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Geschäftsordnung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1994

(ABl. EKD S. 517)

zuletzt geändert am 7. November 2021 (ABl. EKD S. 270)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Beschluss
7.11.2002
§ 17 Abs. 3
§ 25 Abs. 1 Nr. 8
eingefügt
neu gefasst
2
Beschluss
7.11.20071#
§ 7 Abs. 2 S. 4
§ 7 Abs. 3 S. 1
neu gefasst
neu gefasst
3
Beschluss
5.11.20082#
§ 2 Abs. 2 S. 1
§ 7 Abs. 1
§ 7 Abs. 5
§ 28 Abs. 1 S. 1
§ 29 Abs. 1 S. 3
neu gefasst
Wort ersetzt
angefügt
geändert
angefügt
4
Beschluss
28.11.20093#
§ 2 Abs. 4
§ 17 Abs. 1
§ 21 Abs. 2 S. 2
neu gefasst
Worte eingefügt
Wort eingefügt
5
Beschluss
9.11.20114#
§ 13 Abs. 4
§ 28 Abs. 2 Nr. 3
neu angefügt
neu angefügt
6
Beschluss
12.11.20135#
§ 14 Abs. 3 S. 7
§ 14 Abs. 5
§ 18 Abs. 7
§ 21
Satz angefügt
neu angefügt
aufgehoben
aufgehoben
7
Beschluss
9.11.20156#
§ 24 Abs. 1 S. 1
§ 24 Abs. 1 S. 2
§ 24 Abs. 3
§ 25 Abs. 1
§ 25 Abs. 2 S. 2
§ 26
geändert
neu eingefügt
Worte eingefügt
neu gefasst
neu eingefügt
neu gefasst
8
Beschluss
6.11.20167#
§ 28 Abs. 2 Nr. 2
§ 30 Abs. 1 Nr. 7
neu eingefügt
neu eingefügt
9
Beschluss
13.11.20198#
§ 17 Abs. 1 S. 1
§ 30 Abs. 1 Nr. 5
§ 30 Abs. 1 Nrn. 6 u. 7
Wörter gestrichen
aufgehoben
Nrn. geändert
10
Beschluss
7.5.20219#
§ 2 Abs. 3
§ 5 Abs. 2 nach S. 1
§ 5 Abs. 2 bisher S. 2 bis 5
§ 5 bisher Abs. 3 u. 4
§ 9 nach Satz 1
§ 18 Abs. 4 nach S. 1
§ 31 Abs. 3
Sätze angefügt
Satz eingefügt
neu Abs. 3
neu Abs. 4 u. 5
Satz eingefügt
Sätze eingefügt
neu angefügt
11
Beschluss
7.11.202110#
§ 2 Abs. 3 S. 2
§ 2 Abs. 3 S. 3 Buchst. e)
§ 3 Abs. 1 S. 1
§ 3 Abs. neu 2
§ 3 Abs. bisher 2
§ 5 Abs. 2 S. 2
Überschrift IV
§ 9
§ 10
§ 14 Abs. 5
§ 15 S. 6
§ 16 Abs. 2
§ 18 Abs. 7
§ 20 Abs. 4
§ 27 Abs. 6 2. Halbs.
§ 29 Abs. 1 S. 3
in div. §
Wort ersetzt
Wörter gestrichen
neu gefasst
neu eingefügt
bisher 2 wird 3
neu gefasst
Wörter ersetzt
neu gefasst
neu gefasst
Wort ersetz
Wort ersetz
neu gefasst
neu gefasst
neu eingefügt
Wort ersetzt
Wort ersetzt
Abs. ersetzt d. Absatz
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I. Grundbestimmung

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§ 1
Grundbestimmung

( 1 ) Die Synode ist mit dem Rat und der Kirchenkonferenz Leitungsorgan der Evangelischen Kirche in Deutschland12#.
( 2 ) Die Synode hat die Aufgabe, der Erhaltung und dem inneren Wachstum der Evangelischen Kirche in Deutschland zu dienen. Sie beschließt Kirchengesetze, erlässt Kundgebungen, berät die Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland, erörtert Fragen des kirchlichen Lebens, gibt dem Rat Richtlinien und wählt in Gemeinschaft mit der Kirchenkonferenz gemäß Artikel 30 der Grundordnung den Rat (Artikel 23 der Grundordnung).
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II. Konstituierung, Dauer

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§ 2
Einberufung

( 1 ) Die Synode tritt in der Regel einmal jährlich zusammen.
( 2 ) Zeitpunkt und Ort der Tagung bestimmt das Präsidium im Benehmen mit dem Rat, dem Präsidium der Union Evangelischer Kirchen und dem Präsidium der Generalsynode der Vereinigen Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands. Die Synode ist binnen zwei Monaten einzuberufen, wenn der Rat, die Kirchenkonferenz oder 30 Mitglieder der Synode es verlangen (Artikel 25 Absatz 2 der Grundordnung).
( 3 ) Das Präsidium bereitet die Tagung der Synode im Benehmen mit dem Rat vor. In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland über eine abweichende Art der Durchführung der Tagung entscheiden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass
  1. die Identität der teilnehmenden Mitglieder der Synode überprüft werden kann,
  2. die Mitglieder der Synode ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, einschließlich einer nach geltendem Recht geheimen Stimmabgabe,
  3. jedes teilnehmende Mitglied der Synode sein Mandat für die gesamte Dauer der Tagung wahrnimmt,
  4. die Durchführung der Tagung auch im Übrigen dem geltenden Recht und der Geschäftsordnung entspricht,
  5. die Öffentlichkeit der Tagung zumindest in Form einer gleichzeitigen oder geringfügig zeitversetzten Bild- und Tonübertragung gewährleistet ist und
  6. die Bedingungen für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes beachtet werden.
( 4 ) Die Synode wird zu Beginn ihrer Wahlperiode von dem oder der Präses der bisherigen Synode einberufen und bis zur Neuwahl des Präsidiums von dem oder der bisherigen Präses geleitet.
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§ 3
Einladung

( 1 ) Der oder die Präses lädt die Mitglieder der Synode und die anderen zur Teilnahme Berechtigten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der voraussichtlichen Dauer der Tagung frühzeitig, mindestens einen Monat vor Tagungsbeginn, ein. Die Frist kann von dem oder der Präses verkürzt werden; die Zustimmung des Präsidiums soll dazu eingeholt werden. Vorlagen sollen den Teilnehmern und Teilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vor der Tagung zugehen.
( 2 ) Die Einladung und die Vorlagen können den Mitgliedern und den anderen zur Teilnahme an der Tagung Berechtigten auf dem Postweg, per E-Mail oder durch Versendung eines Hinweises auf ihre Abrufbarkeit in einem datenschutzsicheren, digitalen Programm zugehen.
( 3 ) Über die Einladung von Gästen entscheidet das Präsidium im Benehmen mit dem Rat. Der oder die Präses lädt die Gäste ein.
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§ 4
Teilnahme

( 1 ) Mitglieder der Synode, die verhindert sind, an der Tagung teilzunehmen, haben dies der Geschäftsstelle der Synode so frühzeitig mitzuteilen, dass die stellvertretenden Mitglieder eingeladen werden können. Der Eintritt eines stellvertretenden Mitglieds für einen Teil der Tagung ist nicht zulässig; der oder die Präses kann Ausnahmen zulassen. Ein Mitglied, das die Tagung vorzeitig verlassen oder den Sitzungen zeitweise fernbleiben will, stellt hierüber Einvernehmen mit dem oder der Präses her.
( 2 ) Die Mitglieder des Rates und der Kirchenkonferenz, der Präsident oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen sowie der Synodalreferent oder die Synodalreferentin des Kirchenamtes nehmen an der Tagung teil.
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§ 5
Eröffnung, Beschlussfähigkeit, Legitimation

( 1 ) Jede Tagung wird mit einem Gottesdienst, jeder Sitzungstag mit einer Andacht eröffnet und mit Andacht oder Gebet geschlossen.
( 2 ) Die Synode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Synodalen anwesend sind (Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 der Grundordnung). In begründeten Ausnahmefällen (§ 2 Absatz 3 Satz 2 und 3) steht der Anwesenheit die Teilnahme mittels gleichzeitiger oder geringfügig zeitversetzter Bild- und Tonübertragung gleich, wenn das Mitglied seine Identität nachweist.
( 3 ) Zu Beginn der Tagung erfolgt der Namensaufruf. Danach stellt der oder die Präses die Beschlussfähigkeit fest. Diese Feststellung ist während einer Tagung nur zu wiederholen, wenn die Beschlussfähigkeit aus der Synode bezweifelt wird. Die Mitglieder der Kirchenkonferenz sind zu Beginn der Tagung ebenfalls aufzurufen, bleiben jedoch für die Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
( 4 ) Die zu einer Tagung eingeladenen Mitglieder der Synode und im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder gelten als legitimiert. Das Präsidium prüft die Legitimation. Bei Zweifeln über die Legitimation entscheidet die Synode.
( 5 ) Die an einer Tagung der Synode teilnehmenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Synode sind für die Dauer der Tagung Synodale im Sinne dieser Geschäftsordnung.
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§ 6
Dauer der Wahlperiode

Die Synode wird für sechs Jahre gebildet. Ihre Amtszeit beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt und endet mit dem ersten Zusammentritt der nächsten Synode, der frühestens 70 und spätestens 73 Monate nach Beginn der Amtszeit stattfinden soll (Artikel 25 Absatz 1 der Grundordnung).
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III. Präsidium

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§ 7
Präsidium

( 1 ) Das Präsidium besteht aus Präses, zwei Vizepräsides und vier Beisitzern oder Beisitzerinnen.
( 2 ) Die Synode wählt auf ihrer ersten Tagung vor Beginn der Beratungen das Präsidium; wählbar ist jedes Mitglied der Synode. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Rates soll nicht Mitglied des Präsidiums sein. Der oder die Präses bedarf zur Wahl mehr als der Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl der Synode. Die bisherigen Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Amt.
( 3 ) Der oder die Präses leitet die Synode, führt ihre Geschäfte und vertritt die Synode nach außen, fertigt die Kirchengesetze sowie sonstige Beschlüsse aus und verkündet sie.Am Schluss jedes Sitzungstages ist der Arbeitsplan für den nächsten Sitzungstag bekannt zu geben.
( 4 ) Das Präsidium beschließt die vorläufige Tagesordnung, den Arbeitsplan und besondere Arbeitsformen der Synode. Die Mitglieder des Präsidiums unterstützen den oder die Präses in der Führung der Geschäfte, die stellvertretenden Präsides auch in der Sitzungsleitung.
( 5 ) Der Präsident oder die Präsidentin oder ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands sowie ein Mitglied des Präsidiums der Union Evangelischer Kirchen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums teil.
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IV. Tagesordnung, Niederschrift, Bild- und Tonaufnahmen, Hausrecht

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§ 8
Tagesordnung

Die Synode stellt zu Beginn der Tagung aufgrund der vorläufigen Tagesordnung die Tagesordnung fest. Sollen zusätzliche Tagesordnungspunkte aufgenommen werden, bedarf der Antrag der Unterstützung von 25 Synodalen; die Annahme bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Synodalen.
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§ 9
Öffentlichkeit; Aufnahmen in Bild und Ton

( 1 ) Die Synode tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zusätzlich in Form einer gleichzeitigen oder geringfügig zeitversetzten Bild- und Tonübertragung sichergestellt werden; § 2 Absatz 3 Satz 3 Buchstabe e) bleibt unberührt.
( 2 ) Aufnahmen in Bild und Ton sind erlaubt. Die Arbeitsfähigkeit der Synode und geheime Abstimmungen dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Präsidium kann die Aufnahmen untersagen.
( 3 ) Zulässig gefertigte Aufnahmen können ganz oder teilweise zum elektronischen Abruf öffentlich bereitgestellt werden.
( 4 ) Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden. Der Antrag bedarf der Unterstützung von 25 Synodalen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Der Beschluss wird anschließend in öffentlicher Sitzung bekannt gegeben. An nichtöffentlichen Sitzungen nehmen außer den Synodalen nur die Mitglieder des Rates und der Kirchenkonferenz sowie der Präsident oder die Präsidentin, die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen und der Synodalreferent oder die Synodalreferentin des Kirchenamtes teil.
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§ 10
Bild- und Tonaufnahmen für die Niederschrift

( 1 ) Die Geschäftsstelle zeichnet die Beratungen der Synode in vollem Umfang in Ton oder in Bild und Ton auf. Ersatzweise können Aufnahmen aus der Bild- und Tonübertragung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 verwendet werden.
( 2 ) Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung werden nur auf Beschluss des Präsidiums und nur auf Tonträger aufgenommen. Diese Aufnahmen über nichtöffentliche Sitzungen stehen nur dem Präsidium für die Vorbereitung der Niederschrift zur Verfügung; sie sind anschließend zu löschen.
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§ 11
Niederschrift

( 1 ) Über jede Tagung der Synode wird eine Niederschrift angefertigt. Sie muss die Tagesordnung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Anträge, die Beschlüsse, die Wahlergebnisse, die Berichte und sonstige Wortbeiträge enthalten.
( 2 ) Die Wortbeiträge in Synodalsitzungen sollen im Wortlaut festgehalten werden. Rednern und Rednerinnen ist Gelegenheit zu geben, die Richtigkeit der Wiedergabe des Wortbeitrages zu überprüfen.
( 3 ) Die Tagungsniederschrift ist von dem oder der Präses und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen.
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§ 12
Ordnungsbefugnisse

Der oder die Präses übt während der Tagung das Hausrecht aus und trifft die für den ungestörten Ablauf notwendigen Anordnungen. Demonstrationen sowie das Aufstellen, Auslegen oder Verteilen von Schriften und Bildern in der Tagungsstätte sind nur mit Einwilligung des oder der Präses zulässig.
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V. Beratungen, Abstimmungen und Wahlen

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§ 13
Beratungsgegenstände

( 1 ) Beratungsgegenstand können sein Vorlagen des Rates und der Kirchenkonferenz sowie Themen, die sich die Synode selbst stellt.
( 2 ) Schwerpunktthemen sollen spätestens ein Jahr vor der Tagung festgesetzt werden, auf der sie behandelt werden sollen.
( 3 ) Eingaben an die Synode überweist das Präsidium dem zuständigen Ausschuss. Gegenstand der Beratung in der Synode werden sie nur insoweit, als der Ausschuss sie der Synode zur Beratung vorlegt. § 8 ist insoweit nicht anzuwenden.
( 4 ) Gesetzentwürfe aus der Mitte der Synode bedürfen der Unterstützung von mindestens 25 Synodalen. Das Präsidium legt dem Rat Gesetzentwürfe aus der Mitte der Synode zur Abgabe einer Stellungnahme und Einholung der Stellungnahme der Kirchenkonferenz vor. Die Beratung über den Gesetzentwurf findet in der nächsten ordentlichen Tagung der Synode statt.
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§ 14
Gesetzesberatung

( 1 ) Gesetzentwürfe, auch aus der Mitte der Synode, werden durch den Rat mit dessen Stellungnahme und der Stellungnahme der Kirchenkonferenz zur Beratung vorgelegt. Sie sind in drei Beratungen zu behandeln, die nicht an einem Tag stattfinden sollen.
( 2 ) In der ersten Beratung kann nach der Einbringung des Gesetzentwurfes eine allgemeine Aussprache folgen. Sachanträge können gestellt werden; eine Abstimmung findet nicht statt. Die Beratung endet mit der Verweisung an einen oder mehrere Ausschüsse; unterbleibt die Verweisung, gilt der Gesetzentwurf als abgelehnt. Wird die Vorlage an mehr als einen Ausschuss verwiesen, wird zugleich der federführende Ausschuss bestimmt.
( 3 ) Grundlage für die zweite Beratung ist die Vorlage des federführenden Ausschusses. Eine allgemeine Aussprache findet statt, wenn sie der Ausschuss empfohlen hat oder wenn sie von mindestens 25 Synodalen verlangt wird. Über jede selbständige Bestimmung wird der Reihenfolge nach die Aussprache eröffnet und geschlossen. Nach Schluss der Aussprache wird über jede selbständige Bestimmung abgestimmt. Soweit kein Widerspruch erhoben wird, kann auch außerhalb der Reihenfolge sowie über mehrere selbständige Bestimmungen gemeinsam abgestimmt werden. Änderungen von Bestimmungen können nur beantragt werden, solange die Aussprache darüber noch nicht abgeschlossen ist. Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines Gesetzentwurfes abgelehnt worden, so ist die Vorlage abgelehnt, und jede weitere Beratung unterbleibt.
( 4 ) Die dritte Beratung von Gesetzentwürfen erfolgt anschließend, wenn in zweiter Beratung keine Änderungen beschlossen worden sind. Sind Änderungen beschlossen, darf die dritte Beratung erst nach Verteilung der beschlossenen Änderungen beginnen. Änderungsanträge sind nur noch zulässig von den beteiligten Ausschüssen, dem Rat und der Kirchenkonferenz sowie aus der Mitte der Synode mit Unterstützung von mindestens 25 Synodalen. Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin des federführenden Ausschusses hat Gelegenheit zum Schlusswort. Die dritte Beratung endet mit der Schlussabstimmung.
( 5 ) In den Fällen des Artikels 26a Absatz 4 Satz 1 und 2 der Grundordnung leitet der oder die Präses die Gesetze nach ihrer Verabschiedung unverzüglich der Kirchenkonferenz zu.
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§ 15
Sonstige Beratung

Soweit die Synode nicht etwas anderes beschließt, werden sonstige Vorlagen des Rates und der Kirchenkonferenz sowie selbständige Anträge aus der Mitte der Synode in zwei Beratungen behandelt. Die erste Beratung mit einer allgemeinen Aussprache endet in der Regel mit der Überweisung an den zuständigen Ausschuss. Wird der Antrag nicht überwiesen, so gilt er als abgelehnt. Grundlage für die zweite Beratung ist die Vorlage des federführenden Ausschusses. Sie endet mit der Schlussabstimmung. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 2 und 3 entsprechend.
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§ 16
Anträge

( 1 ) Synodale, der zuständige Ausschuss sowie der Rat und die Kirchenkonferenz können Anträge stellen.
( 2 ) Sachanträge sind mündlich zu stellen und dem Präsidium in Textform zu übergeben. Das Präsidium kann für einzelne Gegenstände bestimmen, dass Anträge nicht mündlich gestellt, sondern den Synodalen in Textform zugänglich gemacht werden. Sachanträge können nur bis zum Schluss der Aussprache über den Beratungsgegenstand und, wenn über ihn abschnittsweise beraten wird, nur bis zum Schluss der Aussprache über den Abschnitt gestellt werden.
( 3 ) Anträge von Synodalen, die nicht andere Anträge ändern sollen (selbständige Anträge), bedürfen vor ihrer Behandlung in der abschließenden Beratung der Unterstützung von 25 Synodalen.
( 4 ) Ein Antrag kann zurückgenommen werden, bis er zur Abstimmung gestellt ist.
( 5 ) Anträge zur Geschäftsordnung, zu denen auch Anträge auf Schluss der Aussprache und Schließung der Rednerliste gehören, können jederzeit gestellt werden. Über sie wird umgehend abgestimmt, nachdem höchstens zwei Synodale dazu gehört worden sind. Wird Schluss der Aussprache oder der Rednerliste beantragt, sind die noch vorgemerkten Redner und Rednerinnen und die noch vorliegenden Anträge vor der Abstimmung der Synode bekannt zu geben.
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§ 17
Redeordnung

( 1 ) Rederecht haben die Synodalen, die Mitglieder des Rates und der Kirchenkonferenz sowie die Vertreter oder die Vertreterinnen der nach Artikel 21 Absatz 4 der Grundordnung angeschlossenen Gemeinschaften, außerdem der Präsident oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen des Kirchenamtes. Sonstigen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen des Kirchenamtes kann der oder die Präses das Wort erteilen.
( 2 ) Wortmeldungen sind nach Aufruf des Tagesordnungspunktes zulässig, sie erfolgen durch Handaufheben, auf Verlangen des oder der Präses schriftlich oder in anderer Form. Redner und Rednerinnen erhalten in der Regel in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort. Wenn es sachlich geboten ist, können Änderungen zugelassen werden. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt der oder die Präses die Reihenfolge. Zu tatsächlichen Berichtigungen und persönlichen Erklärungen kann das Wort auch außer der Reihe erteilt werden.
( 3 ) Auf Antrag kann der oder die Präses Redeberechtigten nach Absatz 1 das Wort zu einer Zwischenbemerkung erteilen. Die Zwischenbemerkung soll unmittelbar nach dem Redebeitrag erfolgen, dem sie gilt. Sie darf zwei Minuten Dauer nicht übersteigen. Für Zwischenbemerkungen sind die Saalmikrofone zu benutzen. Zwischenbemerkungen zu Zwischenbemerkungen sind nicht zulässig. Redner und Rednerinnen sollen Gelegenheit erhalten, in längstens zwei Minuten auf die Zwischenbemerkungen zu ihrem Redebeitrag einzugehen.
( 4 ) Mitglieder des Rates und der Kirchenkonferenz, die namens des Rates oder der Kirchenkonferenz sprechen, erhalten das Wort auch außer der Reihe.
( 5 ) Mit Zustimmung der Synode kann der oder die Präses Gästen zu bestimmten Beratungsgegenständen das Wort erteilen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich für Sachvorträge oder Begrüßungsworte von Gästen, die eingeladen worden sind.
( 6 ) In der Beratung sprechen die Redner und Rednerinnen grundsätzlich frei, sie können jedoch Aufzeichnungen benutzen. Der oder die Präses kann Redner oder Rednerinnen unterbrechen, ermahnen, zum Beratungsgegenstand zu sprechen und ihnen das Wort entziehen, wenn die Mahnung nicht beachtet wird.
( 7 ) Die Redezeit in der Aussprache beträgt längstens zehn Minuten. Durch Beschluss der Synode kann sie weiter beschränkt oder im Einzelfall verlängert werden.
( 8 ) Die Aussprache ist geschlossen, wenn der oder die Präses nach Erledigung der Wortmeldungen dies feststellt oder wenn die Synode auf Antrag den Schluss der Aussprache beschließt.
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§ 18
Abstimmungen

( 1 ) Anträge sind von dem oder der Präses so zu fassen, dass darüber mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Liegen mehrere Anträge vor, so ist die Reihenfolge vor der Abstimmung anzukündigen. Zunächst wird über Änderungsanträge abgestimmt. Der weitergehende Antrag hat den Vorrang. Dann steht der Beratungsgegenstand, wie er sich aus der Aussprache und Beschlussfassung über Änderungsanträge ergeben hat, zur Abstimmung.
( 2 ) Gegen Fassung und Reihenfolge können nur sofort nach der Ankündigung Einwendungen erhoben werden; die Synode entscheidet hierüber.
( 3 ) Bei allen Abstimmungen muss in der Reihenfolge gefragt werden: Ja – Nein – Enthaltungen? Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Antrag angenommen, wenn mehr gültige Ja-Stimmen als gültige Nein-Stimmen abgegeben worden sind.
( 4 ) Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt. Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Die Synode kann eine andere Form der Abstimmung beschließen. Wird das Stimmverhältnis von mindestens fünf Synodalen angezweifelt, ordnet der oder die Präses die Zählung an. Das von ihm oder ihr festgestellte und verkündete Ergebnis ist nicht anfechtbar, wenn das Präsidium der Feststellung beitritt.
( 5 ) Namentliche Abstimmung findet auf Verlangen von 25 Synodalen statt.
( 6 ) Soweit nicht die Grundordnung, ein sonstiges Kirchengesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthält, entscheidet die einfache Mehrheit.
( 7 ) Das Präsidium kann bestimmen, dass die Abstimmung durch eine Stimmabgabe in elektronischer Form ersetzt wird. Schriftliche Abstimmungen können ebenfalls in elektronischer Form erfolgen, wenn das Abstimmungsgeheimnis gewahrt und das Ergebnis überprüfbar ist. Die Absätze 1 bis 6 gelten dann entsprechend.
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§ 19
Kundgebungen

( 1 ) Anträge, eine Kundgebung nach Artikel 23 Absatz 2 der Grundordnung zu erlassen, bedürfen der Unterstützung von 25 Synodalen. Kundgebungen sind Beschlüsse, mit denen sich die Synode an die außerkirchliche Öffentlichkeit wendet.
( 2 ) Die Kundgebung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Synodalen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die Synode beschließen, dass über die Kundgebung erneut abgestimmt wird; in der zweiten Abstimmung genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 3 ) Bei der Bekanntmachung der Kundgebung ist das Abstimmungsergebnis anzugeben, wenn weniger als zwei Drittel der anwesenden Synodalen für die Annahme gestimmt haben.
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§ 20
Allgemeine Wahlen

( 1 ) Gewählt wird durch Stimmzettel; durch Handaufheben kann gewählt werden, wenn kein Widerspruch erfolgt und in einem Wahlgang nicht mehr Personen vorgeschlagen werden als zu wählen sind.
( 2 ) Wird in einem Wahlgang nur eine Person vorgeschlagen, gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.
( 3 ) Werden in einem Wahlgang mehrere Personen vorgeschlagen, soll der Stimmzettel in der Regel den Vorschlag des Nominierungsausschusses und Vorschläge aus der Mitte der Synode in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Stimmabgaben sind ungültig, wenn auf dem Stimmzettel mehr Personen bezeichnet sind als in dem Wahlgang zu wählen sind oder wenn sie Zusätze enthalten. Gewählt sind die vorgeschlagenen Personen, die die höchsten Stimmzahlen erhalten und die auf der Mehrzahl der gültigen Stimmzettel bezeichnet sind. Soweit diese Mehrheit nicht erreicht wird, findet ein zweiter Wahlgang als Stichwahl statt, bei dem für die noch zu wählenden Personen nicht mehr als die doppelte Anzahl von Kandidaten oder Kandidatinnen nach der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen zur Wahl stehen; gewählt sind dann die Personen mit den höchsten Stimmzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, danach das Los.
( 4 ) Das Präsidium kann bestimmen, dass die Wahl durch eine Stimmabgabe in elektronischer Form erfolgt, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt und das Ergebnis überprüfbar ist. Die Absätze 1 bis 3 gelten dann entsprechend.
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§ 21
(aufgehoben)

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VI. Fragestunde

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§ 22
Fragestunde

( 1 ) Jedes Mitglied der Synode und zur Synodaltagung eingeladene stellvertretende Mitglieder können Fragen über Angelegenheiten der Evangelischen Kirche in Deutschland an den Rat richten.
( 2 ) Auf jeder Synodaltagung ist eine Fragestunde vorzusehen. Nach Verlesung der Frage erhält der Rat Gelegenheit zur mündlichen Antwort. Anschließend ist dem Fragesteller oder der Fragestellerin Gelegenheit zu zwei Zusatzfragen zu geben. Danach sind drei weitere Zusatzfragen aus der Mitte der Synode zugelassen. Eine Aussprache findet nicht statt.
( 3 ) Die Fragen sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Synodaltagung bei der Geschäftsstelle der Synode einzureichen und von dort umgehend dem Rat zuzuleiten.
( 4 ) Der Rat beantwortet die Fragen durch eines seiner Mitglieder oder andere Beauftragte.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Fragen an das Präsidium der Synode.
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VII. Konvente und Ausschüsse

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§ 23
Konvente

( 1 ) Die Mitglieder der Synode und im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder gehören entsprechend ihrem Bekenntnis dem lutherischen, dem reformierten oder dem unierten Konvent gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Grundordnung an. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Synode aus unierten Kirchen teilen dem Kirchenamt zu Beginn der Synodalperiode mit, welchem Konvent sie angehören. Das Kirchenamt führt darüber eine Liste, die nur von den Synodalen und den Mitgliedern der Kirchenkonferenz eingesehen werden darf.
( 2 ) Wird gemäß Artikel 27 der Grundordnung erstmalig der Zusammentritt von Konventen erforderlich, so bittet der oder die Präses ein Mitglied des Konvents, diesen zu versammeln. Die Konvente wählen ihre Vorsitzenden.
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§ 24
Ausschüsse

( 1 ) Die Synode hat Ständige Ausschüsse (§ 25 Absatz 1). Darüber hinaus kann sie nichtständige Ausschüsse bilden und kann vorbereitende Ausschüsse (§ 26) haben. Jeder Ausschuss bereitet in seinem Bereich die Beratungen der Synode zu den Beratungsgegenständen nach § 13 vor; er kann der Synode dazu Vorlagen machen und Anträge stellen. Im Zweifelsfall grenzt das Präsidium die Bereiche ab.
( 2 ) Die Synode wählt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Mitglieder der Ausschüsse aus ihrer Mitte. Jeder Ausschuss soll nicht mehr als 20 Mitglieder haben.
( 3 ) Die Synodalen, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, die Mitglieder des Präsidiums, des Rates und der Kirchenkonferenz können an den Ausschusssitzungen teilnehmen (synodenöffentlich). Den Synodalen kann das Wort erteilt werden. Den vom Präsidium, Rat und Kirchenkonferenz entsandten Mitgliedern ist das Wort zu erteilen. Die dem Ausschuss zugeordneten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchenamts wirken beratend mit und stehen für Aufgaben der Geschäftsführung zur Verfügung.
( 4 ) Im Benehmen mit dem oder der Präses kann der Ausschuss auch außerhalb der Synodaltagung einberufen werden.
( 5 ) Im Übrigen gilt diese Geschäftsordnung für Ausschüsse sinngemäß.
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§ 25
Ständige Ausschüsse

( 1 ) Ständige Ausschüsse sind der
  1. Ausschuss Schrift und Verkündigung,
  2. Rechtsausschuss,
  3. Haushaltsausschuss,
  4. Nominierungsausschuss.
Die Synode kann auf Vorschlag des Präsidiums in ihrer ersten oder der folgenden Tagung weitere Ständige Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode einsetzen.
( 2 ) Die Mitglieder der Ständigen Ausschüsse werden aus den Mitgliedern der Synode für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Über einen Wechsel der Ausschusszugehörigkeit während der Wahlperiode entscheidet die Synode auf Vorschlag des Nominierungsausschusses. Für die Dauer der Tagung können stellvertretende Mitglieder der Synode hinzugewählt werden.
( 3 ) Der Nominierungsausschuss tagt nicht synodenöffentlich.
( 4 ) Mitglieder der Synode können nur einem Ständigen Ausschuss angehören; das gilt nicht für den Nominierungsausschuss.
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§ 26
Vorbereitende Ausschüsse

( 1 ) Das Präsidium kann zur Vorbereitung einer Tagung der Synode im Benehmen mit dem Rat einen vorbereitenden Ausschuss bilden. Das Präsidium beruft dessen Mitglieder. Ist der Bereich eines Ständigen Ausschusses berührt, erfolgt die Berufung im Benehmen mit diesem Ständigen Ausschuss.
( 2 ) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des vorbereitenden Ausschusses muss Mitglied der Synode sein.
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VIII. Synodale Arbeitsgruppen

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§ 27
Synodale Arbeitsgruppen

( 1 ) Den Synodalen steht es frei, in Gruppen zusammenzuarbeiten.
( 2 ) Eine solche Gruppe ist Synodale Arbeitsgruppe, wenn sie der Vorbereitung, der Beratung und Willensbildung in der Synode und in ihren Ausschüssen dient und Gewähr für Dauer bietet. Weiter ist erforderlich, dass
  1. die Sitzungen der Gruppe offen sind für die gleichberechtigte Mitwirkung aller Synodalen und Zeit und Ort der Sitzungen allen Synodalen rechtzeitig bekannt gegeben wird;
  2. keine Eingriffe in das freie synodale Mandat angestrebt werden (Artikel 24 Absatz 4 der Grundordnung) und in der Synode grundsätzlich nicht im Auftrage der Gruppe gesprochen wird.
( 3 ) Während der Synodaltagung erhalten die Synodalen Arbeitsgruppen im Arbeitsplan der Tagung angemessen Gelegenheit zu Sitzungen. Das Präsidium sorgt dafür, dass geeignete Räume zur Verfügung stehen.
( 4 ) Die Geschäftsstelle leistet den Synodalen Arbeitsgruppen in angemessenem Umfang organisatorische Hilfe; sie versendet Einladungen zu den Sitzungen an alle Mitglieder der Synode.
( 5 ) Gäste können an den Sitzungen der Synodalen Arbeitsgruppen mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Synodalen beratend teilnehmen.
( 6 ) Die Synodalen Arbeitsgruppen erhalten von der Evangelischen Kirche in Deutschland keine Zuwendungen; § 30 Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.
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§ 28
(aufgehoben)

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IX. Geschäftsstelle

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§ 29
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Geschäftsstelle der Synode erledigt die für die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen erforderlichen Arbeiten und sorgt für die Zusammenstellung und Versendung der Tagungsniederschriften. Sie vermittelt den Geschäftsverkehr des Präsidiums und unterstützt die Arbeit der Ausschüsse. Sie wirkt mit dem Amtsbereich der Union Evangelischer Kirchen und dem Amt der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zusammen.
( 2 ) Das Kirchenamt nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle wahr. Es sorgt für die personelle und sachliche Ausstattung der Geschäftsstelle.
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X. Reisekosten

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§ 30
Reisekosten

( 1 ) Reisekosten erhalten
  1. Synodale zur Teilnahme an Tagungen der Synode,
  2. Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme an dessen Sitzungen,
  3. Mitglieder des Präsidiums zur Teilnahme an dessen Sitzungen und zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben für die Synode,
  4. die Synodalen, die an einer Sitzung einer Synodalen Arbeitsgruppe teilnehmen, die im Einvernehmen mit dem oder der Präses frühestens am Tage vor Beginn der Synodaltagung am Tagungsort beginnt,
  5. Synodale, die mit Zustimmung des oder der Präses Aufgaben für die Synode, einen Ausschuss oder das Präsidium wahrnehmen,
  6. Synodale, die auf Veranlassung oder Einladung des Präsidiums an Veranstaltungen teilnehmen.
( 2 ) Die Höhe der Reisekosten wird von der Synode auf Vorschlag des Präsidiums allgemein festgesetzt.
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XI. Auslegung und Abweichung

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§ 31
Auslegung und Abweichung

( 1 ) Über Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet das Präsidium; es soll den Rechtsausschuss hören.
( 2 ) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn
  1. gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen,
  2. auf die Abweichung hingewiesen worden ist und
  3. bei der Abstimmung hierüber nicht mehr als 25 Synodale mit »Nein« stimmen.
( 3 ) Bei abweichender Art der Durchführung der Tagung gelten die Regelungen dieser Geschäftsordnung entsprechend. Das Präsidium trifft in diesen Fällen Verfahrensregelungen, die, soweit es zur Durchführung der Tagung erforderlich ist, von den Regelungen dieser Geschäftsordnung abweichen können. Sie legt sie der Synode zur Bestätigung vor.
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§ 32
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 12. November 1994 in Kraft.13#

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1 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2008.
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2 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2009.
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3 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2010.
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4 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2011.
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5 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2014.
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6 ↑ In Kraft getreten am 9. November 2015.
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7 ↑ In Kraft getreten am 6. November 2016.
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8 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (siehe Beschluss zum Kirchengesetz zur Regelung der Mitgliedschaft junger Menschen in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. November 2019 [ABl. EKD S. 320]); die Änderung ist erstmals für die Bildung der 13. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland anzuwenden.
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9 ↑ In Kraft getreten am 7. Mai 2021.
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10 ↑ In Kraft getreten am 7. November 2021.
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11 ↑ Die Gliederung ist nicht Bestandteil der Geschäftsordnung.
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13 ↑ Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Geschäftsordnung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 7. November 1994 (ABl. EKD 1994 S. 517). Das Inkrafttreten späterer Änderungen entnehmen Sie bitte den Angaben der Änderungstabelle vor der Gliederungsübersicht.