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Erlaubnis zum Abdruck urheberrechtlich geschützter Texte

(nicht veröffentlicht)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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Die Landeskirche räumt der Evangelischen Kirche in Deutschland, den anderen Gliedkirchen und ihren Zusammenschlüssen im nachstehend festgelegten Umfang und mit den nachfolgenden festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen das Recht ein, die Texte, an denen ihr die Urheberrechte zustehen, zur Erfüllung von deren Aufgaben nachzudrucken oder in eigene Texte zu übernehmen.
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1 . Umfang

Das Recht zum Nachdruck oder zur Übernahme wird für alle Texte eingeräumt, an denen der Landeskirche einschließlich ihrer rechtlich unselbständigen Werke und Einrichtungen allein die Urheberrechte zustehen. Umfasst sind insbesondere Agenden, Verlautbarungen, Synodalerklärungen, Broschüren und Handbücher etc., soweit der Nachdruck nicht nach § 5 Urheberrechtsgesetz ohnehin erlaubt ist. Diese Erlaubnis gilt nicht für Texte oder Teile von Texten, bei denen die Rechte ganz oder teilweise bei Dritten liegen oder Verlagen übertragen sind. Nicht erfasst von der Rechteeinräumung sind Texte, die zu einem höheren als dem Druck- oder Selbstkostenpreis von der Landeskirche abgegeben werden.
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2. Gegenseitigkeit

Die vorstehende Einräumung der Rechte setzt voraus, dass die Evangelische Kirche in Deutschland, die anderen Gliedkirchen oder der Zusammenschluss von Gliedkirchen eine entsprechende Erklärung zugunsten der Landeskirche abgegeben hat. Die Erklärung wird gegenüber der EKD abgegeben, die sie den Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen mitteilt.
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3. Abgabepreis

Die Einräumung steht unter der Bedingung, dass auch für den nachgedruckten oder übernommenen Text kein höherer Abgabepreis als der für die Druck- und Herstellungskosten erhoben wird.
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4. Benachrichtigung

Auf eine Benachrichtigung von dem Nachdruck oder der Übernahme von Texten wird verzichtet, es wird aber gebeten, bei der Übernahme größerer Textstücke oder ganzer Werke die Landeskirche zu benachrichtigen oder ein Belegexemplar zu übersenden.
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5. Kennzeichnung

Die nachgedruckten oder übernommenen Texte dürfen nicht ohne Kenntlichmachung geändert werden. Es ist die Quelle anzugeben.
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6. Geltungsdauer

Diese Erklärung gilt mit Wirkung vom 1. April 2000 an. Sie ist solange verbindlich, bis sie unter Angabe einer angemessenen Frist schriftlich zurückgenommen wird. Die Rücknahme ist gegenüber der EKD zu erklären, die die anderen Gliedkirchen und ihre Zusammenschlüsse hiervon unterrichtet. Bereits auf der Grundlage dieser Erklärung vorgenommene Nachdrucke oder Textübernahmen bleiben für die in Arbeit befindliche Auflage von der Rücknahme dieser Erklärung unberührt.
Name der Landeskirche Ort, Datum, Unterschrift
Lfd. Nr.
Landeskirche
Datum der Zustimmung
1.
Evangelische Landeskirche Anhalts
4. April 2000
2.
Evangelische Landeskirche in Baden
3. April 2000
3.
Ev.-Luth. Kirche in Bayern
10. Mai 2000
4.
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
6. November 2000
5.
Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig
28. März 2000
6.
Bremische Evangelische Kirche
25. September 2000
7.
Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
25. April 2000
8.
Ev. Kirche in Hessen und Nassau
11. April 2000
9.
Lippische Landeskirche
22. März 2000
10.
Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs
17. Mai 2000
11.
Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
28. März 2000
12.
Ev. Kirche der Pfalz
20. April 2000
13.
Pommersche Evangelische Kirche
3. Mai 2000
14.
Ev.-ref. Kirche
22. Mai 2000
15.
Ev. Kirche im Rheinland
4. April 2000
16.
Ev. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
27. März 2000
17.
Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe
20. März 2000
18.
Ev. Kirche der schlesischen Oberlausitz
3. Mai 2000
19.
Ev.-Luth. Kirche in Thüringen
25. Oktober 2000
20.
Ev. Kirche von Westfalen
19. April 2000
21.
Ev. Landeskirche in Württemberg
19. April 2000
22.
Ev. Kirche der Union
12. April 2000
23.
Evangelische Kirche in Deutschland
10. März 2000
24.
Könföderation ev. Kirchen in Niedersachsen
16. Januar 2000
25.
Nordelbische Ev.-Luth. Kirche
1. März 20001