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Geltungszeitraum von: 06.11.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Geschäftsordnung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1994

(ABl. EKD S. 517)

zuletzt geändert am 6. November 2016 (ABl. EKD S. 335)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Beschluss
7.11.2002
§ 17 Abs. 3
§ 25 Abs. 1 Nr. 8
eingefügt
neu gefasst
2
Beschluss
7.11.20071#
§ 7 Abs. 2 S. 4
§ 7 Abs. 3 S. 1
neu gefasst
neu gefasst
3
Beschluss
5.11.20082#
§ 2 Abs. 2 S. 1
§ 7 Abs. 1
§ 7 Abs. 5
§ 28 Abs. 1 S. 1
§ 29 Abs. 1 S. 3
neu gefasst
Wort ersetzt
angefügt
geändert
angefügt
4
Beschluss
28.11.20093#
§ 2 Abs. 4
§ 17 Abs. 1
§ 21 Abs. 2 S. 2
neu gefasst
Worte eingefügt
Wort eingefügt
5
Beschluss
9.11.20114#
§ 13 Abs. 4
§ 28 Abs. 2 Nr. 3
neu angefügt
neu angefügt
6
Beschluss
12.11.20135#
§ 14 Abs. 3 S. 7
§ 14 Abs. 5
§ 18 Abs. 7
§ 21
Satz angefügt
neu angefügt
aufgehoben
aufgehoben
7
Beschluss
9.11.20156#
§ 24 Abs. 1 S. 1
§ 24 Abs. 1 S. 2
§ 24 Abs. 3
§ 25 Abs. 1
geändert
neu eingefügt
Worte eingefügt
neu gefasst
§ 25 Abs. 2 S. 2
§ 26
neu eingefügt
neu gefasst
8
Beschluss
6.11.20167#
§ 28 Abs. 2 Nr. 2
§ 30 Abs. 1 Nr. 7
neu eingefügt
neu eingefügt
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I. Grundbestimmung

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§ 1
Grundbestimmung

(1) Die Synode ist mit dem Rat und der Kirchenkonferenz Leitungsorgan der Evangelischen Kirche in Deutschland9#.
(2) 1Die Synode hat die Aufgabe, der Erhaltung und dem inneren Wachstum der Evangelischen Kirche in Deutschland zu dienen. 2Sie beschließt Kirchengesetze, erlässt Kundgebungen, berät die Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland, erörtert Fragen des kirchlichen Lebens, gibt dem Rat Richtlinien und wählt in Gemeinschaft mit der Kirchenkonferenz gemäß Artikel 30 der Grundordnung10# den Rat (Artikel 23 der Grundordnung).
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II. Konstituierung, Dauer

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§ 2
Einberufung

(1) Die Synode tritt in der Regel einmal jährlich zusammen.
(2) 1Zeitpunkt und Ort der Tagung bestimmt das Präsidium im Benehmen mit dem Rat, dem Präsidium der Union Evangelischer Kirchen und dem Präsidium der Generalsynode der Vereinigen Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands. 2Die Synode ist binnen zwei Monaten einzuberufen, wenn der Rat, die Kirchenkonferenz oder 30 Mitglieder der Synode es verlangen (Artikel 25 Abs. 2 der Grundordnung)11#.
(3) Das Präsidium bereitet die Tagung der Synode im Benehmen mit dem Rat vor.
(4) Die Synode wird zu Beginn ihrer Wahlperiode von dem oder der Präses der bisherigen Synode einberufen und bis zur Neuwahl des Präsidiums von dem oder der bisherigen Präses geleitet.
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§ 3
Einladung

(1) 1Der oder die Präses lädt die Mitglieder der Synode und die anderen zur Teilnahme an der Tagung Berechtigten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der voraussichtlichen Dauer der Tagung so frühzeitig ein, dass die Einladungen mindestens einen Monat vor dem Tagungsbeginn zur Post gegeben werden. 2Die Frist kann von dem oder der Präses verkürzt werden; die Zustimmung des Präsidiums soll dazu eingeholt werden. 3Vorlagen sollen den Teilnehmern und Teilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vor der Tagung zugehen.
(2) 1Über die Einladung von Gästen entscheidet das Präsidium im Benehmen mit dem Rat. 2Der oder die Präses lädt die Gäste ein.
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§ 4
Teilnahme

(1) 1Mitglieder der Synode, die verhindert sind, an der Tagung teilzunehmen, haben dies der Geschäftsstelle der Synode so frühzeitig mitzuteilen, dass die stellvertretenden Mitglieder eingeladen werden können. 2Der Eintritt eines stellvertretenden Mitglieds für einen Teil der Tagung ist nicht zulässig; der oder die Präses kann Ausnahmen zulassen. 3Ein Mitglied, das die Tagung vorzeitig verlassen oder den Sitzungen zeitweise fernbleiben will, stellt hierüber Einvernehmen mit dem oder der Präses her.
(2) Die Mitglieder des Rates und der Kirchenkonferenz, der Präsident oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen sowie der Synodalreferent oder die Synodalreferentin des Kirchenamtes nehmen an der Tagung teil.
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§ 5
Eröffnung, Beschlussfähigkeit, Legitimation

(1) Jede Tagung wird mit einem Gottesdienst, jeder Sitzungstag mit einer Andacht eröffnet und mit Andacht oder Gebet geschlossen.
(2) 1Die Synode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Synodalen anwesend sind (Artikel 26 Abs. 2 Satz 2 der Grundordnung)12#. 2Zu Beginn der Tagung erfolgt der Namensaufruf. 3Danach stellt der oder die Präses die Beschlussfähigkeit fest. 4Diese Feststellung ist während einer Tagung nur zu wiederholen, wenn die Beschlussfähigkeit aus der Synode bezweifelt wird. 5Die Mitglieder der Kirchenkonferenz sind zu Beginn der Tagung ebenfalls aufzurufen, bleiben jedoch für die Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
(3) 1Die zu einer Tagung eingeladenen Mitglieder der Synode und im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder gelten als legitimiert. 2Das Präsidium prüft die Legitimation. 3Bei Zweifeln über die Legitimation entscheidet die Synode.
(4) Die an einer Tagung der Synode teilnehmenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Synode sind für die Dauer der Tagung Synodale im Sinne dieser Geschäftsordnung.
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§ 6
Dauer der Wahlperiode

1Die Synode wird für sechs Jahre gebildet. 2Ihre Amtszeit beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt und endet mit dem ersten Zusammentritt der nächsten Synode, der frühestens 70 und spätestens 73 Monate nach Beginn der Amtszeit stattfinden soll (Artikel 25 Abs. 1 der Grundordnung)13#.
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III. Präsidium

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§ 7
Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus Präses, zwei Vizepräsides und vier Beisitzern oder Beisitzerinnen.
(2) 1Die Synode wählt auf ihrer ersten Tagung vor Beginn der Beratungen das Präsidium; wählbar ist jedes Mitglied der Synode. 2Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Rates soll nicht Mitglied des Präsidiums sein. 3Der oder die Präses bedarf zur Wahl mehr als der Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl der Synode. 4Die bisherigen Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Amt.
(3) 1Der oder die Präses leitet die Synode, führt ihre Geschäfte und vertritt die Synode nach außen, fertigt die Kirchengesetze sowie sonstige Beschlüsse aus und verkündet sie.2Am Schluss jedes Sitzungstages ist der Arbeitsplan für den nächsten Sitzungstag bekannt zu geben.
(4) 1Das Präsidium beschließt die vorläufige Tagesordnung, den Arbeitsplan und besondere Arbeitsformen der Synode. 2Die Mitglieder des Präsidiums unterstützen den oder die Präses in der Führung der Geschäfte, die stellvertretenden Präsides auch in der Sitzungsleitung.
(5) 1Der Präsident oder die Präsidentin oder ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands sowie ein Mitglied des Präsidiums der Union Evangelischer Kirchen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums teil.
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IV. Tagesordnung, Niederschrift, Bild- und Tonträger, Hausrecht

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§ 8
Tagesordnung

1Die Synode stellt zu Beginn der Tagung aufgrund der vorläufigen Tagesordnung die Tagesordnung fest. 2Sollen zusätzliche Tagesordnungspunkte aufgenommen werden, bedarf der Antrag der Unterstützung von 25 Synodalen; die Annahme bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Synodalen.
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§ 9
Öffentlichkeit

1Die Synode tagt öffentlich. 2Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden. 3Der Antrag bedarf der Unterstützung von 25 Synodalen. 4Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. 5Der Beschluss wird anschließend in öffentlicher Sitzung bekannt gegeben. 6An nichtöffentlichen Sitzungen nehmen außer den Synodalen nur die Mitglieder des Rates und der Kirchenkonferenz sowie der Präsident oder die Präsidentin, die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen und der Synodalreferent oder die Synodalreferentin des Kirchenamtes teil.
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§ 10
Bild- und Tonträger

(1) 1Aufnahmen auf Bild- und auf Tonträgern sind erlaubt. 2Die Arbeitsfähigkeit der Synode darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. 3Das Präsidium kann die Aufnahmen auf Bild- und auf Tonträgern untersagen.
(2) 1Die Beratungen der Synode werden in vollem Umfang von der Geschäftsstelle auf Tonträger aufgenommen, Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung nur auf Beschluss des Präsidiums. 2Die Aufnahmen über nichtöffentliche Sitzungen stehen nur dem Präsidium für die Vorbereitung der Niederschrift zur Verfügung; sie sind anschließend zu löschen.
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§ 11
Niederschrift

(1) 1Über jede Tagung der Synode wird eine Niederschrift angefertigt. 2Sie muss die Tagesordnung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Anträge, die Beschlüsse, die Wahlergebnisse, die Berichte und sonstige Wortbeiträge enthalten.
(2) 1Die Wortbeiträge in Synodalsitzungen sollen im Wortlaut festgehalten werden. 2Rednern und Rednerinnen ist Gelegenheit zu geben, die Richtigkeit der Wiedergabe des Wortbeitrages zu überprüfen.
(3) Die Tagungsniederschrift ist von dem oder der Präses und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen.
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§ 12
Ordnungsbefugnisse

1Der oder die Präses übt während der Tagung das Hausrecht aus und trifft die für den ungestörten Ablauf notwendigen Anordnungen. 2Demonstrationen sowie das Aufstellen, Auslegen oder Verteilen von Schriften und Bildern in der Tagungsstätte sind nur mit Einwilligung des oder der Präses zulässig.
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V. Beratungen, Abstimmungen und Wahlen

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§ 13
Beratungsgegenstände

(1) Beratungsgegenstand können sein Vorlagen des Rates und der Kirchenkonferenz sowie Themen, die sich die Synode selbst stellt.
(2) Schwerpunktthemen sollen spätestens ein Jahr vor der Tagung festgesetzt werden, auf der sie behandelt werden sollen.
(3) 1Eingaben an die Synode überweist das Präsidium dem zuständigen Ausschuss. 2Gegenstand der Beratung in der Synode werden sie nur insoweit, als der Ausschuss sie der Synode zur Beratung vorlegt. 3 § 8 ist insoweit nicht anzuwenden.
(4) 1Gesetzentwürfe aus der Mitte der Synode bedürfen der Unterstützung von mindestens 25 Synodalen. 2Das Präsidium legt dem Rat Gesetzentwürfe aus der Mitte der Synode zur Abgabe einer Stellungnahme und Einholung der Stellungnahme der Kirchenkonferenz vor. 3Die Beratung über den Gesetzentwurf findet in der nächsten ordentlichen Tagung der Synode statt.
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§ 14
Gesetzesberatung

(1) 1Gesetzentwürfe, auch aus der Mitte der Synode, werden durch den Rat mit dessen Stellungnahme und der Stellungnahme der Kirchenkonferenz zur Beratung vorgelegt. 2Sie sind in drei Beratungen zu behandeln, die nicht an einem Tag stattfinden sollen.
(2) 1In der ersten Beratung kann nach der Einbringung des Gesetzentwurfes eine allgemeine Aussprache folgen. 2Sachanträge können gestellt werden; eine Abstimmung findet nicht statt. 3Die Beratung endet mit der Verweisung an einen oder mehrere Ausschüsse; unterbleibt die Verweisung, gilt der Gesetzentwurf als abgelehnt. 4Wird die Vorlage an mehr als einen Ausschuss verwiesen, wird zugleich der federführende Ausschuss bestimmt.
(3) 1Grundlage für die zweite Beratung ist die Vorlage des federführenden Ausschusses. 2Eine allgemeine Aussprache findet statt, wenn sie der Ausschuss empfohlen hat oder wenn sie von mindestens 25 Synodalen verlangt wird. 3Über jede selbständige Bestimmung wird der Reihenfolge nach die Aussprache eröffnet und geschlossen. 4Nach Schluss der Aussprache wird über jede selbständige Bestimmung abgestimmt. 5Soweit kein Widerspruch erhoben wird, kann auch außerhalb der Reihenfolge sowie über mehrere selbständige Bestimmungen gemeinsam abgestimmt werden. 6Änderungen von Bestimmungen können nur beantragt werden, solange die Aussprache darüber noch nicht abgeschlossen ist. 7Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines Gesetzentwurfes abgelehnt worden, so ist die Vorlage abgelehnt, und jede weitere Beratung unterbleibt.
(4) 1Die dritte Beratung von Gesetzentwürfen erfolgt anschließend, wenn in zweiter Beratung keine Änderungen beschlossen worden sind. 2Sind Änderungen beschlossen, darf die dritte Beratung erst nach Verteilung der beschlossenen Änderungen beginnen. 3Änderungsanträge sind nur noch zulässig von den beteiligten Ausschüssen, dem Rat und der Kirchenkonferenz sowie aus der Mitte der Synode mit Unterstützung von mindestens 25 Synodalen. 4Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin des federführenden Ausschusses hat Gelegenheit zum Schlusswort. 5Die dritte Beratung endet mit der Schlussabstimmung.
(5) In den Fällen des Artikels 26a Absatz 4 Sätze 1 und 2 der Grundordnung leitet der oder die Präses die Gesetze nach ihrer Verabschiedung unverzüglich der Kirchenkonferenz zu.
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§ 15
Sonstige Beratung

1Soweit die Synode nicht etwas anderes beschließt, werden sonstige Vorlagen des Rates und der Kirchenkonferenz sowie selbständige Anträge aus der Mitte der Synode in zwei Beratungen behandelt. 2Die erste Beratung mit einer allgemeinen Aussprache endet in der Regel mit der Überweisung an den zuständigen Ausschuss. 3Wird der Antrag nicht überwiesen, so gilt er als abgelehnt. 4Grundlage für die zweite Beratung ist die Vorlage des federführenden Ausschusses. 5Sie endet mit der Schlussabstimmung. 6Im Übrigen gilt § 14 Absätze 2 und 3 entsprechend.
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§ 16
Anträge

(1) Synodale, der zuständige Ausschuss sowie der Rat und die Kirchenkonferenz können Anträge stellen.
(2) 1Sachanträge sind mündlich zu stellen und dem oder der Präses schriftlich zu übergeben. 2Sie können nur bis zum Schluss der Aussprache über den Beratungsgegenstand und wenn über ihn abschnittsweise beraten wird, nur bis zum Schluss der Aussprache über den Abschnitt gestellt werden.
(3) Anträge von Synodalen, die nicht andere Anträge ändern sollen (selbständige Anträge), bedürfen vor ihrer Behandlung in der abschließenden Beratung der Unterstützung von 25 Synodalen.
(4) Ein Antrag kann zurückgenommen werden, bis er zur Abstimmung gestellt ist.
(5) 1Anträge zur Geschäftsordnung, zu denen auch Anträge auf Schluss der Aussprache und Schließung der Rednerliste gehören, können jederzeit gestellt werden. 2Über sie wird umgehend abgestimmt, nachdem höchstens zwei Synodale dazu gehört worden sind. 3Wird Schluss der Aussprache oder der Rednerliste beantragt, sind die noch vorgemerkten Redner und Rednerinnen und die noch vorliegenden Anträge vor der Abstimmung der Synode bekannt zu geben.
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§ 17
Redeordnung

(1) 1Rederecht haben die Synodalen, die Jugenddelegierten nach Maßgabe von § 28 Absatz 2 Nr. 1, die Mitglieder des Rates und der Kirchenkonferenz sowie die Vertreter oder die Vertreterinnen der nach Artikel 21 Absatz 4 der Grundordnung14# angeschlossenen Gemeinschaften, außerdem der Präsident oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen des Kirchenamtes. 2Sonstigen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen des Kirchenamtes kann der oder die Präses das Wort erteilen.
(2) 1Wortmeldungen sind nach Aufruf des Tagesordnungspunktes zulässig, sie erfolgen durch Handaufheben, auf Verlangen des oder der Präses schriftlich oder in anderer Form. 2Redner und Rednerinnen erhalten in der Regel in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort. 3Wenn es sachlich geboten ist, können Änderungen zugelassen werden. 4Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt der oder die Präses die Reihenfolge. 5Zu tatsächlichen Berichtigungen und persönlichen Erklärungen kann das Wort auch außer der Reihe erteilt werden.
(3) 1Auf Antrag kann der oder die Präses Redeberechtigten nach Absatz 1 das Wort zu einer Zwischenbemerkung erteilen. 2Die Zwischenbemerkung soll unmittelbar nach dem Redebeitrag erfolgen, dem sie gilt. 3Sie darf zwei Minuten Dauer nicht übersteigen. 4Für Zwischenbemerkungen sind die Saalmikrofone zu benutzen. 5Zwischenbemerkungen zu Zwischenbemerkungen sind nicht zulässig. 6Redner und Rednerinnen sollen Gelegenheit erhalten, in längstens zwei Minuten auf die Zwischenbemerkungen zu ihrem Redebeitrag einzugehen.
(4) Mitglieder des Rates und der Kirchenkonferenz, die namens des Rates oder der Kirchenkonferenz sprechen, erhalten das Wort auch außer der Reihe.
(5) 1Mit Zustimmung der Synode kann der oder die Präses Gästen zu bestimmten Beratungsgegenständen das Wort erteilen. 2Die Zustimmung ist nicht erforderlich für Sachvorträge oder Begrüßungsworte von Gästen, die eingeladen worden sind.
(6) 1In der Beratung sprechen die Redner und Rednerinnen grundsätzlich frei, sie können jedoch Aufzeichnungen benutzen. 2Der oder die Präses kann Redner oder Rednerinnen unterbrechen, ermahnen, zum Beratungsgegenstand zu sprechen und ihnen das Wort entziehen, wenn die Mahnung nicht beachtet wird.
(7) Die Redezeit in der Aussprache beträgt längstens zehn Minuten. Durch Beschluss der Synode kann sie weiter beschränkt oder im Einzelfall verlängert werden.
(8) Die Aussprache ist geschlossen, wenn der oder die Präses nach Erledigung der Wortmeldungen dies feststellt oder wenn die Synode auf Antrag den Schluss der Aussprache beschließt.
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§ 18
Abstimmungen

(1) 1Anträge sind von dem oder der Präses so zu fassen, dass darüber mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Liegen mehrere Anträge vor, so ist die Reihenfolge vor der Abstimmung anzukündigen. Zunächst wird über Änderungsanträge abgestimmt. 2Der weitergehende Antrag hat den Vorrang. 3Dann steht der Beratungsgegenstand, wie er sich aus der Aussprache und Beschlussfassung über Änderungsanträge ergeben hat, zur Abstimmung.
(2) Gegen Fassung und Reihenfolge können nur sofort nach der Ankündigung Einwendungen erhoben werden; die Synode entscheidet hierüber.
(3) 1Bei allen Abstimmungen muss in der Reihenfolge gefragt werden: Ja – Nein – Enthaltungen? 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Antrag angenommen, wenn mehr gültige Ja-Stimmen als gültige Nein-Stimmen abgegeben worden sind.
(4) 1Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt. 2Wird das Stimmverhältnis von mindestens fünf Synodalen angezweifelt, ordnet der oder die Präses die Zählung an. 3Das von ihm oder ihr festgestellte und verkündete Ergebnis ist nicht anfechtbar, wenn das Präsidium der Feststellung beitritt.
(5) Namentliche Abstimmung findet auf Verlangen von 25 Synodalen statt.
(6) Soweit nicht die Grundordnung, ein sonstiges Kirchengesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthält, entscheidet die einfache Mehrheit.
(7) (aufgehoben)
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§ 19
Kundgebungen

(1) 1Anträge, eine Kundgebung nach Artikel 23 Absatz 2 der Grundordnung15# zu erlassen, bedürfen der Unterstützung von 25 Synodalen. 2Kundgebungen sind Beschlüsse, mit denen sich die Synode an die außerkirchliche Öffentlichkeit wendet.
(2) 1Die Kundgebung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Synodalen. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die Synode beschließen, dass über die Kundgebung erneut abgestimmt wird; in der zweiten Abstimmung genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Bei der Bekanntmachung der Kundgebung ist das Abstimmungsergebnis anzugeben, wenn weniger als zwei Drittel der anwesenden Synodalen für die Annahme gestimmt haben.
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§ 20
Allgemeine Wahlen

(1) Gewählt wird durch Stimmzettel; durch Handaufheben kann gewählt werden, wenn kein Widerspruch erfolgt und in einem Wahlgang nicht mehr Personen vorgeschlagen werden als zu wählen sind.
(2) Wird in einem Wahlgang nur eine Person vorgeschlagen, gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.
(3) 1Werden in einem Wahlgang mehrere Personen vorgeschlagen, soll der Stimmzettel in der Regel den Vorschlag des Nominierungsausschusses und Vorschläge aus der Mitte der Synode in alphabetischer Reihenfolge enthalten. 2Stimmabgaben sind ungültig, wenn auf dem Stimmzettel mehr Personen bezeichnet sind als in dem Wahlgang zu wählen sind oder wenn sie Zusätze enthalten. 3Gewählt sind die vorgeschlagenen Personen, die die höchsten Stimmzahlen erhalten und die auf der Mehrzahl der gültigen Stimmzettel bezeichnet sind. 4Soweit diese Mehrheit nicht erreicht wird, findet ein zweiter Wahlgang als Stichwahl statt, bei dem für die noch zu wählenden Personen nicht mehr als die doppelte Anzahl von Kandidaten oder Kandidatinnen nach der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen zur Wahl stehen; gewählt sind dann die Personen mit den höchsten Stimmzahlen. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, danach das Los.
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§ 21
(aufgehoben)

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VI. Fragestunde

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§ 22
Fragestunde

(1) Jedes Mitglied der Synode und zur Synodaltagung eingeladene stellvertretende Mitglieder können Fragen über Angelegenheiten der Evangelischen Kirche in Deutschland an den Rat richten.
(2) 1Auf jeder Synodaltagung ist eine Fragestunde vorzusehen. 2Nach Verlesung der Frage erhält der Rat Gelegenheit zur mündlichen Antwort. 3Anschließend ist dem Fragesteller oder der Fragestellerin Gelegenheit zu zwei Zusatzfragen zu geben. 4Danach sind drei weitere Zusatzfragen aus der Mitte der Synode zugelassen. 5Eine Aussprache findet nicht statt.
(3) Die Fragen sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Synodaltagung bei der Geschäftsstelle der Synode einzureichen und von dort umgehend dem Rat zuzuleiten.
(4) Der Rat beantwortet die Fragen durch eines seiner Mitglieder oder andere Beauftragte.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Fragen an das Präsidium der Synode.
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VII. Konvente und Ausschüsse

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§ 23
Konvente

(1) 1Die Mitglieder der Synode und im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder gehören entsprechend ihrem Bekenntnis dem lutherischen, dem reformierten oder dem unierten Konvent gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Grundordnung16# an. 2Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Synode aus unierten Kirchen teilen dem Kirchenamt zu Beginn der Synodalperiode mit, welchem Konvent sie angehören. 3Das Kirchenamt führt darüber eine Liste, die nur von den Synodalen und den Mitgliedern der Kirchenkonferenz eingesehen werden darf.
(2) 1Wird gemäß Artikel 27 der Grundordnung17# erstmalig der Zusammentritt von Konventen erforderlich, so bittet der oder die Präses ein Mitglied des Konvents, diesen zu versammeln. 2Die Konvente wählen ihre Vorsitzenden.
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§ 24
Ausschüsse

(1) 1Die Synode hat Ständige Ausschüsse (§ 25 Abs. 1). 2Darüber hinaus kann sie nichtständige Ausschüsse bilden und kann vorbereitende Ausschüsse (§ 26) haben. 3Jeder Ausschuss bereitet in seinem Bereich die Beratungen der Synode zu den Beratungsgegenständen nach § 13 vor; er kann der Synode dazu Vorlagen machen und Anträge stellen. 4Im Zweifelsfall grenzt das Präsidium die Bereiche ab.
(2) 1Die Synode wählt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Mitglieder der Ausschüsse aus ihrer Mitte. 2Jeder Ausschuss soll nicht mehr als 20 Mitglieder haben.
(3) 1Die Synodalen, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, die Mitglieder des Präsidiums, des Rates und der Kirchenkonferenz können an den Ausschusssitzungen teilnehmen (synodenöffentlich). 2Den Synodalen kann das Wort erteilt werden. 3Den vom Präsidium, Rat und Kirchenkonferenz entsandten Mitgliedern ist das Wort zu erteilen. 4Die dem Ausschuss zugeordneten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchenamts wirken beratend mit und stehen für Aufgaben der Geschäftsführung zur Verfügung.
(4) Im Benehmen mit dem oder der Präses kann der Ausschuss auch außerhalb der Synodaltagung einberufen werden.
(5) Im Übrigen gilt diese Geschäftsordnung für Ausschüsse sinngemäß.
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§ 25
Ständige Ausschüsse

(1) 1Ständige Ausschüsse sind der
  1. Ausschuss Schrift und Verkündigung,
  2. Rechtsausschuss,
  3. Haushaltsausschuss,
  4. Nominierungsausschuss.
2Die Synode kann auf Vorschlag des Präsidiums in ihrer ersten oder der folgenden Tagung weitere Ständige Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode einsetzen.
(2) 1Die Mitglieder der Ständigen Ausschüsse werden aus den Mitgliedern der Synode für die Dauer der Wahlperiode gewählt. 2Über einen Wechsel der Ausschusszugehörigkeit während der Wahlperiode entscheidet die Synode auf Vorschlag des Nominierungsausschusses. 3Für die Dauer der Tagung können stellvertretende Mitglieder der Synode hinzugewählt werden.
(3) Der Nominierungsausschuss tagt nicht synodenöffentlich.
(4) Mitglieder der Synode können nur einem Ständigen Ausschuss angehören; das gilt nicht für den Nominierungsausschuss.
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§ 26
Vorbereitende Ausschüsse

(1) 1Das Präsidium kann zur Vorbereitung einer Tagung der Synode im Benehmen mit dem Rat einen vorbereitenden Ausschuss bilden. 2Das Präsidium beruft dessen Mitglieder. 3Ist der Bereich eines Ständigen Ausschusses berührt, erfolgt die Berufung im Benehmen mit diesem Ständigen Ausschuss.
(2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des vorbereitenden Ausschusses muss Mitglied der Synode sein.
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VIII. Synodale Arbeitsgruppen

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§ 27
Synodale Arbeitsgruppen

(1) Den Synodalen steht es frei, in Gruppen zusammenzuarbeiten.
(2) 1Eine solche Gruppe ist Synodale Arbeitsgruppe, wenn sie der Vorbereitung, der Beratung und Willensbildung in der Synode und in ihren Ausschüssen dient und Gewähr für Dauer bietet. 2Weiter ist erforderlich, dass
  1. die Sitzungen der Gruppe offen sind für die gleichberechtigte Mitwirkung aller Synodalen und Zeit und Ort der Sitzungen allen Synodalen rechtzeitig bekannt gegeben wird;
  2. keine Eingriffe in das freie synodale Mandat angestrebt werden (Artikel 24 Abs. 4 der Grundordnung)18# und in der Synode grundsätzlich nicht im Auftrage der Gruppe gesprochen wird.
(3) 1Während der Synodaltagung erhalten die Synodalen Arbeitsgruppen im Arbeitsplan der Tagung angemessen Gelegenheit zu Sitzungen. 2Das Präsidium sorgt dafür, dass geeignete Räume zur Verfügung stehen.
(4) Die Geschäftsstelle leistet den Synodalen Arbeitsgruppen in angemessenem Umfang organisatorische Hilfe; sie versendet Einladungen zu den Sitzungen an alle Mitglieder der Synode.
(5) Gäste können an den Sitzungen der Synodalen Arbeitsgruppen mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Synodalen beratend teilnehmen.
(6) Die Synodalen Arbeitsgruppen erhalten von der Evangelischen Kirche in Deutschland keine Zuwendungen; § 30 Absatz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.
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IX. Jugenddelegierte

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§ 28
Jugenddelegierte

(1) 1An der Tagung der Synode können bis zu 8 Jugenddelegierte teilnehmen. 2Sie werden auf Vorschlag der Verbände der Jugend- und Studierendenarbeit vom Präsidium bestimmt.
(2) Jugenddelegierte können wie Synodale
  1. in den Sitzungen der Synode das Wort erhalten, ausgenommen in Fragen der inneren Organisation der Synode einschließlich Geschäftsordnung, sowie bei der Ratswahl,
  2. Anträge nach § 16 Absatz 2 und Absatz 3 stellen,
  3. in einen Ausschuss der Synode, ausgenommen den Nominierungsausschuss, gewählt oder berufen werden und in dessen Sitzungen das Wort erhalten,
  4. gemäß § 22 Fragen über Angelegenheiten der Evangelischen Kirche in Deutschland an den Rat richten.
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X. Geschäftsstelle

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§ 29
Geschäftsstelle

(1) 1Die Geschäftsstelle der Synode erledigt die für die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen erforderlichen Arbeiten und sorgt für die Zusammenstellung und Versendung der Tagungsniederschriften. 2Sie vermittelt den Geschäftsverkehr des Präsidiums und unterstützt die Arbeit der Ausschüsse. 3Sie wirkt mit dem Amt der Union Evangelischer Kirchen und dem Amt der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zusammen.
(2) 1Das Kirchenamt nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle wahr. 2Es sorgt für die personelle und sachliche Ausstattung der Geschäftsstelle.
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XI. Reisekosten

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§ 30
Reisekosten

(1) Reisekosten erhalten
  1. Synodale zur Teilnahme an Tagungen der Synode,
  2. Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme an dessen Sitzungen,
  3. Mitglieder des Präsidiums zur Teilnahme an dessen Sitzungen und zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben für die Synode,
  4. die Synodalen, die an einer Sitzung einer Synodalen Arbeitsgruppe teilnehmen, die im Einvernehmen mit dem oder der Präses frühestens am Tage vor Beginn der Synodaltagung am Tagungsort beginnt,
  5. Jugenddelegierte zur Teilnahme an Tagungen der Synode,
  6. Synodale, die mit Zustimmung des oder der Präses Aufgaben für die Synode, einen Ausschuss oder das Präsidium wahrnehmen,
  7. Synodale, die auf Veranlassung oder Einladung des Präsidiums an Veranstaltungen teilnehmen.
(2) Die Höhe der Reisekosten wird von der Synode auf Vorschlag des Präsidiums allgemein festgesetzt.
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XII. Auslegung und Abweichung

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§ 31
Auslegung und Abweichung

(1) Über Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet das Präsidium; es soll den Rechtsausschuss hören.
(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn
  1. gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen,
  2. auf die Abweichung hingewiesen worden ist und
  3. bei der Abstimmung hierüber nicht mehr als 25 Synodale mit »Nein« stimmen.
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§ 32
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 12. November 1994 in Kraft.19#

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1 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2008.
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2 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2009.
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3 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2010.
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4 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2011.
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5 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2014.
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6 ↑ In Kraft getreten am 9. November 2015.
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7 ↑ In Kraft getreten am 6. November 2016.
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8 ↑ Die Gliederung ist nicht Bestandteil der Geschäftsordnung.
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9 ↑ vgl. Artikel 22, Nr. 1.1.
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10 ↑ Nr. 1.1.
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11 ↑ Nr. 1.1.
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12 ↑ Nr. 1.1.
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13 ↑ Nr. 1.1.
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14 ↑ Nr. 1.1.
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15 ↑ Nr. 1.1.
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16 ↑ Nr. 1.1.
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17 ↑ Nr. 1.1.
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18 ↑ Nr. 1.1.
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19 ↑ Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Geschäftsordnung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 7. November 1994 (ABl. EKD 1994 S. 517). Das Inkrafttreten späterer Änderungen entnehmen Sie bitte den Angaben der Änderungstabelle vor der Gliederungsübersicht.
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