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Merkblatt und Meldebogen zur Vervielfältigung
(z.B. Fotokopieren) von Noten, Liedern und Liedtexten

Vom 15./26. Mai 2021

(nicht veröffentlicht)

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(Meldungen sind grundsätzlich vor Herstellung und Nutzung der Vervielfältigungen an die VG Musikedition zu senden.)
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l. Gesetzliche Grundlagen

  • Urheberrechtlich geschützte Noten, Lieder und Liedtexte dürfen ohne Zustimmung der Berechtigten nicht kopiert oder auf andere Art vervielfältigt werden; auch nicht für den privaten Gebrauch oder zu Sicherungszwecken. Praxisrelevante Ausnahmen des Kopierverbots für Kirchengemeinden oder andere kirchliche Einrichtungen gibt es nicht.
  • Auch die Herstellung sog. "Privatkopien" - wie z.B. bei Tonträgern oder Büchern - sieht das Gesetz nicht vor.
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ll. Hinweise

  1. Die VG Musikedition und die EKD haben einen Pauschalvertrag zur Herstellung und Nutzung von Fotokopien von Liedern, Liedtexten und Noten für den Gemeindegesang in Gottesdiensten, anderen kirchlichen Feiern und im Rahmen von kirchlichen Veranstaltungen unterzeichnet.1#
    Berechtigt aus diesem Vertrag sind die EKD, die Gliedkirchen, die gliedkirchlichen und gliedkirchenübergreifenden lnstitutionen und Einrichtungen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Vereinigungen, lnstitutionen und Einrichtungen.
  2. Für die aus diesem Pauschalvertrag Berechtigten sind danach
  1. Weder melde- noch vergütungspflichtig
    • Fotokopien von einzelnen Liedern und Liedtexten für den Gemeindegesang im Gottesdienst und in anderen (liturgischen) Feiern gottesdienstlicher Art (z.B. Trauungen) auch für den wiederholten Gebrauch;
    • Herstellung von kleineren Sammlungen (Liedheften) mit max. 8 Seiten zur einmaligen Nutzung (z.B. für eine Trauung);
    • Lied- und Liedtexteinblendungen beim Stream von Gottesdiensten über das Internet (über YouTube, Facebook oder andere Portale, über die Homepage der Kirchengemeinde (befristet bis zum 31.12.2022);
    • Fotokopien für den gemeinsamen Gesang bei "sonstigen" Gemeindeveranstaltungen (z.B. Seniorentreffen, Jugendfreizeiten, Gemeindefeste usw.);
    • Sichtbarmachung der Lieder/Liedtexte/Noten für den Gemeindegesang im Gottesdienst oder anderen Gemeindeveranstaltungen mittels Beamer o.ä.;
    • sog. "Wendekopien" für öffentliche Werkwiedergaben.
  2. Melde- und auch vergütungspflichtig, (Aufzählung nicht abschließend):
    • Herstellung eines eigenen Gemeindeliederheftes oder einer eigenen Liedsammlung sofern
      • das Gemeindeliederheft /die Liedsammlung in mehr als einer einzelnen Veranstaltung genutzt wird, oder
      • das Gemeindeliederheft /die Liedsammlung einen Umfang von mehr als 8 Seiten hat.
    • Weitergehende "Online-Rechte";
    • Großveranstaltungen mit mehr als 10.000 Fotokopien oder Veranstaltungen im Internet mit vergleichbaren Zugriffszahlen;
    • Fotokopien und andere Vervielfältigungen zur Nutzung in Kinderbetreuungseinrichtungen2#;
    • Fotokopien und andere Vervielfältigungen zur Nutzung in Einrichtungen der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie sonstigen Heil- und Pflegeeinrichtungen;
    • Fotokopien und andere Vervielfältigungen in Volkshochschulen, Familienbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung;
    • Fotokopien und andere Vervielfältigungen in Musikschulen (z.B. Kirchenmusikschulen);
    • Fotokopien und andere Vervielfältigungen durch Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen für deren Instrumental- oder Vokalunterricht, sowohl im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes als auch für privaten Unterricht3#;
    • ausgenommen sind ausdrücklich Fotokopien /Vervielfältigungen für Chöre.
  3. Für die Nutzungen nach Ziffer 2. b) wird ein Nachlass in Höhe von 20% auf die veröffentlichten Tarife eingeräumt. Die Nutzungen sind vor der Veranstaltung bzw. der geplanten Vervielfältigung bei der VG Musikedition anzumelden.
  4. Kirchlichen Stiftungen oder Vereine, die an der Verwirklichung des kirchlichen Auftrags im Sinne der evangelischen Kirche mitwirken, sowie sonstigen Einrichtungen und Vereinigungen, die der evangelischen Kirche zugeordnet sind, wird ein Nachlass in gleicher Höhe eingeräumt, auch wenn sie nicht zu den aus dem unter 1. Genannten Kreis der Berechtigten zählen.
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III. Meldebogen

Bei geplanten Vervielfältigungen nach Ziffer 2. b) ist der Meldebogen auszufüllen und an die VG Musikedition zu senden.
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Weiterführende Informationen

  1. Für die Herstellung von Liedsammlungen, Kirchenbüchern etc. gem. § 46 UrhG ist das folgende Mitteilungsformular zu verwenden: Para_46_Mitteilung.pdf (vg-musikedition.de).
  2. Bearbeitungen von Liedern oder Übersetzungen können nur vom Verlag oder Urheber direkt genehmigt werden.
  3. Fotokopien oder sonstige Vervielfältigungen für Chor, Orchester, Instrumentalisten oder Solisten etc. (außer im Rahmen eines Musikschullizenzvertrages bzw. des Musikpädagogenvertrages) müssen beim Verlag angefragt werden. Dies gilt auch für Fotokopien von geliehenen oder gemieteten Ausgaben.
  4. Für die Aufführung der nach §§ 70/71 UrhG geschützten Ausgaben und Werke besteht ein weiterer Pauschalvertrag. Abgegolten sind Aufführungen in Gottesdiensten o.ä. sowie in Konzerten und anderen kirchlichen Veranstaltungen, soweit die nach dem Pauschalvertrag Berechtigten die Veranstaltung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen. Fördervereine, Förderkreise bspw. fallen ausdrücklich nicht darunter. Sind Nicht-Berechtigte Veranstalter der Aufführung, ist eine vorherige Anmeldung der Aufführung bei der VG Musikedition nötig.4#
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1 ↑ Zum Vertrag: 9.10 VG Musikedition Vertrag Vervielfältigung und Kopieren von Liedern - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk (kirchenrecht-ekd.de).
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2 ↑ Mit den Ländern Bayern und Baden-Württemberg existieren aktuell Pauschalverträge mit der VG Musikedition, die die Vervielfältigungen in diesen Einrichtungen abgelten.
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3 ↑ Ein lizenzpflichtiger Vorgang liegt nicht nur dann vor, wenn der Unterricht von dem Musiker/der Musikerin im Rahmen eines Privatunterrichts gegeben wird, sondern auch, wenn dieser Unterricht im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses bei einer kirchlichen Einrichtung gegeben wird. Dann wäre ebenfalls eine Lizensierung über den Lizenzvertrag Musikpädagogen vorzunehmen, wobei diese dann durch die Anstellungskörperschaft erfolgen sollte.
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4 ↑ 9.6 VG Musikedition Vertrag Nutzungsrechte im Rahmen der §§ 70 und 71 UrhG - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk (kirchenrecht-ekd.de).