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| Kirchengericht: | Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland |
| Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
| Datum: | 08.09.2025 |
| Aktenzeichen: | KGH.EKD I-0124/29-2025 |
| Rechtsgrundlage: | § 33 Absatz 3 RVG, § 63 Absatz 1 Satz 3 MVG-EKD, § 78 Satz 3 ArbGG |
| Vorinstanzen: | Kirchliches Arbeitsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden, Az. 2 KA 9/2024, 21.03.2024 |
| Schlagworte: | Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde wegen fehlender Beschlussfassung der Mitarbeitendenvertretung |
Leitsatz:
1. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch die Mitarbeitendenvertretung bedarf eines Beschlusses des Gremiums. Ist dies unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für die Mitarbeitendenvertretung gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen.
2. Ein wirksamer Partei- bzw. Beteiligtenwechsel setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus. Es ist nicht möglich, unter Beibehaltung einer fristwahrenden Wirkung eine (falsche) Partei bzw. einen (falschen) Beteiligten durch die bzw. den richtigen auszuwechseln, also die Identität der zu ändern
Tenor:
Die „sofortige Beschwerde“ der Mitarbeitervertretung (im Folgenden: MAV) gegen den Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. März 2024, Az. 2 KA 9/2024 – wird ebenso als unzulässig verworfen wie der Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der MAV aus dem Ausgangsverfahren zum Az. 2 KA 9/2024 vom 27. Juni 2025, sie anstelle der MAV als Beschwerdeführerin der sofortigen Beschwerde zu führen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Ev. Landeskirche in Baden zum Az. 2 KA 9/2024 zutreffend erfolgt ist.
Das Ausgangsgericht hat den streitgegenständlichen Anspruch der MAV auf wiederkehrende Nutzung eines Dienstwagens nach § 9 ZPO durch Beschluss vom 31. März 2025 mit 2.220,76 € bewertet und den Wert des Ausgangsverfahrens auf diesen Betrag festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 17. April 2025 ist durch die
„Mitarbeitervertretung A“
als „Antragstellerin und Beschwerdeführerin“ sofortige Beschwerde eingelegt worden. Es gibt keinen Beschluss der MAV, der auf die Einlegung der sofortigen Beschwerde gerichtet ist. Die MAV hat lediglich den Beschluss gefasst, das Verfahren in der Hauptsache einzuleiten.
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 24. April 2025 mit der Begründung nicht abgeholfen, es stehe der MAV nicht zu, eine Verschlechterung der Kostenbelastung zu fordern. Dies würde unmittelbar zu einer Erhöhung der Kostenbelastung der Dienstgeberseite führen, was die MAV im Hinblick auf den Grundsatz vertrauensvoller sowie kostenvermeidender Zusammenarbeit zu unterlassen habe.
Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sich die Verfahrensbevollmächtigte der MAV mit dem Hinweis gemeldet (Schriftsatz vom 27. Juni 2025), bei der sofortigen Beschwerde handele es sich um eine von ihr eingelegte Streitwertbeschwerde nach § 33 Absatz 3 RVG, nicht um eine Streitwertbeschwerde der Partei. Nach § 33 Absatz 2 RVG sei der Rechtsanwalt antragsberechtigt. So liege der Fall hier. Die Beteiligten seien lediglich genannt worden, da diese diejenigen des Hauptsacheverfahrens gewesen seien.
Zum Antrag heißt es in der Beschwerdeschrift vom 17. April 2025 wie folgt:
Wir beantragen,
den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Ev. Landeskirche in Baden über den Gegenstandswert, Aktenzeichen 2 KA 9/2024 vom 20.03.2025, zugestellt am 07.04.2025, aufzuheben und den Wert erneut auf 7.220,76 €, jedoch mindestens auf 5.000,00 € festzusetzen.
Die Dienststelle ist der Meinung, dass es zur Einlegung einer Beschwerde namens und in Vollmacht der MAV eines weiteren Beschlusses bedurft hätte. Eine Behandlung der Beschwerde als Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts nach § 33 RVG komme nicht in Betracht. Die anwaltliche Streitwertbeschwerde hätte nach § 33 Absatz 3 RVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Ausgangsgericht eingelegt werden müssen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Bei der „sofortigen Beschwerde“ vom 17. April 2025 handelt es sich der Sache nach um eine Streitwertbeschwerde nach § 33 Absatz 3 RVG gegen die Wertfestsetzung des Ausgangsgerichts. Die Beschwerde unterfällt den speziellen Rechtsvorschriften des Kostenrechts, die weiterhin die einfache Beschwerde (und nicht die „sofortige Beschwerde“) als Rechtsmittel eröffnen (vgl. Düwell/Lipke-Oesterle, 6. Aufl., § 78 ArbGG Rn. 3). Über Streitwertbeschwerden ist ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende zu befinden (§ 63 Absatz 1 Satz 3 MVG-EKD, § 78 Satz 3 ArbGG, vgl. KGH.EKD, Beschl. v. 10.2.2010 – II-0124/R81-09 –, Rn. 6, juris).
2. Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig, weil die MAV als Beschwerdeführerin unstreitig keinen Beschluss über ihre Einlegung gefasst hat.
Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch die MAV bedarf eines Beschlusses des Gremiums. Ist dies unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für die MAV gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. für das Betriebsverfassungsrecht BAG, Beschl. v. 29.9.2020 – 1 ABR 23/19 –, Rn. 13, juris).
3. Soweit die Verfahrensbevollmächtigte der MAV geltend macht, für sich selbst tätig geworden zu sein und die Streitwertbeschwerde als Beschwerdeführerin eingelegt zu haben, kann sie mit dieser Darstellung nicht durchdringen.
Die Beschwerde kann nicht als Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der MAV ausgelegt werden. Dies gilt schon deshalb, weil die MAV – die als Auftraggeberin ihrer Verfahrensbevollmächtigten nach § 33 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 RVG beschwerdeberechtigt ist – in der Antragsschrift ausdrücklich als „Antragstellerin und Beschwerdeführerin“ genannt ist. Diese eindeutige Angabe ist einer Auslegung nicht zugänglich.
4. Wird das Begehren der Verfahrensbevollmächtigten der MAV als Antrag auf einen (gewillkürten) Beteiligtenwechsel verstanden, ist es unzulässig.
Ein wirksamer Partei- bzw. Beteiligtenwechsel setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus (vgl. BSG, Urt. v. 31.7.2002 – B 4 RA 20/01 R –, juris, Rn. 21). Es ist nicht möglich, unter Beibehaltung einer fristwahrenden Wirkung eine (falsche) Partei bzw. einen (falschen) Beteiligten durch die bzw. den richtigen auszuwechseln, also die Identität der zu ändern (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 17.6.2002 – 7 Sa 167/02 –, Rn. 28, juris).
Hier fehlt es schon an einem zulässigen Rechtsmittel: Wie oben unter II.1. dargestellt, hat die MAV keine zulässige Beschwerde eingelegt. Zudem hat die Verfahrensbevollmächtigte der MAV erst am 27. Juni 2025 und damit weit nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemacht, dass sie die Beschwerde in eigenem Namen erheben wolle.
III.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Absatz 7 MVG-EKD i.V.m. § 22 Absatz 1 KiGG.EKD).