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Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie“
(Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae)

Vom 24. Februar 2023

(ABl. EKD S. 18)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
bisher keine Änderung
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Nach einem zustimmenden Votum der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie“ (Erste Theologische Prüfung /Magister Theologiae) als Richtlinie gemäß Artikel 9 Buchstabe a) der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Kirchenkonferenz und Rat bitten die Gliedkirchen, ihre Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der staatskirchenrechtlichen Vorgaben im Blick auf die Trienniumsklausel entsprechend anzupassen. Der Ev.-Theol. Fakultätentag hat einen entsprechenden Beschluss am 8. Oktober 2022 in Mainz gefasst.
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§ 1 Allgemeines

( 1 ) Die ev.-theol. Fakultäten regeln in ihren Prüfungsordnungen die Zwischenprüfung nach Maßgabe dieser Rahmenordnung für die Zwischenprüfung1#.
( 2 ) Die bestandene Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung und zur Abschlussprüfung Magister Theologiae (Mag. theol.).
( 3 ) Zwischenprüfungen, die nach den Vorgaben dieser Rahmenordnung abgelegt worden sind, werden von allen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und von allen Evangelisch-Theologischen Fakultäten anerkannt. Es ist auf die inhaltliche und formale Gleichwertigkeit der Prüfungen zu achten. Die Gleichwertigkeit ist Voraussetzung der gegenseitigen Anerkennungsfähigkeit im Bereich der EKD.
( 4 ) Im Rahmen des staatskirchenrechtlich geregelten Beteiligungsverfahrens stimmen die Gliedkirchen der EKD Zwischenprüfungsordnungen der ev.-theol. Fakultäten zu, wenn sie den Anforderungen dieser Rahmenordnung entsprechen.
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§ 2 Ziel der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium (120 Leistungspunkte) ab. In der Zwischenprüfung geht es um die bisher erbrachte Reflexions- und Integrationsleistung. Die Kandidatin/der Kandidat soll nachweisen, dass sie/er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass sie/er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres/seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
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§ 3 Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss

( 1 ) Für die Organisation der Zwischenprüfungen sind ein Prüfungsamt bzw. ein Prüfungsausschuss zu bilden.
( 2 ) Die örtlichen Zwischenprüfungsordnungen haben die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses festzulegen.
( 3 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss hat festzustellen, dass die Leistungsnachweise erbracht und die jeweiligen Prüfungsfristen eingehalten worden sind.
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§ 4 Prüfungsfristen

( 1 ) Die Zwischenprüfung soll im Regelfall am Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. Für jede nachzulernende Sprache kann die Zwischenprüfung um ein Semester – höchstens jedoch um zwei Semester – hinausgeschoben werden.
( 2 ) Die Zwischenprüfung kann auch vor Ablauf dieser Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
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§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung nachweist,
  2. das Grundlagen-Modul „Einführung in das Studium der Evangelischen Theologie“ besucht hat,
  3. an der verbindlichen Studienberatung zu Beginn und am Ende des 1. Semesters teilgenommen hat,
  4. die erforderlichen Sprachprüfungen abgelegt hat (Hebraicum, Graecum, Latinum),
  5. die durch einen Leistungsnachweis nachzuweisenden Basismodule Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie und das Interdisziplinäre Basismodul abgeschlossen hat bzw. in dem Semester, in dem die Zwischenprüfung abgelegt werden soll, nachweisen wird.
  6. die Prüfung in Bibelkunde (Biblicum) abgelegt hat,
  7. das Philosophicum abgelegt hat, wenn es nicht Prüfungsfach im Hauptstudium ist,
  8. ein Modul „Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie“ belegt hat, wenn es für das Grundstudium vorgeschrieben ist,
  9. ein Praktikum abgeleistet hat, wenn es für das Grundstudium vorgeschrieben ist.
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. ein tabellarischer Lebenslauf,
  2. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen,
  3. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  4. der schriftliche Bericht gemäß § 8 Absatz 2,
  5. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine Zwischenprüfung in demselben Studiengang bestanden oder nicht bestanden hat, bzw. ob sie/er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
( 3 ) In der örtlichen Ordnung für die Zwischenprüfung kann vorgeschrieben werden, dass die Kandidatin/der Kandidat mindestens das letzte Semester vor der Zwischenprüfung an der Hochschule eingeschrieben gewesen sein muss, an der sie/er die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt.
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§ 6 Zulassungsverfahren

( 1 ) Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss.
( 2 ) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
  1. die in § 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
  2. die Unterlagen unvollständig sind,
  3. die Kandidatin/der Kandidat die Zwischenprüfung in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang bzw. die Erste Theologische Prüfung /die Abschlussprüfung Magister Theologiae endgültig nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin/der Kandidat sich in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang in einem entsprechenden kirchlichen Prüfungsverfahren befindet.
( 3 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss teilt der Kandidatin/dem Kandidaten in einer angemessenen Frist die Zulassung zur Zwischenprüfung mit.
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§ 7 Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen

( 1 ) Studienzeiten und Studienleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrechts der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
( 2 ) Studienzeiten und Studienleistungen in nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengängen werden anerkannt, soweit das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss Gleichwertigkeit festgestellt hat.
( 3 ) Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrechts der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz bzw. von den zuständigen kirchlichen Stellen gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
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§ 8 Aufbau, Umfang und Art der Zwischenprüfung

( 1 ) Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichen Bericht und einem Studienentwicklungsgespräch.
( 2 ) Zur Vorbereitung des Studienentwicklungsgesprächs legt die Kandidatin / der Kandidat einen schriftlichen Bericht zur Anlage ihres bisherigen Studiums von 8.000 bis 10.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen vor. Der schriftliche Bericht ist Grundlage für das Studienentwicklungsgespräch.
( 3 ) Das Studienentwicklungsgespräch dauert mindestens 30 Minuten. Es wird auf Antrag der Kandidatin / des Kandidaten mit bis zu zwei Lehrpersonen geführt. Ziel des Studienentwicklungsgespräches ist es, ein selbstorganisiertes Hauptstudium zu befördern, Studienoptionen und Schwerpunktsetzungen zu diskutieren und eine erste Planung zu ermöglichen.
( 4 ) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
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§ 9 Prüferinnen/Prüfer

( 1 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen. Es bzw. er kann die Bestellung dem Vorsitz übertragen. Zu Prüferinnen/Prüfern sollen in der Regel Professorinnen/Professoren und andere nach Landes- oder Kirchenrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Die Prüferinnen/Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
( 2 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss geben der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer in angemessener Frist bekannt.
( 3 ) Die Prüferinnen/Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitz des Prüfungsamtes bzw. Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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§ 10 Bewertung und Bestehen der Zwischenprüfung

( 1 ) Werden gemäß § 8 der Bericht vorgelegt und das Gespräch geführt, ist die Zwischenprüfung bestanden.
( 2 ) Werden Bericht und Gespräch nicht gemäß §§ 2 und 8 erbracht, kann die Zwischenprüfung einmal wiederholt werden.
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§ 11 Zertifikat und Zeugnis

( 1 ) Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich, d.h. möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zertifikat auszustellen. Das Zertifikat ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
( 2 ) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, so wird der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber vom Prüfungsamt bzw. vom Prüfungsausschuss ein schriftlicher Bescheid erteilt, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann.
( 3 ) Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 4 ) Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten kann beim Prüfungsamt dieses Zertifikat über die bestandene Zwischenprüfung zusammen mit einer benoteten, in einem qualifizierten Umfang (mit einem Bearbeitungsumfang von 6 bis 12 ECTS-Leistungspunkten) erstellten Hausarbeit, die als Modulabschluss eines Aufbaumoduls angefertigt worden ist, als Bachelorabschluss anerkannt werden. Es müssen insgesamt 180 LP erbracht worden sein, wozu auch die als Bachelorarbeit anzuerkennende Hausarbeit gehört. Die Prüfungsordnungen sind unter Berücksichtigung der lokalen Rahmenbedingungen möglichst so auszugestalten, dass eine pauschale Anrechnung des Grundstudiums als Teil eines Bachelorstudiengangs möglich ist. Es ist ein entsprechendes Zeugnis auszustellen. Der Antrag kann frühestens im 5. Fachsemester gestellt werden.

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1 ↑ Für die jeweiligen Ordnungen werden auch folgende Abkürzungen verwendet: Ordnungen der ev.-theol. Fakultäten für die Zwischenprüfung = ZPO; Rahmenordnung für die Zwischenprüfung = RZO.