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Gemeinsame Geschäftsordnung
für die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr

Vom 1. März 2022

(VOBl des Ev. Militärbischofs A1/2022)

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Der Evangelische Militärbischof und der Militärgeneraldekan haben die folgende Gemeinsame Geschäftsordnung für die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr erlassen:
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§ 1
Zusammenarbeit

( 1 ) Zur Erfüllung des Militärseelsorgevertrages und der im Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr festgelegten Aufgaben arbeiten
  • der Militärbischof bzw. die Militärbischöfin,
  • der Beirat Evangelische Seelsorge in Bundeswehr (im Folgenden „Beirat“),
  • der Rat der Pfarrerinnen und Pfarrer (im Folgenden „Pfarrerrat“),
  • der Handlungsbereich Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr (im Folgenden „HESB“),
  • das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr (im Folgenden „EKA“) unter der Leitung des Militärgeneraldekans bzw. der Militärgeneraldekanin,
  • die dem EKA nachgeordneten Evangelischen Militärdekanate und Evangelischen Militärpfarrämter sowie
  • die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (im Folgenden „EAS“)
vertrauensvoll zusammen.
( 2 ) Entscheidungen sind durch mitgezeichnete Vorlagen vorzubereiten und werden durch den Rücklauf der vorgelegten Leitungsvorlagen bekannt gegeben.
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§ 2
Zuständigkeiten und Befugnisse

( 1 ) Der Militärbischof bzw. die Militärbischöfin ist zuständig für alle kirchlichen Angelegenheiten der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr. Er bzw. sie übt deren kirchliche Leitung und die oberste kirchliche Dienstaufsicht über die Militärgeistlichen aus. Zusammen mit dem Militärgeneraldekan bzw. der Militärgeneraldekanin, der bzw. die dem Militärbischof bzw. der Militärbischöfin bei der Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben untersteht, bildet er die Leitung der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr.
( 2 ) Der Beirat berät den Rat der EKD und den Militärbischof bzw. die Militärbischöfin in den Angelegenheiten der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird der Beirat an allen für die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr bedeutsamen Angelegenheiten beteiligt. Er unterbreitet dem Rat und dem Militärbischof bzw. der Militärbischöfin auf deren Wunsch oder von sich aus Vorschläge und Anregungen. Näheres regeln § 14 des Kirchengesetzes zur Regelung der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr und die Ordnung für den Beirat vom 20./21. Februar 2004.
( 3 ) Der Pfarrerrat tritt für die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Militär geistlichen ein und arbeitet vertrauensvoll und partnerschaftlich mit dem Militärbischof bzw. der Militärbischöfin zusammen. Dies schließt eine frühzeitige gegenseitige Information über grundsätzliche Angelegenheiten der Dienstgemeinschaft und auf Antrag des betroffenen Pfarrers oder der betroffenen Pfarrerin über Personalangelegenheiten ein. In regelmäßigen Besprechungen werden diese Gegenstände erörtert und Vorschläge und Anregungen ausgetauscht. Dies kann auch schriftlich erfolgen. Näheres regelt das Kirchengesetz über den Rat der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr (Pfarrerratgesetz).
( 4 ) Der Handlungsbereich Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr ist dem Militärbischof bzw. der Militärbischöfin unterstellt. Er ist im Wesentlichen zuständig für die Ermittlung, Bereitstellung, Verbuchung und Nachweisführung der kirchlichen Haushaltsmittel (z.B. für Rüstzeiten und Maßnahmen für unter Einsatz- und Dienstfolgen leidenden Menschen), die Liegenschaftsverwaltung sowie die Dienstwohnungsgestellung und Wohnungsfürsorge.
( 5 ) Der Militärgeneraldekan bzw. die Militärgeneraldekanin ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter bzw. unmittelbare Dienstvorgesetzte der Militärgeistlichen als Bundesbeamtinnen bzw. Bundesbeamte. Er bzw. sie leitet das EKA. Soweit er bzw. sie staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, untersteht er bzw. sie dem Bundesministerium der Verteidigung.
( 6 ) Der Gleichstellungsbeauftragten des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr obliegen die Aufgaben nach dem Bundesgleichstellungsgesetz.
( 7 ) Als ein Träger der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr betreut die EAS im Auftrag des Militärbischofs bzw. der Militärbischöfin und des Bundesministeriums der Verteidigung Soldatinnen, Soldaten und deren Familien im Inland, Ausland und in besonderen Situationen. Sie unterstützt die Arbeit der Militärgeistlichen unter den im In- und Ausland eingesetzten Soldatinnen und Soldaten.
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§ 3
Kollegium

( 1 ) Das Kollegium besteht aus den folgenden Mitgliedern:
  • dem Militärbischof bzw. der Militärbischöfin,
  • dem Militärgeneraldekan bzw. der Militärgeneraldekanin,
  • den Leitern bzw. Leiterinnen der Referate I, II und III,
  • dem Justiziar bzw. der Justiziarin,
  • dem Leiter bzw. der Leiterin des Handlungsbereichs Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr,
  • der Gleichstellungsbeauftragten,
  • dem persönlichen Referenten bzw. der persönlichen Referentin des Militärbischofs bzw. der Militärbischöfin,
  • dem Pressesprecher bzw. der Pressesprecherin,
  • den Leitern und Leiterinnen der Evangelischen Militärdekanate und
  • dem Hauptgeschäftsführer bzw. der Hauptgeschäftsführerin der EAS.
( 2 ) Bei Bedarf zieht der Militärbischof bzw. die Militärbischöfin oder der Militärgeneraldekan bzw. die Militärgeneraldekanin weitere Personen zu den Sitzungen hinzu.
( 3 ) Das Kollegium dient der gegenseitigen Information, Beratung und Vorbereitung von Entscheidungen der Leitung der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in allen Angelegenheiten der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr mit Ausnahme von Personalangelegenheiten, insbesondere:
  • Erstellung, Änderung, In- und Außerkraftsetzung von Vorschriften, Richtlinien, Verfügungen oder Vereinbarungen des Militärbischofs bzw. der Militärbischöfin,
  • Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Beirats und
  • der inhaltlichen (Kooperations-)Projekte.
( 4 ) Das Kollegium tagt in der Regel monatlich am ersten Dienstag. Die Sitzungen werden in der Regel als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt.
( 5 ) Der Militärbischof bzw. die Militärbischöfin bestimmt Termin und Ort der Sitzungen im Benehmen mit dem Militärgeneraldekan bzw. der Militärgeneraldekanin.
( 6 ) Der Militärbischof bzw. die Militärbischöfin führt in den Sitzungen den Vorsitz. Ist er bzw. sie verhindert, führt der Militärgeneraldekan bzw. die Militärgeneraldekanin den Vorsitz.
( 7 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kollegiums teilzunehmen. Im Verhinderungsfall haben sie sich vertreten zu lassen. Dies gilt nicht für den persönlichen Referenten bzw. die persönliche Referentin des Militärbischofs bzw. der Militärbischöfin und den Pressesprecher bzw. die Pressesprecherin. Im Folgenden gelten auch ordnungsgemäß beauftragte Vertreter bzw. Vertreterinnen als Mitglieder.
( 8 ) Vorschläge zur Tagesordnung werden spätestens zehn Tage vor der Sitzung bei dem Justiziar bzw. der Justiziarin angemeldet. Er bzw. sie legt eine Woche vor der jeweiligen Sitzung die Tagesordnung unter Berücksichtigung der Anmeldungen durch die Mitglieder fest und versendet die Sitzungsunterlagen an die Mitglieder.
( 9 ) Über den Inhalt der Sitzungen des Kollegiums hat ein vom Militärbischof bzw. von der Militärbischöfin beauftragtes Mitglied oder eine gemäß Absatz 2 weitere hinzugezogene Person ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Aus diesem muss hervorgehen, mit welchen Ergebnissen die Beratungen abgeschlossen wurden, welche Vorgänge in weiteren Sitzungen oder Besprechungsformaten behandelt werden müssen und welche Arbeitsaufgaben bis zu welchem Termin durch welche Personen bzw. Arbeitseinheiten zu erledigen sind. Der Entwurf des Ergebnisprotokolls ist den Mitgliedern binnen einer Woche nach Sitzungsende zur Mitzeichnung zu übersenden. Das mitgezeichnete Ergebnisprotokoll ist binnen zwei Wochen nach Sitzungsende den Mitgliedern und den Referenten und Referentinnen des EKA zu übersenden. Haben die Mitglieder innerhalb dieser Fristen ihre Mitzeichnungsbemerkungen nicht übersandt, gilt das Ergebnisprotokoll als mitgezeichnet. In der nächsten Sitzung des Kollegiums wird das mitgezeichnete Ergebnisprotokoll als Tagesordnungspunkt auf Verlangen mindestens eines Mitglieds aufgerufen.
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§ 4
Personalausschuss

( 1 ) Der Personalausschuss besteht aus
  • dem Militärbischof bzw. der Militärbischöfin,
  • dem Militärgeneraldekan bzw. der Militärgeneraldekanin,
  • dem Referatsleiter bzw. der Referatsleiterin I und
  • den Leiterinnen und Leitern der Evangelischen Militärdekanate.
( 2 ) Der Personalausschuss dient der gegenseitigen Information, Beratung und Vorbereitung von Entscheidungen der Leitung der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in allgemeinen und Einzelpersonalangelegenheiten der Militärgeistlichen.
( 3 ) Einzelpersonalangelegenheiten werden im Anschluss an die Behandlung allgemeiner Personalangelegenheiten zwischen dem Militärbischof bzw. der Militärbischöfin, dem Militärgeneraldekan bzw. der Militärgeneraldekanin, dem Referatsleiter bzw. der Referatsleiterin I und dem Leiter bzw. der Leiterin des jeweils zuständigen Evangelischen Militärdekanats erörtert.
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§ 5
In-Kraft-Treten zur Erprobung; Evaluierung

Diese Gemeinsame Geschäftsordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Geschäftsordnung vom 18. Mai 2020 (VOBl A2/2020) außer Kraft.
B e r l i n, den 1. März 2022
Der Evangelische Militärbischof
Der Militärgeneraldekan
Dr. R i n k
H e i m e r