.Ordnung für das Frauenreferat
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 05.09.1997
Geltungszeitraum bis: 22.08.2005
Ordnung für das Frauenreferat
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 5./6. September 1997
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf seiner Sitzung am 5./6. September 1997 nachfolgende Ordnung beschlossen:
#####§ 1
Aufgaben
(
1
)
Die Arbeit des Frauenreferates hat das Ziel, die Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu fördern, wie dies in dem Beschluß der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland »Zur Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche« von 1989 zum Ausdruck kommt. Das Frauenreferat soll daher Anregungen, Fragen und Probleme von Frauen aufnehmen, die Frauen betreffende theologische Forschung und Bildungsarbeit unterstützen und koordinieren. Es empfiehlt Maßnahmen zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligung und wirkt bei deren Umsetzung mit. Die gesellschaftliche Entwicklung im Verhältnis von Frauen und Männern soll vom Frauenreferat begleitet werden.
(
2
)
Das Frauenreferat soll insbesondere:
- sich an grundsätzlichen Fragen der Stellung von Frauen in der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeit in den Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland beteiligen und insoweit Ansprechpartner der Mitarbeiterinnen sein;
- sich an den Vorarbeiten für Kirchengesetze, Richtlinien, Empfehlungen und Verlautbarungen der Evangelischen Kirche in Deutschland beteiligen;
- Verbindungen zu den evangelischen Frauenverbänden, -Organisationen und -gruppen pflegen;
- mit den für Frauenfragen zuständigen Stellen der Landeskirchen zusammenarbeiten;
- Kontakte zu den entsprechenden Stellen anderer Kirchen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland sowie der weiteren Ökumene fördern;
- die gesamtkirchliche Studienarbeit zu theologischen und kirchenstrukturellen Fragen aus der Gesamtthematik von Frauen und Männern in der Kirche begleiten;
- individuelle und strukturelle Diskriminierung identifizieren und auf deren Beseitigung im Kirchenamt und den rechtlich unselbständigen Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland hinwirken;
- Maßnahmen zur aktiven Frauenförderung unterstützen, insbesondere die Umsetzung der EKD-Dienstvereinbarung zur Förderung der Gleichstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, fachlich begleiten;
- Beratung und Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenamtes und der rechtlich unselbständigen Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland in gleichstellungsrelevanten Einzelfällen;
- die kirchliche Öffentlichkeit im Rahmen der Geschäftsordnung des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der diese ergänzenden Bestimmungen über seine Arbeit informieren;
- die gesellschaftliche Entwicklung in frauenrelevanten Themen beobachten, ihre Auswirkungen für die Arbeit der Kirchen bedenken und entsprechende Vorschläge unterbreiten.
§ 2
Organisation
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1
)
Die Fachaufsicht wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Dienstaufsicht vom Präsidenten des Kirchenamtes wahrgenommen.
(
2
)
Das Frauenreferat erfüllt seine Aufgaben selbständig nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland, sowie der diese ergänzenden Bestimmungen, soweit sich aus dieser Ordnung keine Abweichungen ergeben.
(
3
)
Die inhaltliche Arbeit des Frauenreferates wird durch einen Beirat begleitet.
#§ 3
Beirat für das Frauenreferat
(
1
)
Der Rat der EKD beruft den Beirat jeweils für die Dauer seiner Amtszeit.
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2
)
Dem Beirat gehören vier Mitglieder an sowie als ständige Gäste je ein Mitglied des Rates und ein Mitglied des Kollegiums. Der Beirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(
3
)
Die Geschäfte des Beirates führt das Frauenreferat
#§ 4
Kompetenzen
(
1
)
Das Frauenreferat wird von allen Abteilungen des Kirchenamtes in der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt; die Abteilungen erteilen dem Frauenreferat in allen Angelegenheiten, die für die Arbeit des Frauenreferates von Bedeutung sind, die erforderlichen Auskünfte und beteiligen es rechtzeitig.
(
2
)
Die Frauenreferentin hat grundsätzlich das Recht, an den Sitzungen des Kollegiums oder an den Beratungen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(
3
)
An der Arbeit von Kammern, Kommissionen etc., die frauenrelevante Themen berühren, ist das Frauenreferat so rechtzeitig zu beteiligen, daß es vor der Vorlage endgültiger Texte eine Stellungnahme abgeben kann. Findet die Stellungnahme des Prallenreferates keine Berücksichtigung, ist sie dem Kollegium oder dem Rat mit dem endgültigen Text zusammen vorzulegen.
(
4
)
Bei grundsätzlichen Personalangelegenheiten, die die Situation der Mitarbeiterinnen im Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland berühren, ist das Frauenreferat rechtzeitig zu beteiligen (z.B. Personalentwicklungsplanung, Fortbildungsfragen, Grundsätze über Bewerber/innenauswahl, Grundsätze über Beförderungen/Übertragungen höherwertiger Stellen etc.). Das Frauenreferat ist über bevorstehende Einstellungen, Beförderungen, Versetzungen und Entlassungen zu informieren. Eshat die Möglichkeit, Stellungnahmen vor Befassung des Kollegiums abzugeben und an Bewerbungsgesprächen teilzunehmen. Die Rechte der Mitarbeitervertretung werden dadurch nicht berührt.
(
5
)
Die Frauenreferentin berichtet dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mindestens einmal im Jahr über ihre Arbeit. Der Rat entscheidet jeweils, ob der Bericht der Synode der EKD zur Kenntnis gegeben wird.