalgesprächen mit dem Militärbischof oder der Militärbischöfin hinzu ziehen.
(
4
)
1 Auftrag und Befugnis des Pfarrerrates sind begrenzt durch den Rahmen der Zuständigkeiten des Militärbischofs oder der Militärbischöfin nach dem Militärseelsorgevertrag. 2 Angelegenheiten, die über diese Zuständigkeit hinaus gehen, kann der Pfarrerrat dem Militärbischof oder der Militärbischöfin vortragen und mit der Bitte verbinden, sie mit den zuständigen Stellen zu besprechen.
#§ 3
Gesamtkonferenz
Einmal im Jahr gibt der Pfarrerrat in der Gesamtkonferenz der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr einen Bericht über seine Arbeit ab und bespricht mit den Pfarrern und Pfarrerinnen Gegenstände seines Aufgabenbereichs.
#§ 4
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
1 Zwischen Militärbischof oder Militärbischöfin und Pfarrerrat gilt der Grundsatz der vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit zum Wohl der Arbeit der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr und der ihr anvertrauten Menschen. 2 Diese schließt eine frühzeitige gegenseitige Information über grundsätzliche Angelegenheiten der Dienstgemeinschaft und über Angelegenheiten, die berufliche, wirtschaftliche und soziale Belange der Pfarrer und Pfarrerinnen betreffen, ein. 3 In regelmäßigen Besprechungen werden diese Gegenstände erörtert und Vorschläge und Anregungen ausgetauscht. 4 Dies kann auch schriftlich erfolgen. 5 In strittigen Fragen wird eine Einigung durch Aussprache angestrebt.
#§ 5
Ehrenamt, Schweigepflicht
(
1
)
1 Die Mitglieder des Pfarrerrates üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. 2 Sie dürfen in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse nicht behindert und zu keinem Zeitpunkt wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.
(
2
)
1 Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Kirchengesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2 Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Pfarrerrat und aus der Seelsorge in der Bundeswehr. 3 Sie besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern des Pfarrerrates.
#§ 6
Vorsitz, Geschäftsführung, Kosten
(1) 1 Der Pfarrerrat wählt ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2 Das vorsitzende Mitglied führt die laufenden Geschäfte, lädt zu Sitzungen ein, leitet sie und vertritt den Pfarrerrat. 3 Der Pfarrerrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) 1 Nach der Wahl zum Pfarrerrat lädt der Wahlvorstand des Dekanates, in dem das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr seinen Sitz hat, den Pfarrerrat unverzüglich zu seiner ersten Sitzung ein. 2 Er leitet die Sitzung, bis der Pfarrerrat ein vorsitzendes Mitglied gewählt hat.
(3) 1 Der Pfarrerrat trifft sich auf Einladung des vorsitzenden Mitgliedes bis zu viermal im Jahr zu ordentlichen Sitzungen. 2 Das vorsitzende Mitglied oder der Militärbischof oder die Militärbischöfin können zu außerordentlichen Sitzungen einladen. 3 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 4 Der Militärbischof oder die Militärbischöfin kann an allen Sitzungen teilnehmen.
(4) 1 Der Pfarrerrat kann zu einzelnen Punkten der Tagesordnung einer Sitzung sachkundige Personen, die dienstlich mit den Punkten befasst sind, einladen. 2 Für diese Personen gilt die Schweigepflicht nach § 5 entsprechend. 3 Sie sind hierauf hinzuweisen.
(
5
)
Die notwendigen Kosten des Pfarrerrates trägt der Haushalt der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr.
#§ 7
Amtszeit, Beendigung der Mitgliedschaft
(
1
)
Die Amtszeit des Pfarrerrates beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet außer im Fall des § 8 nach Ablauf von vier Jahren.
(
2
)
Der bisherige Pfarrerrat führt nach Ablauf der Amtszeit außer im Falle seiner kirchengerichtlichen Auflösung die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch einen neugewählten Pfarrerrat weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus.
(
3
)
Die Mitgliedschaft im Pfarrerrat endet außer im Fall des § 8 mit dem Ablauf der Amtszeit des Pfarrerrates, der Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit, nicht aber durch Versetzung in ein anderes Dekanat.
(
4
)
1 Scheidet ein Mitglied aus dem Pfarrerrat aus, rückt das stellvertretende Mitglied nach. 2 Dasselbe gilt, solange einem Mitglied die Führung der Dienstgeschäfte untersagt ist oder wenn ein Mitglied voraussichtlich für länger als drei Monate beurlaubt ist. 3 Sinkt die Zahl der Mitglieder des Pfarrerrates unter drei, endet die Amtszeit des Pfarrerrates. 4 Es sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen.
(
5
)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Pfarrerrat haben die bisherigen Mitglieder alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Pfarrerrates erhalten haben, dem Pfarrerrat auszuhändigen.
#§ 8
Ausschluss oder Auflösung
1 Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Pfarrerrates oder des Militärbischofs oder der Militärbischöfin kann das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland - Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten - den Ausschluss eines Mitgliedes des Pfarrerrates oder die Auflösung des Pfarrerrates wegen groben Missbrauchs von Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten nach diesem Kirchengesetz beschließen. 2 §§ 61 bis 63 des Mitarbeitervertretungsgesetzes 1# in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. 3 Im Fall der Auflösung sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen.
#§ 9
Wahl und Zusammensetzung des Pfarrerrates
(
1
)
1 Die Mitglieder des Pfarrerrates werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt. 2 Die Wahlberechtigten haben das Recht, Wahlvorschläge zu machen. 3 In den Wahlvorschlägen sollen Pfarrerinnen angemessen berücksichtigt sein. 4 Der Militärbischof oder die Militärbischöfin erlässt eine Wahlordnung.
(2) 1 Wahlberechtigt sind alle Pfarrer und Pfarrerinnen nach Abschluss ihrer Probezeit gemäß Artikel 18 Abs. 1 des Militärseelsorgevertrages mit Ausnahme der Inhaber und Inhaberinnen der Ämter von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts. 2 Wählbar sind alle Wahlberechtigten mit Ausnahme der Angehörigen des Personalreferates des Evangelischen Kirchenamtes in der Bundeswehr.
(
3
)
1 In jedem Dekanat werden ein Mitglied des Pfarrerrates sowie jeweils ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied gewählt. 2 Veränderungen in der Zahl der Dekanate während der Amtszeit haben keinen Einfluss auf die Zahl der Mitglieder des Pfarrerrates.
(
4
)
Pfarrer und Pfarrerinnen mit einem Dienstsitz im Ausland und Pfarrer und Pfarrerinnen im Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr nehmen an der Wahl in dem Dekanat teil, in dem das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr seinen Sitz hat.
#§ 10
Wahlanfechtung
(
1
)
1 Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten oder dem Militärbischof oder der Militärbischöfin beim Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland - Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten - schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. 2 §§ 61 bis 63 des Mitarbeitervertretungsgesetzes 2# in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(
2
)
Wird kirchengerichtlich festgestellt, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte, so ist das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.
#§ 11
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(
2
)
Die ersten Wahlen zum Pfarrerrat nach diesem Kirchengesetz finden im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2009 statt. Der bestehende Pfarrerrat bleibt bis zum Abschluss dieser Wahl im Amt.
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1 ↑ Das Mitarbeitervertretungsgesetz vom 6. November 1996 ist am 15. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Nunmehr entsprechen die Verweise den §§ 61 bis 63 Zweites Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (ABl. EKD 2013 S. 425).
1 ↑ Das Mitarbeitervertretungsgesetz vom 6. November 1996 ist am 15. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Nunmehr entsprechen die Verweise den §§ 61 bis 63 Zweites Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (ABl. EKD 2013 S. 425).
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2 ↑ Das Mitarbeitervertretungsgesetz vom 6. November 1996 ist am 15. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Nunmehr entsprechen die Verweise den §§ 61 bis 63 Zweites Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (ABl. EKD 2013 S. 425).
2 ↑ Das Mitarbeitervertretungsgesetz vom 6. November 1996 ist am 15. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Nunmehr entsprechen die Verweise den §§ 61 bis 63 Zweites Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (ABl. EKD 2013 S. 425).