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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland (Entschädigungsverordnung – EntschV.EKD)

Vom 1. Juli 2011 (ABl. EKD S. 146)

zuletzt geändert am 15. Oktober 2021 (ABl. EKD S. 257)

Lfd. Nr.
Änderndes
Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung
15.10.20211#
§ 1 Abs. 2 S. 1
§ 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
§ 1 Abs. 4
Anlage zu § 2
neu gefasst
neu gefasst
neu angefügt
neu gefasst
Berichtigung
20.11.2021
§ 1
Klammerzusatz ersetzt
Auf Grund des § 12 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408), das durch das Kirchengesetz vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 339) geändert wurde, verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
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§ 1
Grundvorschrift

( 1 ) Die Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung. Sie wird für jedes im jeweiligen Eingangsregister geführte Verfahren gezahlt.
( 2 ) Endet ein Verfahren durch Rücknahme, Erledigungserklärung, Abgabe innerhalb eines Spruchkörpers oder Weglegen der Akte wegen Nichtbetreiben der Beteiligten, wird die Hälfte der Aufwandsentschädigung gezahlt. Dies gilt
  1. nicht, wenn die Erklärung über die Rücknahme oder Erledigung am Tag der mündlichen Verhandlung, in oder nach der mündlichen Verhandlung abgegeben wird,
  2. nicht für das berichterstattende Mitglied, wenn dieses bereits ein Votum gefertigt hat.
( 3 ) Tritt eine Stellvertretung in ein Verfahren ein, erhält das ordentliche Mitglied die verminderte Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Bei Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme, insbesondere durch Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder sachverständigen Personen, oder bei Durchführung mehrtägiger Verhandlungen erhöht sich die Aufwandsentschädigung jeweils um die Hälfte.
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§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder ergibt sich aus der Anlage.
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§ 3
Inkraft- und Außerkrafttreten2#

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsverordnung vom 17. April 1998 (ABl. EKD S. 189), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2001 (ABl. EKD 2002 S. 1) außer Kraft.
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Anlage (zu § 2)

Mitglieder
Aufwandsentschädigung Kirchengericht der EKD
Aufwandsentschädigung Verfassungsgerichtshof, Kirchengerichtshof und Schlichtungsausschuss der EKD
Vorsitzende Mitglieder
245 Euro
275 Euro
Berichterstattende Mitglieder, soweit sie nicht vorsitzende Mitglieder sind
180 Euro
210 Euro
weitere beisitzende Mitglieder
65 Euro
90 Euro

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1 ↑ Die Änderung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft und findet auch für die Verfahren Anwendung, die am 1. Januar 2022 noch nicht abgeschlossen sind.
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2 ↑ Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung.